Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 491/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführerin,

gegen

GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ war ab 1. September 2003 bei der Firma B.________ angestellt. Damit war sie bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Nach einem Sturz am 19. Januar 2004 arbeitete sie nicht mehr bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf Ende April 2004. Am 31. März 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Gutachten der asim [Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel] vom 22. November 2010) sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente samt zwei Kinderrenten zu. Das Gesuch der A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge lehnte die GastroSocial Pensionskasse ab (Schreiben vom 22. Juni 2011 und 9. April 2013).

B.
Am 15. Juli 2013 reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2005 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2005. Das Gericht holte die Klageantwort ein, führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und liess die IV-Akten edieren. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies es die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und die GastroSocial Pensionskasse zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2005 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2005.
Die GastroSocial Pensionskasse ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

A.________ hat im Rahmen des Replikrechts Bemerkungen zur Stellungnahme der GastroSocial Pensionskasse gemacht (Eingabe vom 15. September 2015).

Erwägungen:

1.

1.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419).

1.2. Unter bestimmten, hier unbestrittenermassen gegebenen Voraussetzungen sind der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad und der Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bzw. darum, ob die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung nach Gesetz (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; bis 31. Dezember 2004: Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) und Reglement leistungspflichtig ist, grundsätzlich verbindlich, sofern die betreffenden Festlegungen aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil 9C 656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich ist, und demzufolge eine Bindungswirkung entfällt, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 9C 656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.3 und 9C 182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126).

2.
Die Vorinstanz hat den im Grundsatz streitigen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (nach Gesetz und Reglement) im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Unbestritten sei die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 16. Mai 2011, womit der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2005 zugesprochen worden sei, bindend und könne in Bezug auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden. Ebenso stehe ausser Frage, dass die psychische Erkrankung Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei, welche der Rentenzusprechung zugrunde liege. Die Beschwerdeführerin sei ab 11. August 2004 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Aufgrund der medizinischen Akten sei zwar möglich, dass bereits vorher bei noch bestehender Versicherungsdeckung (für das Risiko Invalidität und Tod; Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG), welche Ende Mai 2004 endete, Symptome einer psychischen Erkrankung aufgetreten seien. Das genüge indessen nicht, um den sachlichen Zusammenhang mit den (somatischen) Folgen des Sturzes vom 19. Januar 2004, welche unbestritten spätestens am 1. März 2004 mit dem
Erreichen des status quo sine abgeklungen seien, zu begründen. Nach der Rechtsprechung sei entscheidend, dass das psychische Leiden sich während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt habe. Die Gutachter der asim hätten festgestellt, aufgrund der Aktenlage könne nicht zurückverfolgt werden, wann genau die psychiatrische Symptomatik das Ausmass der vorliegenden Erkrankung angenommen habe. Wie üblich bei depressiven Erkrankungen sei der Verlauf schwankend. Gemittelt müsse festgestellt werden, dass wahrscheinlich ab 2005 eine mittelschwere depressive Episode bestanden habe, heute aber eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren sei. Der Expertise der asim vom 22. November 2010 komme Beweiswert zu, was unbestritten sei. Unter diesen Umständen sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität (im berufsvorsorgerechtlichen Sinne) zu verneinen, sodass keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Damit sei die Einschätzung der Invalidenversicherung, wonach die einjährige Wartezeit am 1. (recte: 20.) Januar 2004 zu laufen begonnen habe, offensichtlich unrichtig und dieser nicht zu folgen. Zusammenfassend lasse sich nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststelle, ob die psychische Erkrankung, welche letztlich zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetreten sei.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Festlegung des Beginns der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG durch die IV-Stelle auf den Januar 2004 offensichtlich unrichtig sei, verletze Bundesrecht. Das kantonale Berufsvorsorgegericht habe verkannt, dass nicht sie den Beweis zu erbringen habe, in welchem Zeitpunkt die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, sondern dass zu prüfen war bzw. sinngemäss gewesen wäre, ob die grundsätzlich bindenden Feststellungen der Invalidenversicherung ausnahmsweise offensichtlich unhaltbar seien.

4.

4.1. Aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. September 2003 bis 30. April 2004 bzw. vor Ablauf der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG am 31. Mai 2005 die Arbeitsfähigkeit, d.h. das funktionelle Leistungsvermögen in der ausgeübten Tätigkeit, aus psychischen Gründen dauerhaft im Umfang von mindestens 20 Prozent eingeschränkt war (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil 9C 656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Frage ist für die Zeit bis mindestens zum Unfall vom 19. Januar 2004 (Sturz auf einer Treppe bei der Arbeit) zu verneinen (vgl. auch E. 4.3 hinten). Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz sodann war in Bezug auf die Folgen dieses Ereignisses spätestens am 1. März 2004 der status quo sine erreicht. Aufgrund der Akten bestanden im Übrigen abgesehen von unfallbedingten keine ins Gewicht fallenden somatischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Es kann offen bleiben, ob unter diesen Umständen die von der Vorinstanz als massgebend erachtete Rechtsprechung zum engen sachlichen Zusammenhang zwischen somatisch bedingter Arbeitsunfähigkeit bei noch bestehender Versicherungsdeckung und späterer Invalidität aus psychischen Gründen
(Urteile 9C 484/2012 vom 26. März 2013 E. 4.4 mit Hinweisen und B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 3.3; vgl. auch Urteil 9C 814/2014 vom 30. April 2015 E. 6.1) eine Rolle spielen kann. Es ändert nichts am Ergebnis.

4.2. Die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2005 setzte u.a. voraus, dass die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch [= ohne an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen zu sein; aArt. 29ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
IVV, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung] gesundheitlich bedingt durchschnittlich mindestens zu 70 Prozent arbeitsunfähig ["Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf"; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99] gewesen war und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 70 Prozent betrug (aArt. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG und BGE 121 V 264 E. 6a und b S. 272 ff. [heute: Art. 28 Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG] sowie aArt. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Aus dieser im vorliegenden Fall grundsätzlich verbindlichen invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung ist aufgrund des in E. 4.1 hiervor Gesagten insbesondere zu folgern, dass im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2004 eine auf die (invalidisierende) psychische Erkrankung zurückzuführende und damit berufsvorsorgerechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von wenigstens 20 % bestand. Diese Beurteilung kann bei einer gesamthaften Prüfung der Akten
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden:

4.2.1. Wie das kantonale Berufsvorsorgegericht selber festgestellt hat, hielt der psychiatrische Gutachter der asim fest, die Symptomatik einer schweren depressiven Episode mit zum Teil psychotischen Symptomen sei schon seit 2004 bekannt gewesen. Nicht ganz widerspruchsfrei dazu gelangten die drei Referenten in der Konsensbesprechung zum Ergebnis, unter Berücksichtigung des bei depressiven Erkrankungen schwankenden Verlaufs habe wahrscheinlich ab 2005 eine mittelschwere depressive Episode bestanden. Indessen bezog sich diese Aussage auf die aufgrund der Akten nicht klar zu beantwortende Frage, wann genau die psychiatrische Symptomatik das Ausmass der vorliegenden Erkrankung angenommen hatte. Aktuell wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert, welche jegliche erwerbliche Tätigkeit ausschloss. Im hier interessierenden Zusammenhang genügt jedoch bereits eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf von wenigstens 20 % (E. 4.1 vorne).

4.2.2. Weiter äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 dahingehend, für die Phase im Zeitraum 2004 bis 2005 seien die Angaben zu vage für eine begründete Beurteilung. Einigermassen gesichert durch die Expertise der asim bestehe ab 2005 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche ausserhäusliche Tätigkeiten. Diese Einschätzung nimmt wiederum (lediglich) Bezug auf die ausdrücklich gestellte Frage nach dem Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Beginn im Jahre 2004, wohingegen im Kontext interessiert, ob während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin bzw. vor Ablauf der Nachdeckungsfrist Ende Mai 2004 das funktionelle Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf aus psychischen Gründen zu mindestens 20 % beeinträchtigt war. Entgegen der Auffassung der ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtung enthält die IV-Verfügung vom 4. März 2011 keinen Widerspruch. Bestand aufgrund der medizinischen Unterlagen seit dem Jahre 2005 für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, betrug folgerichtig nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr am 1. (recte: 19.) Januar 2005 ein Invaliditätsgrad von
100 %, wie festgehalten wurde (E. 4.2 vorne).

4.2.3. Allein gestützt auf die vor dem asim-Gutachten erstellten fachärztlichen Berichte, deren wesentliche Aussagen in E. 6.2.3-5 des angefochtenen Entscheids wiedergegeben werden, sodann wäre davon auszugehen, dass noch während des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor Ablauf der Versicherungsdeckung für das Risiko Invalidität Ende Mai 2004 eine im Sinne von aArt. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. So hielt namentlich der Psychiater des RAD in seinem Bericht vom 25. Mai 2007 fest, die Versicherte sei seit 30. April 2004 für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig. Den betreffenden medizinischen Unterlagen kann nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, zumal deren Befunde und Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen in der Expertise der asim übereinstimmten und gemäss dem Psychiater der Medizinischen Abklärungsstelle die Symptomatik schon seit 2004 bekannt gewesen war (E. 4.2.1 vorne).
Zusammenfassend erscheint zwar die invalidenversicherungsrechtliche Festlegung der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG diskutabel, von offensichtlicher Unhaltbarkeit kann jedoch nicht gesprochen werden.

4.3. Wie die Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt sinngemäss richtig vorbringt, schliesst dieses Ergebnis nicht eine allenfalls bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. September 2003 bestandene berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von aArt. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG aus, womit gegebenenfalls ihre Leistungspflicht entfiele (vgl. Urteil 9C 684/2008 vom 18. September 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein solcher Tatbestand liegt indessen nicht vor, wie die Aktenlage zeigt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss dem asim-Gutachten und auch den von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen ist letztmals für die Zeit vom 20. Dezember 2002 bis 16. Februar 2003 eine auch psychisch bedingte und nicht einzig auf das Schmerzsyndrom im Lumbalbereich zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Unter diesen Umständen ist der enge zeitliche Konnex zwischen damaliger Arbeitsunfähigkeit, soweit psychisch bedingt, und später eingetretener Invalidität (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22) zu verneinen. Damit bleibt es bei der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zufolge nicht offensichtlicher Unhaltbarkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit.
b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG.

5.
Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der Invalidenrente und der beiden Kinderrenten sowie den Leistungsbeginn nach Massgabe von Gesetz und Reglement festzusetzen haben (vgl. BGE 129 V 450). Zudem hat sie ab Einreichung der Klage auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig werden, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135).

6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und zwei Kinderrenten hat, deren Höhe und Beginn von der Beschwerdegegnerin noch festzusetzen sind, zuzüglich eines Verzugszinses gemäss E. 5.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_491/2015
Date : 19. Januar 2016
Published : 06. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung)


Legislation register
BGG: 66  68  105
BVG: 10  23
IVG: 28  29
IVV: 29ter
BGE-register
119-V-131 • 121-V-264 • 129-V-450 • 130-V-97 • 133-V-67 • 134-V-20 • 138-V-409
Weitere Urteile ab 2000
9C_182/2007 • 9C_484/2012 • 9C_491/2015 • 9C_656/2014 • 9C_684/2008 • 9C_814/2014 • B_46/06
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