Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 849/2013

Urteil vom 19. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Cadosch,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, Verminderung der Schuldfähigkeit (Vergewaltigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 20. September 2012 wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Für die Dauer der Probezeit von vier Jahren erteilte es ihm die Weisung, sich einer kombinierten Suchtbehandlung und deliktorientierten Psychotherapie zu unterziehen.
Auf die Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Juni 2013 den bezirksgerichtlichen Schuldspruch. Es fällte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus und wies den Verurteilten für die Dauer der vierjährigen Probezeit an, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei unter Anrechnung der Haft mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen. Die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Bestimmung einer wesentlich unter 24 Monaten liegenden und bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz berücksichtige zu seinen Gunsten sprechende Strafminderungsgründe nicht bzw. gewichte diese falsch. Er rügt eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sowie von Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
und Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB.

1.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Vorinstanz hätte dem Desinteresse seiner Ehefrau an seiner Bestrafung strafzumessungsrechtlich grösseres Gewicht einräumen müssen. Das geschützte Rechtsgut bei Sexualdelikten sei ein rein privates. Das öffentliche Sanktionsinteresse bzw. Strafbedürfnis stehe folglich an einem kleinen Ort, da sich die Straftat gegen seine Ehefrau richtete. Liege wie hier eine Desinteresse-Erklärung der geschädigten Person vor, sei die Privatautonomie der Betroffenen zu respektieren, was auch mit Rücksicht auf Art. 55a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55a - 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn:47
1    Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn:47
a  das Opfer:
a1  der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
a2  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
a3  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
b  das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und
c  die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.51
3    Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;
b  gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und
c  sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.52
4    Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.53
5    Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.54
StGB zu gelten habe.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, bei welchem das öffentliche Interesse - und nicht etwa jenes des Opfers - an der Strafverfolgung im Zentrum steht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihr Desinteresse an der Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers vor den kantonalen Gerichtsinstanzen mehrfach bekundet (Entscheid, S. 16 mit Hinweis auf kantonale Akten, Urk. 34/1, 66, 68). Sie wies darauf hin, dass sie und der Beschwerdeführer sich als Paar ausgesöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen hätten. Ebenfalls gab sie ihrer Befürchtung Ausdruck, der Beschwerdeführer könnte aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die Vorinstanz hat das Desinteresse der Geschädigten an der Bestrafung des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten berücksichtigt (Entscheid, S. 16). Ob sie dazu überhaupt verpflichtet gewesen wäre, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn die diesbezügliche Strafminderung in der Grössenordnung von etwa sechs Monaten (vgl. Entscheid, S. 16 mit Bezugnahme auf die Ausführungen der ersten Instanz) erweist sich in jedem Fall als hinreichend. Dass die Strafreduktion nicht in dem vom
Beschwerdeführer beantragten Ausmass erfolgt, ist für sich kein Grund für die Annahme, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, seine Schuldfähigkeit sei mehr als nur leicht herabgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. März 2012 abstellen dürfen. Sie hätte ihm vielmehr eine mittelgradig eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zubilligen und die Strafe im Sinne von Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB nach freiem Ermessen mildern müssen, da er sich mit einer Alkoholintoxikation von maximal 2.59 Promille nahe an der Grenze zur Schuldunfähigkeit befunden habe.

1.4.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB).
Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a).
Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Andererseits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2).

1.4.3. Die Alkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons Zürich (IRM) vom 15. September 2011 ergab eine auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK) des Beschwerdeführers von minimal 1.1 und maximal 2.59 Promille. Gemäss der chemisch-toxikologischen Auswertung des IRM vom 16. September 2011 wurde zudem eine sehr geringe Konzentration von Cocain-Metaboliten-Benzoylecgonin im Blut festgestellt. Die Analyseergebnisse würden einen länger zurückliegenden Drogenkonsum beweisen. Eine Kokainwirkung im Ereigniszeitraum lasse sich indes weder sicher nachweisen noch ausschliessen.

1.4.4. Bei einer BAK von über 2 Gewichtspromille kommt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht (BGE 122 IV 49 E. 1b). Ein unmittelbarer Rückschluss von einer gemessenen Blutalkoholkonzentration auf den psychischen Zustand des Täters im Tatzeitpunkt ist entgegen der in der Beschwerde angedeuteten Auffassung allerdings nicht möglich ( BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Rz. 62). Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt.

1.4.5. Gestützt auf die Berichte des IRM geht der Gutachter im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. März 2012 tatzeitaktuell von einer Alkoholintoxikation des alkoholkranken und alkoholgewöhnten Beschwerdeführers und zu dessen Gunsten zusätzlich von einer Kokainintoxikation aus. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers bewertet der Gutachter als nicht krankheitswertig. Sie seien für das Erleben und Verhalten in der Tatsituation zwar handlungsmotivierend, jedoch nicht freiheitseinschränkend im Sinne von Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB. Der Gutachter weist im Rahmen seiner Beurteilung auf das im Tatzeitpunkt zielgerichtete Verhalten des Beschwerdeführers hin. Es seien keine Kennzeichen von beeinträchtigter Bewusstseinstätigkeit ersichtlich. Seine örtliche und situative Orientiertheit sei ebenso wie seine motorischen Fähigkeiten und seine Selbstwahrnehmung grundsätzlich erhalten gewesen. Für den Tatablauf seien nur wenige neurologische Auffälligkeiten (Artikulationsschwierigkeiten), leichte kognitive Auffälligkeiten sowie affektive Auffälligkeiten (jammerige Verstimmtheit mit Wechsel zu einer gereizten und aggressiven Stimmungslage) und Verhaltensauffälligkeiten (distanzgeminderte Extraversion mit
Streitbereitschaft) feststellbar. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne ebenso ausgeschlossen werden wie eine verminderte Fähigkeit, das Verbotene seines Handelns zu erkennen. Aufgrund der zunehmenden emotionalen Labilisierung namentlich wegen der Trennung von Ehefrau und Kind sei aufgrund der tatzeitaktuellen Intoxikation mit intoxikationsbedingter Verminderung der Kritik- und Hemmungsfähigkeit bei akzentuierten Persönlichkeitszügen die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit in leichtem Grade vertretbar. Für eine höhergradige Verminderung ergäben sich keine Anhaltspunkte (Entscheid, S. 14 mit Hinweis auf Gutachten, Urk. 18/9).

1.4.6. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. März 2012 in Frage stellen könnte. Soweit er behauptet, er setze Alkohol (nur) in psychischen Belastungssituationen ein, könne zwischendurch auch gut ohne Alkohol leben und sei daher entgegen der gutachterlichen Einschätzung nicht im eigentlichen Sinn alkoholgewöhnt, legt er in rein appellatorischer Weise nur seine Sicht der Dinge dar. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gutachter setzt sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit den vielschichtigen Faktoren auseinander, die im Tatzeitraum zusammenwirkten. In einer Gesamtabwägung berücksichtigt er neben der BAK die Alkoholgewöhnung und Alkoholtoleranz des Beschwerdeführers, den zusätzlichen Kokainkonsum sowie dessen physische und psychische Befindlichkeit zur Zeit der Tat. Sowohl im Ursachen- als auch im Folgespektrum geht er von einer alkohol- und kokainbedingten Intoxikation des Beschwerdeführers aus und beurteilt dessen Verhalten und Hemmungsvermögen unter Berücksichtigung des Einflusses beider Faktoren. Damit zieht er entgegen der insoweit unbegründeten Auffassung des Beschwerdeführers eine allfällige Wechselwirkung von Alkohol und Kokain in die
Schuldfähigkeitsbeurteilung mit ein. Dass das Gutachten unvollständig oder mangelhaft sein könnte, ist mithin nicht ersichtlich. Es trägt allen massgebenden Gesichtspunkten schlüssig Rechnung. Die Vorinstanz durfte bei der Strafzumessung willkürfrei darauf abstellen. Entsprechend hält sie dem Beschwerdeführer strafmindernd eine leichte Einschränkung der Schuldfähigkeit zugute, was nicht zu beanstanden ist. Dass sie in ihren Erwägungen mehrfach von einer starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers spricht, steht damit nicht im Widerspruch. Die Vorinstanz begründet die Zumessung der Strafe nachvollziehbar (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB; vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_849/2013
Date : 19. Juni 2014
Published : 07. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung, Verminderung der Schuldfähigkeit (Vergewaltigung)


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BGG: 66
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