Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 961/2009

Urteil vom 19. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stieger,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung (Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 7. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Der Syrer X._________ wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 22. Oktober 2007 wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu Mord, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord und mehrfacher Drohung sowie Widerhandlung gegen das ANAG und das Waffengesetz zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (unter Anrechnung von 1676 Hafttagen). Er hatte im Zeitraum von 2002 und 2003 seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, mehrfach bedroht, ihre Ermordung vorbereitet und versucht, seinen Neffen zu Mord bzw. Mithilfe dazu anzustiften.

B.
Er ersuchte am 9. Oktober 2008 um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 20. März 2009. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch am 17. März 2009 ab. Seinen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 20. Mai 2009 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 7. September 2009 seine Beschwerde ab.

C.
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben, sein Gesuch um bedingte Entlassung gutzuheissen und ihn umgehend frei zu lassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Rückfallgefahr begutachten zu lassen und dann neu zu entscheiden. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Beschwerdegegenstand ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne der früheren Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (BGE 134 I 83 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Der Beschwerdeführer bezeichnet das angefochtene Urteil durchgehend als "unsachlich und willkürlich". Das genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, bei richtiger Anwendung des Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB "inhärenten Rechtsgrundsatzes des Risikovergleichs" könnte keine negative Prognose gestellte werden und würde sich ergeben, dass die Bewährungsaussichten bei bedingter Entlassung höher seien als beim Vollzug der Reststrafe.

2.1 Die Vorinstanz schliesst sich den Entscheiden des Justizvollzugs und der Justizdirektion an, die ihre ablehnenden Entscheide vor allem mit der fehlenden Tateinsicht begründet hatten sowie mit der hohen Gefährdung der geschiedenen Frau und dieser nahestehender Personen, besonders des Neffen, der wesentlich zur Verhinderung der Tat beigetragen hatte. Es könne nicht angenommen werden, die geschiedene Frau sei durch die neue Identität und den geheimen Wohnort ausreichend geschützt. Weil sie regelmässige Kontakte zu den Landsleuten pflege und der Beschwerdeführer wisse, dass sie irgendwo in Zürich lebe, dürfte es für ihn nicht schwierig sein, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln.

Entscheidend sei, dass er bisher keine Tateinsicht oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt habe. Die Sache sei im Zusammenhang mit der hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung und seiner traditionellen Haltung zu Familie und Ehre zu sehen. Im Gutachten vom 2. Mai 2005 nach rund zwei Jahren Untersuchungshaft seien keine krankheitswerte Störung festgestellt, aber für die Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ungünstige Prognose hinsichtlich weiterer Drohungen sowie einer Tötungshandlung gegenüber der Ehefrau gestellt worden (angefochtenes Urteil S. 10). Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats sei am 8. Dezember 2008 von einer erheblichen Gefährdung der geschiedenen Frau und weiterer Familienangehöriger ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 9). Über sein Auskommen in Syrien scheine der Beschwerdeführer wenig konkrete Vorstellungen zu haben.

2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E. 2.2). Dem spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen um so höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Prognostisch relevant ist vor allem auch die neuere Einstellung zu den Taten. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3).
2.2.1 Der Verzicht auf eine neue Begutachtung verletzt kein Bundesrecht. Art. 86 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB schreibt sie nicht vor. Neben den Berichten der Anstaltsleitung, der persönlichen Anhörung und weiteren Abklärungen liegen das Gutachten vom 2. Mai 2005 und die Stellungnahme der Fachkommission vom 8. Dezember 2008 vor. Mit dieser Stellungnahme wurde die Gefährlichkeitsprognose aktualisiert.
2.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne in grundlegender Weise den Rechtsgrundsatz des Risikovergleichs bzw. der Differentialprognose. Er führt im Sinne der allgemeinen Erwägungen von BGE 124 IV 193 aus, zu bedenken sei, dass die Vollverbüssung der Strafe das Rückfallrisiko nicht beseitige, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe. Der vagen Hoffnung auf Wegfall der Gefährlichkeit stehe mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters von der Freiheit gegenüber. Der Verurteilte würde die Opfer auch für negative Vollzugsentscheide verantwortlich machen. Es sei ihm zuzugestehen, dass er die in seinem Kulturkreis tabuisierte Schande des Versagens auf seine eigene Art verarbeite. Aus seiner Optik müssten das Verhalten des Neffen als Verrat und das Zusammenspannen mit seiner Frau als Komplott betrachtet werden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Einsichtslosigkeit indiziert eine andauernde gefährliche Grundhaltung. Sie ist in dieser Konstellation einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung und "traditionellen" Haltung zu Familie und Ehre klar anders zu beurteilen, als das für die in BGE 124 IV 193 E. 5b/ee zu beurteilende Situation angedeutet wird. Einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien kann für den Vollzugsentscheid relevant sein. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine Vorstellungen von Familie und Ehre hinterfragt hätte (angefochtenes Urteil S. 11). Wegen seiner "Kränkung" ist die Gefahr für die geschiedene Frau und den Neffen als relativ hoch einzuschätzen.

2.2.3 Die Vorinstanz stellt zutreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ins Zentrum der Beurteilung. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser zu rügen vermag, darum gehe "es bei der Beurteilung gemäss Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB - unter Vorbehalt der von der Vorinstanz klar ausgeschlossenen Gefährdung öffentlicher Sicherheit - jedoch nicht" (Beschwerde S. 11). Die Sicherheit oder die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit betreffen gerade auch den Einzelnen.

Aus BGE 124 IV 193 kann der Beschwerdeführer nichts anderes ableiten. Dieser Entscheid wies bereits (übernommen in BGE 133 IV 201 E. 2.3) darauf hin, dass in der Gesamtwürdigung neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen "vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung" zu prüfen sind. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Bei der Prognose ist dem gefährdeten Rechtsgut Rechnung zu tragen. Allerdings vermag nicht jede entfernte Gefahr die Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen. Sie kann aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren (wie dem Verhalten in der Anstalt) bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3).

2.3 Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit klären, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202). Sicher ist, dass die Gefährdung bei einer bedingten Entlassung erheblich ist. Gefährdet ist das Rechtsgut Leben. Die Legalprognose ist ungünstig. Der Beschwerdeführer kann nicht bedingt entlassen werden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_961/2009
Date : 19. Januar 2010
Published : 06. Februar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB)


Legislation register
BGG: 64  65  66  80  106
StGB: 86
BGE-register
124-IV-193 • 133-IV-201 • 133-IV-286 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
6B_961/2009
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