Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 48/2007

Urteil vom 19. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
M.________, 1961, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. August 1999 setzte die IV-Stelle Bern die dem 1961 geborenen M.________ seit 1. Januar 1994 zuerkannte ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) mit Wirkung ab 1. März 1999 auf eine halbe (Härtefall-)Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 44 % herab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 2. November 2000).
Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ vom 26. August 2002 verfügte die Verwaltung am 17. Februar 2004 erneut die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe (Härtefall-)Rente per 1. März 1999. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 hielt sie ausserdem fest, zufolge veränderter Rechtsgrundlagen (4. IV-Revision) stehe dem Versicherten ab 1. Mai 2004 nur noch eine ordentliche Viertelsrente zu.
Der Versicherte liess gegen die Verfügungen vom 17. Februar und 5. Mai 2004 Einsprache erheben. Die IV-Stelle vereinigte die beiden Verfahren und hiess mit Entscheid vom 11. Mai 2005 die Einsprachen insoweit gut, als sie die beiden Verfügungen aufhob und weitere medizinische Abklärungen sowie alsdann eine neue Verfügung in Aussicht stellte.
Am 1. Juli 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie beabsichtige, ihn in der MEDAS Y.________ begutachten zu lassen. Dieser ersuchte in der Folge um unentgeltliche Verbeiständung, was die Verwaltung mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 ablehnte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 29. Januar 2007). Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen.
C.
M.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm für das bei der IV-Stelle Bern hängige Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und die Grundsätze zum Anspruch einer versicherten Person auf unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4b und c S. 35 f.; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht primär davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweist, und sich der Anspruch nicht generell zeitlich beschränken lässt (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36), sowie dass ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell ausscheidet, wobei jedoch an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen ist (AHI 2000 S. 162 ff. E. 2b und 3a S. 164 f., I 69/99). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung, der Beizug eines Anwalts sei im aktuellen Verfahrensstadium nicht erforderlich. Am 1. Juli 2005 habe die IV-Stelle den Versicherten über ihre Absicht orientiert, eine Begutachtung bei der MEDAS Y.________ anzuordnen. Da eine derartige Anordnung keinen Verfügungscharakter aufweise und deshalb nicht anfechtbar sei (BGE 132 V 93 E. 5.2.10 S. 106), könne die Verbeiständung vorderhand lediglich die Unterstützung bei der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit der Begutachtung bestehenden Mitwirkungsrechte (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG) bezwecken. Allein für eine Stellungnahme zum Fragenkatalog für die Begutachtung sei eine Verbeiständung durch einen Anwalt jedoch nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer sehr gut in Deutsch kommunizieren könne und allfällige Ergänzungsfragen auch nach dem Vorliegen der Expertise noch gestellt werden könnten. Weiter erwog die Vorinstanz, ob die Erforderlichkeit der Verbeiständung in einem späteren Verfahrensstadium zu bejahen sein werde, könne offen bleiben, denn die kumulative Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit sei zurzeit nicht abschätzbar. Damit erübrige sich auch eine Prüfung der Prozessarmut.
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, angesichts der Komplexität des Falles und der Dauer des Verfahrens sei die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Versicherten, welcher ihn - wie im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei - ausser Stand setze, seine Interessen selbst zu wahren.
2.2 Rein formell betrachtet bezieht sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung auf ein Verwaltungsverfahren im Stadium vor dem Erlass des Vorbescheids. Diese vom kantonalen Gericht betonte Sichtweise wird jedoch den Besonderheiten des Falls nur unzureichend gerecht, denn die Abklärungen befinden sich keineswegs in einer frühen Phase. Vielmehr hat die IV-Stelle bereits mit Verfügung vom 17. August 1999 erstmals über den nach wie vor streitigen Rentenanspruch ab 1. März 1999 entschieden. Schon damals war sie offensichtlich der Auffassung, den Sachverhalt hinreichend abgeklärt zu haben. Die seinerzeitige Verfügung basierte jedoch gemäss dem kantonalen Gerichtsurteil vom 2. November 2000 auf unzureichenden medizinischen Abklärungen. Die IV-Stelle selbst gelangte im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005, beinahe sechs Jahre nach dem Erlass der ersten Verfügung, zum Ergebnis, auch das zwischenzeitlich eingeholte Gutachten der MEDAS Z.________ vermöge keine ausreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung zu liefern. Wie aus diesem Ablauf deutlich wird, hat sich die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts bisher als ausserordentlich schwierig erwiesen. Insbesondere auf diese Tatsache ist auch die weit überdurchschnittliche Dauer
des Verfahrens zurückzuführen. Unter diesen Umständen erscheint es als besonders wichtig, dass nunmehr innert nützlicher Frist eine Begutachtung stattfinden kann, welche rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass der Beschwerdeführer frühzeitig Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten und allfällige Einwände - auch gegen die vorgesehenen Fragen - vorzubringen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Versicherte selbst nicht aufweist und welche ihm nur durch die Beiordnung eines Rechtsvertreters verschafft werden kann. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist daher mit Blick auf die dargelegten Grundsätze (E. 1 hievor am Ende) zu bejahen. Angesichts des langwierigen Verfahrens kann der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die verbleibende Voraussetzung der Bedürftigkeit prüfe und anschliessend erneut über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung verfüge.
3.
In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; Urteil 9C 167/2007 vom 21. Juni 2007, E. 5). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Gleiches gilt für das entsprechende Gesuch bei der Vorinstanz (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_48/2007
Date : 19. Juli 2007
Published : 06. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 37  44
BGG: 66  68
BV: 29
BGE-register
125-V-32 • 132-V-200 • 132-V-215 • 132-V-93
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