Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 171/2023

Urteil vom 19. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Keskin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung;
willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Dezember 2022 (2M 22 5).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft A.________ vor, am 19. März 2021 um 15.05 Uhr während der Fahrt auf der A2 in Emmenbrücke ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung verwendet zu haben. Sie sprach A.________ mit Strafbefehl vom 26. Juli 2021 des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--.

B.

B.a. Auf Einsprache von A.________ bestätigte das Bezirksgericht Hochdorf mit Urteil vom 6. April 2022 den Schuldspruch wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie die Strafe.

B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. Dezember 2022 den bezirksgerichtlichen Entscheid.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Urteils (Schuldpunkt, Strafe und Kostenverlegung) seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt freizusprechen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie davon ausgehe, dass die Aussagen des Zeugen B.________ zutreffend protokolliert worden seien und dass somit auf das betreffende Protokoll abzustellen sei. Er bringt vor, er habe das Protokoll zur fraglichen Zeugeneinvernahme nicht selbst lesen dürfen, obwohl er explizit darum ersucht habe. Er habe unmöglich wissen können, was genau tatsächlich protokolliert worden sei. Dies habe er bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nachgeholt, nachdem er im Vorfeld zur Hauptverhandlung erstmals Einsicht in die Verfahrensakten gehabt und das Protokoll mit den von ihm selbst bei der Befragung gemachten Notizen verglichen habe. Die Protokollierung weiche vom mündlich Gesprochenen ab.
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers willkürlich sei auch, wenn die Vorinstanz darin, dass er über ein Fahrzeug mit einer funktionierenden Freisprechanlage verfüge, die er zudem zu bedienen wisse und welche sich schliesslich auch automatisch mit seinem Telefon verbinde, keinen Hinweis auf den erwähnten Protokollierungsfehler erkenne. Sein Auto verfüge unbestrittenermassen über eine Freisprecheinrichtung, welche sich automatisch nach der Inbetriebnahme des Fahrzeugs per Bluetooth mit dem Telefon verbinde. Er habe der Vorinstanz deren Funktionsweise erklärt. Es sei davon auszugehen, dass er nicht nur über ein Auto mit einer Freisprecheinrichtung verfüge, sondern Letztere auch zu bedienen wisse. Vor diesem Hintergrund wäre das Gespräch mit Sicherheit über die Freisprechanlage erfolgt, wenn er im fraglichen Zeitpunkt am Telefonieren gewesen wäre. Mit ihrer Annahme, wonach es notorisch sei, dass es bei solchen Systemen mitunter zu Verbindungsproblemen komme und dass solche Freisprechanlagen, auch wenn sie funktionieren würden, nicht immer verwendet würden, stelle die Vorinstanz auf Tatsachen ab, die eindeutig und augenfällig unzutreffend seien. Verbindungsprobleme bei den in Frage stehenden Systemen, die in modernen Fahrzeugen vor
allem der Oberklasse eingesetzt werden, kämen eigentlich nie vor. Wenn keine Verbindung aufgebaut werde, dann liege dies praktisch immer am Anwender, der das System nicht ordnungsgemäss bediene. Letzteres könne vorliegend ausgeschlossen werden. Ferner erscheine die vorinstanzliche Annahme, wonach ein solches System zwar funktionstüchtig sei, jedoch nicht verwendet werde, als lebensfremd, würden sich Systeme dieser Art bekanntlich automatisch mit dem Mobiltelefon des Anwenders verbinden. Wollte ein Anwender eine funktionierende Freisprecheinrichtung dieser Art tatsächlich nicht verwenden, müsste er die Bluetooth-Funktion des Telefons vorgängig ausschalten. Hierfür bestehe indessen nicht der geringste Anlass für einen Anwender, der beabsichtige, zu telefonieren.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
War wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B 1282/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4; 6B 1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; 6B 38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B 1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3).

1.3. Der Beschwerdeführer behauptet, einen Schokoladenriegel der Marke "Snickers" gegessen, und nicht wie ihm vorgeworfen, mit dem Mobiltelefon in der Hand telefoniert zu haben. Dass er als Fahrzeuglenker während der Fahrt einen Gegenstand auf Kopfhöhe in der Hand gehalten hat, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Dabei setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem dortigen Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auseinander (angefochtenes Urteil S. 5 f.), wonach nicht bloss einer, sondern zwei Polizeibeamte übereinstimmend ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer habe telefoniert. Diesbezüglich kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte Willkür der ersten Instanz zu Unrecht verneint, beruht doch die Beweiswürdigung auf mehreren Zeugenaussagen. Enthält ein Entscheid mehrere selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen. Die beschwerdeführende Partei hat in solchen Fällen vor Bundesgericht daher bezüglich jeder Begründung in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6.3). Insoweit sind seine Vorbringen im Zusammenhang mit der im Fahrzeug vorhandenen Freisprechanlage irrelevant.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften geltend machen will, indem er ausführt, er habe das Protokoll zur fraglichen Zeugeneinvernahme nicht selbst lesen dürfen, weshalb es nicht mit dem tatsächlich Gesprochenen übereinstimme, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält fest, dass das Einvernahmeprotokoll des Zeugen B.________ vom 13. Oktober 2021, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, vorgelesen worden sei. Nicht stichhaltig ist daher, wenn der Beschwerdeführer entgegen dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und entgegen dem schriftlichen Protokoll eine bloss sinngemässe mündliche Wiedergabe behauptet, ohne hierfür Anhaltspunkte zu nennen. Das Vorlesen des Protokolls ist gemäss Art. 78 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO zulässig und genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Kenntnisnahme des Protokollinhalts. Aus dem Gesetz geht hinsichtlich der Art der Kenntnisnahme des Protokollinhalts keine Hierarchie hervor. Im Übrigen ist dieses Protokoll, wie ausgeführt, auch nicht alleine entscheiderheblich.

1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Der Antrag auf Abänderung des erst- und vorinstanzlichen Kostenentscheids sowie auf Entrichtung einer Entschädigung werden bloss im Zusammenhang mit einem vollständigen Freispruch begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Keskin
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_171/2023
Date : 19. Juni 2023
Published : 07. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
StPO: 78  398
BGE-register
133-IV-119 • 138-I-97 • 141-IV-305 • 142-III-364 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-88 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1047/2018 • 6B_1120/2022 • 6B_1282/2022 • 6B_152/2017 • 6B_171/2023 • 6B_38/2022
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
acquittal • appeal concerning criminal matters • appropriate compensation • cantonal legal court • clerk • cook • cost ruling • cost shift • decision • federal court • finding of facts by the court • first instance • forfeit • function • infringement of a right • intention • knowledge • language • lausanne • lawyer • lecture • litigation costs • lower instance • mobile phone • participant of a proceeding • penal order • position • post office box • question • record • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • telephone • watch • witness