Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 305/2013
Urteil vom 19. August 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Muralt,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. März 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1964, italienischer Staatsangehöriger) und Y.________ (geb. 1960) wurden mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 29. Juni 2012 geschieden. Das Gericht nahm Vormerk davon, dass der Sohn der Parteien volljährig ist, stellte die Tochter (geb. 1999) unter die elterliche Sorge der Mutter und verpflichtete X.________ zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Beiden Parteien wurde in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
B.
B.a. Am 10. September 2012 erhob X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er verlangte namentlich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge und beanstandete, dass ihm von der ersten Instanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden war. Auch für das Berufungsverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Am 10. Dezember 2012 beantragte X.________ eine dreimonatige Sistierung des Verfahrens, da er zwischenzeitlich stationär in einer psychiatrischen Klinik habe behandelt werden müssen, er arbeitsunfähig sei und im Übrigen noch Grundlagen für die Berechnung allfälliger Unterhaltsleistungen fehlen würden. Y.________ widersetzte sich einer Sistierung.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 bewilligte das Obergericht beiden Parteien für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. Gleichzeitig lud es die Parteien für eine Instruktionsverhandlung vor, welche auf Mittwoch, 6. Februar 2013, angesetzt wurde. Es forderte die Parteien auf, Belege zu ihrer aktuellen Einkommens- und Bedarfssituation einzureichen, soweit sich die Verhältnisse verändert hätten. X.________ liess am 5. Februar 2013 aktualisierte Unterlagen einreichen.
D.
D.a. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Februar 2013 führte das Obergericht Vergleichsverhandlungen mit den Parteien, wobei keine Einigung zu Stande kam.
D.b. Mit Verfügung vom selben Tag teilte das Obergericht mit: "Unter Hinweis auf die mündlichen Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Februar 2013 wird X.________ in Aussicht gestellt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen." Es setzte ihm Frist, um hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 widersetzte sich X.________ einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem beantragte er den Beizug weiterer Akten.
D.c. Hierauf entschied das Obergericht am 22. März 2013 was folgt: "Das Gesuch von X.________, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt der unentgeltlichen Verfahrensverbeiständung zu bewilligen, wird abgewiesen." Es forderte X.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auf, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde.
E.
E.a. Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- und das bundesgerichtliche Verfahren. Überdies sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E.b. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, nachdem die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtet hatte.
In der Sache präzisierte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. August 2013, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege "entzogen" worden sei.
F.
X.________ erhielt seit Ende 2002 eine IV-Rente (zuerst eine halbe, von Ende 2004 bis Anfang 2012 eine ganze Rente).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn sodann einen weiteren Rentenanspruch, weil der Invaliditätsgrad nur noch 39% betrage. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diese Verfügung mit Urteil vom 31. August 2012 auf. Es setzte die bisherige ganze IV-Rente von X.________ ab 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit vorliegender Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid vom 22. März 2013 verletze seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
des hypothetischen Einkommens. Jedenfalls könne seine Berufung infolge der langen Abwesenheit vom Arbeitsprozess, der angeschlagenen Gesundheit u.a. nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Bedürftigkeit sei im Übrigen gegeben.
3.
Das obergerichtliche Verfahren unterstand der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
|
1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
3.1. Gemäss Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
3.2. Im Entscheid vom 18. Dezember 2012 hat die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Berufung geprüft und - was sich aus der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergibt - für ausreichend im Sinne oben erwähnter Gesetzesbestimmung und Rechtsprechung befunden. Selbstredend bejahte sie mit dem Entscheid ebenso die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Wenn die Vorinstanz im Entscheid vom 22. März 2013 dann zum gegenteiligen Schluss kam, handelt es sich dabei - entgegen dem Wortlaut der Verfügung - nicht um die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, sondern um den Entzug der bereits gewährten unentgeltlichen Prozessführung. Dies bestätigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. August 2013. Der angefochtene Entscheid kann dabei nicht anders verstanden werden, als dass der Entzug ex tunc (d.h. rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs) gelten solle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vernehmlassung.
Die Vorinstanz begründete den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vom 22. März 2013 dabei einzig mit der Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde demgegenüber nicht verneint.
3.3. In Bezug auf die vorliegend strittige Aussichtslosigkeit hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der ZPO in seiner Rechtsprechung verdeutlicht, dass das Armenrecht für die künftige Prozessführung entzogen werden kann, wenn sich das Begehren des Gesuchstellers im Laufe des Verfahrens nachträglich als aussichtslos erweist (BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37 f.).
Neu ist in Art. 120
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |
Angesichts dessen kann an der früheren Rechtsprechung angeknüpft werden. Ein Entzug ist demnach grundsätzlich möglich, wenn sich die Prozessaussichten im Laufe des Verfahrens derart verschlechtern, dass sie als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen sind.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt nun (vgl. E. 2), die Vorinstanz gehe in den beiden Verfügungen vom 18. Dezember 2012 resp. 22. März 2013 vom selben Sachverhalt aus, komme aber zu einem gegenteiligen Resultat. Mithin bestreitet er, dass überhaupt eine Verschlechterung seiner Prozessaussichten eingetreten sei.
Die Vorinstanz argumentiert in ihrem Entscheid vom 22. März 2013 mit dem Scheidungsurteil vom 29. Juni 2012, der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 2011 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2012, wobei sie zur Begründung der Aussichtslosigkeit vor allem auf letztgenanntes Urteil abstützt. Diese Beweismittel lagen der Vorinstanz bereits zum Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 18. Dezember 2012 vor. Den massgebenden Verwaltungsgerichtsentscheid hatte der Beschwerdeführer am 10. September 2012 (als Beilage 3 zu seiner Berufung) eingereicht.
Die Vorinstanz erwähnt keine nach dem ersten Entscheid erlangten Beweise. Eine Begründung, weshalb eine Neueinschätzung der Prozesschancen in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens hätte gerechtfertigt sein sollen - und weshalb diese zu einem anderen Resultat führen sollte als noch am 18. Dezember 2013 - fehlt.
3.5. Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide nicht in Rechtskraft, was allerdings nichts daran ändert, dass sowohl die betroffene Partei als auch die Instanz, welche den Entscheid erlassen hat, grundsätzlich daran gebunden ist (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194 f.; 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 und zuletzt Urteil 8C 3/2913 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Eine Neubeurteilung ist demnach nur unter der Voraussetzung einer nach dem ersten Entscheid erfolgten Veränderung der Verhältnisse - sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten oder die Bedürftigkeit - und nur für die Zukunft (ex nunc) zulässig (vgl. auch E. 3.3). Ein rückwirkender Entzug (ex tunc), wie dies die Vorinstanz vorsah, kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen (beispielsweise wenn die unentgeltliche Rechtspflege durch das Vorlegen falscher Informationen unrechtmässig erlangt wurde, was indes nicht Thema des angefochtenen Entscheides war). In diesem Sinne ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen, wonach ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege möglich ist, wenn sich die Begehren des Gesuchstellers nachträglich als aussichtslos erweisen (E. 3.3).
3.6. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass sich die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verändert, sprich verschlechtert hätten. Die Voraussetzungen für einen Entzug sind demnach nicht gegeben.
Entsprechend verletzte die Vorinstanz die aus Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. März 2013 ist aufzuheben.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. März 2013 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann