Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 660/2013

Urteil vom 19. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 13. August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ bezieht Invalidenrenten der staatlichen Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie Ergänzungsleistungen. Sie lebt mit ihrem Hund in einer Dreizimmerwohnung und hat zwei Söhne. Der eine ist 17, der andere 27 Jahre alt.

A.b. Die Versicherung Y.________ AG lässt X.________ vom Betreibungsamt Z.________ betreiben. Am 10. Juli 2012 vollzog das Amt in der Gruppe Nr. aaa (Betreibungen Nr. bbb und ccc) die Pfändung. Das Betreibungsamt bestimmte X.________s monatliches Existenzminimum auf Fr. 3'022.50. Darin sind Wohnkosten von Fr. 1'550.-- enthalten. Auf den 1. März 2013 setzte das Betreibungsamt die Wohnkosten auf Fr. 1'000.-- herab. Die Pfändungsurkunde versandte es am 14. August 2012.

B.

B.a. Am 24. August 2012 reichte X.________ beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Baden Betreibungsbeschwerde ein. Sie beantragte, die verfügte Herabsetzung der Wohnkosten aufzuheben. Das Gerichtspräsidium hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2012 teilweise gut. Es setzte die Wohnkosten ab 1. März 2013 auf Fr. 1'200.-- fest.

B.b. Hierauf gelangte X.________ ans Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Sie stellte das Begehren, in ihrem Notbedarf die effektiven Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'520.-- einzusetzen. Überdies ersuchte sie für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies sowohl die Beschwerde als auch das Armenrechtsgesuch ab (Ziffern 1 und 3 des Entscheids vom 13. August 2013).

C.
Mit Eingabe vom 12. September 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und in ihrem Existenzminimum Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'520.-- einzusetzen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Beweislage und neuem Entscheid zurückzuweisen. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, auch Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag hiess das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 gut. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Betreibungsamt hält an der Mietzinsreduktion im Pfändungsverfahren fest und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Festsetzung ihres Existenzminimums in der Pfändung. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Als Pfändungsschuldnerin ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die obere kantonale Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde abgewiesen hat (Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG), legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerde steht unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen den Entscheid offen, welcher der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Verbeiständung versagt, denn das Obergericht hat diesen Entscheid nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt (s. Urteil 5A 740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach zulässig.

2.
In rechtlicher Hinsicht sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) an sich frei. Soweit sich der Streit um die Festsetzung der pfändbaren Einkünfte dreht, ist aber zu beachten, dass das Gesetz den Betreibungsbeamten auf sein Ermessen verweist (Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG; Urteil 5A 186/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). Zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 51; 130 III 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen).

Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Schliesslich ist das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).

3.
In der Pfändung ist streitig, wieviel der Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 von ihren Einkünften zur Bestreitung der Wohnkosten zu belassen ist.

3.1. Das Obergericht verweist zunächst auf die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarfs) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009) ", die es als Kreisschreiben selbst erlassen hat. Zutreffend erinnert es an die Rechtsprechung, wonach der Schuldner auch seine Wohnkosten grundsätzlich so tief als möglich zu halten hat, wenn er von einer Einkommenspfändung betroffen ist (s. BGE 129 III 526 E. 2 S. 527 mit Hinweisen). Angesichts des monatlichen Renteneinkommens (inklusive Ergänzungsleistungen) von Fr. 3'049.40 entspreche der gegenwärtige Mietzins für eine Dreizimmerwohnung von Fr. 1'520.-- nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Das Obergericht verwirft auch die gesundheitlichen und familiären Gründe, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft. Die bisherige Wohnung sei ihren persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen. Im Ergebnis setzt das Obergericht die Wohnkosten gestützt auf Ziff. II/1 der erwähnten Richtlinien auf ein "ortsübliches Normalmass" für eine Zweizimmerwohnung herab und bestätigt den Betrag von Fr. 1'200.--, den die untere Aufsichtsbehörde festgesetzt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Art und Weise, wie das Obergericht das "ortsübliche Normalmass" ermittelt. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach Pauschalisierungen und Schematisierungen im Schuldbetreibungsrecht üblich und zulässig seien, verstosse gegen das SchKG. Die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin münden im Vorwurf, die Erhebungen des Obergerichts über die Ortsüblichkeit seien nicht aktenkundig und daher als "beweislose Behauptungen" einzustufen, denen "jegliche Beweisrelevanz abgesprochen werden" müsse. Das Obergericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Rüge geht an der Sache vorbei:

3.2.2. Die Festsetzung der pfändbaren Quote ist ein Ermessensentscheid. Die Beschwerdeführerin kann nur geltend machen, das Obergericht habe von seinem Ermessen falschen Gebrauch gemacht (s. E. 2). Hinsichtlich der Wohnkosten geht es also gerade nicht darum, dass die Betreibungsbehörden gestützt auf die persönlichen und konkreten Verhältnisse des Schuldners "individualspezifische Kriterien" erheben müssen. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin auch zu widersprechen, wenn sie meint, das Obergericht hätte ihre Wohnung anhand der Kriterien "abklären" müssen, die das Bundesgericht in BGE 123 III 317 zur Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses gemäss Art. 269a lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269a - Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
a  im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
b  durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
c  bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
d  lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
e  lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
f  das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
OR entwickelt hat. Anders als im Streit um die Missbräuchlichkeit eines Mietzinses (Art. 269a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269a - Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
a  im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
b  durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
c  bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
d  lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
e  lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
f  das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
OR) steht bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG nicht die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, sondern die ganz andere Frage im Zentrum, wie viel der Schuldner von seinen Einkünften für sich und für seine Familie unbedingt benötigt. Mit Blick auf diese Frage brauchen die Betreibungsbehörden dem Schuldner keine konkreten Vergleichsobjekte aus demselben Viertel in derselben Ortschaft "vorzustellen", wie die Beschwerdeführerin dies glauben machen will. Vergeblich
führt die Beschwerdeführerin deshalb auch ihre eigenen Recherchen ins Feld, aus denen hervorgehe, dass es in ihrem Wohnort gar keine alternative Wohnung gebe, die den "unbestimmten Rechtsbegriff der Ortsüblichkeit" erfülle. Der Vergleich mit ähnlichen Wohnungen in der gleichen Gemeinde und in den umliegenden Orten ist lediglich eine Orientierungshilfe bei der ermessensweisen Bestimmung ihres betreibungsrechtlichen Notbedarfs. Dass die kantonalen Instanzen insofern ein sachfremdes Kriterium berücksichtigt hätten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass ein blosser Hinweis auf Suchergebnisse aus Internetportalen nicht als Nachweis dafür taugt, dass die Beschwerdeführerin am bisherigen Ort eine geeignete Wohnung zum zugestandenen Mietzins finden könnte. Solches ist aber auch gar nicht verlangt. Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss. Weder dem Gesetz noch der Verfassung lässt sich Gegenteiliges entnehmen. Schliesslich stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass das Obergericht die betreibungsamtliche Tätigkeit als "Massenverwaltung" bezeichnet und mit der Verwaltung der Ergänzungsleistungen vergleicht. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Behörde - wie eingangs dieses Abschnitts erwähnt - sehr wohl ein Ermessensspielraum zusteht, wenn sie gestützt auf Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG zu entscheiden hat, wie weit sie die Einkünfte des Schuldners pfändet.

3.3. Die Beschwerdeführerin beharrt auch vor Bundesgericht darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf die von ihr derzeit bewohnte (und auf keine andere) Wohnung angewiesen sei. Sie beruft sich weiterhin auf den Arztbericht von Dr. med. A.________ vom 24. September 2012 und macht geltend, das Obergericht habe diesen Bericht willkürlich gewürdigt.

3.3.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift stellt das Obergericht nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und deswegen hospitalisiert war. Es verweist lediglich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, denen zufolge sie nicht wegen psychischer Probleme, sondern wegen Rücken- und Nackenleiden eine Invalidenrente beziehe.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sich ihre psychische Verfassung seit dem Jahr 2009 offenbar stabilisiert habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich dem erwähnten Arztbericht indessen nicht entnehmen, dass sie wegen ihrer Scheidung in gesundheitlicher Hinsicht Rückfälle erlitten hätte. Der Mediziner erwähnt in diesem Zusammenhang lediglich, die Beschwerdeführerin sei seit eineinhalb Jahren in eine finanziell schlimme Lage geraten, weil sie die Schulden ihres verschwundenen Ehemannes selbst abzahlen müsse und deshalb betrieben werde.

3.3.3. Des weitern erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, das Obergericht übersehe die ärztliche Einschätzung, wonach die Spaziergänge mit ihrem medizinisch indizierten Therapiehund und die engmaschige Betreuung durch ihre befreundete Nachbarin kausal mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen. Dass das Obergericht vor diesen Elementen "rechtswidrig" die Augen verschliesse, kann jedoch nicht gesagt werden. Erstens weist das Obergericht darauf hin, dass regelmässige Spaziergänge mit dem Hund auch nach einem Umzug in eine andere Wohnung noch möglich seien. Dies allein bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Zweitens hält das Obergericht fest, der gute Kontakt zu einer Nachbarin sei nicht geeignet, einen allfälligen Umzug unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch nach einem Umzug werde es der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin noch möglich sein, ihre Freundin zu besuchen. Dass das Gegenteil der Fall wäre, lässt sich auch dem streitigen Arztbericht nicht entnehmen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, es bestehe "eine vertrauenswürdige Wohnsituation mit ihrer Freundin als Nachbarin zur psychischen permanenten, vollzeitigen Unterstützung mit 24-h Einsatzmöglichkeit". Inwiefern es aber unabdingbar wäre, dass die
Nachbarin für diese psychische Unterstützung rund um die Uhr physisch anwesend ist, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Bloss zu behaupten, die Freundin könnte bei einem Wohnungswechsel nicht mehr zur Verfügung stehen, genügt nicht.

3.3.4. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin dem Obergericht zur Last, ohne sachliche Gründe die Fachkompetenz des rapportierenden Arztes "in den Schmutz" gezogen zu haben. Sie spricht damit die vorinstanzliche Erwägung an, wonach der Bericht vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stamme. Das Obergericht folgert daraus, es erscheine "zweifelhaft", inwiefern dieser Arzt in der Lage sein soll, die psychische Situation der Beschwerdeführerin verlässlich einzuschätzen. Zwar schreibt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Satz 1 SchKG der Aufsichtsbehörde vor, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dies gilt namentlich für die Festsetzung der pfändbaren Quote des Einkommens (BGE 127 III 572 E. 3c S. 575). Auch wenn die Parteien eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Satz 2 SchKG), darf die Aufsichtsbehörde nicht untätig bleiben und zuwarten, bis die Parteien um die Instruktion des Verfahrens bitten oder ihr spontan geeignete Beweise unterbreiten (Urteil 5A 781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1). Allein unter diesem Gesichtspunkt hätte das Obergericht, soweit es die Verlässlichkeit des Arztberichts tatsächlich in Frage stellte, von sich aus weitere Untersuchungen in die Wege
leiten und beispielsweise an einen auf Psychiatrie spezialisierten Arzt gelangen müssen. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen zu Dr. med. A.________s Fachkompetenz lediglich "im Übrigen" anstellt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann angesichts dieser Formulierung nicht gesagt werden, die streitigen Erwägungen hätten sich in ausschlaggebender Weise auch auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils ausgewirkt (vgl. Urteil 5P.387/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4). Nur wenn dies offensichtlich der Fall wäre, könnte das Bundesgericht einschreiten; dass die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht über jeden Zweifel erhaben ist, genügt nicht (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

3.3.5. Wie die vorigen Erwägungen 3.3.1 bis 3.3.4 zeigen, gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, die vorinstanzliche Würdigung des Arztberichts ernsthaft zu erschüttern. Dass die Aufsichtsbehörden Dr. med. A.________ zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt hätten und deshalb von seiner ärztlichen Empfehlung nicht ohne triftigen Grund abweichen durften (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.), macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Es muss in dieser Hinsicht deshalb dabei bleiben, dass ein allfälliger Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht geradezu unzumutbar wäre.

3.4. Nach der Meinung der Beschwerdeführerin soll der Herabsetzung der Wohnkosten nicht nur ihr Gesundheitszustand, sondern auch ihre familiäre Situation entgegenstehen.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr volljähriger Sohn nicht in ihr Existenzminimum "eingerechnet" werden müsse. Trotzdem glaubt sie, ihre Wohnung müsse auch für die Übernachtungen dieses Sohnes "konzipiert sein". Ihr Sohn lebe auf dem Existenzminimum, könne sein Studium nur mit Stipendien bewältigen, halte sich drei- bis viermal pro Woche bei ihr auf und übernachte auch bei ihr. Der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids hat sie mit diesen Gegenbehauptungen aber nichts Substantielles entgegenzusetzen. Das Obergericht führt aus, der volljährige Sohn sei bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Für den Unterhalt während eines Studiums solle die Schuldnerin nicht zu Lasten ihrer Gläubiger aufkommen, da der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhänge (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB) und das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken sei. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. zuletzt Urteil 5A 429/2013 vom 16. August 2013 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Das Obergericht hat den volljährigen Sohn bei der Festsetzung der Wohnkosten zu Recht nicht berücksichtigt.

3.4.2. Mit Rücksicht auf den jüngeren, noch nicht volljährigen Sohn erachtet das Obergericht eine Dreizimmerwohnung als "nicht gerechtfertigt", billigt der Beschwerdeführerin aber eine Zwei- anstatt eine Einzimmerwohnung zu, weil sich der Sohn in der Regel nur am Wochenende bei ihr aufhalte und davon auszugehen sei, dass ein Auszugsbett den Anforderungen an das Kindeswohl gerecht wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der jüngere Sohn lediglich am Wochenende bei ihr übernachte. Um die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aber als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auszuweisen, genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht darstellt und reklamiert, dass der jüngere Sohn auch mittwochs und freitags bei ihr übernachte (E. 2). Des Weiteren tadelt die Beschwerdeführerin als "haarsträubend", dass sich der Sohn mit einem Auszugsbett soll begnügen müssen. Inwiefern es sich mit dem Kindeswohl nicht vertrage, wenn der 16-jährige Bursche auf einem Auszugs- oder Klappbett nächtigen muss, vermag die Beschwerdeführerin nicht näher zu erklären und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass aus Platzmangel nicht jedes Familienmitglied in den Genuss eines eigenen
Schlafzimmers kommen kann, steht dem Kindeswohl keineswegs entgegen.

3.5. Die Beschwerdeführerin legt den Finger auf weitere Punkte, die sie am angefochtenen Entscheid stören. Die Vorbringen sind allesamt unbehelflich. Das zeigen die folgenden Erwägungen:

3.5.1. So stösst sich die Beschwerdeführerin am Datum des 1. März 2013, auf das hin der angefochtene Entscheid ihre Wohnkosten herabsetzt. Dabei handle es sich um einen "ortsunüblichen Wohnungswechseltermin". Was an einem bestimmten Orte gebräuchlich ist oder der Übung entspricht, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Tatfrage (BGE 79 II 47 E. 3 S. 50). Dass das Obergericht diese Tatfrage offensichtlich unrichtig beantwortet hätte oder die entsprechenden Feststellungen auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen würden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; s. E. 2), macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend. Bloss zu behaupten, ortsüblich seien Ende März, Ende Juni und Ende September, genügt nicht.

3.5.2. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, angesichts ihres Betreibungsregisterauszuges mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 45'280.95 und offenen Verlustscheinen von Fr. 21'805.85 werde sie nie jemals eine Chance haben, eine andere Wohnung zu bekommen. Diesbezüglich hält das Obergericht unter Hinweis auf einen kantonalen Entscheid (Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juli 2006, in: BlSchKG 2007 S. 249) fest, allein die Tatsache, dass mit einem "nicht reinen" Betreibungsregisterauszug eine günstigere Wohnung nicht leicht zu finden sei, rechtfertige die Beibehaltung übersetzter Wohnkosten nicht. Diese Beurteilung hält vor Bundesrecht stand.

3.5.3. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Raumkosten für ihren Hund nicht unter die anzurechnenden Wohnkosten fallen, hält die Beschwerdeführerin schliesslich entgegen, es handle sich vorliegend "um einen ärztlich indizierten Therapiehund". Dass das Tier aber allein seiner ärztlichen Indikation wegen in einer durchschnittlichen Zweizimmerwohnung nicht hinreichend Platz finden könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG nichts, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbar sind.

4.
Zuletzt beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr das Obergericht für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite gestellt hat.

4.1. Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG untersteht das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden dem kantonalen Recht (Art. 20a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG). Das gilt auch für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Urteil 5A 336/2011 vom 8. August 2011 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich aus dem aargauischen Recht ein Armenrechtsanspruch ergibt, der über die in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Minimalgarantie hinausgeht. Dieser Mindeststandard ist deshalb massgebend. Danach hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere
des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A 447/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 2, nicht publ. in: BGE 134 I 12). Zu berücksichtigen ist zudem das Prinzip der Waffengleichheit (vgl. Urteil 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5 mit Hinweisen).

Ersucht eine Partei - wie hier die Beschwerdeführerin - erstmals in einem Rechtsmittelverfahren um die unentgeltliche Verbeiständung, so ist auch die Frage, ob sie zur Wahrung ihrer Rechte auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, mit Blick auf das konkret betroffene Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, bezüglich derer es ausschliesslich darauf ankommt, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos ist, und nicht darauf, dass die um das Armenrecht ersuchende Partei überhaupt erst ein Verfahren anstrengen muss. (Urteil 5D 158/2013 vom 24. September 2013 E. 3 mit Hinweisen).

4.2. Das Obergericht konstatiert, dass das Beschwerdeverfahren bloss die Festsetzung einer Position in der Notbedarfsrechnung zum Gegenstand habe. Dabei handle es sich um ein in Betreibungssachen übliches einfaches Verfahren, das keine Besonderheiten aufweise, insbesondere keine solchen rechtlicher Art, die eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würden und es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, ihren Standpunkt bezüglich der streitigen Notbedarfsposition selbst zu vertreten.

Die Beschwerdeführerin lässt diese Erwägungen als "nicht stichhaltig" bestreiten. Sie klagt, sie müsse sich gegen Ämter und Gerichte durchkämpfen, die ihre Autorität gegen sie ausspielen. Nachdem ihr die Kündigung ihrer Wohnung drohe, stünden überdies "kapitale und existenzbedrohende Anliegen" auf dem Spiel, die eine fachkundige Rechtsvertretung legitimieren und erforderlich machen. Dass im Pfändungsverfahren der Notbedarf und damit in gewissem Sinne die Existenz des Schuldners zum Verfahrensgegenstand wird, liegt aber ebenso in der Natur der Sache wie der Umstand, dass sich der Schuldner dabei mit dem hoheitlichen Handeln des Staates konfrontiert sieht und zur Verteidigung seines Standpunkts den Rechtsweg beschreiten muss. Dies allein bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre, die sie nur mit der Hilfe eines Rechtsanwalts hätte bewältigen können. Dazu kommt, dass der behauptete Verlust ihrer Wohnung lediglich eine mittelbare, mögliche Folge des in Frage stehenden Verfahrens ist. Insofern verhält es sich anders als beispielsweise im Falle einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, mit welcher der
Staat direkt in elementarste Rechtspositionen eingreift. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre "aktenkundige" schwere chronische Panikerkrankung mit Alkoholabhängigkeit. Sie macht geltend, sie sei gesundheitsbedingt nicht belastbar und einem Verfahren wie demjenigen vor dem Obergericht persönlich nicht gewachsen. Wegen ihres eigenständigen Versuchs vor der unteren Aufsichtsbehörde und der dortigen Abweisung habe sie "den Mut nicht mehr" gehabt und sei daher auf fachliche Unterstützung zwingend angewiesen gewesen. Dieser Einwand ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die Beschwerdeführerin vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht unterlag, sondern zu ihren Gunsten eine Korrektur ihres Existenzminimums erstritt, erhöhte das Gerichtspräsidium Baden die anrechenbaren Wohnkosten in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde doch von Fr. 1'000.-- auf Fr. 1'200.-- (s. Sachverhalt Bst. B.a). Dass sich im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde andere, komplexere Sach- oder Rechtsfragen gestellt hätten als vor der unteren, wo sie ihren Standpunkt ohne anwaltliche Vertretung vorzutragen wusste, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass eine Partei vor einer
unteren Instanz mit ihrem Standpunkt nicht vollständig durchdringt, folgt nicht zwingend der Schluss, dass sie vor der nächsten Instanz den gleichen Fragen nur mit Hilfe eines Rechtsvertreters beizukommen vermag.

4.3. Wie die vorigen Ausführungen zeigen, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung als verfassungswidrig auszuweisen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen liess, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Dem Betreibungsamt und dem Obergericht ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_660/2013
Date : 19. März 2014
Published : 06. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändungsvollzug


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BGG: 42  64  66  68  74  75  76  90  95  97  100  105  106
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OR: 269a
SchKG: 17  18  19  20a  92  93
ZGB: 8  277
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123-III-317 • 127-III-572 • 128-III-161 • 129-III-526 • 130-I-180 • 130-III-571 • 131-III-12 • 132-III-49 • 132-III-97 • 133-II-249 • 134-I-12 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-V-53 • 138-III-193 • 79-II-47
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