Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 82/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx + yyy, U.________,
vertreten durch Advokat Etienne Petitpierre,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Oktober 2024 (400 24 56).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das auf dem Grundstück Nr. zzz stehende Mehrfamilienhaus an der B.________strasse xxx und yyy in U.________ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Es umfasst 10 Wohnungen, 13 Bastelräume und 8 Einstellhallenplätze. Nicht alle Inhaber eines Sonderrechts an einem Bastelraum oder an einem Einstellhallenplatz sind zugleich Eigentümer einer Wohnung.
A.b. Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
" Ziff. 4.2 Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten
Es wird situativ abgestimmt, ob gemeinschaftliche Kosten nach Quoten oder durch 10 Parteien abgerechnet werden.
Verursacht ein Stockwerkeigentümer durch sein Verhalten, die Art des Betriebs usw. vermehrt gemeinschaftliche Kosten, so hat er für die daraus erwachsenden Aufwendungen alleine aufzukommen. (...)
Die Kosten des Unterhalts, der Reparaturen und Erneuerungen von gemeinschaftlichen Teilen und Einrichtungen, die nur von einer Gruppe von Stockwerkeigentümern benützt werden, sind unter den Stockwerkeigentümern dieser Gruppe zu verteilen.
Ziff. 4.3 Heizungs- und Warmwasseranlage
Die Reparatur- und Erneuerungskosten der zentralen Heizungsanlage wie auch der Elektroboiler sind von allen Stockwerkeigentümern im Verhältnis des dafür bestimmten Verteilschlüssels zu tragen. (...)
Ziff. 4.4 Erneuerungsfonds
Zur teilweisen Bestreitung der alle Stockwerkeigentümer treffenden Erneuerungskosten wird ein Erneuerungsfonds gebildet. Dieser wird durch jährliche Beiträge geäufnet, deren Höhe durch Beschluss der Versammlung auf Antrag der Verwaltung festgesetzt wird. Die Beiträge werden im Verhältnis der Wertquoten aufgebracht."
A.c. Am 12. Juni 2021 fasste die Stockwerkeigentümerversammlung auf Antrag ihrer Verwalterin Beschluss über die Kosten für den "Mehraufwand bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht" (Traktandum Nr. 4), den Nebenkostenverteilungsschlüssel (Traktandum Nr. 5a), die Rechnung (Traktandum Nr. 5b), den Erneuerungsfonds (Traktanden Nrn. 5c und 6b), den Revisorenbericht und die Dechargeerteilung (Traktandum Nr. 5d), das Budget 2021 sowie den "Abstellplatz Roller" (Traktandum Nr. 9e). Sämtliche Anträge wurden gegen die Stimme von A.________ angenommen. Dieser verfügt als Eigentümer einer Wohnung, eines Bastelraums, zweier Autoeinstellplätze sowie eines Anteils von einem Achtel an der Autoeinstellhalle über eine Wertquote von 96.25/1000.
B.
B.a. Nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens focht A.________ die genannten Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung am 17. Januar 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West an und beantragte unter Kostenfolge, die Beschlüsse (zu den Traktanden Nrn. 5a bis d, 4, 6b und 9e) seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 31. August 2023 schrieb das Zivilkreisgericht das Verfahren betreffend Traktandum Nr. 9e als gegenstandslos ab und wies die Klage im Übrigen ab.
B.b. Dagegen reichte A.________ am 1. März 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zivilkreisgerichts sei mit Ausnahme des Abschreibungsbeschlusses aufzuheben, im Übrigen sei die Klage gutzuheissen und die Beschlüsse Nrn. 5a bis d, 4 und 6b der Stockwerkeigentümerversammlung seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die erstinstanzlichen Prozesskosten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 12'600.90 an ihn zu verpflichten. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 (eröffnet am 12. Dezember 2024) wies das Kantonsgericht die Berufung ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Januar 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024 sei aufzuheben; im Übrigten hält er die bereits vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge aufrecht. Eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
BGG) über die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.1) entschieden hat. Der Streitwert, der nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 63'000.-- beträgt, erreicht die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG (Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dessen Anträge abgewiesen worden sind (Art. 76 Abs. 1 lit. a
BGG), ist als Stockwerkeigentümer befugt, auch ohne Nachweis einer besonderen persönlichen Betroffenheit die Gemeinschaftsinteressen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu wahren (vgl. BGE 132 III 503 E. 3.1 [betreffend Vereinsbeschlüsse]; 86 II 165 E. 4 [betreffend Beschlüsse einer AG]; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2022, N. 223 zu Art. 712m
ZGB [nachfolgend: Stockwerkeigentum]; ders., Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2019, N. 230 zu Art. 712m
ZGB [nachfolgend: Zürcher
Kommentar]; Meyer-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 1988, N. 136 zu Art. 712m
ZGB), womit das gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG erforderliche aktuelle und praktische Interesse ebenfalls gegeben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 1
und Art. 46 Abs. 1 lit. c
BGG), sodass auf sie grundsätzlich einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E
1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur rügen, wenn sie sie als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
BGG), das heisst als willkürlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis) ausweist oder wenn sie aufzeigt, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
BV oder Art. 8
ZGB) beruht. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
BGG (Urteil 5A 176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist in Art. 712m Abs. 2
ZGB geregelt, der auf das Vereinsrecht und damit auf Art. 75
ZGB verweist. Aufgrund dieser Bestimmung kann mit Klage geltend gemacht werden, der angefochtene Beschluss verletze das Gesetz oder die Statuten, denen im Stockwerkeigentumsrecht die insbesondere im Begründungsakt, im Reglement und in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsordnung entspricht (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 128 zu Art. 712m
ZGB; Wermelinger, Zürcher Kommentar, N. 202 ff. zu Art. 712m
ZGB). Als Gesetzesverletzung gelten namentlich auch Verstösse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Stockwerkeigentümer (BGE 131 III 459 E. 5). Nicht überprüft werden können dagegen die Angemessenheit und Zweckmässigkeit eines Beschlusses (BGE 131 III 459 E. 5.1; Urteile 5A 100/2020 vom 15. August 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 III 393; 5A 314/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.2.2).
4.
Der Streit dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung, wie an sich reglementarisch vorgesehen, anders als nach Massgabe der Wertquoten festsetzen durfte. Mit einer ersten Rüge wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Ziff. 4.2 Abs. 1 des Reglements betreffend die Verteilung der gemeinsamen Kosten gesetzeswidrig ausgelegt zu haben (Traktandum Nr. 5a).
4.1. Art. 712h Abs. 1
ZGB sieht vor, dass die Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten haben. Solche Lasten und Kosten sind namentlich die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie auch die Kosten für die Verwaltungstätigkeit (Art. 712h Abs. 2 Ziff. 1
und 2
ZGB). Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (Art. 712h Abs. 3
ZGB). Bei dem Grundsatz der Kostenverteilung nach Wertquoten gemäss Art. 712h Abs. 1
ZGB handelt es sich um eine dispositive Vorschrift, von der im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgewichen werden kann (BGE 149 III 393 E. 3.1 mit Hinweisen; 128 III 260 E. 2b; 117 II 251 E. 5b; Urteil 5A 89/2021 vom 29. August 2022 E. 5.5). Allerdings muss auch ein solcher abweichender Kostenverteilungsschlüssel den Grundsatz von Art. 712h Abs. 3
ZGB einhalten (BGE 149 III 393 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die Reglementsbestimmung muss zudem genügend klar sein, andernfalls das dispositive Gesetzesrecht anzuwenden ist (BGE 144 III 510 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Urteil 5A 865/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2).
4.2. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, mit Ziff. 4.2 weiche das Reglement vom ordentlichen Verteilschlüssel gemäss Art. 712h Abs. 1
ZGB ab. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung, die eine Wahlmöglichkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorsehe. Diese könne die Kosten somit entweder nach Wertquoten oder auf 10 Parteien verteilen. Dabei handle es sich um zwei gleichwertige Varianten, die unter keinerlei weiteren Voraussetzungen stünden. Die Bestimmung verletze zudem weder Art. 712h Abs. 3
ZGB noch das Verbot des Instituts- und Rechtsmissbrauchs oder das Gebot der relativen Gleichbehandlung. Die zwingenden Gesetzesbestimmungen und Rechtsgrundsätze seien allerdings beim Beschluss über die Kostenverteilung zu berücksichtigen.
4.3. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Reglementsbestimmung sei so auszulegen, dass ohne Vorliegen sachlicher Gründe stets die "Grundregel", d.h. die Kostenverteilung nach Wertquoten zur Anwendung gelange. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass die Wahl der Variante stets mit einer speziellen Situation begründet werden müsse. Die Bestimmung sei zudem insofern unklar, als nicht näher geregelt sei, was unter "situativ" zu verstehen sei. Aus der Entstehungsgeschichte sei ersichtlich, dass es allein darum gegangen sei, für die Gruppe der Eigentümer von Garagenplätzen und Bastelräumen, die nicht zugleich Wohnungseigentümer seien, einen der Situation angepassten Kostenverteiler festsetzen zu können. Nach Sinn und Zweck der Regelung könnten nicht beide Varianten gleichberechtigt nebeneinander stehen, weil die Kostenverteilung nach Wertquoten als gesetzliche Grundregel immer dann die sachgerechteste Aufteilung sei, wenn keine spezielle Situation eine abweichende Kostenverteilung verlange. Eine völlige Wahlfreiheit zwischen den beiden Varianten verstiesse gegen das Gebot der relativen Gleichbehandlung und damit gegen zwingendes Recht. Schliesslich habe die Vorinstanz sich gar nicht mit den Argumenten des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die er in der Berufungsschrift vorgetragen habe, was Art. 53
ZPO verletze.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 53
ZPO), die darin liege, dass sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe (vgl. E. 4.3), ist darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Er erklärt nicht, welche konkreten Argumente er in der Berufung vorgetragen hat, auf welche die Vorinstanz angeblich nicht eingegangen ist. Der blosse Verweis auf eine Ziffer in der Berufungsschrift genügt dazu nicht (vgl. oben E. 2.1). Zudem erweist sich die Rüge in der Sache als unbegründet: Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 138 I 232 E. 5.1). Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht, hat doch
die Vorinstanz ihre für die Auslegung wesentlichen Entscheidgründe dargelegt (vgl. oben E. 4.2).
4.5.
4.5.1. Die Auslegung des Reglements erfolgt nach dem Vertrauensprinzip (BGE 144 III 19 E. 4.1). Es ist demnach zu ermitteln, wie die hier infrage stehende Reglementsbestimmung nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 417 E. 3.2).
4.5.2. Der Wortlaut der strittigen Reglementsbestimmung sieht vor, dass "situativ abgestimmt" wird, "ob gemeinschaftliche Kosten nach Quoten oder durch 10 Parteien abgerechnet werden." Damit weicht die Bestimmung von der gesetzlichen Ordnung ab, die eine Kostenverteilung allein nach Wertquoten vorschreibt. Als zusätzliche Variante sieht das Reglement eine Aufteilung unter den 10 Parteien vor. Anders als der Beschwerdeführer meint, stehen die beiden Varianten nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander. Solches ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Jede der beiden Varianten kann, wie sich aus der Stellung des Wortes "situativ" vor dem Nebensatz ergibt, gewählt werden, wenn die Situation es gebietet. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Wahl nicht voraussetzungslos getroffen werden kann, doch führt das nicht dazu, dass stets die gesetzliche Regel vorzuziehen ist, wenn keine sachlichen Gründe für ein Abweichen davon vorliegen. Massgebend für beide Varianten sind die (aktuellen) Verhältnisse und die Umstände des Einzelfalls, wie das Wort "situativ" nahelegt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt damit über ein weites Ermessen, in das nur mit Zurückhaltung einzugreifen ist; denn die
Anfechtungsklage hat nicht zum Zweck, die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft überprüfen zu lassen (vgl. oben E. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Soweit der Beschwerdeführer dazu die Entstehungsgeschichte anruft, so stützt er sich auf Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Mangels einer hinreichenden Sachverhaltsrüge (vgl. oben E. 2.2) müssen diese unberücksichtigt bleiben. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Reglementsbestimmung spricht zudem gegen die Auslegung des Beschwerdeführers. Der unterschiedlichen Nutzungsintensität unter den verschiedenen Eigentümergruppen trägt nämlich bereits Ziff. 4.2 Abs. 3 des Reglements Rechnung, der es ermöglicht, die entsprechenden Kosten einer einzelnen Gruppe aufzuerlegen. Abs. 1 kann sich daher nicht ausschliesslich auf dieselbe Interessenlage beziehen.
4.5.3. Die strittige Bestimmung ist zudem nicht unklar. Eine Unklarheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall verwiesen ist. Im vorliegenden Fall sind sowohl der Gegenstand der Regelung (gemeinschaftliche Kosten) als auch der Verteilschlüssel (Verteilung nach Quoten oder auf 10 Parteien) bestimmt. Jede beitragspflichtige Person weiss, dass sie an die gemeinschaftlichen Kosten entweder nach dem einen oder anderen Verteilschlüssel beitragen muss und dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Einzelfall darüber entscheidet, welcher Verteilschlüssel anzuwenden ist. Letzteres ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die im Reglement keinen bestimmten Kostenschlüssel festgesetzt hat, von der gesetzlichen Ordnung gemäss Art. 712h Abs. 1
ZGB im Einzelfall mit einfachem Mehr abweichen kann (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4
ZGB; Wermelinger, Stockwerkeigentum, N. 78 zu 712h ZGB und N. 97 zu Art. 712m
ZGB). Wenn schon nach dem Gesetz eine Abweichung von Art. 712h Abs. 1
ZGB im Einzelfall zulässig ist, ist eine entsprechende Vorschrift im Reglement nicht zu beanstanden.
4.5.4. Weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft körperschaftlich organisiert ist, gilt für ihre Beschlüsse das Gleichbehandlungsgebot. Allerdings darf die Freiheit der für einen Beschluss zuständigen Mehrheit durch das Anfechtungsrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers nicht leichthin beschränkt werden. Der Respekt vor dem Mehrheitsprinzip ruft vielmehr nach einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Beschlüsse. Unterscheidungen zwischen Stockwerkeigentümern sind zulässig und oftmals nötig. Eine Unterscheidung verstösst erst dann gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Zudem muss die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eine gewisse Erheblichkeit erreichen (BGE 131 III 459 E. 5.4.2). Anders als der Beschwerdeführer meint, bewirkt der Umstand, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Auswahl des Kostenverteilungsschlüssels ein Ermessen zukommt, für sich allein noch keine Ungleichbehandlung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, führt dieses Ermessen nur dazu, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung im Einzelfall auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen hat. Erst bei der konkreten Kostenverteilung zeigt sich somit, ob eine
Ungleichbehandlung bewirkt wird.
4.5.5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer die strittige Reglementsbestimmung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die konkrete Verteilung verschiedener Kosten (Traktandum Nr. 5b).
5.1. Die Vorinstanz hat jede beanstandete Kostenstelle einzeln geprüft und in allen Fällen plausible Gründe für eine Verteilung auf 10 Parteien bejaht. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass schon aufgrund der geringfügigen Differenzen der beiden Berechnungsarten eine Ungleichbehandlung ausscheide und der Beschwerdeführer über sämtliche Kostenkategorien hinweg insgesamt Fr. 190.50 tiefere Beiträge bezahle, als dies bei einer Verteilung nach Wertquoten der Fall gewesen wäre. Schliesslich wies sie wiederholt darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, warum eine Verteilung nach Wertquoten im Einzelfall vorzuziehen wäre.
5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz zeige keine Gründe auf, die ein Abweichen von der Kostenverteilung nach Wertquoten rechtfertige.
5.2.1. In diesem Zusammenhang beschwert sich der Beschwerdeführer zunächst darüber, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt habe, indem sie ihm den Beweis für die Gründe auferlegt habe, welche für die Kostenverteilung nach Wertquoten sprächen.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
ZGB). Bei der Anfechtungsklage gemäss Art. 712m Abs. 3
i.V.m. Art. 75
ZGB handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die auf die Aufhebung eines Beschlusses gerichtet ist. Rechtsvernichtende Tatsachen hat zu beweisen, wer sich auf sie beruft (vgl. BGE 134 III 52 E. 2.1; 130 III 113 E. 4.2; beide zum Rechtsmissbrauch). Die Beweislast für die Tatsachen, welche eine Gesetzes- oder Reglementsverletzung begründen, trägt somit der Anfechtungskläger (Riemer, Berner Kommentar, Die Vereine, 2. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 75
ZGB). Der Beweislast folgen auch die Behauptungs- und Substanziierungslast (BGE 132 III 186 E. 4; Urteile 4A 368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2; 5A 36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer zunächst Tatsachen und Umstände zu behaupten und zu beweisen gehabt, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Kostenverteilungsschlüssels gesetzes- oder reglementswidrig vorgenommen worden ist. Dies wäre, wie oben ausgeführt, nur der Fall, wenn die Stockwerkeigentümerversammlung bei der Wahl des Kostenverteilungsschlüssels ihr Ermessen missbraucht hätte. Weiter
hätte der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, zunächst aufzeigen müssen, dass überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt. Dazu reicht es nicht aus, dass der angewandte Kostenverteilungsschlüssel von der gesetzlichen Regelung abweicht und der Beschwerdeführer deshalb höhere Kosten zu tragen hat. Denn eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung höhere Kostenbelastung braucht noch keine Ungleichbehandlung zu bewirken, sondern kann sich nach den Umständen des Einzelfalls als gerechtfertigt erweisen. Vielmehr wäre aufzuzeigen gewesen, dass die Regelung den Beschwerdeführer oder eine bestimmte Kategorie von Stockwerkeigentümern im Vergleich zu den übrigen Stockwerkeigentümern ohne sachliche Gründe stärker belastet und damit benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung müsste sich zudem bei Anwendung der gesetzlichen Regelung vermeiden lassen. Schliesslich müsste in einem letzten Schritt gezeigt werden, dass die Ungleichbehandlung erheblich ist und damit nicht hingenommen werden kann.
5.2.2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht. Er begnügt sich mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz nicht aufzeige, dass sich ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung aus sachlichen Gründen rechtfertige. Diese Kritik, die sich über sämtliche Kostenpositionen hinwegzieht, zielt an der Sache vorbei: Wie oben ausgeführt, kommt es allein darauf an, ob die Wahl des Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall als begründet erscheint, wobei der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei diesem Beschluss ein erhebliches Ermessen zusteht, in das nur mit Zurückhaltung einzugreifen ist. Die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Stockwerkeigentümerversammlung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, liegt beim Beschwerdeführer. Indem er sich allein darüber beschwert, dass die Vorinstanz keine Gründe für das Abweichen von der gesetzlichen Regelung angebe, vermag er von vornherein keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
5.2.3. Was schliesslich den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, so widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Feststellung nicht, dass sich bei einer Betrachtung der einzelnen Kostenstellen nur eine geringfügige Abweichung ergebe und er bei einer Gesamtbetrachtung sogar besser fahre. Er bringt einzig vor, er müsse sich auch bei geringfügiger Abweichung gegen die Kostenverteilung wehren können, da sie voraussichtlich auch künftig jedes Jahr gleich gehandhabt werde. Ausserdem sei nicht ersichtlich, warum eine Ungleichbehandlung hinzunehmen sei, nur weil sie nicht eine "gewisse Intensität" erreiche. Dieses Kriterium sei für geldwerte Ansprüche abzulehnen, selbst wenn es nur "um wenige Franken" gehe. Mit diesen pauschalen Hinweisen, welche der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre widersprechen, gelingt es ihm nicht, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Konkrete Gründe, die ein Abweichen von der Rechtsprechung rechtfertigen würden, nennt der Beschwerdeführer nicht. Zudem bleibt es ihm unbenommen, jährlich gegen den Kostenverteilungsbeschluss vorzugehen, sofern ihm dieser im Ergebnis als rechtswidrig erscheint.
6.
Mit einer weiteren Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass er sich an den Anwaltskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligen müsse, die ihr in einem Verfahren gegen ihn entstanden sind (Traktandum Nr. 4).
6.1. Die Vorinstanz hat an Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'151.75, die unter anderem Aufwand für ein Schlichtungsverfahren zwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und dem Beschwerdeführer umfassten, auch den Beschwerdeführer beteiligt. Sie hielt zusammengefasst fest, in diesem Verfahren sei der Beschwerdeführer unterlegen. Bei den Kosten handle es sich um gemeinschaftliche Kosten, zumal die Stockwerkeigentümergemeinschaft in dem fraglichen Prozess prozessfähig sei. Darüber hinaus werde eine abweichende Kostenverteilung in der Literatur nur für die Fälle diskutiert, in denen der beitragspflichtige Stockwerkeigentümer im Prozess obsiegt habe. Da der Beschwerdeführer trotz Unterliegens nicht zu einer Parteientschädigung verurteilt worden sei, könne er seine Beitragspflicht nicht mit dem Vorwand verweigern, dass er die Gerichtskosten bezahlt habe.
6.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe nur von seinem gesetzlich verbrieften Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb es nicht angemessen wäre, ihn neben den prozessualen Kostenfolgen auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen zu lassen. Im Prozess stünden sich die einzelnen Miteigentümer gegenüber, die je ihre eigenen Interessen, und nicht diejenigen der Gemeinschaft verträten, weshalb schon gar nicht von gemeinschaftlichen Kosten auszugehen sei. Entsprechend habe der Anwalt der Gegenseite allein die Interessen der Mehrheit vertreten. Eine Kostenbeteiligung sei auch deshalb stossend, weil er das Honorar des eigenen Anwalts allein trage, während die Gegenseite ihre Anwaltskosten auf mehrere Köpfe aufteilen könne, was gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Rechtslage erlaube es ohne Weiteres, dieser Konstellation gerecht zu werden, indem einerseits Art. 712h Abs. 3
ZGB analog angewendet werde oder mittels "normativer Reduktion" ein Fall von Art. 712h Abs. 1
ZGB verneint werde.
6.3.
6.3.1. Die Stockwerkeigentümer haben sich an den Kosten der Verwaltungstätigkeit zu beteiligen (vgl. oben E. 4.1). Zu diesen gehören auch die Kosten für die Führung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit Beteiligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Urteil 5A 198/2014 vom 19. November 2014 E. 11.3 mit Verweis auf BGE 119 II 404 E. 4 und 5; offengelassen hingegen in Urteil 5A 89/2021 vom 29. August 2022 E. 5.5). Von diesem Grundsatz gehen auch die kantonale Rechtsprechung (vgl. die Hinweise bei Zgraggen, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, 2020, S. 172 Rz. 540 Fn. 1031) und die herrschende Lehre aus (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 55 zu Art. 712h
ZGB, Piccinin, La propriété par étages en procès, 2015, Rz. 737; Rey/Matzke, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2009, Rz. 548; Saviaux, Procès interne à la PPE: répartition des frais, in: BR 2017, S. 345 f.; Wermelinger, Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 712h
ZGB; ders., Stockwerkeigentum, N. 13 zu 712h ZGB; Wermelinger/Tenchio, Die Verteilung von Verfahrenskosten im Stockwerkeigentum - immer noch David gegen Goliath, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2020, S. 179 f.; Zgraggen, a.a.O., S. 172 Rz. 540.; ders., Verschiedene Fragen zur
Kostenverteilung im Stockwerkeigentum, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2021, S. 163 ff., 176). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass die Prozesskosten, die aufgrund eines Anfechtungsprozesses gemäss Art. 712m Abs. 3
i.V.m. Art. 75
ZGB entstehen, keine gemeinschaftlichen Verwaltungskosten darstellen würden, weil die Verwaltungstätigkeit nicht im Interesse aller erfolge (Zgraggen, a.a.O., Rz. 1079, 1082; Schwery, Wie gewonnen, so zerronnen? - Zur Verteilung von Prozesskosten innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in: BR 2018, S. 171 ff., 173, 176). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz zählt in Art. 712h Abs. 2
ZGB nur einige der möglichen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf. Darunter sind allgemein sämtliche Kosten zu verstehen, die der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Ausübung ihrer gesetzlichen und reglementarischen Aufgaben anfallen. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. deren Verwaltung obliegt auch die Umsetzung ihrer eigenen Beschlüsse, und zwar unabhängig davon, ob diese gegen Dritte oder ihre eigenen Mitglieder durchgesetzt werden müssen. Solche Beschlüsse sind, sofern sie nicht nichtig sind, so lange verbindlich, als sie nicht erfolgreich
angefochten worden sind (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 18 zu Art. 712s
ZGB). Die Kosten, welche der Verwaltung in diesem Zusammenhang anfallen, sind den Kosten für die Verwaltungstätigkeit zuzurechnen (Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2
ZGB). Dabei ist unerheblich, wessen Interessen der Beschluss letztlich dient. Das Mehrheitsprinzip bringt es mit sich, dass auch Beschlüsse, die das Verhältnis der Gemeinschaft zu Dritten betreffen, nicht immer dem objektiven und subjektiven Interesse sämtlicher Stockwerkeigentümer entsprechen. Es kann für die Charakterisierung der Kosten nicht darauf ankommen, ob die beteiligten Interessen das interne oder externe Verhältnis der Gemeinschaft betreffen. Wie auch die oben genannten Autoren einräumen, ist im Anfechtungsprozess ausschliesslich die Stockwerkeigentümergemeinschaft passivlegitimiert. Diese kann, wie es vorliegend geschehen ist, mit der Prozessführung auch in diesem Fall die Verwaltung betrauen (Art. 712t Abs. 2
ZGB). Schon aus diesem Grund muss es sich bei den Prozesskosten um "Kosten der Verwaltungstätigkeit" gemäss Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2
ZGB handeln. Obsiegt der Anfechtungskläger, richtet sich seine Kostenforderung allein gegen die Gemeinschaft, die insoweit auch über eine beschränkte
Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit sowie über eigenes Vermögen verfügt; eine persönliche Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer scheidet demgegenüber aus (BGE 119 II 404 E. 5). Folglich ist die Forderung aus dem gemeinsamen Vermögen zu erfüllen und durch Beiträge der Stockwerkeigentümer zu finanzieren.
6.3.2. Von der Frage der Natur der Kosten ist zu unterscheiden, wer diese Kosten im internen Verhältnis letztlich zu tragen hat und ob es eine rechtliche Handhabe gibt, diese in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen zu verteilen. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, dreht sich die Diskussion in der Lehre diesbezüglich hauptsächlich um die Frage, ob der Stockwerkeigentümer, der im Anfechtungsprozess obsiegt, trotzdem an den Kosten der unterliegenden Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt werden kann. Diese Frage hat das Bundesgericht bisher offengelassen (vgl. Urteile 5A 89/2021 vom 29. August 2022 E. 5.5; 5A 521/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.3, in: ZBGR 100/2019 S. 36; 5A 930/2015 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; 5A 198/2014 vom 19. November 2014 E. 11.3) und sie kann weiterhin offenbleiben. Denn in der Lehre ist unbestritten, dass der unterliegende Stockwerkeigentümer die Prozesskosten zu tragen bzw. an sie beizutragen hat. Inwiefern das Gleichbehandlungsgebot verletzt oder es stossend sein sollte, wenn er als unterliegende Partei an den Prozesskosten mitbeteiligt wird, erklärt der Beschwerdeführer nicht näher. Im fraglichen Schlichtungsverfahren musste der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung bezahlen, weshalb
es nicht zu beanstanden ist, wenn er wenigstens teilweise an den von ihm verursachten Kosten beteiligt wird. Mit seiner bloss appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
7.
Strittig ist weiter die Aufteilung des Erneuerungsfonds in einen Teil "Garage" und einen Teil "Bastelräume/Wohnungen" (Traktandum Nr. 5c).
7.1. Mit den angefochtenen Beschlüssen wies die Beschwerdegegnerin Fr. 14'500.-- dem Erneuerungsfonds "Wohnhaus/Bastelräume" zu und Fr. 1'000.-- dem Erneuerungsfonds " Garage ", wobei die jeweiligen Eigentümer dazu mit Beiträgen im Verhältnis ihrer Wertquoten beitragen sollten. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Beiträge und deren Höhe nicht beanstandete, sondern lediglich die Aufhebung der Aufteilung des Erneuerungsfonds verlangte. Diese sei aber gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits früher so gehandhabt und nicht erst mit dem angefochtenen Beschluss geschaffen worden.
7.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Aufteilung des Erneuerungsfonds sei nur zulässig, wenn der jeweilige Fonds eindeutig definierten Gebäudeteilen zugeordnet werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da die Garage, die Bastelräume und die Wohnung alle Teil desselben Gebäudes bildeten sowie baulich und funktional unabgrenzbar miteinander verbunden seien. So würden das Hausdach, die Aussenmauern, die statisch relevanten Innenbereiche, die Leitungen, die Isolation usw. auch dem Bereich Garage dienen. Die Aufteilung sei bei gemischter Nutzung ohnehin "heikel" und zudem im Reglement nicht vorgesehen, was "problematisch" sei. Weiter habe er sich in seinem Antrag Nr. 3c, auf den der Beschluss Nr. 5c Bezug nehme, ausdrücklich gegen die Aufteilung gestellt, weshalb es nicht richtig sei, dass die Vorinstanz nicht über die Aufteilung entschieden habe.
7.3. Mit seinen Ausführungen weicht der Beschwerdeführer vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz festgestellt hat, ohne diesbezüglich eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. oben E. 2.2). Dies betrifft die Beschreibung der baulichen Verhältnisse und ihrer statischen Bedeutung für das gesamte Gebäude sowie den Hinweis auf den Inhalt seines Antrages, den er zudem als Beweismittel einreicht, was ebenfalls unzulässig ist, da das Bundesgericht von hier nicht gegebenen Ausnahmen keine Beweismittel abnimmt (Art. 99 Abs. 1
BGG, vgl. etwa Urteil 5A 723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 2.1 mit Hinweis) und der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht hat, dieses Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren eingereicht zu haben. Inwiefern das Beweismittel überhaupt entscheidrelevant sein sollte, ist zudem nicht ersichtlich, stellt doch der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht in Frage, dass die Aufteilung des Erneuerungsfonds bereits Jahre zuvor beschlossen wurde. Sollte der Beschwerdeführer beantragt haben, den "Erneuerungsfonds nicht aufzuteilen", kann diesem Antrag deshalb nur die Bedeutung zugekommen sein, dass die Versammlung diesen früheren Beschluss wegen angeblicher Nichtigkeit zufolge Verletzung zwingenden
Rechts nicht beachten soll. Ob er dazu schon bei Zuweisung der Mittel an den Fonds oder erst, wie die Vorinstanz meint, bei einem konkreten Ausgabenbeschluss berechtigt war, ist vorliegend nicht von Belang. Die rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nämlich nicht geeignet, den Beschluss der Versammlung über die Zuteilung der Mittel in Frage zu stellen: Der Erneuerungsfonds kann, wie es hier geschehen ist, ohne Weiteres erst durch einen nachträglichen Beschluss, d.h. durch eine Reglementsänderung, begründet und ausgestaltet werden (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5
ZGB; Wermelinger, Stockwerkeigentum, N. 123 zu Art. 712l
ZGB). Dass der Beschluss im Reglement gemäss den Angaben des Beschwerdeführers angeblich nicht nachgetragen worden ist, ändert nichts an dessen Zulässigkeit. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, für ein einzelnes Gebäude für jede Nutzungsart einen gesonderten Erneuerungsfonds zu schaffen (Wermelinger, Zürcher Kommentar, N. 95a zu Art. 712l
ZGB). Inwiefern dies angeblich "heikel" oder "problematisch" sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich lässt sich eine "Garage" je nach den örtlichen Verhältnissen von dem übrigen Gebäude abgrenzen. Es stellen sich hier keine anderen Probleme, als sie etwa
bei der Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichen und im Sonderrecht stehenden Gebäudeteilen auftreten können. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
8.
Im gleichen Zusammenhang wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, eine Dachreparatur dem Erneuerungsfonds zu belasten (Traktandum Nr. 6b). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass damit nicht entschieden worden sei, welchem der beiden Erneuerungsfonds - d.h. jenem für die Garage oder jenem für die Bastelräume/Wohnungen - die Kosten belastet würden. Indem der Beschwerdeführer diese grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung allein mit der Behauptung bestreitet, dass hierüber kein weiterer Beschluss vorgesehen gewesen sei, erhebt er keine genügende Sachverhaltsrüge (vgl. oben E. 2.2). Ein solcher Beschluss kann zudem durchaus erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst werden, z.B. wenn sämtliche Rechnungen vorliegen. Da demnach nicht feststeht, ob die Dachreparatur tatsächlich nur dem Fondsteil "Wohnhaus/Bastelräume" belastet wird, ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach dies unzulässig sei, nicht weiter einzugehen.
9.
Zu Kritik Anlass gibt ferner der Revisionsbericht (Traktandum Nr. 5d). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser zu beanstanden, weil aufgrund des (unzulässigen) Verteilschlüssels und der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Anwaltskosten auch die Jahresrechnung und deren "Genehmigung durch die Revisoren" hinfällig werde. Dazu hat die Vorinstanz unter anderem festgestellt, dass die Versammlung einzig über die Annahme der Jahresrechnung und die Dechargeerteilung an die Verwaltung, nicht aber über den Revisionsbericht beschlossen habe. Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, sodass es damit mangels Anfechtungsgegenstand sein Bewenden hat.
10.
Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass mit Beschluss Nr. 4 die Stockwerkeigentümer, die ihre Pflichten missachten, zur Bezahlung besonderer Pauschalen an die Verwaltung für den Mehraufwand verpflichtet werden sollen.
10.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sieht der angefochtene Beschluss Pauschalen für Mahnungen (Fr. 20.-- bzw. Fr. 50.--), den Zahlungsbefehl (Fr. 100.--), den "Aufwand Friedensrichter" (Fr. 250.--) sowie "eine Begleitperson" (Fr. 200.--) vor. Die Vorinstanz hielt fest, mit der Sanktionierung der Missachtung von Zahlungspflichten würden keine legitimen Verhaltensweisen von "unbescholtenen" Eigentümern bestraft. Die Regelung stehe im Einklang mit Ziff. 4.2 Abs. 3 des Reglements, wonach jeder Stockwerkeigentümer für die gemeinschaftlichen Kosten aufzukommen habe, die er allein durch sein Verhalten, die Art des Betriebes usw. vermehrt verursache.
10.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers werden damit "legitime Verhaltensweisen" pönalisiert. Ein Stockwerkeigentümer habe grundsätzlich das Recht, sich gegen seiner Meinung nach unzulässige Forderungen zu wehren und Beschlüsse anzufechten. Erneut lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Diese hielt fest, dass die Regelung allein bei Missachtung von (Zahlungs-) pflichten zum Zug kommt und potentiell jeden Stockwerkeigentümer gleich trifft. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und erklärt nicht, warum die Regelung, z.B. die Pauschale für Mahngebühren, auch auf "unbescholtene", d.h. nicht säumige Stockwerkeigentümer Anwendung finden sollte. Soweit er sinngemäss meint, auch der Stockwerkeigentümer, der sich ohne jeden Grund wehre, müsse in der Ausübung seiner gesetzlichen und statutarischen Abwehrrechte geschützt werden, setzt er sich mit den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Diese erblickte eine statutarische Grundlage für den beschlossenen Gebührentarif bereits in Ziff. 4.2 Abs. 2 des Reglements. Danach können einem Stockwerkeigentümer die Kosten, die er durch sein Verhalten "vermehrt" verursacht, auferlegt werden.
Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
11.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 82/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx + yyy, U.________,
vertreten durch Advokat Etienne Petitpierre,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Oktober 2024 (400 24 56).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das auf dem Grundstück Nr. zzz stehende Mehrfamilienhaus an der B.________strasse xxx und yyy in U.________ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Es umfasst 10 Wohnungen, 13 Bastelräume und 8 Einstellhallenplätze. Nicht alle Inhaber eines Sonderrechts an einem Bastelraum oder an einem Einstellhallenplatz sind zugleich Eigentümer einer Wohnung.
A.b. Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
" Ziff. 4.2 Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten
Es wird situativ abgestimmt, ob gemeinschaftliche Kosten nach Quoten oder durch 10 Parteien abgerechnet werden.
Verursacht ein Stockwerkeigentümer durch sein Verhalten, die Art des Betriebs usw. vermehrt gemeinschaftliche Kosten, so hat er für die daraus erwachsenden Aufwendungen alleine aufzukommen. (...)
Die Kosten des Unterhalts, der Reparaturen und Erneuerungen von gemeinschaftlichen Teilen und Einrichtungen, die nur von einer Gruppe von Stockwerkeigentümern benützt werden, sind unter den Stockwerkeigentümern dieser Gruppe zu verteilen.
Ziff. 4.3 Heizungs- und Warmwasseranlage
Die Reparatur- und Erneuerungskosten der zentralen Heizungsanlage wie auch der Elektroboiler sind von allen Stockwerkeigentümern im Verhältnis des dafür bestimmten Verteilschlüssels zu tragen. (...)
Ziff. 4.4 Erneuerungsfonds
Zur teilweisen Bestreitung der alle Stockwerkeigentümer treffenden Erneuerungskosten wird ein Erneuerungsfonds gebildet. Dieser wird durch jährliche Beiträge geäufnet, deren Höhe durch Beschluss der Versammlung auf Antrag der Verwaltung festgesetzt wird. Die Beiträge werden im Verhältnis der Wertquoten aufgebracht."
A.c. Am 12. Juni 2021 fasste die Stockwerkeigentümerversammlung auf Antrag ihrer Verwalterin Beschluss über die Kosten für den "Mehraufwand bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht" (Traktandum Nr. 4), den Nebenkostenverteilungsschlüssel (Traktandum Nr. 5a), die Rechnung (Traktandum Nr. 5b), den Erneuerungsfonds (Traktanden Nrn. 5c und 6b), den Revisorenbericht und die Dechargeerteilung (Traktandum Nr. 5d), das Budget 2021 sowie den "Abstellplatz Roller" (Traktandum Nr. 9e). Sämtliche Anträge wurden gegen die Stimme von A.________ angenommen. Dieser verfügt als Eigentümer einer Wohnung, eines Bastelraums, zweier Autoeinstellplätze sowie eines Anteils von einem Achtel an der Autoeinstellhalle über eine Wertquote von 96.25/1000.
B.
B.a. Nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens focht A.________ die genannten Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung am 17. Januar 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West an und beantragte unter Kostenfolge, die Beschlüsse (zu den Traktanden Nrn. 5a bis d, 4, 6b und 9e) seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 31. August 2023 schrieb das Zivilkreisgericht das Verfahren betreffend Traktandum Nr. 9e als gegenstandslos ab und wies die Klage im Übrigen ab.
B.b. Dagegen reichte A.________ am 1. März 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zivilkreisgerichts sei mit Ausnahme des Abschreibungsbeschlusses aufzuheben, im Übrigen sei die Klage gutzuheissen und die Beschlüsse Nrn. 5a bis d, 4 und 6b der Stockwerkeigentümerversammlung seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die erstinstanzlichen Prozesskosten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 12'600.90 an ihn zu verpflichten. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 (eröffnet am 12. Dezember 2024) wies das Kantonsgericht die Berufung ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Januar 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024 sei aufzuheben; im Übrigten hält er die bereits vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge aufrecht. Eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
Kommentar]; Meyer-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 1988, N. 136 zu Art. 712m
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
3.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist in Art. 712m Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 75 |
||||||
| Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
4.
Der Streit dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung, wie an sich reglementarisch vorgesehen, anders als nach Massgabe der Wertquoten festsetzen durfte. Mit einer ersten Rüge wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Ziff. 4.2 Abs. 1 des Reglements betreffend die Verteilung der gemeinsamen Kosten gesetzeswidrig ausgelegt zu haben (Traktandum Nr. 5a).
4.1. Art. 712h Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
Hinweisen). Die Reglementsbestimmung muss zudem genügend klar sein, andernfalls das dispositive Gesetzesrecht anzuwenden ist (BGE 144 III 510 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Urteil 5A 865/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2).
4.2. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, mit Ziff. 4.2 weiche das Reglement vom ordentlichen Verteilschlüssel gemäss Art. 712h Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
4.3. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Reglementsbestimmung sei so auszulegen, dass ohne Vorliegen sachlicher Gründe stets die "Grundregel", d.h. die Kostenverteilung nach Wertquoten zur Anwendung gelange. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass die Wahl der Variante stets mit einer speziellen Situation begründet werden müsse. Die Bestimmung sei zudem insofern unklar, als nicht näher geregelt sei, was unter "situativ" zu verstehen sei. Aus der Entstehungsgeschichte sei ersichtlich, dass es allein darum gegangen sei, für die Gruppe der Eigentümer von Garagenplätzen und Bastelräumen, die nicht zugleich Wohnungseigentümer seien, einen der Situation angepassten Kostenverteiler festsetzen zu können. Nach Sinn und Zweck der Regelung könnten nicht beide Varianten gleichberechtigt nebeneinander stehen, weil die Kostenverteilung nach Wertquoten als gesetzliche Grundregel immer dann die sachgerechteste Aufteilung sei, wenn keine spezielle Situation eine abweichende Kostenverteilung verlange. Eine völlige Wahlfreiheit zwischen den beiden Varianten verstiesse gegen das Gebot der relativen Gleichbehandlung und damit gegen zwingendes Recht. Schliesslich habe die Vorinstanz sich gar nicht mit den Argumenten des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die er in der Berufungsschrift vorgetragen habe, was Art. 53
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
4.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
die Vorinstanz ihre für die Auslegung wesentlichen Entscheidgründe dargelegt (vgl. oben E. 4.2).
4.5.
4.5.1. Die Auslegung des Reglements erfolgt nach dem Vertrauensprinzip (BGE 144 III 19 E. 4.1). Es ist demnach zu ermitteln, wie die hier infrage stehende Reglementsbestimmung nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 417 E. 3.2).
4.5.2. Der Wortlaut der strittigen Reglementsbestimmung sieht vor, dass "situativ abgestimmt" wird, "ob gemeinschaftliche Kosten nach Quoten oder durch 10 Parteien abgerechnet werden." Damit weicht die Bestimmung von der gesetzlichen Ordnung ab, die eine Kostenverteilung allein nach Wertquoten vorschreibt. Als zusätzliche Variante sieht das Reglement eine Aufteilung unter den 10 Parteien vor. Anders als der Beschwerdeführer meint, stehen die beiden Varianten nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander. Solches ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Jede der beiden Varianten kann, wie sich aus der Stellung des Wortes "situativ" vor dem Nebensatz ergibt, gewählt werden, wenn die Situation es gebietet. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Wahl nicht voraussetzungslos getroffen werden kann, doch führt das nicht dazu, dass stets die gesetzliche Regel vorzuziehen ist, wenn keine sachlichen Gründe für ein Abweichen davon vorliegen. Massgebend für beide Varianten sind die (aktuellen) Verhältnisse und die Umstände des Einzelfalls, wie das Wort "situativ" nahelegt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt damit über ein weites Ermessen, in das nur mit Zurückhaltung einzugreifen ist; denn die
Anfechtungsklage hat nicht zum Zweck, die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft überprüfen zu lassen (vgl. oben E. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Soweit der Beschwerdeführer dazu die Entstehungsgeschichte anruft, so stützt er sich auf Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Mangels einer hinreichenden Sachverhaltsrüge (vgl. oben E. 2.2) müssen diese unberücksichtigt bleiben. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Reglementsbestimmung spricht zudem gegen die Auslegung des Beschwerdeführers. Der unterschiedlichen Nutzungsintensität unter den verschiedenen Eigentümergruppen trägt nämlich bereits Ziff. 4.2 Abs. 3 des Reglements Rechnung, der es ermöglicht, die entsprechenden Kosten einer einzelnen Gruppe aufzuerlegen. Abs. 1 kann sich daher nicht ausschliesslich auf dieselbe Interessenlage beziehen.
4.5.3. Die strittige Bestimmung ist zudem nicht unklar. Eine Unklarheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall verwiesen ist. Im vorliegenden Fall sind sowohl der Gegenstand der Regelung (gemeinschaftliche Kosten) als auch der Verteilschlüssel (Verteilung nach Quoten oder auf 10 Parteien) bestimmt. Jede beitragspflichtige Person weiss, dass sie an die gemeinschaftlichen Kosten entweder nach dem einen oder anderen Verteilschlüssel beitragen muss und dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Einzelfall darüber entscheidet, welcher Verteilschlüssel anzuwenden ist. Letzteres ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die im Reglement keinen bestimmten Kostenschlüssel festgesetzt hat, von der gesetzlichen Ordnung gemäss Art. 712h Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
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| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
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| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
4.5.4. Weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft körperschaftlich organisiert ist, gilt für ihre Beschlüsse das Gleichbehandlungsgebot. Allerdings darf die Freiheit der für einen Beschluss zuständigen Mehrheit durch das Anfechtungsrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers nicht leichthin beschränkt werden. Der Respekt vor dem Mehrheitsprinzip ruft vielmehr nach einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Beschlüsse. Unterscheidungen zwischen Stockwerkeigentümern sind zulässig und oftmals nötig. Eine Unterscheidung verstösst erst dann gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Zudem muss die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eine gewisse Erheblichkeit erreichen (BGE 131 III 459 E. 5.4.2). Anders als der Beschwerdeführer meint, bewirkt der Umstand, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Auswahl des Kostenverteilungsschlüssels ein Ermessen zukommt, für sich allein noch keine Ungleichbehandlung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, führt dieses Ermessen nur dazu, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung im Einzelfall auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen hat. Erst bei der konkreten Kostenverteilung zeigt sich somit, ob eine
Ungleichbehandlung bewirkt wird.
4.5.5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer die strittige Reglementsbestimmung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die konkrete Verteilung verschiedener Kosten (Traktandum Nr. 5b).
5.1. Die Vorinstanz hat jede beanstandete Kostenstelle einzeln geprüft und in allen Fällen plausible Gründe für eine Verteilung auf 10 Parteien bejaht. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass schon aufgrund der geringfügigen Differenzen der beiden Berechnungsarten eine Ungleichbehandlung ausscheide und der Beschwerdeführer über sämtliche Kostenkategorien hinweg insgesamt Fr. 190.50 tiefere Beiträge bezahle, als dies bei einer Verteilung nach Wertquoten der Fall gewesen wäre. Schliesslich wies sie wiederholt darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, warum eine Verteilung nach Wertquoten im Einzelfall vorzuziehen wäre.
5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz zeige keine Gründe auf, die ein Abweichen von der Kostenverteilung nach Wertquoten rechtfertige.
5.2.1. In diesem Zusammenhang beschwert sich der Beschwerdeführer zunächst darüber, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt habe, indem sie ihm den Beweis für die Gründe auferlegt habe, welche für die Kostenverteilung nach Wertquoten sprächen.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
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| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 75 |
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| Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 75 |
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| Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. | ||||||
hätte der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, zunächst aufzeigen müssen, dass überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt. Dazu reicht es nicht aus, dass der angewandte Kostenverteilungsschlüssel von der gesetzlichen Regelung abweicht und der Beschwerdeführer deshalb höhere Kosten zu tragen hat. Denn eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung höhere Kostenbelastung braucht noch keine Ungleichbehandlung zu bewirken, sondern kann sich nach den Umständen des Einzelfalls als gerechtfertigt erweisen. Vielmehr wäre aufzuzeigen gewesen, dass die Regelung den Beschwerdeführer oder eine bestimmte Kategorie von Stockwerkeigentümern im Vergleich zu den übrigen Stockwerkeigentümern ohne sachliche Gründe stärker belastet und damit benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung müsste sich zudem bei Anwendung der gesetzlichen Regelung vermeiden lassen. Schliesslich müsste in einem letzten Schritt gezeigt werden, dass die Ungleichbehandlung erheblich ist und damit nicht hingenommen werden kann.
5.2.2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht. Er begnügt sich mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz nicht aufzeige, dass sich ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung aus sachlichen Gründen rechtfertige. Diese Kritik, die sich über sämtliche Kostenpositionen hinwegzieht, zielt an der Sache vorbei: Wie oben ausgeführt, kommt es allein darauf an, ob die Wahl des Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall als begründet erscheint, wobei der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei diesem Beschluss ein erhebliches Ermessen zusteht, in das nur mit Zurückhaltung einzugreifen ist. Die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Stockwerkeigentümerversammlung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, liegt beim Beschwerdeführer. Indem er sich allein darüber beschwert, dass die Vorinstanz keine Gründe für das Abweichen von der gesetzlichen Regelung angebe, vermag er von vornherein keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
5.2.3. Was schliesslich den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, so widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Feststellung nicht, dass sich bei einer Betrachtung der einzelnen Kostenstellen nur eine geringfügige Abweichung ergebe und er bei einer Gesamtbetrachtung sogar besser fahre. Er bringt einzig vor, er müsse sich auch bei geringfügiger Abweichung gegen die Kostenverteilung wehren können, da sie voraussichtlich auch künftig jedes Jahr gleich gehandhabt werde. Ausserdem sei nicht ersichtlich, warum eine Ungleichbehandlung hinzunehmen sei, nur weil sie nicht eine "gewisse Intensität" erreiche. Dieses Kriterium sei für geldwerte Ansprüche abzulehnen, selbst wenn es nur "um wenige Franken" gehe. Mit diesen pauschalen Hinweisen, welche der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre widersprechen, gelingt es ihm nicht, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Konkrete Gründe, die ein Abweichen von der Rechtsprechung rechtfertigen würden, nennt der Beschwerdeführer nicht. Zudem bleibt es ihm unbenommen, jährlich gegen den Kostenverteilungsbeschluss vorzugehen, sofern ihm dieser im Ergebnis als rechtswidrig erscheint.
6.
Mit einer weiteren Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass er sich an den Anwaltskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligen müsse, die ihr in einem Verfahren gegen ihn entstanden sind (Traktandum Nr. 4).
6.1. Die Vorinstanz hat an Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'151.75, die unter anderem Aufwand für ein Schlichtungsverfahren zwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und dem Beschwerdeführer umfassten, auch den Beschwerdeführer beteiligt. Sie hielt zusammengefasst fest, in diesem Verfahren sei der Beschwerdeführer unterlegen. Bei den Kosten handle es sich um gemeinschaftliche Kosten, zumal die Stockwerkeigentümergemeinschaft in dem fraglichen Prozess prozessfähig sei. Darüber hinaus werde eine abweichende Kostenverteilung in der Literatur nur für die Fälle diskutiert, in denen der beitragspflichtige Stockwerkeigentümer im Prozess obsiegt habe. Da der Beschwerdeführer trotz Unterliegens nicht zu einer Parteientschädigung verurteilt worden sei, könne er seine Beitragspflicht nicht mit dem Vorwand verweigern, dass er die Gerichtskosten bezahlt habe.
6.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe nur von seinem gesetzlich verbrieften Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb es nicht angemessen wäre, ihn neben den prozessualen Kostenfolgen auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen zu lassen. Im Prozess stünden sich die einzelnen Miteigentümer gegenüber, die je ihre eigenen Interessen, und nicht diejenigen der Gemeinschaft verträten, weshalb schon gar nicht von gemeinschaftlichen Kosten auszugehen sei. Entsprechend habe der Anwalt der Gegenseite allein die Interessen der Mehrheit vertreten. Eine Kostenbeteiligung sei auch deshalb stossend, weil er das Honorar des eigenen Anwalts allein trage, während die Gegenseite ihre Anwaltskosten auf mehrere Köpfe aufteilen könne, was gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Rechtslage erlaube es ohne Weiteres, dieser Konstellation gerecht zu werden, indem einerseits Art. 712h Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
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| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
6.3.
6.3.1. Die Stockwerkeigentümer haben sich an den Kosten der Verwaltungstätigkeit zu beteiligen (vgl. oben E. 4.1). Zu diesen gehören auch die Kosten für die Führung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit Beteiligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Urteil 5A 198/2014 vom 19. November 2014 E. 11.3 mit Verweis auf BGE 119 II 404 E. 4 und 5; offengelassen hingegen in Urteil 5A 89/2021 vom 29. August 2022 E. 5.5). Von diesem Grundsatz gehen auch die kantonale Rechtsprechung (vgl. die Hinweise bei Zgraggen, Kostenverteilung und Haftung für Beiträge im Stockwerkeigentum, 2020, S. 172 Rz. 540 Fn. 1031) und die herrschende Lehre aus (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 55 zu Art. 712h
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
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| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
Kostenverteilung im Stockwerkeigentum, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2021, S. 163 ff., 176). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass die Prozesskosten, die aufgrund eines Anfechtungsprozesses gemäss Art. 712m Abs. 3
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| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 75 |
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| Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
angefochten worden sind (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 18 zu Art. 712s
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712s |
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| Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. | ||||||
| Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel. | ||||||
| Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712t |
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| Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. | ||||||
| Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. | ||||||
| An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
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| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit sowie über eigenes Vermögen verfügt; eine persönliche Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer scheidet demgegenüber aus (BGE 119 II 404 E. 5). Folglich ist die Forderung aus dem gemeinsamen Vermögen zu erfüllen und durch Beiträge der Stockwerkeigentümer zu finanzieren.
6.3.2. Von der Frage der Natur der Kosten ist zu unterscheiden, wer diese Kosten im internen Verhältnis letztlich zu tragen hat und ob es eine rechtliche Handhabe gibt, diese in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen zu verteilen. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, dreht sich die Diskussion in der Lehre diesbezüglich hauptsächlich um die Frage, ob der Stockwerkeigentümer, der im Anfechtungsprozess obsiegt, trotzdem an den Kosten der unterliegenden Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt werden kann. Diese Frage hat das Bundesgericht bisher offengelassen (vgl. Urteile 5A 89/2021 vom 29. August 2022 E. 5.5; 5A 521/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.3, in: ZBGR 100/2019 S. 36; 5A 930/2015 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; 5A 198/2014 vom 19. November 2014 E. 11.3) und sie kann weiterhin offenbleiben. Denn in der Lehre ist unbestritten, dass der unterliegende Stockwerkeigentümer die Prozesskosten zu tragen bzw. an sie beizutragen hat. Inwiefern das Gleichbehandlungsgebot verletzt oder es stossend sein sollte, wenn er als unterliegende Partei an den Prozesskosten mitbeteiligt wird, erklärt der Beschwerdeführer nicht näher. Im fraglichen Schlichtungsverfahren musste der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung bezahlen, weshalb
es nicht zu beanstanden ist, wenn er wenigstens teilweise an den von ihm verursachten Kosten beteiligt wird. Mit seiner bloss appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
7.
Strittig ist weiter die Aufteilung des Erneuerungsfonds in einen Teil "Garage" und einen Teil "Bastelräume/Wohnungen" (Traktandum Nr. 5c).
7.1. Mit den angefochtenen Beschlüssen wies die Beschwerdegegnerin Fr. 14'500.-- dem Erneuerungsfonds "Wohnhaus/Bastelräume" zu und Fr. 1'000.-- dem Erneuerungsfonds " Garage ", wobei die jeweiligen Eigentümer dazu mit Beiträgen im Verhältnis ihrer Wertquoten beitragen sollten. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Beiträge und deren Höhe nicht beanstandete, sondern lediglich die Aufhebung der Aufteilung des Erneuerungsfonds verlangte. Diese sei aber gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits früher so gehandhabt und nicht erst mit dem angefochtenen Beschluss geschaffen worden.
7.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Aufteilung des Erneuerungsfonds sei nur zulässig, wenn der jeweilige Fonds eindeutig definierten Gebäudeteilen zugeordnet werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da die Garage, die Bastelräume und die Wohnung alle Teil desselben Gebäudes bildeten sowie baulich und funktional unabgrenzbar miteinander verbunden seien. So würden das Hausdach, die Aussenmauern, die statisch relevanten Innenbereiche, die Leitungen, die Isolation usw. auch dem Bereich Garage dienen. Die Aufteilung sei bei gemischter Nutzung ohnehin "heikel" und zudem im Reglement nicht vorgesehen, was "problematisch" sei. Weiter habe er sich in seinem Antrag Nr. 3c, auf den der Beschluss Nr. 5c Bezug nehme, ausdrücklich gegen die Aufteilung gestellt, weshalb es nicht richtig sei, dass die Vorinstanz nicht über die Aufteilung entschieden habe.
7.3. Mit seinen Ausführungen weicht der Beschwerdeführer vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz festgestellt hat, ohne diesbezüglich eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. oben E. 2.2). Dies betrifft die Beschreibung der baulichen Verhältnisse und ihrer statischen Bedeutung für das gesamte Gebäude sowie den Hinweis auf den Inhalt seines Antrages, den er zudem als Beweismittel einreicht, was ebenfalls unzulässig ist, da das Bundesgericht von hier nicht gegebenen Ausnahmen keine Beweismittel abnimmt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
Rechts nicht beachten soll. Ob er dazu schon bei Zuweisung der Mittel an den Fonds oder erst, wie die Vorinstanz meint, bei einem konkreten Ausgabenbeschluss berechtigt war, ist vorliegend nicht von Belang. Die rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nämlich nicht geeignet, den Beschluss der Versammlung über die Zuteilung der Mittel in Frage zu stellen: Der Erneuerungsfonds kann, wie es hier geschehen ist, ohne Weiteres erst durch einen nachträglichen Beschluss, d.h. durch eine Reglementsänderung, begründet und ausgestaltet werden (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
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| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712l |
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| Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712l |
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| Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). | ||||||
bei der Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichen und im Sonderrecht stehenden Gebäudeteilen auftreten können. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
8.
Im gleichen Zusammenhang wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, eine Dachreparatur dem Erneuerungsfonds zu belasten (Traktandum Nr. 6b). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass damit nicht entschieden worden sei, welchem der beiden Erneuerungsfonds - d.h. jenem für die Garage oder jenem für die Bastelräume/Wohnungen - die Kosten belastet würden. Indem der Beschwerdeführer diese grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung allein mit der Behauptung bestreitet, dass hierüber kein weiterer Beschluss vorgesehen gewesen sei, erhebt er keine genügende Sachverhaltsrüge (vgl. oben E. 2.2). Ein solcher Beschluss kann zudem durchaus erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst werden, z.B. wenn sämtliche Rechnungen vorliegen. Da demnach nicht feststeht, ob die Dachreparatur tatsächlich nur dem Fondsteil "Wohnhaus/Bastelräume" belastet wird, ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach dies unzulässig sei, nicht weiter einzugehen.
9.
Zu Kritik Anlass gibt ferner der Revisionsbericht (Traktandum Nr. 5d). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser zu beanstanden, weil aufgrund des (unzulässigen) Verteilschlüssels und der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Anwaltskosten auch die Jahresrechnung und deren "Genehmigung durch die Revisoren" hinfällig werde. Dazu hat die Vorinstanz unter anderem festgestellt, dass die Versammlung einzig über die Annahme der Jahresrechnung und die Dechargeerteilung an die Verwaltung, nicht aber über den Revisionsbericht beschlossen habe. Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, sodass es damit mangels Anfechtungsgegenstand sein Bewenden hat.
10.
Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass mit Beschluss Nr. 4 die Stockwerkeigentümer, die ihre Pflichten missachten, zur Bezahlung besonderer Pauschalen an die Verwaltung für den Mehraufwand verpflichtet werden sollen.
10.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sieht der angefochtene Beschluss Pauschalen für Mahnungen (Fr. 20.-- bzw. Fr. 50.--), den Zahlungsbefehl (Fr. 100.--), den "Aufwand Friedensrichter" (Fr. 250.--) sowie "eine Begleitperson" (Fr. 200.--) vor. Die Vorinstanz hielt fest, mit der Sanktionierung der Missachtung von Zahlungspflichten würden keine legitimen Verhaltensweisen von "unbescholtenen" Eigentümern bestraft. Die Regelung stehe im Einklang mit Ziff. 4.2 Abs. 3 des Reglements, wonach jeder Stockwerkeigentümer für die gemeinschaftlichen Kosten aufzukommen habe, die er allein durch sein Verhalten, die Art des Betriebes usw. vermehrt verursache.
10.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers werden damit "legitime Verhaltensweisen" pönalisiert. Ein Stockwerkeigentümer habe grundsätzlich das Recht, sich gegen seiner Meinung nach unzulässige Forderungen zu wehren und Beschlüsse anzufechten. Erneut lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Diese hielt fest, dass die Regelung allein bei Missachtung von (Zahlungs-) pflichten zum Zug kommt und potentiell jeden Stockwerkeigentümer gleich trifft. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und erklärt nicht, warum die Regelung, z.B. die Pauschale für Mahngebühren, auch auf "unbescholtene", d.h. nicht säumige Stockwerkeigentümer Anwendung finden sollte. Soweit er sinngemäss meint, auch der Stockwerkeigentümer, der sich ohne jeden Grund wehre, müsse in der Ausübung seiner gesetzlichen und statutarischen Abwehrrechte geschützt werden, setzt er sich mit den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Diese erblickte eine statutarische Grundlage für den beschlossenen Gebührentarif bereits in Ziff. 4.2 Abs. 2 des Reglements. Danach können einem Stockwerkeigentümer die Kosten, die er durch sein Verhalten "vermehrt" verursacht, auferlegt werden.
Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
11.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 46
BGG 51
BGG 66
BGG 68
BGG 72
BGG 74
BGG 75
BGG 76
BGG 90
BGG 95
BGG 97
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BGG 105
BGG 106
BV 29
ZGB 8
ZGB 75
ZGB 712 h
ZGB 712 l
ZGB 712 m
ZGB 712 s
ZGB 712 t
ZPO 53
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
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| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
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| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 75 |
||||||
| Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712h |
||||||
| Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. | ||||||
| Solche Lasten und Kosten sind namentlich: | ||||||
| die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; | ||||||
| die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; | ||||||
| die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; | ||||||
| die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. | ||||||
| Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712l |
||||||
| Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712m |
||||||
| Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: | ||||||
| in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; | ||||||
| den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; | ||||||
| einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; | ||||||
| jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; | ||||||
| über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; | ||||||
| das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. | ||||||
| Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712s |
||||||
| Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. | ||||||
| Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel. | ||||||
| Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 712t |
||||||
| Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. | ||||||
| Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. | ||||||
| An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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