Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_375/2011

Urteil vom 19. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 7. April 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 25. November 1999 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Stieftochter unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Seit dem 19. Mai 2008 befindet er sich in der Strafanstalt Pöschwies, nachdem er am 16. April 2007 in Spanien verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert worden war. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. Oktober 2010 verbüsst. Reguläres Strafende ist der 4. August 2012.

B.
X.________ ersuchte am 17. Mai 2010 um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 4. Oktober 2010. Mit Verfügung vom 16. September 2010 wies der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch ab. X.________ ersuchte zudem die Direktion der Strafanstalt Pöschwies darum, ihm per 1. August 2011 einen Führungsbericht zuzustellen und darin zur bedingten Entlassung Stellung zu nehmen. Den gegen die Gesuchsabweisung von X.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 29. November 2010 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2011 ebenfalls ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2011 sei aufzuheben, und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung bzw. Vornahme weiterer Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich 8% MWST zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für die kantonalen sowie das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer müsse eine ungünstige Prognose gestellt werden. Diese Auffassung stütze sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 7. Oktober 2009 (vorinstanzliche Akten, act. 10/89), wonach von einer mittelschweren Rückfallgefahr auszugehen und aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine bedingte Entlassung unverantwortbar sei. Unter den gegebenen Umständen falle eine bedingte Entlassung zurzeit ausser Betracht (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 10).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unzulässig, dass das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Absolvierung einer Therapie verlange, obschon das Gericht seinerzeit keine Massnahme angeordnet habe (Beschwerde, S. 5 f. N. 13). Auf dieses Vorbringen zu den Erwägungen des Amts für Justizvollzug ist nicht einzutreten. Dessen Entscheid ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2011 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Darin erwägt diese, eine Therapie und Deliktaufarbeitung werde zwar nicht verlangt, sei indessen eine wichtige Möglichkeit zur Reduzierung der Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 9 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB, indem sie zu Unrecht von einer ungünstigen Prognose ausgehe. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass er über keine einschlägigen Vorstrafen verfüge und vor der Verbüssung seiner Strafe während zehn Jahren mit einer Freundin und deren Kind zusammen in Spanien gelebt habe, ohne dass es zu Straftaten gekommen sei. Bei den Delikten, die er angeblich begangen haben soll, handle es sich um Beziehungsdelikte. Aussenstehende Personen seien nicht betroffen gewesen. Daher stelle er keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er nach wie vor bestreite, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben, dürfe nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Eine Pflicht, sich zur Tat zu bekennen, bestehe nicht und Schuldeinsicht sei keine notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten (Beschwerde, S. 6 f. N. 14).

Die Vorinstanz unterlasse es zudem, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung höher sei als bei Vollverbüssung der Strafe (sog. Differenzialprognose). Selbst wenn eine Gefahr von ihm ausginge, sei nicht davon auszugehen, das Absitzen bis zum Strafende mindere das Rückfallrisiko. Demzufolge bestehe kein Anlass, ihm die bedingte Entlassung zu verweigern. Das psychiatrische Gutachten begründe seine Empfehlung, die bedingte Entlassung zu verweigern, damit, dass zunächst Vollzugslockerungen wie Urlaube und eine Auseinandersetzung mit dem partnerschaftlichen Beziehungsverhalten zu erfolgen hätten. Indessen werde nicht dargelegt, inwiefern dies zu einer Reduktion der Rückfallgefahr im Zeitraum zwischen bedingter Entlassung und effektivem Strafende führe (Beschwerde, S. 7 ff. N. 15 f.).
Eine bedingte Entlassung sei auch in spezialpräventiver Hinsicht angebracht. Ein Verbleiben im Gefängnis verstärke die Unfähigkeit, ein normkonformes Leben in Freiheit führen zu können. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft liege im öffentlichen Interesse (Beschwerde, S. 10 f. N. 17 f.).

3.
3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Von diesem Grundsatz darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und 5b/bb). Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. Oktober 2010 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Ebenfalls steht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohl verhalten hat (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2 S. 7 f.). Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung einzig davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB gestellt werden kann.

3.3 Die vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nimmt eine Gesamtwürdigung der relevanten Faktoren zur Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten vor und verweist im Übrigen auf die Erwägungen der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, deren Entscheid sie stützt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 10). Sie erachtet massgeblich die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers als prognostisch relevant, insbesondere dessen Einstellung zu seinen Taten. Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein (E. 3.1 hievor). Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor die Begehung der Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne weiteres gegen dessen bedingte Entlassung spricht, so ist die fehlende Tataufarbeitung dennoch prognoserelevant. Das psychiatrische Gutachten weist denn auch darauf hin, die fehlende Einsicht und Auseinandersetzung mit den Taten sei in legalprognostischer Hinsicht als gravierend ungünstig zu beurteilen (vorinstanzliche Akten, act. 10/89 S. 44 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht alleine aufgrund der fehlenden Einsicht eine
ungünstige Prognose gestellt werden dürfe, ist unbegründet. Die Vorinstanz beurteilt dies zwar in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten als gewichtiges Kriterium, berücksichtigt indessen auch weitere Faktoren. Sie erwägt, der Beschwerdeführer weise keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe nach den begangenen Taten mehrere Jahre mit einer Frau und deren Kind zusammengelebt. Indessen ändere dies nichts an der laut psychiatrischem Gutachten gestellten Diagnose einer kompensatorischen Pädophilie mit sexuellem Interesse an minderjährigen Mädchen und der damit einhergehenden mittelschweren Gefahr neuerlicher Straftaten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beherrschbarkeit der attestierten Neigungen nach wie vor instabil bzw. nur gegeben sei, wenn er in einer funktionierenden Partnerschaft lebe, in der seine sexuellen Bedürfnisse genügend Befriedigung fänden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 9). Gegen diese Einschätzung, die in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten steht, ist nichts einzuwenden (vorinstanzliche Akten, act. 10/89 S. 44).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vertritt die Vorinstanz nicht die Auffassung, er stelle eine Gefahr für x-beliebige Drittpersonen dar. Auch wenn bei Delikten, die in einem Beziehungsgeflecht verübt werden, allgemein davon ausgegangen wird, die Täter unterlägen einem geringeren Rückfallrisiko als solche, die sich an fremden Opfern vergehen (vorinstanzliche Akten, act. 10/89 S. 43), bedeutet dies nicht, dass bei Übergriffen im familiären Rahmen keine Rückfallgefahr vorliegt. Weiter erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass ein hochwertiges Rechtsgut (sexuelle Integrität von Kindern) betroffen ist. In solchen Fällen darf ein weniger hohes prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung minderer Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a).
Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Frage der Differenzialprognose (E. 3.1 hievor). Das psychiatrische Gutachten weist indessen darauf hin, dass vor einer allfälligen bedingten Entlassung Vollzugslockerungen (begleitete und unbegleitete Urlaube sowie Übertritt in den offenen Vollzug) durchgeführt werden sollen und dem Beschwerdeführer im Rahmen eines therapeutischen Angebots die Möglichkeit zu bieten ist, sich, wenn schon nicht mit seinen Straftaten, so zumindest mit seinem partnerschaftlichen Beziehungsverhalten auseinanderzusetzen (vorinstanzliche Akten, act. 10/89 S. 50). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung hatten weder Therapien noch Vollzugslockerungen stattgefunden (vorinstanzliche Akten, act. 4 E. 3.1 f.). Die Fortführung des Strafvollzugs bietet demnach die Möglichkeit, die Rückfallgefahr zu mindern. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde nicht dargelegt, inwiefern Vollzugslockerungen oder eine Therapie zu einer Reduktion der Rückfallgefahr im Zeitraum zwischen bedingter Entlassung und effektivem Strafende führen sollen.
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz würdigt die relevanten Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose zutreffend, ohne den ihr zustehenden Ermessensspielraum zu überschreiten oder zu missbrauchen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen von den Erkenntnissen im psychiatrischen Gutachten bzw. der Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen (vorinstanzliche Akten, act. 10/89 S. 50), abzuweichen ist.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für die vorangehenden Verfahren. Die Vorinstanz hat dieses Begehren gestützt auf § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen, was bei diesem Verfahrensausgang nicht zu beanstanden ist. Abgesehen davon könnte der Entscheid in diesem Punkt nur auf Willkür überprüft werden. Eine solche Rüge wurde nicht erhoben.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Horber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_375/2011
Datum : 19. Juli 2011
Publiziert : 05. August 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Bedingte Entlassung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
StGB: 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BGE Register
124-IV-193 • 125-IV-113 • 133-IV-201
Weitere Urteile ab 2000
6B_375/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bedingte entlassung • psychiatrisches gutachten • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • therapie • prognose • strafanstalt • leben • verhalten • minderheit • wiese • wohlverhalten • stelle • gefangener • gewicht • frage • verurteilter • spanien • entscheid
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