Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 681/2014
Urteil vom 19. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 8. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1978, war seit 1. April 2010 als Schwimmbadbaumonteur für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juni 2012 zog sich der Versicherte bei einem Kopfsprung in einen untiefen Swimmingpool unter anderem eine Berstungsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 6 mit der Folge einer inkompletten Tetraplegie zu. Nachdem der Versicherte zunächst im Spital C.________ und anschliessend im Paraplegikerzentrum D.________ bis zum 16. April 2013 stationär hospitalisiert blieb, sprach ihm die SUVA ab dem Bezug einer eigenen, baulich angepassten Wohnung am 17. April 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 19. Juli 2013). Auf Einsprache hin hielt die SUVA an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 13. September 2013).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. August 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der Hilflosigkeit und anschliessender Neuverfügung an die SUVA zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung (Art. 26
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 26 Anspruch - 1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68 |
|
1 | Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68 |
2 | ...69 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. |
|
1 | Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. |
2 | Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
3 | Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder |
b | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. |
4 | Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder |
b | einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder |
c | einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder |
d | wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
5 | Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. |
diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil des EVG [Eidg. Versicherungsgericht; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 442/04 vom 25. April 2005 E. 1 i.f.). Darauf wird verwiesen.
3.
Strittig ist der Grad der Hilflosigkeit ab 17. April 2013. Während die SUVA gemäss Verfügung vom 19. Juli 2013 von einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgeht, beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Hilflosenentschädigung auf Grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades.
4.
Fest steht und vor Bundesgericht unbestritten ist, dass der Versicherte hinsichtlich der Lebensverrichtung "Fortbewegung" auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und auch in Bezug auf die Verrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" hilfsbedürftig ist. Mit Blick auf die Lebensverrichtungen des "Ankleidens und Auskleidens" anerkennt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, unter den in zeitlicher Hinsicht hier massgebenden Umständen sowie unter dem Vorbehalt der Geltendmachung einer späteren anspruchserheblichen Änderung der relevanten Verhältnisse einstweilen ohne Dritthilfe auszukommen.
5.
Zu prüfen bleibt demnach, ob der Versicherte, welcher unbestritten bereits in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 4 hievor) im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. |
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1 | Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. |
2 | Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
3 | Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder |
b | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. |
4 | Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder |
b | einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder |
c | einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder |
d | wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
5 | Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. |
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1 | Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. |
2 | Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
3 | Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder |
b | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. |
4 | Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder |
b | einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder |
c | einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder |
d | wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
5 | Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. |
5.1. Soweit die Vorinstanz betreffend Körperpflege eine Hilfsbedürftigkeit verneint hat, kann dem angefochtenen Entscheid nicht gefolgt werden. Bereits dem Abschlussbericht des Paraplegikerzentrums D.________ vom 13. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Austrittes aus dem Paraplegikerzentrum D.________ bei der morgendlichen Körperpflege von der Spitex unterstützt wurde. Gestützt auf die unmittelbar nach Verfügungserlass (vom 19. Juli 2013) erstellte SCIM III (Spinal Cord Independence Measure Version III) -Auswertung vom 21. Juli 2013 zum Patientenbesuch vom 17. Juli 2013 (nachfolgend: SCIM-Auswertung) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Transfer in und aus dem Duschrollstuhl auf Hilfeleistungen angewiesen ist, wie dies die SUVA im Einspracheentscheid vom 13. September 2013 ursprünglich zutreffend berücksichtigt hatte. Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Diese Hilfsbedürftigkeit ist praxisgemäss bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen (Urteil des EVG I 214/03 vom 3. September 2003 E. 3.2; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 174 f.).
5.2. In Bezug auf die Lebensverrichtung des Essens mit seinen Teilfunktionen ist die Beschwerde unbegründet. Zwar steht aktenkundig fest, dass der Versicherte hinsichtlich der Handfunktionen unfallbedingt infolge der inkompletten Tetraplegie C6 teilweise eingeschränkt ist. Warum er jedoch nicht bereits früher, sondern erstmals mit Einsprache vom 14. August 2013 geltend machte, dass er Fleisch und andere harte Speisen wegen den fehlenden Handfunktionen nicht selber schneiden könne, ihm jemand Getränke bereit stellen und in ein geeignetes Glas einschenken müsse, und es ihm auch nicht möglich sei, Speisen selber zuzubereiten und zu kochen, legt er nicht dar. Er vermag sich auch nicht auf entsprechende, fachmedizinisch bestätigte Einschränkungen zu berufen. Statt dessen zeugen nicht nur die im Wesentlichen auf Angaben des Beschwerdeführers beruhenden aktenkundigen Abklärungsergebnisse der SUVA vom 11. Juni 2013, sondern auch der Abschlussbericht der Ergotherapie im Paraplegikerzentrum D.________ vom 8. Mai 2013 und die SCIM-Auswertung allesamt einheitlich von einer - abgesehen von einem leicht erhöhten Zeit- und Energieaufwand - grundsätzlich uneingeschränkten Selbstständigkeit im Lebensverrichtungsbereich des Essens, auch wenn der
Versicherte beim Zerkleinern der Speisen auf ein Messer mit einem kantigen Griff angewiesen ist. Dass diese übereinstimmenden Abklärungsergebnisse auf rechtsfehlerhaften Sachverhaltsermittlungen basieren oder tatsachenwidrige Angaben enthalten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Auf diese ursprünglichen Ermittlungsergebnisse, welche zumindest zum Teil auf den unbefangenen, noch nicht von nachträglichen sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflussten Angaben des Versicherten beruhen, ist nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 4.1) abzustellen. Demnach bleibt es bei der vorinstanzlichen Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit hinsichtlich der Lebensverrichtung des Essens.
5.3. Betreffend die Verrichtung der Notdurft hat das kantonale Gericht unter Berufung auf die Praxis (vgl. insbesondere das Urteil 9C 604/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 5 mit Hinweisen) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb mit Blick auf die konkret zu beurteilenden Verhältnisse verschiedene Gründe gegen die Annahme einer Hilflosigkeit in diesem Lebensverrichtungsbereich sprechen. Obwohl die Vorinstanz die Frage letztlich offen lassen konnte, weil ohnehin - selbst bei Bejahung der Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Notdurft - insgesamt keine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades resultierte, ist eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft nach Aktenlage klar zu verneinen. Es ist auf die Begründung der vorangehenden Erwägung 5.2 zu verweisen, welche in analoger Weise auch hinsichtlich der strittigen Hilfsbedürftigkeit im hier zu beurteilenden Lebensverrichtungsbereich zutrifft. Denn auch hier stehen die erst nach Verfügungserlass von Seiten des Beschwerdeführers erstmals erhobenen Einwände im Widerspruch zur klaren Aktenlage. Vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E. 2b), so bleibt es dabei, dass der
Versicherte auch unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen bei Verrichtung der Notdurft aktenkundig nicht in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist.
5.4. Steht demnach zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer nur - aber immerhin - in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 4 und 5.1 hievor) hilfsbedürftig ist, so hat das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid basierend auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGE 107 V 145 E. 2c S. 152; Urteil U 595/06 vom 19. Juni 2007 E. 3; Rz. 8009 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) zutreffend auf eine Hilflosigkeit leichten Grades geschlossen. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen verzichtet haben. Demzufolge hat das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht die von der SUVA am 19. Juli 2013 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. September 2013 bestätigte Hilflosenentschädigung geschützt. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und daher abzuweisen.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli