Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 646/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene A.________, zuletzt von 1. November 2008 bis 28. Februar 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. August 2010) bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt gewesen, meldete sich am 17. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 14. Dezember 2011) sowie ein sechsmonatiges Arbeitstraining bei der C.________. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Rentenanspruch mangels Invalidität.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juli 2015 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).

3.
Die Vorinstanz erwog, das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 14. Dezember 2011 erfülle die Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage, womit ihm voller Beweiswert zukomme. Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten sei das Lumbovertebralsyndrom therapierbar - die reichhaltige Palette an konservativen Therapiemassnahmen sei nicht ausgeschöpft - und mit einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vereinbar. Der neurologische Gutachter habe - bei bildgebend nachgewiesenen deutlichen Degenerationen - aufgrund der klinischen Befunde (u.a. kein segmentales Reizsyndrom, keine sensomotorischen Defizite) keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung festgestellt. An dieser Beurteilung vermöchten die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern, zumal Letztere keine klinischen Befunde, sondern nur radiologisch erhobene Veränderungen festgestellt hätten und sich primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers stützten. In psychiatrischer Hinsicht habe der Experte keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Doch selbst wenn entgegen dem Gutachten von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen wäre, wäre dieser -
da keine konsequente Therapie stattfinde - keine invalidisierende Wirkung beizumessen. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten als unvollständig bezeichne, weil der Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachgegangen worden sei, sei festzustellen, dass weder die Gutachter noch die behandelnden Ärzte diese Diagnose je gestellt hätten und überdies die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Schussverletzung widersprüchlich seien. Nach Durchführung der Invaliditätsbemessung gelangte die Vorinstanz zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 21 %.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, indem die Vorinstanz auf ein nach altem Standard - vor BGE 137 V 210 - eingeholtes Gutachten abgestellt bzw. keine neue Begutachtung angeordnet habe, sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Nach der Rechtsprechung führt eine "altrechtliche" Expertise indes nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung. Eine solche ist nur dann verhältnismässig, wenn dem Gutachten bei einer gesamthaften Würdigung und einer besonders sorgfältigen Prüfung keine materielle Schlüssigkeit beigemessen werden kann (Urteil 9C 148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13; ULRICH MEYER, Entwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit BGE 137 V 210, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 66 f.). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

4.2. In somatischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Radiologiebericht des Spitals D.________ vom 11. September 2013 lägen neue Befunde vor (aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthrose, stationäre Verlagerung L5 rezessal rechts auf Höhe L4/5), womit das SMAB-Gutachten überholt sei. Indem die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtete, habe sie den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Dieser Einwand ist unbehelflich. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen resp. gerade keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis auf KLIPSTEIN/MICHEL/LÄUBLI ET AL., Do MRI findings correlate with mobility tests?, Eur Spine 2007 S. 803-811). Mithin vermag der - im Vergleich zur MRT-Voruntersuchung vom 26. September 2011 - neue bildgebende Befund in Form der aktivierten Osteochondrose L2/3 und L3/4, ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen, für sich allein keine Zweifel am SMAB-Gutachten zu wecken. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Abklärungen verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zu verletzen.

4.3. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, weil die gutachtlich erhobene Anamnese (betr. Freundeskreis, Aktivitäten) im Widerspruch zu derjenigen im orthopädischen Teilgutachten sowie den übrigen Akten stehe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar besteht im Vergleich der genannten Teilgutachten ein scheinbarer Widerspruch hinsichtlich des Tagesablaufs bzw. der sozialen Aktivitäten. Es liegt jedoch in der Natur der Sache und ist mit Blick auf die zwei Teilgutachten auch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Anamneseerhebung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung weit ausführlicher und systematischer (vgl. dazu Ziff. 3 der "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012: spontane Angaben im offenen Interview, vertiefendes Interview namentlich zur sozialen Anamnese und zum Tagesablauf) als bei der somatischen Untersuchung erfolgt ist, bei welcher der Schwerpunkt beim klinischen Befund lag. Somit sind die gegenüber dem Orthopäden gemachten, wenig differenzierten Äusserungen nicht geeignet, die vom Psychiater erhobenen detaillierten Informationen zum Sozialen bzw. zum Tagesablauf in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Medizinischen Zentrums E.________ vom 1. November 2012, ist die dort wiedergegebene Anamnese im Vergleich zu jener im psychiatrischen
Gutachten offensichtlich unvollständig bzw. lückenhaft ausgefallen (u.a. fehlen Angaben zur ersten Ehefrau, den drei Kindern aus erster Ehe oder zur Situation als Kurde im Militärdienst). Doch selbst wenn sich seit der Begutachtung eine soziale Isolation eingestellt hätte, könnte daraus - entgegen der Beschwerde - noch kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden abgeleitet werden.

4.4. Ferner bringt der Beschwerdeführer gegen die Expertise der SMAB vor, das Arbeitstraining bei der C.________ habe gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit bei bloss 25 % liege, welche Einschätzung von der Vorinstanz zu Unrecht als unmassgeblich eingestuft worden sei. Indes hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, die Erkenntnisse aus dem Arbeitstraining änderten an der gutachtlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nichts: Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile 9C 396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C 401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie in concreto - die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellten.

4.5. Wie bereits vor kantonalem Gericht moniert der Beschwerdeführer, die SMAB-Expertise kläre die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht und sei überdies unter der irrigen Prämisse erstellt worden, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine 50 %ige Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb ihr keine Beweiskraft zukomme. Seine Darlegung der eigenen (abweichenden) Sicht der Dinge vermag jedoch an den überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern.

4.6. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die "Überwindbarkeit der aufgrund der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0) bestehenden Einschränkungen" müssten gemäss BGE 141 V 281 beurteilt werden, wozu ergänzende Abklärungen notwendig seien.
Dieser Einwand zielt ins Leere. Zum einen fallen die psychischen Störungen im Sinne von ICD-10 F54.0 nicht unter die Schmerzrechtsprechung (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Zum anderen hat der psychiatrische Experte das fragliche Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch unter diesem Blickwinkel nicht.

4.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben ist, zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt. Die Invaliditätsbemessung - namentlich die hypothetischen Vergleichseinkommen - ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_646/2015
Date : 19. Mai 2016
Published : 06. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  16  61
BGG: 66  95  97  105
IVG: 4  28
BGE-register
122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-351 • 132-V-93 • 135-V-465 • 137-V-210 • 140-V-193 • 140-V-8 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
9C_148/2012 • 9C_396/2014 • 9C_401/2014 • 9C_646/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • diagnosis • invalidity insurance office • federal court • question • statement of affairs • disablement pension • infringement of a right • authenticity • appeal concerning affairs under public law • doubt • litigation costs • clerk • hamlet • interview • psychiatric expertise • osteochondrosis • decision • finding of facts by the court • mental illness • criminal investigation • nuclear magneti c resonance • incapability to work • court and administration exercise • expertise • examinator • expert • examination • calculation • labeling • evaluation • meadow • task sharing • income comparison • participant of a proceeding • lawyer • receipt of benefits • behavior • marriage • spondylarthrosis • [noenglish] • psychotherapy • psychiatry • therapy • ex officio • anticipated consideration of evidence
... Don't show all