Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 152/2024

Urteil vom 19. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Frese,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
vom 4. Januar 2024 (BS 2023 105).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, verdächtigt den Beschuldigten A.________ des mehrfachen Diebstahls, der versuchten schweren Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121). Am 27. Juli 2023 wurde er festgenommen und mit Verfügung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2023 für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. A.________ erhob erfolglos Beschwerde gegen die Haftanordnung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. September 2023). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde die Untersuchungshaft nochmals für drei Monate verlängert.

B.
Am 21. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, wobei sie eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten beantragt. Ihr gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht eingereichter Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde am 30. November 2023 gutgeheissen.
Das Obergericht des Kantons Zug wies eine von A.________ gegen die angeordnete Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4. Januar 2024 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, dieser Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei sie Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichten im Weiteren auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Hierbei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) wurde eingehalten. Mithin sind die formellen Voraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; Urteile 7B 49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1; 7B 15/2024 vom 30. Januar 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss wurde am 4. Januar 2024 gefällt. Die erstinstanzliche Verfügung datiert vom 30. Oktober 2023, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO). Diesbezüglich kommt es auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheides an, nicht auf dasjenige des kantonalen Beschwerdeentscheides (BGE 137 IV 145 E. 1.1, 219 E. 1.1, 352 E. 1.2; Urteil 7B 49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1).

2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist die Anordnung von Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
und Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Generell stellt die Haft eine Zwangsmassnahme dar, die dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d und Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht.

3.1. Die vorinstanzliche Haftbestätigung gründet in erster Linie auf dem Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________. So soll es am 27. Juli 2023 um ca. 1:00 Uhr in dessen Zimmer in der Asylunterkunft U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer gekommen sein. In deren Verlauf soll der Beschwerdeführer seinem Kontrahenten ein Rüstmesser an den Hals gehalten und einen Stich in den Bereich der linken Rippen versetzt haben. Der Verdacht stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers.

3.2. Die Vorinstanz begründet den dringenden Tatverdacht - zunächst in Wiederholung ihres Beschlusses vom 5. September 2023 - damit, der Beschwerdeführer habe zugegeben, zur Tatzeit das Zimmer von B.________ betreten und mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Der Grund für den Besuch sei gewesen, dass er B.________ zum Essen habe einladen wollen. Gemäss dem Zeugen C.________, der in der Unterkunft das gegenüberliegende Zimmer bewohnt, habe der Beschwerdeführer indessen mehrmals gegen die Tür gehämmert und geschrien, was darauf hindeute, dass er Streit gesucht habe. Auch aus den Aussagen des Zeugen D.________ sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und B.________ einen Konflikt (über Deliktsgut) ausgetragen hätten. Der Zeuge D.________ habe B.________ am Tag vor dem Vorfall geraten, sich in seinem Zimmer einzuschliessen, was dieser auch getan habe, indem er einen Tisch hinter die Türe geschoben habe. Nur schon aufgrund der Aussagen dieser beiden Zeugen und der Umstände, wie sich der Beschwerdeführer Zugang zum Zimmer von B.________ verschafft habe, scheine der von diesem angegebene Grund für den Besuch bei B.________ mitten in der Nacht wenig glaubhaft. Darüber hinaus lasse sich der Fotodokumentation des
Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 28. Juli 2023 entnehmen, dass B.________ am linken Rippenbogen Verletzungen aufweise, die mit einer Messerklinge verursacht worden sein könnten.
Seit ihrem Beschluss vom 5. September 2023, so die Vorinstanz weiter, hätten sich die Verhältnisse insofern verändert, als inzwischen ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ), ebenfalls datierend vom 5. September 2023, vorliege. Laut Gutachten sei es möglich, dass die zwei bei B.________ dokumentierten Hautverletzungen durch einen oberflächlichen Kontakt mit einem Messer mit Wellenschliff oder mit spitz abgebrochenem Messerstumpf entstanden seien, obwohl die Hautdefekte nicht dem klassischen Bild einer Schnitt-/Stichverletzung entsprächen. Zwar sei laut IRMZ ein Nachweis, dass diese Verletzungen mit einem Messer beigebracht worden seien, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich. Zudem hielten die Gutachter fest, dass die Verletzungen nicht von einem Stich herrühren dürften, der derart heftig war, dass dabei die Klinge des Messers abgebrochen wäre. All dies vermöge indes den dringenden Tatverdacht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu beseitigen; das IRMZ-Gutachten werde zu gegebener Zeit vom Sachgericht abschliessend zu würdigen sein. Dies gelte auch für den Hinweis im Gutachten, wonach sich weder am Pullover noch am T-Shirt von B.________ Textildefekte hätten feststellen lassen.
Dadurch werde der Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf eines Stiches mit dem Messer in den Bereich der Rippen entlastet. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Anklage aber auch vor, das Messer im Rahmen des Gerangels aggressiv unmittelbar gegen den Hals von B.________ gehalten zu haben. Nur schon deshalb lasse sich aus den Erkenntnissen des IRMZ nicht auf einen fehlenden dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung schliessen. Des Weiteren werde im Gutachten ausgeführt, dass die Verletzungen von B.________ am linken Unterarm und an der linken Brustkorbaussenseite allesamt frisch seien und im angegebenen Ereigniszeitraum am 27. Juli 2023 entstanden sein könnten. Ausserdem könne die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das sichergestellte Messer am Griff und B.________ die Klinge in der Hand gehalten habe, wobei die Klinge abgebrochen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Weiter hält die Vorinstanz fest, gemäss Bericht des KTD vom 18. August 2023 seien am Griff des betreffenden Messers ein DNA-Mischprofil und damit DNA-Profile verschiedener Personen gefunden worden. Zwar habe nur das DNA-Profil von B.________ festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst angegeben, das Messer in der Hand gehabt zu haben. Folglich werde der dringende Tatverdacht auch in dieser Hinsicht nicht entkräftet.
Abschliessend erwägt die Vorinstanz, der Zeuge E.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn und andere Leute schon mit einem Messer bedroht. Mit dieser Aussage habe der Zeuge den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entlastet.

3.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 7B 1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist dagegen der Grundsatz "in dubio pro reo" massgeblich. Demnach ist entscheidend, ob nach objektiver Würdigung keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Im Haftprüfungsverfahren gelten somit andere Beweismassstäbe und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei der dortigen Prüfung des Tatverdachts entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar (vgl. Urteil 1B 562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.7). Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von diesem zitierten Literaturstelle (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 ff. zu Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht denn auch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 7B 1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile 1B 139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B 262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B 273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4; je mit Hinweis[en]).

3.4. Der Beschwerdeführer greift die dargestellten Grundsätze zwar teilweise auf, trägt ihnen dann aber nicht gebührend Rechnung. Stattdessen äussert er sich einlässlich dazu, wie die Beweise, insbesondere das Gutachten des IRMZ und die DNA-Auswertung, von den Vorinstanzen seiner Ansicht nach korrekterweise zu würdigen gewesen wären. Er folgt dabei dem Grundsatz "in dubio pro reo", obwohl dieser wie bereits dargelegt für die vorliegend interessierende Frage des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB nicht einschlägig ist. Seine Ausführungen erfolgen in einer Tiefe, wie sie im Hauptverfahren vor dem Sachgericht üblich sind und die Beweiswürdigung, die er damit von der Vorinstanz verlangt, geht ebenfalls weit über die dem Haftprüfungsverfahren inhärente summarische Prüfung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3) hinaus.
Beweismässig präsentiert sich die Situation in casu so, dass die bestreitenden Aussagen des Beschwerdeführers den belastenden Aussagen von B.________ gegenüberstehen, wobei sich keine der beiden mit den übrigen Beweismitteln vollständig in Einklang bringen lassen. Ohne einlässliche Beweiswürdigung sind aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse theoretisch verschiedene Varianten denkbar, wie sich das Geschehen abgespielt haben könnte. Eine der aufgrund der konkreten Indizien möglichen Varianten bleibt nun aber die Version von B.________, die von den restlichen Beweismitteln nicht ausgeschlossen, sondern zum Teil gestützt wird. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer mit dem Versuch, dem Bundesgericht verschiedene denkbare, ihn angeblich entlastende Interpretationen der vorhandenen Beweismittel zu präsentieren, nicht darztun. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zum jetzigen Zeitpunkt kommt die Vorinstanz, anders als vom Beschwerdeführer unterstellt, ihrer Prüfungspflicht als Beschwerdeinstanz hinreichend nach und er zeigt insgesamt nicht auf, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Urteil geradezu unhaltbar
wäre. Nachdem bereits Anklage erhoben wurde, geht die Vorinstanz in vertretbarer Weise von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit aus.

4.
Ergänzend stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in Abrede. Er begründet dies aber einzig mit dem fehlenden dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung; die beiden ihm zusätzlich vorgeworfenen Taschendiebstähle und der Hausfriedensbruch würden die Haft nicht rechtfertigen. Damit ist er mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht weiter zu hören.

5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das zu bewilligen ist: Die Beschwerde des seit mehreren Monaten inhaftierten Beschwerdeführers war nicht von vornherein aussichtslos und seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Frese wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, und dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_152/2024
Date : 19. Februar 2024
Published : 08. März 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 64  66  78  81  100
BV: 36
StGB: 221
StPO: 10  197  212  221  237  453
BGE-register
129-IV-49 • 137-IV-122 • 137-IV-145 • 143-IV-316 • 144-IV-345 • 145-IV-137
Weitere Urteile ab 2000
1B_139/2023 • 1B_262/2021 • 1B_273/2018 • 1B_562/2021 • 7B_1028/2023 • 7B_15/2024 • 7B_152/2024 • 7B_49/2024
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