Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 128/2008/sst

Urteil vom 19. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat
Andrea Tarnutzer-Münch,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft befand die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ am 25. September 2007 zweitinstanzlich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB) schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen von 90 respektive 120 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
A.X.________ und B.X.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2007 sei aufzuheben, und sie seien freizusprechen. Des Weiteren ersuchen sie sinngemäss, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von den in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 5 - 7 unter Bezugnahme auf die Anklageschrift):
2.1.1 Im Jahr 1995 beschlossen Y.________ und sein Neffe B.X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) sowie dessen Ehefrau A.X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in der Schweiz eine Firma zu gründen, welche mit der von Y.________ beherrschten und in Belgrad domizilierten Firma T.a.________ zusammenarbeiten sollte. Bei der Kooperation ging es in erster Linie darum, dass die zu gründende Handelsgesellschaft die Verteilung von Betriebsstoffen zwischen der Firma V.________ International Europe in Holland (nachfolgend Firma V.________ genannt) und der T.a.________ in Belgrad vornehmen sollte, um auf diese Weise die im ehemaligen Jugoslawien bestehenden Handels- und Finanzierungsschwierigkeiten zu umgehen. Am 20. Dezember 1995 wurde die T.b.________ GmbH mit Sitz in Reinach gegründet und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (vorinstanzliche Akten act. 25). Eingetragene Personen waren die Ehefrau von Y.________ und die Beschwerdeführerin als Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen mit Einzelunterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde die Einzelprokura erteilt. Y.________ gewährte der T.b.________ GmbH in der Folge am 27. Februar und am 14. März 1996 zwei Darlehen in der Gesamthöhe von DEM
135'000.--, welche von der Darlehensnehmerin mit einem Jahreszins von 11 % verzinst werden mussten (vorinstanzliche Akten act. 29, 1543-1545). Darüber hinaus räumte Y.________ den Beschwerdeführenden Vollmachten über seine Bankkonti in der Schweiz ein. Am 22. Juli 1996 schlossen der Beschwerdeführer und die Ehefrau von Y.________ einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über die Frau Y.________ gehörende Stammeinlage an der T.b.________ GmbH ab, worauf der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurde (vorinstanzliche Akten act. 27, 449-451).
-:-
-:-
Im Jahr 1997 kaufte der Beschwerdeführer die C.________ AG mit Sitz in Schaan in Liechtenstein (nachfolgend C.________ AG genannt), wobei er am 7. Juli 1999 im Handelsregister als Verwaltungsrat und Direktor mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen wurde (vorinstanzliche Akten act. 2957-2961, 2965-2983, 2999). Im Jahre 1999 bestand die Geschäftstätigkeit der C.________ AG darin, zwischen der Firma V.________, der T.b.________ GmbH sowie der T.a.________ Finanztransaktionen durchzuführen mit dem Zweck, Schulden zwischen den genannten Gesellschaften auszugleichen (vorinstanzliche Akten act. 2999). Im Sommer 1998 kam die T.a.________ ihren Zahlungspflichten gegenüber der T.b.________ GmbH für Lieferungen von Firma V.________-Betriebsstoffen nicht mehr nach, und bis im März 1999 liefen Schulden der T.a.________. in der Höhe von DEM 1'081'960.10 auf (vorinstanzliche Akten act. 541, 553-567). In der Folge war die T.b.________ GmbH ihrerseits nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma V.________ nachzukommen.
2.1.2 Mit Schreiben vom 22. März 1999 erhob Y.________ schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, indem er dessen persönliches wie auch geschäftliches Verhalten kritisierte. Gleichzeitig kündigte er ihm an, ihn aus dem weiteren Geschäft mit der Firma V.________ auszuschliessen (vorinstanzliche Akten act. 1883-1892). Mit Faxschreiben vom 24. März 1999 teilte Y.________ der Firma V.________ bzw. deren Manager Z.________ mit, dass er die Geschäfte inskünftig direkt zwischen der T.a.________ und der Firma V.________, d.h. unter Ausschluss der T.b.________ GmbH und der beiden Beschwerdeführenden, abwickeln wolle (vorinstanzliche Akten act. 1893). Zwischen April und August 1999 kam es zwischen dem Beschwerdeführer, Y.________ sowie Vertretern der Firma V.________ zu verschiedenen Treffen, anlässlich welchen unter anderem über die Tilgung der Schulden der T.b.________ GmbH gegenüber der Firma V.________ wie auch über die Schuldenregulierung zwischen der T.b.________ GmbH einerseits und der T.a.________. andererseits diskutiert wurde. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 erklärte sich die Firma V.________ gegenüber der T.a.________. damit einverstanden, dass letztere anstelle der T.b.________ GmbH fällige Rechnungen gegenüber der Firma
V.________ begleichen würde. Gleichzeitig kündigte die Firma V.________ an, direkte Geschäftsbeziehungen mit der T.a.________ aufnehmen zu wollen (vorinstanzliche Akten act. 1899-1902).
Mit Faxschreiben vom 31. August 1999 informierte Z.________ im Namen der Firma V.________ die T.a.________ bzw. Y.________, dass sie mit der T.b.________ GmbH eine Einigung über die Begleichung der ausstehenden Rechnungen sowie über die künftige Verkaufsstrategie in Serbien und Montenegro erzielt hätten, und dass inzwischen beträchtliche Zahlungen aus der Schweiz geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer werde somit eine neue Verkaufsorganisation in Serbien und Montenegro für den Vertrieb von Firma V.________-Produkten aufbauen. Die Firma V.________ bedauere, nicht länger mit der "alten" T.________ Struktur zusammenarbeiten zu können (vorinstanzliche Akten act. 1697). Noch gleichentags widerrief Y.________ die den beiden Beschwerdeführenden eingeräumten Bankvollmachten per 3. September 1999 (vorinstanzliche Akten act. 2683).
Mit Verfügung vom 29. August 2000 eröffnete der Konkursrichter schliesslich über die T.b.________ GmbH den Konkurs (vorinstanzliche Akten act. 827). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 mangels Aktiven eingestellt (vorinstanzliche Akten act. 885).

2.2 Die Vorinstanz lastet den Beschwerdeführenden an, die der T.b.________ im Jahre 1996 von Y.________ gewährten Darlehen samt Zinsen diesem vorerst auf dessen Konto überwiesen zu haben, um die Beträge alsdann mit Hilfe der ihnen eingeräumten Vollmachten wieder abzuheben und zu eigenen Zwecken bzw. zur Begleichung der Schulden der T.b.________ gegenüber der Firma V.________ zu verwenden.
Konkret haben die beiden Beschwerdeführenden am 31. März 1999 vom Konto der T.b.________ GmbH einen Betrag von insgesamt DEM 154'127.42 als Darlehens- und Zinsrückzahlung für die Jahre 1998 und 1999 auf das Konto von Y.________ einbezahlt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 47, 479-485, 1551-1557). Gleichzeitig, d.h. mit Zahlungsauftrag vom 31. März 1999, beauftragten sie die Bank, per 2. April 1999 vom Konto von Y.________ die Summe von DEM 135'000.-- auf ein Konto der C.________ AG zu überweisen (vorinstanzliche Akten act. 47, 49). Ferner hob die Beschwerdeführerin am 9. April 1999 vom Konto von Y.________ DEM 28'280.-- ab (vorinstanzliche Akten act. 55). Im Ergebnis befand die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführenden insoweit der mehrfachen Veruntreuung für schuldig.
Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung ausgeführt, kurz vor der in Frage stehenden Transaktion vom 31. März 1999 sei ein Zwist zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ausgebrochen. Es habe sich ein Konkurrenzkampf um die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ entwickelt, und Y.________ habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 1999 mitgeteilt, ihn aus dem weiteren Geschäft mit der Firma V.________ auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht glaubhaft, dass Y.________ damit einverstanden gewesen sein soll, mit seinen privaten Geldern die Geschäftsschulden der T.b.________ GmbH gegenüber der Firma V.________ zu tilgen. Es sei denn auch bezeichnend, dass Y.________ an dem Tag, an welchem er von den Zahlungen der Beschwerdeführenden an die Firma V.________ erfahren habe und von der Firma V.________ über deren künftige ausschliessliche Zusammenarbeit mit der T.b.________ GmbH in der Schweiz orientiert worden sei, die den Beschwerdeführenden ausgestellten Vollmachten widerrufen habe (Widerruf vom 31. August 1999; angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 2683).

2.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo".
Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Schreiben von Y.________ vom 22. März 1999 gezogenen Schlüsse, das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und Y.________ sei gestört gewesen, und es habe ein eigentliches Konkurrenzverhältnis geherrscht, seien willkürlich und verletzten den Grundsatz "in dubio pro reo". In Tat und Wahrheit hätten sie auch nach diesem Zeitpunkt mit Y.________ und den Vertretern von Firma V.________ einen regen Austausch gepflegt, um eine Möglichkeit zur Schuldensanierung zu finden (Beschwerde S. 19 f. ). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch insoweit willkürlich festgestellt und hierdurch die Unschuldsvermutung verletzt, als dass sie es gestützt auf das von Z.________ im Namen der Firma V.________ mit Datum vom 31. August 1999 verfasste Faxschreiben als nachgewiesen erachtet habe, dass die Zahlungen an die Firma V.________ von der T.b.________ GmbH geleistet worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Überweisungen nicht nur im Namen der T.b.________ GmbH, sondern auch in jenem von Y.________ erfolgt seien (Beschwerde S. 25).

2.4 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

2.5 Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie gefolgert hat, es sei im März 1999 zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ein Konkurrenzkampf um die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ entbrannt. Dieser Schluss lässt sich auf das erwähnte Schreiben von Y.________ vom 22. März 1999 (vorinstanzliche Akten act. 1883 - 1892), dessen Faxschreiben an die Firma V.________ vom 24. März 1999 wie auch auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und von Z.________ stützen:
So setzte Y.________ die Firma V.________ am 24. März 1999 von seinem Ansinnen in Kenntnis, die künftigen Geschäfte direkt, d.h. unter Ausschluss der T.b.________ GmbH, abzuwickeln (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Akten act. 1893). Bei der Einvernahme vor der ersten Instanz räumte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 22. und 24 März 1999 ausdrücklich ein, im 1. Quartal 1999 hätten sich erste Probleme ergeben, und Y.________ habe erklärt, er wolle die Geschäfte in Zukunft direkt mit der Firma V.________ - und nicht mehr via die T.b.________ GmbH - abschliessen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, Y.________ habe sie und ihren Mann umgehen und direkt mit der Firma V.________ geschäftlich verkehren wollen (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 3593). Ebenso bestätigte Z.________, die T.a.________ habe Anfang 1999 unter Umgehung der T.b.________ GmbH direkte Vereinbarungen mit der Firma V.________ treffen wollen (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 2183).
Demgegenüber lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sie sich zwischen April und August 1999 mit Y.________ und den Vertretern der Firma V.________ zu Besprechungen trafen, nicht der Schluss ziehen, es habe kein Konkurrenzverhältnis zwischen der T.a.________ und der T.b.________ GmbH bestanden. Vielmehr scheint naheliegend, dass es anlässlich dieser Treffen nicht nur um die Schuldentilgung, sondern auch um die Klärung der zukünftigen Geschäftsbeziehungen ging. Wie die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat, ist denn auch die Tatsache, dass Y.________ am Tag, an welchem er von den Überweisungen der Beschwerdeführenden an die Firma V.________ erfuhr und über die künftige exklusive Zusammenarbeit der Firma V.________ mit der T.b.________ GmbH in Kenntnis gesetzt wurde, die den Beschwerdeführenden ausgestellten Vollmachten widerrief, als Indiz dafür zu werten, dass die von den Beschwerdeführenden der Firma V.________ aus dem Privatvermögen von Y.________ geleisteten Zahlungen dessen Weisungen und Interessen zuwiderliefen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Z.________ im Faxschreiben vom 31. August 1999 an Y.________ ausdrücklich festhielt, er wolle diesen darüber informieren, dass die Firma V.________ mit der T.b.________ GmbH eine Einigung über die ausstehenden Rechnungen und die zukünftige Verkaufsstrategie erzielt habe und in der Zwischenzeit substanzielle Zahlungen aus der Schweiz eingegangen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz, diese Beträge seien von der T.b.________ GmbH einbezahlt worden, keineswegs unhaltbar.
Die Vorinstanz hat somit die Beweise nicht willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

3.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt, da Y.________ als Treugeber seine Verfügungsmacht über seine Bankkonti nie vollständig aufgegeben habe. Ferner seien die beiden Vermögensverfügungen vom 31. März und 9. April 1999 in Einklang mit den Weisungen von Y.________ und in dessen Interesse getätigt worden (Beschwerde S. 17 f.).
Zu verneinen sei auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung, da sie nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Einerseits seien sie davon ausgegangen, sie könnten durch die Transaktionen einen Teil ihres Gewinnanspruchs gegenüber Y.________ verrechnen. Insoweit sei es irrelevant, dass eine Verrechnung zivilrechtlich gar nicht zulässig gewesen sei. Entscheidend sei, dass der Verrechnungsanspruch in ihrer Vorstellung bestanden habe und Y.________ mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen sei (Beschwerde S. 23 f.). Durch die nachfolgende Überweisung der sich seit April 1999 durch Verrechnung in ihrem Eigentum befindlichen Darlehensbeiträge an die Firma V.________ hätten sie andererseits einzig den Weisungen und Interessen von Y.________ entsprechend bei der Firma V.________ bestehende Schulden beglichen (Beschwerde S. 25).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden seien von Y.________ bevollmächtigt gewesen und hätten ohne dessen Mitwirkung über dessen Konti verfügen können. Aufgrund der Beweiswürdigung sei erstellt, dass sich zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ein Konkurrenzverhältnis entwickelt habe. Die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Vermögensverfügungen seien daher entgegen dem Willen und den Interessen von Y.________ vorgenommen worden (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Die Beschwerdeführenden hätten sowohl Kenntnis von der wirtschaftlichen Fremdheit als auch von der Weisungswidrigkeit der Verwendung der Vermögenswerte gehabt. Sie hätten bewusst und willentlich den Interessen von Y.________ zuwider gehandelt. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Verrechnung berufen würden, sei ihnen vorab entgegen zu halten, dass sich ein allfälliger Gewinnanspruch nicht gegen Y.________ persönlich, sondern gegen die T.a.________ gerichtet hätte. Objektiv sei eine Verrechnung daher mangels Parteiidentität gar nicht möglich gewesen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden diesfalls das Darlehen Y.________ gar nicht erst zurückzahlen müssen, sondern sie hätten auch ohne Rücküberweisung und anschliessende Weiterleitung
auf das Konto der C.________ AG die Verrechnung erklären können. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien von der Zulässigkeit ihrer Art der Verrechnung ausgegangen, sei daher nicht glaubhaft. Vielmehr hätten sie beabsichtigt, sich mit der Begleichung von Schulden der T.b.________ GmbH bei der Firma V.________ mittels des privaten Geldes von Y.________ die künftige exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ zu sichern, was ihnen im Übrigen auch gelungen sei. Dies komme im Ergebnis einer wirtschaftlichen Besserstellung gleich, weshalb das Tatbestandsmerkmal des Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen sei (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden. Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen und Buchgeld gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB (Marcel A. Niggli/
Christof Riedo, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 25 und N. 29).

Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b). Ausreichend ist, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; 119 IV 127; 117 IV 429 E. 3b/cc; 109 IV 27 E. 3; kritisch hierzu Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 91). Dementsprechend gilt auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert - unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (vgl. BGE 119 IV 127 E. 2).
3.3.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.). In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann jedoch insbesondere entfallen, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft, oder wenn er sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand (Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2003 vom 4. August 2003, E. 1.6, publ. in: Pra 2004 Nr. 47 S. 239; Niggli/Riedo,
a.a.O., vor Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB N. 76; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 14 vor Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB).

3.4 Die Beschwerdeführenden konnten aufgrund der ihnen eingeräumten Vollmachten frei und und ohne die Mitwirkung von Y.________ über dessen Bankkonti verfügen. Die Vermögenswerte gelten damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als anvertraut, auch wenn Y.________ weiterhin verfügungsberechtigt blieb.
Die Beschwerdeführenden wussten um die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war vorliegend eine Verrechnung aufgrund der mangelnden Identität der Parteien ausgeschlossen, was den Beschwerdeführenden auch bewusst war, hätten sie sonst doch nicht zuerst die Darlehensschuld mitsamt Zinsen zurückbezahlt, sondern direkt die Verrechnung erklärt. In Einklang mit der Argumentation im angefochtenen Urteil ist es aufgrund der gesamten Umstände als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführenden eine wirtschaftliche Besserstellung ihres Unternehmens, der T.b.________ GmbH, bezweckten und auch erreichten, indem sie Gelder von Y.________, über welche sie aufgrund ihrer Vollmachten verfügen konnten, via die C.________ AG, welche vom Beschwerdeführer beherrscht wurde und an welcher Y.________ nicht beteiligt war, an die Firma V.________ überwiesen, hierdurch einen erheblichen Teil ihrer Schulden beglichen und sich auf diese Weise die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ sicherten. Mit ihrem den Interessen von Y.________ widersprechenden Vorgehen drängten sie die von diesem betriebene T.a.________ bewusst aus dem Geschäft mit der Firma V.________.
Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden insoweit widersprüchlich, als sie einerseits behaupten, sie hätten einen Gewinnanspruch gegenüber Y.________ gehabt, welchen sie verrechnen wollten, und andererseits geltend machen, sie hätten das Geld zu der (auch) im Interesse von Y.________ stehenden Schuldensanierung verwendet.
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt erachtet hat.

4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_128/2008
Date : 19. Juni 2008
Published : 07. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Veruntreuung


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  90  95  97  100  103  105  106
BV: 9  32
EMRK: 6
StGB: 137  138
BGE-register
109-IV-27 • 114-IV-133 • 117-IV-429 • 119-IV-127 • 120-IV-117 • 121-IV-23 • 127-I-38 • 127-I-54 • 129-I-173 • 129-IV-257 • 131-IV-100 • 133-II-249 • 133-IV-21 • 133-IV-286
Weitere Urteile ab 2000
6B_128/2008 • 6S.96/2003
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • statement of affairs • basel-landschaft • enrichment intention • money • in dubio pro reo • cantonal legal court • loan • knowledge • meeting • enrichment • intention • directive • doubt • presumption of innocence • entitlement to profits • accused • transaction • company
... Show all
BBl
2001/4338
Pra
93 Nr. 47