Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2016.24 (Hauptverfahren: BB.2016.84)

Verfügung vom 19. April 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Gesuchstellerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Der Referent hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. gegen die A. SA eine Strafuntersuchung führt, welche mit Verfügung vom 25. Januar 2016 auf B. ausgedehnt wurde;

- die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B. nach dessen Verhaftung abtrennte und nunmehr unter der Verfahrensnummer SV.16.0373 weiterführt (vgl. hierzu BB.2016.84, act. 1.2, S. 2);

- sie für den 28. April 2016 im Rahmen der Untersuchung SV.15.0775 eine Einvernahme von B. als Auskunftsperson ansetzte (vgl. BB.2016.84, act. 1.1; act. 1.2, S. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2016 den Parteien teilweise Akteneinsicht gewährte, weitergehende Akteneinsichtsgesuche jedoch abwies (BB.2016.84, act. 1.2);

- die A. SA gegen die erfolgte Abtrennung der Strafuntersuchung sowie gegen die teilweise verweigerte Akteneinsicht am 14. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- sie hierbei im folgenden Rahmen ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: «dire et prononcer que le MPC ne procédera pas à l'audition de Monsieur B. ou d'autres personnes poursuivies dans la procédure SV.16.0373 dans le cadre de la SV.15.0775» (act. 1).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013, E. 2.1);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs darlegen muss, dass sie ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u. a. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- die Gesuchstellerin vorliegend ausführt, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde sei die angesetzte Einvernahme von B. als Auskunftsperson als Einvernahme von B. als beschuldigte Person zu wiederholen;

- sie damit gleich selber festhält, dass ein fehlender Aufschub der Einvernahme keinen nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag;

- es der Gesuchstellerin weiter frei steht, nach vollständiger Akteneinsicht gegebenenfalls eine ergänzende Einvernahme von B. zu beantragen, weshalb sich auch hieraus kein nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Nachteil ergibt;

- die Durchführung der angesetzten Einvernahme den eigentlichen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht dahinfallen lässt;

- im Übrigen auch das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bereits festgehalten hat, dass eine Verfahrenstrennung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_226/2015 vom 20. Januar 2016, E. 1.2.1; 1B_239/2014 vom 4. Juli 2014, E. 3.2);

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

und verfügt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 19. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BP.2016.24
Datum : 19. April 2016
Publiziert : 06. Mai 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).


Gesetzesregister
BGG: 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
StPO: 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
Weitere Urteile ab 2000
1B_226/2015 • 1B_239/2014 • 1B_271/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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Entscheide BstGer
BP.2014.56 • BP.2016.24 • BB.2016.84