Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 666/2020

Urteil vom 19. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand
vorzeitige Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Dezember 2020 (SK1 20 61).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ in dessen Abwesenheit mit Urteil vom 18. Juli 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Das Urteil wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert. Am 29. April 2019 wurde A.________ aufgrund der zufolge des Abwesenheitsurteils vom 18. Juli 2018 erfolgten internationalen Ausschreibung in Deutschland festgenommen. Auf Gesuch von A.________ fand am 28. Januar 2020 eine neue Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftaten in seiner Anwesenheit statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Verurteilung von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestätigt. Gegen das Urteil meldete A.________ innert Frist Berufung an. Das Berufungsverfahren ist vor dem Kantonsgericht Graubünden hängig. A.________ befindet sich seit dem 16. August 2019 in Haft.
Am 3. Dezember 2020 stellte A.________ (zuletzt) ein Haftentlassungsgesuch, welches das Kantonsgericht am 16. Dezember 2020 abwies.

B.
Gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem stellt er den Antrag, dass schnellstmöglich ein Gerichtstermin gefunden werde bzw. ein verbindliches Datum, wann der Termin zur Hauptverhandlung bekannt gegeben werde.
Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Hinweis, dass ihr Verzicht auf eine Stellungnahme vor der Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht bedeute, dass sie dessen Anträge akzeptiere. Das Kantonsgericht stellt keinen Antrag. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Stellung und hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfechtungsobjekt ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft im hängigen Berufungsverfahren (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
Satz 2 i.V.m. Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO). Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Abs. 2 Satz 3 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich unzulässige Abwesenheitsurteil, den Ausstand bzw. die Befangenheit des Regionalgerichts und der Staatsanwältin sowie seine materiellen Ausführungen zum angeblich "völlig absurden Vorwurf der vorsätzlichen Tötung". Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen wird sich die zuständige Berufungsinstanz im hängigen Berufungsverfahren zu befassen haben. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die beantragte Haftentlassung bzw. die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Fortführung der Sicherheitshaft erfüllt sind.

2.

2.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht. Er zieht aber die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung in Zweifel. Seiner Auffassung nach sei er lediglich wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.

2.3. Wie dem begründeten Strafurteil vom 28. Januar 2020 entnommen werden kann, erachtete es das Regionalgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Personen das Opfer aus der von ihm untervermieteten Wohnung ausweisen wollte, da Mietzinszahlungen ausstehend waren. Zu diesem Zweck seien die drei Personen in die Wohnung eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer in den Würgegriff genommen und ihm den Mund zu gehalten. Durch das kräftige Würgen habe er das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, wobei er gewusst habe, dass der angewendete Würgegriff zum Tod führen könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation grundsätzlich angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität bzw. Druck auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten (vgl. Urteil 6B 675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Solche Stauungsblutungen konnten gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten in der Lid- und Bindehaut des rechten Auges des Opfers festgestellt werden. Wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht aufgrund dieser brutalen Vorgehensweise des Beschwerdeführers davon
ausgegangen ist, es handle sich um ein eventualvorsätzliches, versuchtes Tötungsdelikt, ist dies daher jedenfalls nicht abwegig. Daran ändert auch nichts, dass das Opfer keine bleibenden Schäden davongetragen hat, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Im Übrigen wird sich die Berufungsinstanz mit der Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Qualifikation des Vorfalls im hängigen Berufungsverfahren zu befassen haben (vgl. E. 1.2 hiervor). Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen, der die Anordnung von Sicherheitshaft zu rechtfertigen vermag, ist damit jedenfalls gegeben.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen.

3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145
IV 503
E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165; je mit Hinweisen).

3.3. Ausgangspunkt im vorliegenden Fall ist, dass sich der Beschwerdeführer seit rund 20 Monaten in strafprozessualer Haft befindet. Dem steht das erstinstanzliche Strafurteil vom 28. Januar 2020 gegenüber, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst erachtet eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen, die er bald erstanden hätte. Bei der strafprozessualen Sicherheitshaft darf aber durchaus die erstinstanzlich ausgesprochene Strafdauer berücksichtigt werden. Insofern muss der Beschwerdeführer im für ihn schlechtesten Fall mit weiteren knapp zwei Jahren Freiheitsentzug rechnen. Dabei handelt es sich um eine Haftdauer, die bei entsprechender Gelegenheit zu einem Untertauchen motivieren könnte. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 86 Elektronische Zustellung - 1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201637 über die elektronische Signatur zu versehen.
1    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201637 über die elektronische Signatur zu versehen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 86 Elektronische Zustellung - 1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201637 über die elektronische Signatur zu versehen.
1    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201637 über die elektronische Signatur zu versehen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
StPO) ist im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es gebe konkrete Anhaltspunkte für eine in hohem Masse wahrscheinliche bedingte Entlassung (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166 mit Hinweisen). Solche liegen hier indessen nicht vor.
Die Vorinstanz hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich während des erstinstanzlichen Verfahrens ins Ausland abgesetzt und sei den Hauptverhandlungen vom 6. Februar 2018 und 18. Juli 2019 unentschuldigt ferngeblieben. Aus diesem Grund habe er international zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Es bestehe mithin die Gefahr, dass er sich wiederum dem Verfahren zu entziehen versuchen könnte.

3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, es stimme nicht, dass er geflüchtet sei. Es hätten alle gewusst, dass er in Berlin arbeite und man hätte ihn via Telefon, E-Mail oder A-Post erreichen können. Träfe dies tatsächlich zu, hätten ihn die Strafverfolgungsbehörden nicht international zur Verhaftung ausschreiben müssen. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer um das laufende Verfahren und wäre gehalten gewesen, sich den Strafverfolgungsbehörden nach seiner (zwischenzeitlichen) Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Verfügung zu halten. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens im Ausland aufgehalten hat, ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er könnte sich einer Strafverfolgung erneut entziehen, wenn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erweist sich folglich als unbegründet.

4.

4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Haftdauer sei unterdessen unverhältnismässig geworden. Die vom Regionalgericht erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 48 Monaten habe er nunmehr durch strafprozessuale Haft mindestens zur Hälfte erstanden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufungsinstanz seinem Antrag folge, wonach er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei. Selbst wenn aber die Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt ausfallen würde, hätte er sie jetzt bereits verbüsst. Er beantrage daher einen Verzicht auf die Fortführung der Sicherheitshaft.

4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 160 E. 4.2 S. 166; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil 1B 279/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, angesichts des erstinstanzlichen Strafurteils vom 28. Januar 2020, mit der Ausfällung einer 48-monatigen Freiheitsstrafe ernsthaft zu rechnen. Da die Staatsanwaltschaft das Strafurteil soweit ersichtlich unangefochten liess, kann die Strafe im Rechtsmittelverfahren nicht erhöht werden (vgl. Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte der Beschwerdeführer rund 20 Monate in Haft verbracht, im jetzigen Zeitpunkt sind es rund 21 Monate und nicht wie von ihm behauptet bereits 24 Monate. Angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrest von immerhin 27 Monaten droht im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls noch keine Überhaft. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ausnahmsweise die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen wäre. Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchter Tötung, mithin einem schwerwiegenden Delikt, erstinstanzlich schuldig gesprochen worden sei, was bei der Beurteilung einer allfälligen vorzeitigen Entlassung ebenfalls zu berücksichtigen wäre.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wirft den Strafverfolgungsbehörden sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Er macht geltend, er warte seit mehr als zehn Monaten auf seine Berufungsverhandlung und es sei noch stets kein Termin in Sicht. Damit lasse die Strafverfolgungsbehörde erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben, weshalb er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei.

5.2. Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV; Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO; Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B 354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

5.3. In Bezug auf die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens sind vorliegend noch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Die Gesamtverfahrensdauer erscheint zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch als vertretbar. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. Januar 2020 ist jedoch bereits fast ein Jahr vergangen. Zudem ist das Verfahren nach Eingang der Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 10. März 2020 nunmehr seit knapp zehn Monaten spruchreif. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die Berufungsverhandlung unverzüglich anzusetzen und durchzuführen. Die Verhandlung hat, wie von ihr im angefochtenen Entscheid selbst erwogen, in den ersten Monaten dieses Jahres stattzufinden. Dies gilt umso mehr, als die Sache nicht besonders komplex erscheint, weshalb eine weitere Verzögerung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots wohl kaum mehr vertretbar wäre.

6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), ist dem Gesuch stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_666/2020
Date : 19. Januar 2021
Published : 06. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : vorzeitige Haftentlassung


Legislation register
BGG: 64  66  78  80
BV: 31
EMRK: 5
StGB: 51
StPO: 5  86  212  221  222  233  391
BGE-register
137-IV-92 • 143-IV-160 • 143-IV-168 • 145-IV-179 • 145-IV-503
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