Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.358

Beschluss vom 19. April 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 5. September 2012 bestellte die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung EAII.04.0277 Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.145 vom 25. September 2012). Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 28. November 2014 ersuchte A. um eine Kostenvorschusszahlung von Fr. 216‘000.– für die bisher im Rahmen der amtlichen Verteidigung erbrachten Leistungen. Hierbei veranschlagte er einen Stundenansatz von Fr. 270.– für die von Rechtsanwälten bzw. von Fr. 170.– für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen (act. 3.2). In der Folge veranschlagte A. gemäss seiner Eingabe vom 9. Januar 2015 für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen «vorläufig» einen Stundenansatz von Fr. 135.– (act. 3.3). Die Bundesanwaltschaft richtete A. mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 173‘000.– aus. Im Rahmen dieser Verfügung äusserte sie sich nicht zur Höhe des zu veranschlagenden Stundenansatzes und wies darauf hin, dass die abschliessende Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Sachrichter vorbehalten sei (act. 3.4).

B. Im Rahmen des Hauptverfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts reichte A. am 6. September 2016 seine detaillierte Honorarnote ein. Die Gesamtsumme des geltend gemachten Honorars belief sich auf Fr. 939‘886.30 (act. 1.2, 1.3). Die Honorarforderung basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 270.– für die von Rechtsanwälten bzw. von Fr. 135.– für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen (act. 1.2, S. 2). Mit Urteil vom 30. September 2016 bestimmte die Strafkammer die Entschädigung von A. als amtlicher Verteidiger von B. auf Fr. 750‘050.– (act. 1.1, Ziff. III.3.8). Das Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet, durch den Vorsitzenden mündlich begründet und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. 1.1, Ziff. V).

C. Dagegen erhob A. am 10. Oktober 2016 eine «vorsorgliche Beschwerde» mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

1. Der Entscheid vom 30. September 2016 sei für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt A. gemäss Ziff. III.3.8 aufzuheben und entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 6. September 2016 festzulegen.

2. Nach Eingang der Begründung der Kürzung der Honorarnote vom 6. September 2016 sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachbegründung oder zum Rückzug der vorsorglichen Beschwerde anzusetzen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdekammer sistierte am 20. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils vom 30. September 2016 und bis zur Klärung des allfälligen Wegfalls der Zuständigkeit der Beschwerdekammer durch Einreichung einer gegen das erwähnte Urteil gerichteten Beschwerde nach den Bestimmungen des BGG (act. 2).

D. Am 18. Dezember 2017 versandte die Strafkammer die schriftliche Begründung zum erwähnten Urteil (act. 3.1). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 gelangte A. an die Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Sistierung und die Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Dabei revidierte er das ursprüngliche Rechtsbegehren und beantragt Folgendes (act. 3).

Das Urteil vom 30. September 2016 (…) sei bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Ziffer VIII.2.2 [recte: III.3.8] aufzuheben und das Honorar sei inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 901‘570.60 festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (act. 5). Die Strafkammer teilte am 12. Februar 2018 mit, B. habe gegen das Urteil eine Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG erhoben und dabei auch den hier zur Diskussion stehenden Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung angefochten. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdekammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig sei. Im Übrigen verzichtete die Strafkammer auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft bzw. der Strafkammer wurden A. am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 gelangte B. an die Beschwerdekammer. Er beantragt sinngemäss, zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen zu werden, sollte die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. beurteilen und entscheiden (act. 9).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer war ab 5. September 2012 der amtliche Verteidiger von B. sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren, welches mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. September 2016 seinen Abschluss fand. Er ist durch das angefochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Vorinstanz über seine Entschädigung.

1.3 Der vom Beschwerdeführer amtlich Verteidigte B. hat gegen das Urteil der Vorinstanz eine Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG erhoben und dabei auch den hier zur Diskussion stehenden Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung angefochten. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdekammer kam bisher in zwei Verfügungen zum Schluss, sie sei funktionell zuständig zur Beurteilung von Beschwerden der amtlichen Verteidigung gegen Entscheide, mit welchen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO festsetzt, und zwar unabhängig davon, ob gegen die betreffenden Entscheide auch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt wird (Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2017.63 vom 26. Juli 2017 E. 2.1-2.3; BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013 E. 1.2-1.7). Die Parteien tragen nichts vor, was eine Überprüfung dieser Rechtsprechung aufdrängen würde. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht bis dato zu dieser Frage geäussert, weshalb die Beschwerdekammer auch die vorliegende Beschwerde beurteilt, obschon B. im Rahmen seiner Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG ebenfalls die Entschädigung des Beschwerdeführers angefochten hat. Dem Bundesgericht ist der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen.

1.4 Was den Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde angeht, drängen sich nachfolgende Bemerkungen auf. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung im Rahmen der Hauptverhandlung und der mündlichen Begründung und somit vor dem Vorliegen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers erscheint verständlich, sieht die für das Verfahren der Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO einschlägige Bestimmung doch vor, dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Erst aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen BGE 143 IV 40 E. 3.2-3.4 ist nun geklärt, dass die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil auch für die amtliche Verteidigung erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt.

1.5 Schliesslich besteht trotz dessen Eingabe vom 16. Februar 2018 (act. 9) kein Anlass, den vormals vom Beschwerdeführer amtlich verteidigten B. in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen. Diesem stand für sein Begehren, sich zur Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu äussern und gegebenenfalls die Ausrichtung einer tieferen Entschädigung zu verlangen, die Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG offen. Dieses Rechtmittel hat er auch ergriffen, weshalb seine Rechte dadurch gewahrt bleiben.

2. Angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG; Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO e contrario).

3.

3.1 Aufgrund der Begründung der durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzung der geltend gemachten Entschädigung der amtlichen Verteidigung (act. 3.1, S. 97 f.) sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 (act. 3) sind vorliegend lediglich zwei Punkte umstritten. Einerseits fordert der Beschwerdeführer für die durch seine Praktikantin erbrachten Leistungen einen Stundenansatz von Fr. 135.– und nicht einen solchen von Fr. 100.–, wie ihn die Vorinstanz zur Anwendung brachte. Umstritten ist zudem der Umfang des von der Praktikantin insgesamt erbrachten Aufwands.

3.2 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Der von der Strafkammer praxisgemäss veranschlagte Stundenansatz für von Praktikanten erbrachte Leistungen beträgt demgegenüber 100 Franken (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3; SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 E. 8.2.2; SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 E. 7.1; SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 13.1; SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. X.1.2 u.v.m.).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemäss Honorarnote für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 135.– gerechnet. Dieser Stundenansatz sei vom zuständigen Staatsanwalt des Bundes in dessen Verfügungen als angemessen erachtet und genehmigt worden (act. 3, Art. 1, S. 2; mit Hinweis auf die Verfügung vom 22. Januar 2015, act. 3.4). Die Vorinstanz entschädigte den Aufwand der Praktikantin jedoch mit dem üblichen Ansatz von Fr. 100.–. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2015 betreffend Akontozahlung an den Beschwerdeführer gerade keine Stundenansätze fest. Vielmehr wies sie auch auf den «praxisgemässen» Stundenansatz der Strafkammer von Fr. 100.– sowie auf die dem Sachrichter vorbehaltene abschliessende Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung hin (act. 3.4, S. 3). Demzufolge gab es keine – wie in der Honorarnote (siehe act. 3.5, S. 2) geltend gemacht – Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, mit welcher ein Stundenansatz für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen von Fr. 135.– vereinbart worden wäre. Zudem war vorliegend gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes die Vorinstanz und nicht die Beschwerdegegnerin zuständig, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festzulegen (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.4

3.4.1 Was den Umfang der von der Praktikantin erbrachten Leistungen betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, sein Abrechnungssystem erlaube es nicht, zwei verschiedene Stundenansätze zu veranschlagen. Deshalb seien bei der Rechnungsstellung die Stunden der Praktikantin anstelle des Stundenansatzes halbiert worden, was letztlich dieselbe Summe ergebe. Dieser Umstand sei bereits im Rahmen der Eingabe vom 6. September 2016 erläutert worden (act. 3, Art. 1, S. 2). Gemäss Time Billing betrage der gesamte Aufwand der Praktikantin 1‘693,2 Stunden (inkl. 77,6 Stunden Reisezeit). Diese seien lediglich zur Hälfte, dafür aber mit dem vollen Stundenansatz von Fr. 270.– statt Fr. 135.– berechnet worden (act. 3, Art. 2, S. 2). Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid einen Aufwand der Praktikantin von 843,4 Stunden (inkl. Reisezeit) zu Grunde (act. 3.1, S. 97). Sie habe damit zwar analog dem Time Billing des Beschwerdeführers auch nur die Hälfte des effektiven Aufwands der Praktikantin herangezogen, auf diese Stundenzahl dann aber fälschlicherweise auch noch den reduzierten Stundenansatz zur Anwendung gebracht (act. 3, Art. 2, S. 3). Die Vorinstanz nahm diesbezüglich keine Stellung (act. 6).

3.4.2 Der vor der Vorinstanz eingereichten detaillierten Honorarnote kann entnommen werden, dass den durch die Praktikantin erbrachten Leistungen konsequenterweise die Bemerkung «(1/2) Anteil» angefügt wurde (act. 1.3). Der gesamte Aufwand wurde in der Folge in der Honorarnote mit dem Stundenansatz von Fr. 270.– statt mit dem reduzierten Ansatz von Fr. 135.– abgerechnet. In der Eingabe zur Honorarnote findet sich der folgende Passus: «Ihrer Information diene, dass wir wie mit der Bundesanwaltschaft zu Beginn des Mandats vereinbart für das amtliche Honorar Fr. 270.– pro Stunde für die beiden Rechtsanwälte beziehungsweise den entsprechend halben Stundenansatz für die juristische Mitarbeiterin in Rechnung stellen» (act. 1.2, S. 2). Die Honorarnote und die dazu eingereichten Erklärungen waren demnach so zu verstehen, dass der durch die Praktikantin erbrachte Aufwand tatsächlich 1‘693,2 Stunden und nicht die von der Vorinstanz berücksichtigten 843,4 Stunden betrug. Die Vorinstanz ging somit bei der Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung offenbar von einer falschen Grundlage aus. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde damit als begründet.

3.4.3 Nachdem die Vorinstanz den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Aufwand der Praktikantin von 843,4 Stunden ausdrücklich als «grundsätzlich angemessen» bezeichnete (act. 3.1, S. 97), stellt sich die Frage, ob sie den effektiv geltend gemachten Aufwand von 1‘693,2 Stunden ebenfalls noch als angemessen taxieren würde. Diesbezüglich ist eine neue Entscheidung der Vorinstanz notwendig.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ziff III.3.8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1 Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 750.– (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff III.3.8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.– zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

Bellinzona, 19. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

- Schweizerisches Bundesgericht

- B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2016.358
Datum : 19. April 2018
Publiziert : 08. Mai 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Gesetzesregister
BStKR: 10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
12
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StPO: 135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
395 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
434 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
BGE Register
143-IV-40
Weitere Urteile ab 2000
6B_118/2016 • 6B_1284/2015 • 6B_33/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abrechnung • amtliche verteidigung • angemessene frist • ausgabe • beendigung • beginn • begründung des entscheids • bellinzona • berechnung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • beschwerdeantwort • beschwerdekammer • betrug • bruchteil • bundesgericht • bundesstrafgericht • entscheid • ermessen • frage • frist • gericht • gerichtskosten • gerichtsschreiber • honorar • innerhalb • kenntnis • konkursdividende • kosten • mehrwertsteuer • ordentliches rechtsmittel • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • reis • sachliche zuständigkeit • sachrichter • sachverhalt • schutzmassnahme • schweizerische strafprozessordnung • staatsanwalt • stelle • strafkammer des bundesstrafgerichts • strafuntersuchung • tag • taxi • vorinstanz • vorverfahren • wiese
Entscheide BstGer
SK.2017.3 • SK.2017.10 • SK.2016.5 • BB.2016.358 • BB.2013.185 • SK.2016.14 • BB.2017.63 • BB.2012.145 • SK.2016.42
BBl
2006/1308