Tribunal federal
{T 0/2}
2A.221/2003 /bmt
Urteil vom 19. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. September 2002.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 14. November 2001 ein Gesuch des aus Rumänien stammenden X.________ (geb. 1955) ab, ihn als staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) anzuerkennen. Hiergegen gelangte dieser am 17. Dezember 2001 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 beschwert er sich beim Bundesgericht darüber, dass er immer noch keinen Entscheid erhalten habe. Er beantragt, er sei als Staatenloser anzuerkennen, und es seien ihm die entsprechenden Papiere auszustellen; für die "fünfjährige beraubte Bewegungsfreiheit" sei ihm eine Entschädigungssumme von Fr. 85'000.-- zuzusprechen.
2.
Die Eingabe erweist sich in allen Punkten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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zugestellt, wenn der Adressat - wie hier - mit deren Zustellung rechnen musste und sie entgegen der Einladung auf der Post nicht abgeholt hat (vgl. 127 III 173 E. 1a; 122 I 139 E. 1; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Im Übrigen entspricht der Entscheid des Departements inhaltlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach fallen Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. zu Rumänien in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden: Urteil 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002, E. 3.1; ferner: Urteile 2A.373/1993 vom 4. Juli 1994, E. 2, und 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996, E. 3c, publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74). Der Beschwerdeführer könnte heute die rumänische Staatsbürgerschaft wieder erlangen, will dies - ohne erkennbare triftige Gründe - indessen nicht tun und kann somit nicht als staatenlos gelten, weshalb er keinen Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung, welcher nach Art. 3 Abs. 2
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3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nachdem seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: