Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 839/2009

Urteil vom 19. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
F.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer,

gegen

Oeffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene F.________ war seit 1984 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung auf den 30. April 2008 als Kundenberater einer Bank tätig gewesen. Am 5. Mai 2008 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 19. September 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 27. Mai 2009 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm für den Zeitraum vom 5. Mai 2008 bis 31. Oktober 2009 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragszeit vorzeitig Pensionierter (namentlich Art. 13
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 13 Beitragszeit - 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
1    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
2    Angerechnet werden auch:
a  Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b  schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
c  Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG51) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d  Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
2bis    bis-2ter ...53
3    ...54
4    Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.55
5    Die Einzelheiten regelt die Verordnung.56
AVIG und Art. 12
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV; vgl. auch BGE 126 V 393; 129 V 327) richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was davon abhängt, ob der Beschwerdeführer als vorzeitig pensioniert im Sinne des Art. 12 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV anzusehen ist und demzufolge nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2008 erworbene Beitragszeiten angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer stellt sich entgegen Verwaltung und Vorinstanz auf den Standpunkt, Art. 12 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV komme nicht zur Anwendung, da er nicht freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, sondern sich auf Druck der Arbeitgeberin hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zur vorzeitigen Pensionierung veranlasst gesehen habe.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass der Versicherte die von der Bank an ihn gestellten Anforderungen an einen Kundenberater seit längerem nicht mehr zufriedenstellend erfüllte und entsprechende Leistungs- und Zielvereinbarungen nicht die gewünschte Leistungsverbesserung brachten. In der Folge stellte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer, da ein interner Stellenwechsel nicht zustande kam, vor die Wahlmöglichkeit, entweder das Berufsbild des Kundenberaters zu erfüllen - mit den gleichen Anforderungen wie an die übrigen Geschäftskundenberater mit allen Konsequenzen bis hin zur Kündigung durch die Bank bei deren Nichterfüllung - , oder sich mit Erreichen des 57. Altersjahrs freiwillig vorzeitig pensionieren zu lassen, verbunden mit einer Freistellung und der Kostenübernahme für ein externes Outplacement. Mit E-mail vom 30. April 2007 und Schreiben vom 15. Mai 2007 hat sich der Beschwerdeführer für die freiwillige vorzeitige Pensionierung entschieden.

3.2 Unbestrittenermassen erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund einer zwingenden Regelung im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern der Bezug von Altersleistungen basiert auf dem Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2007.

3.3 Während die Bank in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. September 2008 klar das Vorliegen wirtschaftlicher Kündigungsgründe verneint, legt der Beschwerdeführer dar, dass dieses Kriterium nicht unbesehen der zur Kündigung führenden Einzelfallumstände zur Anwendung gelangen solle, zumal der Begriff "wirtschaftliche Gründe" in höchstem Masse unbestimmt sei. Zudem stelle der freiwillige Bezug von Altersleistungen lediglich ein Indiz für die Absicht dar, sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen zu wollen. Die Ausnahmebestimmung gelange immer dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Arbeitnehmers aufgelöst worden sei, wobei nicht entscheidend sei, wer formell das Arbeitsverhältnis beendet habe. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung solle dann möglich sein, wenn die betroffene Person trotz vorzeitiger Pensionierung gewillt sei, weiterhin erwerbstätig zu sein.

3.4 Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV (BGE 126 V 396 E. 3b/bb S. 397 f.; Urteil 8C 708/2008 vom 5. März 2009 E. 3.3). Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Und entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation ist ebensowenig entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der
beruflichen Vorsorge, massgebend. Entscheidend ist also die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1; 126 V 396 E. 3b/aa), wobei mit den "wirtschaftlichen Gründen" oder "zwingenden Regelungen" das Moment der Freiwilligkeit angesprochen wird (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 226 f. mit Hinweisen). Insofern knüpft die Verordnungsbestimmung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht an ein untaugliches Kriterium an und ist dementgegen als gesetz- und verfassungsmässig anzusehen (BGE 129 V 327; 126 V 393). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, erfolgte bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV bildenden Personengruppen die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person liegender Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht. Demgegenüber stand es dem Versicherten in der vorliegenden Situation frei, entweder (mit dem Risiko des Stellenverlusts bei gleichbleibender Arbeitsleistung) am Arbeitsplatz zu verharren, oder bei Austritt aus der Firma anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Alters-, eine
Austrittsleistung zu verlangen. Auch wenn die Aufgabe der Kundenberatertätigkeit bei der Bank nicht seiner Lebensplanung entsprach und er nie die Absicht gehegt haben mag, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, ist der vorliegende Sachverhalt aus den dargelegten Gründen nicht unter den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV zu subsumieren. Die Vorinstanz hat somit weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gelangte, dass die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 12
AVIV nicht anrechenbar ist.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_839/2009
Date : 19. Februar 2010
Published : 09. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
AVIG: 13
AVIV: 12
BGG: 82  95  96  97  105
BGE-register
126-V-393 • 129-V-327
Weitere Urteile ab 2000
8C_708/2008 • 8C_839/2009
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