Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 413/2020

Urteil vom 19. Juli 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung, Verzugszinsen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2020 (1B 20 11).

Sachverhalt:

A.
Am 28. September 2011 erwarb A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) von B.________ und C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) eine noch zu erstellende Attikawohnung in U.________. Mit Klage vom 11. März 2015 forderten die Kläger von der Beklagten die letzte Kaufpreisrate von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Juli 2012 sowie Fr. 18'516.60 als Honorar plus Zins zu 5% seit 1. April 2012. Das von den Klägern letztinstanzlich angerufene Bundesgericht verurteilte die Beklagte am 19. Februar 2020 dazu, den Klägern Fr. 200'000.-- zu bezahlen und wies die Sache zur Zinsberechnung und Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurück (Urteil 4A 279/2019). Dieses verpflichtete die Beklagte am 2. Juni 2020, den Klägern auf dem Betrag von Fr. 200'000.-- 5% Verzugszins ab 22. September 2012 bis 17. März 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es auferlegte der Beklagten die Prozesskosten des (ersten) Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.-- sowie 80% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'616.--. Ausserdem verpflichtete es die Beklagte, den Klägern, entsprechend der Kostenregelung, für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 18'072.05 (80%) und für das
Berufungsverfahren Fr. 5'959.15 (100%) Parteientschädigung zu bezahlen.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte, der Verzugszins von 5% auf dem Betrag von Fr. 200'000.-- sei ab 23. August 2013 bis 17. März 2020 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung und Berechnung der Verzugszinsen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Entsprechend dem Hauptantrag seien die vor- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin lediglich zu 75% aufzuerlegen.

Erwägungen:

1.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der ursprünglich vor der Vorinstanz streitige Betrag massgebend, nicht der Betrag, über den die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid noch zu entscheiden hat. Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kosten und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden war (vgl. Urteil 4A 10/2021 vom 1. März 2021 E. 1 mit Hinweisen). Der erforderliche Streitwert wird bereits angesichts der angefochtenen Kosten- und Entschädigungsregelung erreicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. E. 2 hiernach) - einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; zum Ganzen: Urteil 4A 376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.1 f.).

3.
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1 mit Hinweisen; Urteil 4A 10/2021 vom 1. März 2021 E. 3).

4.
Vorliegend ist der Beginn des Fristenlaufs für die Verzugszinsen auf dem Forderungsbetrag von Fr. 200'000.-- streitig, wobei unbestritten ist, dass hierfür der Zeitpunkt 90 Tage nach Eintritt der Bezugsbereitschaft der von der Beschwerdeführerin erworbenen Attikawohnung massgebend ist. Unter den Parteien ist aber umstritten, wann die Wohnung bezugsbereit war.

4.1. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1; 130 III 554 E. 3.1).
Erst, wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hievor) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil 4A 279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; je mit
Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz erwog, für die Bezugsbereitschaft der Wohnung sei gemäss unstrittiger Auffassung des Erstgerichts auf Ziffer 6 Absatz 2 des Kaufvertrages vom 28. September 2011 abzustellen. Demnach sei das Vertragsobjekt - soweit vorliegend relevant - bezugsbereit, "sobald im Innenausbau alle Decken und Wände gestrichen, bzw. tapeziert, die Endbeläge verlegt und sämtliche Geräte angeschlossen sind".
Gemäss zutreffender Auffassung des Erstgerichts, womit sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt habe, sei für die Bezugsbereitschaft nach dem vorstehend wiedergegebenen Vertragswortlaut nach Treu und Glauben nicht die Mängelfreiheit des gesamten Werks verlangt. Auch rein ästhetische Mängel würden die Bezugsbereitschaft nicht ausschliessen. Der effektive Bezug des Objekts stelle ein Indiz für die Bezugsbereitschaft dar. Jedenfalls sei aber die Gebrauchstauglichkeit verlangt, was bei einer Wohnung Bewohnbarkeit bedeute. Nicht vorausgesetzt sei aber die uneingeschränkte Benutzbarkeit.
Vorliegend sei aufgrund von Beteiligtenaussagen sowie des Abnahmeprotokolls erstellt, dass der Parkettboden im Zeitpunkt der Abnahme am 11. April 2012 vollständig verlegt und folglich die Bezugsbereitschaft entsprechend der vertraglichen Definition bei Abnahme des Objekts gegeben gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermöchten die geltend gemachten, erst am 22. Mai 2013 behobenen Mängel des Parkettbodens die vorherige Bezugsbereitschaft des Vertragsobjekts nicht zu hindern, zumal der Parkettboden auch gebrauchstauglich gewesen sei. Dies gelte namentlich für ästhetische Mängel des Bodens sowie die von der Beschwerdeführerin beanstandete ölige, speckige Schicht. Obwohl sie sich daran offenbar gestört habe, habe sie das Abnahmeprotokoll vorbehaltlos unterschrieben und am 16. April 2012 zumindest einige Möbel in die Wohnung gestellt und vorübergehend dort gewohnt. Auch ihr Berater habe weder gegen die Unterzeichnung des Protokolls noch gegen den Einzug opponiert. Es sei davon auszugehen, dass der Berater dies getan hätte, wenn der Gebrauch der Wohnung infolge des Zustands des Bodens ausgeschlossen gewesen wäre. Auch die befragten Zeugen hätten ausgesagt, der Boden habe trotz der teilweise öligen Oberfläche
überall betreten werden können. Eine Verschlechterung aufgrund der Nachbearbeitung, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sei ebenfalls nicht erstellbar, so die Vorinstanz. Namentlich sei sogar der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte, welcher die Wohnung am 25. April 2012 begutachtet habe, von der grundsätzlichen Gebrauchstauglichkeit des Bodens ausgegangen. Er habe nämlich die Mängelbehebung ohne Auszug empfohlen und die teilweise ölige Oberfläche bei den Mängeln gar nicht erwähnt. Damit sei jedenfalls auch eine wesentliche, die Gebrauchstauglichkeit ausschliessende Verschlechterung des Bodens nach der Abnahme nicht erstellt.
Nach dem vorstehend Gesagten sei die Bezugsbereitschaft des Vertragsobjekts zum Zeitpunkt der Abnahme am 11. April 2012 gegeben gewesen und für den Fristenlauf massgebend, sodass auf dem geschuldeten Restbetrag von Fr. 200'000.-- ab dem 12. Juli 2012, mithin 90 Tage nach der Abnahme, Verzugszinsen zu 5% geschuldet seien. Da das Kantonsgericht über die Verzugszinsen bis zum 21. September 2012 bereits mit Urteil vom 2. Mai 2019 rechtskräftig entschieden habe, seien noch die Zinsen ab dem 22. September 2012 zu vergüten.

4.3. Was die Beschwerdeführerin in ihren teilweise weitschweifigen Ausführungen vorbringt, belegt weder Willkür der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht, namentlich in der Vertragsauslegung.

4.3.1. Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vollendung des Werks und Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nichts für sich ableiten. Wie sie selber ausführt, stehen geringfügige Arbeiten, soweit sie nicht unerlässlich sind, sowie die Behebung von Mängeln der Werkvollendung nicht entgegen. Damit aber entspricht diese Regelung soweit relevant im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bezugsbereitschaft und Gebrauchstauglichkeit des Vertragsobjekts (vgl. oben E. 4.2). Die Vorinstanz stellt diesbezüglich willkürfrei fest, dass zwar ästhetische Mängel und teilweise ölige Stellen am Parkettboden bestanden, diese aber weder der Bezugsbereitschaft der Wohnung noch der Gebrauchstauglichkeit des Bodens entgegenstanden. Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich Gegenteiliges behauptet, insbesondere darlegt, was sie unter uneingeschränkt benutzbar versteht - das Betreten des Bodens ohne ölige Rückstände -, ergeht sie sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies gilt ebenso, wenn sie neuerlich ihre Aussagen sowie diejenigen von gerichtlich befragten Zeugen rezitiert.

4.3.2. Sodann ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Auslassungen hinsichtlich der Bezugsbereitschaft ihr nicht zum Nachteil gereichen dürften, an der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nichts. So oder anders begründet die Vorinstanz unter Verweis auf das Bezirksgericht nachvollziehbar, weshalb sie die Bezugsbereitschaft im Zeitpunkt der Abnahme am 11. April 2012 bejaht. Sie tut dies namentlich nicht deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht äusserte bzw. die Bezugsbereitschaft ungenügend bestritten hätte, sondern weil sie gestützt auf das Beweisergebnis des Erstgerichts als erstellt erachtete, dass der Parkettboden am 11. April 2012 vollständig verlegt war und die festgestellten Mängel die Gebrauchstauglichkeit nicht hinderten. Hingegen ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz den Erwägungen des Erstgerichts anschloss. Dass der Parkettboden bei Abnahme vollständig verlegt war, war im Übrigen unbestritten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwog, damit sei die Bezugsbereitschaft entsprechend der vertraglichen Definition bei Abnahme des Objekts gegeben gewesen. Ebenso wenig waren die kantonalen Instanzen
angesichts dieses Beweisergebnisses gehalten, weitere Zeugen zur Beschaffenheit des Parkettbodens zu befragen. Sie lehnten deren Befragung mithin willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ab. Darin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch überspitzter Formalismus. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe zwar das Abnahmeprotokoll unterzeichnet, aber auf zu behebende Mängel am Parkett hingewiesen. Diese hinderten, wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, weder die Bezugsbereitschaft der Wohnung noch die Gebrauchstauglichkeit des Bodens. Indem die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre eigene diesbezügliche Definition verweist, entfernt sie sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Im Übrigen stellt sie nicht in Abrede, dass sie das Abnahmeprotokoll unterzeichnete und dass weder ihr Berater dagegen opponierte noch der von ihr bestellte Experte den Zustand des Bodens als schwer mangelhaft oder die Gebrauchstauglichkeit ausschliessend einstufte. Unter diesen Umständen ist auch nicht entscheidend, ob das Einstellen von Möbeln in die Wohnung bereits als Einzug gelten kann, was die Vorinstanz ohnehin bloss als ein Indiz für die Bezugsbereitschaft
einstuft. Ihre Schlussfolgerungen sind unabhängig davon überzeugend.

4.3.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die geltend gemachten Mängel am Parkettboden über mehrere Seiten abermals Parteiaussagen und Lehrmeinungen zur Vollendung des Werks und zur Gebrauchstauglichkeit wiedergibt. Sie vermag damit ebenfalls weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht darzutun. Dies gilt gleichermassen für den Einwand, wonach es zwischen dem 11. und 15. April 2012 zu Vorkehren der Beschwerdegegner gekommen sei, welche den Boden unbenutzbar gemacht hätten. Die Vorinstanz verwirft diese Behauptung schlüssig unter anderem mit dem Argument, dass selbst der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte, welcher die Wohnung am 25. April 2012, mithin nach den angeblich verschlimmernden Arbeiten, begutachtete, von der grundsätzlichen Gebrauchstauglichkeit des Bodens ausging (vgl. oben E. 4.2). Er hat die teilweise ölige Oberfläche bei den Mängeln nicht einmal erwähnt, was die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, damit sei auch eine wesentliche, die Gebrauchstauglichkeit ausschliessende Verschlechterung des Bodens nach der Abnahme nicht erstellt. Es kann
offen blieben, ob es sich bei den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin um unzulässige Noven handelte. Ebenso wenig war die Vorinstanz mit Bezug auf die geltend gemachten Mängel am Parkettboden zu weiteren Beweiserhebungen gehalten. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was das Bundesgericht im vorliegenden Zusammenhang im Übrigen nur unter Willkürgesichtspunkten prüft.

5.
Die Beschwerde ist mit Bezug auf Hauptantrag abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Weshalb vor diesem Hintergrund eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragung erfolgen müsste, leuchtet nicht ein. Entgegen ihrer anscheinend vertretenen Auffassung bedarf die Frage, ob es aufgrund der Arbeiten der Beschwerdegegner zu einer Verschlimmerung am Parkettboden kam, keiner weiteren Klärung. Auch der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, begründet dies aber einzig mit der beantragten Gutheissung des Hauptantrags. Nachdem dieser abzuweisen ist, ist auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen, zumal sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 105 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
. ZPO) und innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens liegt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 bezüglich der Höhe der Gerichtskosten; Urteil 4A 95/2020 vom 17. April 2020 E. 3.1.3), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_413/2020
Date : 19. Juli 2021
Published : 06. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Forderung, Verzugszinsen,


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