Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2019.29
Beschluss vom 19. Juni 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft,
Gesuchstellerin
gegen
1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Wallis, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, 3. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,
4. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
5. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,
6. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
|
1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Am 2. Oktober 2018 wurde A. in Z. BL wegen Verdachts des Diebstahls und Verstosses gegen das AuG (heute: AIG) vorläufig festgenommen. Er soll gleichentags und gleichenorts einen Ladendiebstahl begangen haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 3'149.65 entwendete. Seit dem 5. Oktober 2018 befindet sich A. in Untersuchungshaft bzw. seit dem 13. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Eine von der Polizei Basel Landschaft durchgeführte Verbreitung National ergab, dass A. noch für sechs weitere in anderen Kantonen der Schweiz begangene Diebstähle als (Mit-)Täter bzw. Tatbeteiligter in Frage kommt (act. 1 S. 4 ff.):
A. wird verdächtigt, am 29. Juni 2018 in Y. SO in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer derzeit noch unbekannten Person (nachfolgend «UT2») einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 4'196.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 18. Juli 2018 bei der Polizei im Kanton Solothurn.
A. wird verdächtigt, am 30. Juni 2018 in X. ZH in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit UT2 einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'156.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. August 2018 bei der Kantonspolizei Zürich.
A. wird verdächtigt, am 2. Juli 2018 in W. LU einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 338.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die schriftliche Strafanzeige ging am 5. Juli 2018 bei der Luzerner Polizei ein.
A. wird verdächtigt, am 4. Juli 2018 in V. AG an einem Ladendiebstahl beteiligt gewesen zu sein, bei dem eine unbekannte Täterschaft Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'097.– entwendete. An der von der unbekannten Täterschaft am Tatort zurückgelassenen präparierten Tasche konnte die DNA von A. gesichert werden. Die Anzeigeerstattung erfolgte telefonisch am 12. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Aargau.
A. wird verdächtigt, am 28. September 2018 in U. BE einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'725.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern.
A. wird verdächtigt, am 1. Oktober 2018 in ZZ.VS einen Ladendiebstahl gegangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'335.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Wallis.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») führte ein Sammelverfahren durch. Am 6. Februar ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») gestützt auf Art. 31 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
|
1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |
C. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 gelangte die StA BL betreffend Gerichtsstandsanfrage/erster Meinungsaustausch an die OStA LU, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH), die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend «StA VS»), die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE»). Sämtliche angeschriebenen Staatsanwaltschaften lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht paginiert).
D. Nachdem die StA BL weitere Akten beigezogen hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 10. April 2019 im Sinne eines zweiten ergänzenden Meinungsaustauschs erneut an die OStA LU, die StA SO, die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH), die StA VS, die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau und die GStA BE. Diejenigen Staatsanwaltschaften, die sich vernehmen liessen, lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH) liess sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vernehmen (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht paginiert).
E. Mit Schreiben vom 26. April 2019 gelangte die StA BL im Sinne eines dritten und abschliessenden Meinungsaustauschs an die OStA LU, die StA SO, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»), die StA VS, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und die GStA BE. Sämtliche angeschriebenen Staatsanwaltschaften lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab, zuletzt die OStA LU mit Schreiben vom 17. Mai 2019 (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht paginiert).
F. Mit Gesuch vom 24. Mai 2019 gelangt die StA BL, vertreten durch einen Leitenden Staatsanwalt und den verfahrensleitenden Staatsanwalt, an das Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zu übernehmen.
2. Eventualiter sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten zu übernehmen.
3. Subeventualiter sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zu übernehmen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
G. Die GStA BE schliesst sich den Anträgen der StA BL an (act. 3). Die StA VS beantragt, der Kanton Aargau oder subsidiär der Kanton Solothurn seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die OStA ZH beantragt, einen der Kantone Luzern, Wallis, Aargau oder Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorzuwerfenden Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die OStA LU beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis, eventualiter des Kantons Solothurn seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 6). Die StA SO verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und verweist auf die bisherige Korrespondenz in dieser Angelegenheit (act. 7). Die OStA AG verzichtet unter Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen vom 2. Mai 2019 und 28. Februar 2019 an die StA BL auf die Erstattung einer Gesuchsantwort (act. 8). Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
|
1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |
2.
2.1 Das vorliegende Gesuch ist von einem Leitenden Staatsanwalt und dem verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet. Die Beschwerdekammer liess im Beschluss BG.2017.7 vom 26. Juli 2017 bei entsprechender Unterzeichnung offen, ob auf das Gesuch mangels Vertretungsberechtigung nicht einzutreten wäre (a.a.O., E. 3.3).
2.2 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 (EG StPO/BL; SGS 250) vertritt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft nach Aussen. Gemäss Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz ist für Gerichtsstandsfragen bei Anständen die Erste Staatsanwältin zuständig (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bl_04_2015.pdf).
Im Gesuch verweist der Gesuchsteller auf die Ziff. 4 und 5 der eingereichten Weisung Nr. 01/2018 der Ersten Staatsanwältin betreffend «Kompetenzen, Controlling und Qualitätssicherung» vom 1. Januar 2018 (act. 1 S. 4; act. 1.2). Die betreffenden Ziffern lauten wie folgt:
«4. Abtretung und Übernahme von Fällen
1 Für die Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie das Abtreten von Fällen an ausserkantonale Staatsanwaltschaften sind die StA zuständig. Eine Kopie des Abtretungsschreibens geht dabei jeweils an die Kanzlei zwecks Bewirtschaftung der Geschäftskontrolle.
2 Den Entscheid zur Übernahme von Fällen trifft die/der verfahrensleitende StA in Absprache mit der/dem zuständigen LStA.
3 Strittige Gerichtsstandsverfahren werden von der Ersten Staatsanwältin oder durch die LStA, geführt. Die Erste Staatsanwältin ist, zusammen mit der/dem zuständigen LStA, zeitnah über entsprechende Fälle zu orientieren.
5. Gesuche an das Bundesstrafgericht/Gesuchsantworten
1 Eingaben an das Bundesstrafgericht werden von der/dem verfahrensleitenden StA sowie der Ersten Staatsanwältin bzw. den LStA unterzeichnet. Dasselbe gilt für Gesuchsantworten.
2 Wird die Erste Staatsanwältin vom Bundesstrafgericht direkt kontaktiert, so nimmt diese mit der/dem zuständigen LStA Kontakt auf und koordiniert das weitere Vorgehen.»
Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen der Ersten Staatsanwältin stellt sich die Ausgangslage anders dar als noch im Beschluss BG.2017.7 vom 26. Juli 2017. Aufgrund der neuen Weisungen sind der Leitende Staatsanwalt und der verfahrensleitende Staatsanwalt gemeinsam berechtigt, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten.
2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
|
1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
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1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
|
1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 84). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hinsichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2 m.w.H.).
4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Guidon/Bänziger, a.a.O., Rz. 44 m.w.H.).
5.
5.1 Der Gesuchsteller wirft A. als Taten, die mit der schwersten Strafe bedroht sind, banden- und gewerbsmässige Diebstähle vor. Fraglich ist zunächst, inwiefern dieser Vorwurf aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.
5.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
5.3 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
5.4 Der Gesuchsteller wirft dem Beschuldigten sieben Diebstähle vor. Die ersten beiden Delikte vom 29. Juni 2018 und 30. Juni 2018 habe er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem unbekannten Mittäter UT2 begangen, was insbesondere die Aufzeichnungen der Überwachungskameras belegten. Derselbe unbekannte Täter UT2 habe nur kurze Zeit später, zwischen dem 3. Juli 2018 und dem 6. Juli 2018 in ZZ. VS, YY. ZH und XX. GE zusammen mit B. und/oder C. weitere Delikte begangen, wobei er in einem Fall, am 4. Juli 2018 in YY. ZH, auch allein gehandelt habe. Aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Delikte und der wechselnden Zusammensetzung der jeweils handelnden Personen bestehe der Verdacht der bandenmässigen Begehung hinsichtlich dieser Delikte. Was den Diebstahl in W. LU angehe, so sei der Beschuldigte dort zwar vordergründig allein aufgetreten bzw. sei zumindest als Einziger von den Überwachungskameras erfasst worden. Die Tat sei aber zeitlich inmitten einer Serie von bandenmässig begangenen Diebstählen erfolgt, so dass der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte auch beim Diebstahl in W. LU als Teil einer Bande und in Erfüllung einer ihm von der Bande zugewiesenen Aufgabe gehandelt habe. Dies umso mehr, als auch der unbekannte Mittäter UT2 neben den mit B. und C. verübten Diebstählen noch einen Diebstahl vordergründig allein verübt habe, was zeige, dass es durchaus auch zum Plan der Bande gehört habe, dass ihre Mitglieder vereinzelt allein in Erscheinung treten. Unter diesen Umständen sei auch hinsichtlich des Diebstahls vom 2. Juli 2018 in W. LU von bandenmässiger Begehung auszugehen. Dass der Beschuldigte bei den Delikten ab 28. September 2018 nur noch allein in Erscheinung getreten sei, ändere daran ebenfalls nichts, zumal zwischen dem Delikt in W. LU vom 2. Juli 2018 und dem nächsten Delikt in U. BE vom 28. September 2018 ein längerer Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege und die Delikte ab 28. September 2018 somit nicht als Indiz dafür herangezogen werden könnten, dass der Beschuldigte in W. LU als Einzeltäter gehandelt habe (act. 1 S. 10 f.).
5.5 Die Tatverdächtigen A., UT2, B. und C. (sowie evtl. eine weitere unbekannte Täterschaft) werden mit insgesamt elf Diebstählen in Verbindung gebracht, der Beschuldigte mit sieben davon, wobei es lediglich bei zweien überhaupt konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft (der unbekannten Person UT2) gibt. Ein Zusammenhang zu den übrigen vier Diebstählen besteht faktisch nur über den Tatverdächtigen UT2. Der Beschuldigte ist heroinabhängig (vgl. Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 1, nicht paginiert [Provisorischer Austrittsbericht Intensivstation des Kantonsspitals Baselland]). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 4. Oktober 2018 gab er an, seinen Lebensunterhalt von den Renten seiner Eltern und einer IV Rente, die er in Rumänien erhalte, zu finanzieren. Seinen Heroinkonsum finanziere er u. a. mit Ladendiebstählen (Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 3, nicht paginiert). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2019 sagte der Beschuldigte aus, sein Deliktsgut für den Kauf von Heroin verwendet zu haben. Mittäter gehabt zu haben, bestreitet er (Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 7, nicht paginiert). Dem Beschuldigten werden sieben Diebstähle in einem Zeitraum von rund drei Monaten vorgeworfen. Dabei soll Deliktsgut im Wert von ca. Fr. 17‘000.– erbeutet worden sein.
5.6 Dass der Beschuldigte auch nur einen der sieben ihm vorgeworfenen Diebstähle in Erfüllung einer ihm in einer Bande – bestehend mindestens aus dem Beschuldigten, der unbekannten Person UT2, B. und C. – zustehenden Aufgabe begangen haben könnte, erscheint aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Hypothese, die – wie die OStA LU im Hinblick auf den Diebstahl im Kanton Luzern zutreffend anführt (act. 6 S. 2) – weitgehend auf einem weitverbreiteten modus operandi und zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten beruht. An Fakten, die für gewisse Mindestansätze einer Organisation und eine Intensität des Zusammenwirkens der Tatverdächtigen sprechen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könnte, mangelt es vorerst. Gestützt auf die Akten kann somit selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Diebstähle bandenmässig begangen hat. In Frage kommt aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse indes der Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung. Für Gewerbsmässigkeit spricht insbesondere, dass der Beschuldigte zur Finanzierung seines Drogenkonsums auf Einkünfte aus der Weiterveräusserung seines Deliktsguts angewiesen sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4; vgl. auch – kritisch – Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der sieben dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstähle von gewerbsmässiger Begehung auszugehen. Alle dem Beschuldigten unter dem Titel zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.4 vom 26. Februar 2019 E. 2.3). Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten am 5. Juli 2018 im Kanton Luzern. Demnach sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6.2 Nachdem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Diebstahl vom 29. Juni 2018 im Kanton Solothurn und den Diebstahl vom 30. Juni 2018 im Kanton Zürich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit der unbekannten Person UT2 begangen zu haben, könnte auch gerichtsstandsrelevant sein, was aufgrund der Aktenlage der unbekannten Person UT2 vorgeworfen werden kann und – im Falle gleich schwerer Strafdrohungen – wann diesbezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Hinsichtlich der sechs der unbekannten Person UT2 vorgeworfenen Diebstähle kann – wie schon bei A. – gestützt auf die vorliegenden Akten selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore nicht davon ausgegangen werden, dass die unbekannte Person UT2 die ihr vorgeworfenen Diebstähle in Erfüllung einer ihr in einer Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Tat, die mit einer schwereren Strafe bedroht ist als der gewerbsmässige Diebstahl, ist gestützt auf die vorliegenden Akten mithin auszuschliessen. Lautete der Vorwurf gegen die unbekannte Person UT2 auf gewerbsmässigen Diebstahl, würde sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmen, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Gegenüber UT2 erfolgten diese bei der Kantonspolizei Wallis am 5. Juli 2018, mithin am gleichen Tag wie jene gegenüber A. bei der Luzerner Polizei. Ein genauerer Zeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass A. am Diebstahl im Kanton Wallis in irgendeiner Form beteiligt gewesen sein könnte. Damit erweisen sich die Verfolgungshandlungen im Kanton Wallis für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten im Ergebnis als nicht gerichtsstandsrelevant.
6.3 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.