Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 885/2014

Urteil vom 19. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Malovini,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand
Rechtsverzögerung, Parteientschädigung (Obhutsentzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ ist die Mutter von B.A.________ (geb. 2001). Zugunsten des Sohnes besteht eine Beistandschaft. Im Sommer 2009 trat B.A.________ in das Schulheim C.________ in U.________ ein. Im Februar 2011 wurde A.A.________ die elterliche Obhut entzogen (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau die Umplatzierung von B.A.________ in das Zentrum D.________. In der Folge übernahm die KESB Region Solothurn die laufenden Kindesschutzmassnahmen und setzte per 1. August 2013 E.________ als neuen Mandatsträger ein.

A.b. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2013 beantragte die anwaltlich vertretene A.A.________ unter anderem, es sei die Rückplatzierung von B.A.________ zur Kindsmutter vorzubereiten und hierfür ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Für das Verfahren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.

B.a. Am 25. Juni 2014 erhob A.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie rügte, dass über das Gesuch vom 29. Oktober 2013 noch nicht entschieden worden sei.

B.b. Am 14. Oktober 2014 reichte die KESB Region Solothurn dem Verwaltungsgericht ihren Entscheid vom 8. Oktober 2014 ein. Die KESB hatte entschieden, den bestehenden Obhutsentzug, die Platzierung im Zentrum D.________ und die Beistandschaft durch E.________ aufrechtzuerhalten, jedoch das Besuchsrecht der Kindsmutter zu erweitern.

B.c. Bezug nehmend auf diesen Entscheid schrieb das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2014 ab. Es erhob keine Kosten und wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

C.

C.a. Dagegen erhebt A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 12. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise aufzuheben und ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Aufwand zuzusprechen, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.b. Mit Verfügung vom 25. November 2014 hat das Bundesgericht das Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses stellt mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Vernehmlassung. Überdies setzt es das Bundesgericht davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 8. Oktober 2014, namentlich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, am 12. November 2014 eine Beschwerde erhoben hat.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem die KESB in der Sache eine Entscheidung getroffen habe, sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht seien keine Kosten zu erheben. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO, BGS 124.11) könne eine Partei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur verlangen, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei. Vorliegend sei dies nicht der Fall.

1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem eine Parteientschädigung beantragt. Darüber habe die Vorinstanz nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu Unrecht nicht entschieden. In der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids fehle jede Bezugnahme auf diesen Antrag. Auch bei Gegenstandslosigkeit bestehe einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern es die Prozessaussichten rechtfertigen. Diese Prüfung respektive Beurteilung der Prozessaussichten habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen. Damit habe sie gegen die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verstossen.

2.

2.1. Unterlässt eine Behörde die Prüfung eines Rechtsbegehrens, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, begeht sie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. Urteil 6B 25/2014 vom 29. August 2014 E. 1 mit Hinweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (Urteil 5A 453/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 III 563; BGE 127 I 133 E. 5 S. 136; je mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; 131 I 217 E. 2.1) und nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht über die Parteientschädigung befunden oder aber diese stillschweigend abgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt im Grundsatz, dass über die Parteientschädigung entschieden wurde, auch wenn sich das Dispositiv eines Entscheides nicht darüber ausspricht. Von dieser Betrachtungsweise ist nur abzuweichen, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden (BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 333 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 6B 25/2014 vom 29. August 2014 E. 1). Selbst wenn ein Entschädigungsbegehren einer obsiegenden Partei ohne Begründung übergangen wurde, kann nicht ohne weiteres auf eine fälschliche Nichtbeurteilung des Antrags geschlossen werden. Ist die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der in derartigen Fällen geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder infolge von dem Betroffenen bekannten Umständen ohne weiteres verständlich, so ist zu vermuten, dass das Gericht den Antrag in entsprechendem Sinne beurteilt hat. Lediglich dann, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der einschlägigen
Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne weiteres verständlich ist, darf aus der fehlenden Begründung des Kostenentscheides gefolgert werden, das Entschädigungsbegehren sei unbeurteilt geblieben (BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 334).

2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bei der zuständigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Kindesschutzmassnahmen (Verwaltungsgericht Solothurn) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Art. 450a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450a - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1  Rechtsverletzung;
2  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3  Unangemessenheit.
2    Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450b - 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
1    Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
2    Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.
3    Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ZGB und § 130 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954, EG ZGB/SO, BGS 211.1 ). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird nebst den Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB) durch diejenigen des VRG/SO und subsidiär sinngemäss durch die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzt (§ 145 Abs. 1 EG ZGB/SO). § 77 VRG/SO verweist für die Verteilung der Prozesskosten ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendung der Artikel 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
-109
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 109 Verteilung bei Vergleich - 1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
1    Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2    Die Kosten werden nach den Artikeln 106-108 verteilt, wenn:
a  der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b  die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
ZPO und konkretisiert einzig, dass den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Soweit ein Kanton im Rahmen des kantonalen Verfahrensrechts auf die sinngemässe Geltung der ZPO verweist, gelten die entsprechenden Regelungen als kantonales Recht - dessen Anwendung das Bundesgericht ausschliesslich auf eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin
überprüft (vgl. oben E. 2.1 und Urteil 5A 571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis).

2.4. Gemäss dieser Verweisung gilt auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Solothurn, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Das Gericht kann aber von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde. Hierzu sind die Parteien anzuhören (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7297). Eine analoge Vorgehensweise bei Gegenstandslosigkeit wurde im Kanton Solothurn bereits unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung praktiziert (vgl. dazu Urteil 8C 417/2010 vom 6. September 2010 E. 6.2) und entspricht ferner der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Urteil 5A 344/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 2.2; 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 3).

2.5. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, ob die Rechtsverzögerungsbeschwerde gerechtfertigt war und mutmasslich hätte gutgeheissen werden können. Die Vorinstanz, welche zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hat auch darin nicht dargetan, dass sie den Antrag auf eine Parteientschädigung geprüft und - aus welchen Gründen - sie ihn stillschweigend abgewiesen hätte. Somit ist aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände eine Abweisung des Antrags auf Parteientschädigung nicht ohne weiteres verständlich. Die Vorinstanz durfte daher nicht stillschweigend über diesen Antrag hinweggehen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil I 117/00 vom 20. Oktober 2000 E. 3b, nicht publ. in: BGE 126 V 273).

2.6. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Parteientschädigung nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Rechtsverzögerungsverfahrens zu Unrecht nicht (E. 2.5) - im Sinne der oben genannten Kriterien (E. 2.4) - beurteilte, hat sie verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, verletzt. Eine Überprüfung der weiteren angerufenen Normen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV respektive Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) erübrigt sich. Da es sich bei der Beurteilung um einen Ermessensentscheid handelt, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreifen würde (Urteil 8C 417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1 mit Hinweis), und keine Prüfung durch die Vorinstanz erfolgte, ist es nicht Sache des Bundesgerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Die Angelegenheit ist somit zur Prüfung des Antrags auf eine Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Dem Gemeinwesen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren voll zu entschädigen. Bei dieser Kosten- und Entschädigungsfolge wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Prüfung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_885/2014
Date : 19. März 2015
Published : 06. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Rechtsverzögerung, Parteientschädigung (Obhutsentzug)


Legislation register
BGG: 66  71  106
BV: 29
BZP: 72
EMRK: 6
ZGB: 310  450  450a  450b
ZPO: 106  107  109
BGE-register
114-IA-332 • 118-IA-488 • 125-V-373 • 126-V-273 • 127-I-133 • 131-I-217 • 135-I-6 • 137-III-563 • 138-I-143 • 139-III-225
Weitere Urteile ab 2000
4A_364/2014 • 5A_344/2014 • 5A_453/2011 • 5A_571/2012 • 5A_885/2014 • 6B_25/2014 • 8C_417/2010 • I_117/00
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cantonal civil proceedings regulation • cantonal law • cantonal law on administrational judication • care • civil code • cost ruling • costs of the proceedings • court and administration exercise • decision • discretion • dismissal • evaluation • federal court • judicature without remuneration • knowledge • lausanne • lawyer • legal demand • legal representation • litigation costs • lower instance • meadow • mother • orderer • participant of a proceeding • position • presumption • prohibition of arbitrariness • region • request to an authority • right of judgment • right to be heard • solothurn • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request
BBl
2006/7221