Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 118/2016

Urteil vom 19. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürichstrasse 8, 8124 Maur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Prozessvoraussetzung; Rechtzeitigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 25. September 2015 (Datum Poststempel) erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 24. August 2015. Mit Beschluss vom 4. Januar 2016 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf das Rechtsmittel nicht ein, weil verspätet.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Beschluss vom 4. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, auf die Beschwerde vom 24. September 2015 einzutreten, unter Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten.

Die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV verweist auf den angefochtenen Entscheid, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Es steht fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2015 (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
und Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG) am 24. September 2015 ablief, der Briefumschlag, in welchem die auf diesen Tag datierte Rechtsschrift samt Beilagen enthalten war, jedoch den Poststempel vom 25. September 2015 trug. Umstritten ist, ob die Sendung bereits am Vortag in einen Briefkasten der Post eingeworfen wurde, wie die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz geltend machte, womit die Aufgabe rechtzeitig erfolgt wäre (vgl. BGE 127 I 133 E. 7b S. 139; 124 V 372 E. 3b S. 375; Urteil 1F 10/2010 vom 17. Mai 2010).

1.2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet: Geeignet für den Beweis des Einwurfs des Briefumschlags mit der Rechtsschrift in einen Briefkasten rechtzeitig vor Mitternacht des letzten Tages der Frist sei der klare und unzweifelhafte Beweis durch unabhängige Zeugen. Als solche könnten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses gelten. Auf deren detaillierte und übereinstimmende Aussagen, wonach der Rechtsvertreter die Sendung am 24. September 2015 noch vor Mitternacht in einen Briefkasten der Post eingeworfen habe, könne daher nicht abgestellt werden (vgl. Urteil 9C 681/2015 vom 13. November 2015 E. 3). "So oder anders bestätigen die beiden Damen lediglich, dass ein Briefumschlag mit der Adresse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eingeworfen worden sei. Dass es sich dabei um die Beschwerde der Beschwerdeführerin handelte, wird nicht bestätigt. Da eine unterschriftliche Bestätigung auf dem Briefumschlag selber fehlt, ist der Nachweis, dass es sich bei der am 24. September 2015 vor Mitternacht eingeworfenen Sendung tatsächlich auch um die beim hiesigen Gericht am 28. September 2015
eingegangene Sendung handelt, nicht erbracht. Abgesehen davon sind keine Umstände ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, welche den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung zu erklären vermöchten (BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 345) ".

In dem von der Vorinstanz erwähnten Fall 9C 681/2015 war das Bundesgericht bei vergleichbaren Umständen nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der nämlichen Beschwerdeführerin eingetreten.

2.

2.1. Unbestritten ist die Beschwerdeführerin mit dem - vollen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6) - Beweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht belastet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; Urteil 8C 953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3.2). Umgekehrt hat sie Anspruch darauf, mit allen hierzu tauglich scheinenden Beweismitteln zugelassen (gehört) zu werden (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; Urteil 2A.635/1998 vom 15. April 1999 E. 3b, in: Pra 1999 Nr. 170 S. 886). Die Rechtsprechung anerkennt im Besonderen den Zeugenbeweis im Sinne der Bestätigung des Einwurfs der Sendung mit der Rechtsschrift in einen Briefkasten der Post am letzten Tag der Frist durch die Partei oder deren Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin erwähnt vorab das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 77/03 vom 1. Mai 2005 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1C_ 66/2014 vom 14. März 2014, 5A 267/2008 vom 16. Oktober 2008 sowie BGE 97 II 112. Nach Art. 169
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 169 Gegenstand - Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.
ZPO (i.V.m. § 28 lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; LS 212.81), kann, wer nicht Partei ist, über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat. Danach kann namentlich auch der Rechtsvertreter Zeuge sein;
seine Nähe zur Prozesspartei ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine solche der Zeugnisfähigkeit (Urteil 4A 140/ 2013 vom 4. Juli 2013 E. 1 mit Hinweis auf die Lehre; vgl. auch Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Rz. 5 zu Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG). Im Übrigen ist die im Zentrum stehende Frage der Glaubwürdigkeit einer Person, welche den Einwurf der Sendung mit der Rechtsschrift in einen Briefkasten der Post am letzten Tag der Frist durch eine Partei bestätigt, im Lichte der gesamten (personen- und situationsbezogenen) Umstände zu prüfen.

2.2. Vorliegend bestätigten die Beschwerdeführerin und deren Tochter (nachträglich) sowie ihr Rechtsvertreter den Einwurf des Briefumschlags mit der Beschwerdeschrift und den Beilagen in einen genau bezeichneten Briefkasten der Post am 24. September 2015 vor Mitternacht, womit die Frist gewahrt wäre. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat - soweit überhaupt ein entsprechender Antrag als gestellt erachtet werden kann - implizit auf eine Befragung zu den näheren Umständen verzichtet, da sie hauptsächlich die Glaubwürdigkeit von vornherein nicht als gegeben erachtet. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert in einer der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG genügenden Weise (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) aufzuzeigen, dass und inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sein soll (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

2.3. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Ausgangsgemäss wird grundsätzlich die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Abs. 4 dieser Bestimmung hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wird gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_118/2016
Date : 19. April 2016
Published : 07. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung; Rechtzeitigkeit)


Legislation register
ATSG: 39  60
BGG: 64  66  97  105
VwVG: 14
ZGB: 8
ZPO: 169
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Pra
88 Nr. 170