Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2295/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Basil Cupa.

1. Perlen Papier AG,

[...],

2. Renergia Zentralschweiz AG,

[...],

Parteien beide vertreten durch

lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt,

Sameli Thür Rechtsanwälte,

[...],

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Pronovo AG,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Feststellungsverfügung betreffend KEV/Einspeisevergütung.

Sachverhalt:

A.
Die auf der einen Seite des Reusskanals in Perlen situierte Renergia Zentralschweiz AG betreibt die grösste Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) im Kanton Luzern und die auf der gegenüberliegenden Kanalseite gelegene Perlen Papier AG ist ein Unternehmen, das sich der Herstellung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Papier, Papierrohstoffen und anverwandten Produkten widmet. Beide beabsichtigen gemeinsam eine Eigenverbrauchsgemeinschaft zu gründen, um die von der Renergia Zentralschweiz AG durch die Verwertung von Abfall in Form von Prozessdampf gewonnene Energie durch die Perlen Papier AG selber zu verbrauchen. Innerhalb dieser Eigenverbrauchsgemeinschaft ist geplant, dass die Perlen Papier AG den nicht erneuerbaren Anteil der erzeugten Energie mittels Direktkoppelung verbraucht; der übrige, erneuerbare Anteil der erzeugten Energie soll, abhängig vom konkreten Energiebedarf der Perlen Papier AG, auch künftig in Fernwärmenetze eingespeist werden und in der Stadt Luzern, in Emmen sowie in weiteren Gemeinden im Rontal Energie für Heisswasser und Strom von ungefähr 44'000 Haushalten liefern können. Das Hauptziel der beabsichtigten Eigenverbrauchsgemeinschaft liegt darin, Netznutzungsentgelt einzusparen. Durch eine Senkung der verrechnungsrelevanten Bezugsmengen und der Bezugsleistung aus dem Verteilnetz der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) soll eine entsprechende Kostenersparnis erreicht werden.

Mit Blick auf die Umsetzung der geplanten Eigenverbrauchsgemeinschaft stellte die Rytec AG, ein auf Abfalltechnologie und Energiekonzepte spezialisiertes Beratungsunternehmen, am 23. August 2017 eine an die Swissgrid AG gerichtete Anfrage und ersuchte um rechtsverbindliche Beantwortung verschiedener regulatorischer Fragen, insbesondere betreffend das Fortbestehen der derzeitigen Förderung mittels kostendeckender Einspeisevergütung (KEV). Aufgrund diverser Unklarheiten folgten mehrere, teils längere Emails von den verschiedenen involvierten Personen und zwecks Klärung der Situation fand am 11. Januar 2018 eine in den vorliegenden Akten nicht näher dokumentierte Sitzung statt, an welcher die Pronovo AG (eine seit 1. Januar 2018 tätige Tochtergesellschaft der Swissgrid AG), die Renergia Zentralschweiz AG sowie die Perlen Papier AG vertreten waren.

Mit Schreiben vom 23. März 2018 äusserte sich die Pronovo AG dahingehend, dass die durch eine KVA produzierte Energie eine einzige Energiemenge darstelle, bei welcher dem Grundsatz nach je ein Anteil von 50% als nicht erneuerbar bzw. als erneuerbar gelte. Es handle sich dabei um eine rein rechnerische Grösse, welche dergestalt durch den Verordnungsgeber festgelegt worden sei. Eine Abgrenzung des als erneuerbar geltenden Anteils vom nicht erneuerbaren Anteil sei physikalisch nicht möglich. Es stehe den Energieproduzenten frei, die selbst produzierte Energie ganz oder teilweise selber oder auch in einer Gemeinschaft zu verbrauchen. In jedem Fall werde nur die den Eigenverbrauch übersteigende Energie ins Netz eingespeist und als Überschussproduktion vergütet. Dabei gelte es zu beachten, dass die Überschussproduktion als Bezugsgrösse für die Berechnung der KEV massgebend sei, nicht aber die gesamthaft erzeugte Nettoenergiemenge. Demnach seien lediglich 50% der Überschussproduktion als erneuerbar zu qualifizieren und durch die KEV zu vergüten, die verbleibenden 50% der Überschussproduktion gälten sodann nicht als erneuerbar und eine Förderung durch die KEV sei darum nicht möglich.

B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 ersuchten die Perlen Papier AG und die Renergia Zentralschweiz AG um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend den Erhalt bestehender Ansprüche auf eine Einspeisevergütung sowie hinsichtlich der Bildung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft und deren Recht auf Eigenverbrauch des nicht erneuerbaren Anteils der durch die Renergia Zentralschweiz AG produzierten Energie.

Am 29. November 2018 erliess die Pronovo AG die nachgesuchte Feststellungsverfügung, in welcher sie feststellte, dass 50% der Elektrizitätsproduktion der Renergia Zentralschweiz AG als erneuerbar gälten, und dass das Wahlrecht auf Eigenverbrauch der Renergia Zentralschweiz AG für die Anlage insgesamt - und damit für die ganze Produktion - bestehe; es könne aber nicht je in Bezug auf den als erneuerbar geltenden und den als nicht erneuerbar geltenden Teil der Elektrizitätsproduktion ausgeübt werden. Die Bildung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft sei zulässig, jedoch sei es nicht gestattet, dem Eigenverbrauch nur den nicht erneuerbaren Anteil der gesamthaft erzeugten Nettoenergiemenge zuzuführen. Die Perlen Papier AG sei überdies berechtigt, bei Gründung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft die erneuerbare Energie nicht in die Eigenverbrauchsgemeinschaft einzubringen, sondern in das Verteilnetz einzuspeisen, um dafür Fördergelder zu erhalten.

C.
Dagegen erhoben die Renergia Zentralschweiz AG und die Perlen Papier AG am 15. Januar 2019 Einsprache bei der Pronovo AG hinsichtlich des Erhalts bestehender Ansprüche auf eine Einspeisevergütung sowie mit Blick auf die Bildung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft und deren Recht auf Eigenverbrauch des nicht erneuerbaren Anteils der durch die Renergia Zentralschweiz AG produzierten Energie.

Die Pronovo AG wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. März 2019 ab und verfügte u.a. Folgendes:

"3.50% der Elektrizitätsproduktion der [... Renergia Zentralschweiz AG] wird als erneuerbar angerechnet; die verbleibende Produktion kann separat abgerechnet und muss einer anderen Bilanzgruppe zugeordnet werden.

4.Das Wahlrecht auf Eigenverbrauch der [... Renergia Zentralschweiz AG] kann nur für die Gesamtanlage ausgeübt werden.

5.Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die [... Perlen Papier AG und Renergia Zentralschweiz AG] berechtigt sind, eine Eigenverbrauchsgemeinschaft zu realisieren, wird nicht eingetreten.

6.Die [... Perlen Papier AG und Renergia Zentralschweiz AG] sind nicht berechtigt vom Recht auf Eigenverbrauch nur in Bezug auf den nicht erneuerbaren Anteil der Elektrizitätsproduktion der [... Renergia Zentralschweiz AG] Gebrauch zu machen.

7.Die [... Perlen Papier AG] ist berechtigt, nicht am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch teilzunehmen und stattdessen direkt ins Verteilnetz des Netzbetreibers einzuspeisen; bei Realisierung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft mit der [... Renergia Zentralschweiz AG] [...] ist die [... Perlen Papier AG] nicht berechtigt, in Bezug auf die von ihr produzierte erneuerbare Elektrizität nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch zu machen, und ist nicht berechtigt, die von ihr produzierte erneuerbare Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems [...] gegen Vergütung einzuspeisen bzw. direkt zu vermarkten."

D.
Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erheben die Perlen Papier AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die Renergia Zentralschweiz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 13. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zudem begehren sie, die Anträge gemäss Einsprache vom 15. Januar 2019 gutzuheissen, dies heisse:

"1.Es sei festzustellen, dass die Elektrizitätsproduktion der Beschwerdeführerin 2 (Betreiberin KVA) aus einem erneuerbaren Anteil (50% der Nettoproduktion) und aus einem nicht erneuerbaren Anteil (50% der Nettoproduktion) besteht,

und es sei festzustellen, dass diese Anteile rechnerisch bestimmt und bilanziell dargestellt und abgerechnet werden können;

2.Es sei festzustellen, dass das Wahlrecht auf Eigenverbrauch der Beschwerdeführerin 2 als Produzentin/Betreiberin einer KVA je in Bezug auf den erneuerbaren und in Bezug auf den nicht erneuerbaren Anteil ihrer Elektrizitätsproduktion ausgeübt werden kann;

3.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei Realisierung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft berechtigt sind, in diesem Rahmen vom Recht auf Eigenverbrauch nur in Bezug auf den nicht erneuerbaren Anteil der Elektrizitätsproduktion der Beschwerdeführerin 2 Gebrauch zu machen;

4.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle einer Realisierung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2 gemäss Antrag Ziff. 3 berechtigt ist, in Bezug auf die von ihr produzierte erneuerbare Elektrizität nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch zu machen,

und dass sie wie bisher berechtigt ist, die von ihr produzierte erneuerbare Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems [...] gegen Vergütung einzuspeisen bzw. gegebenenfalls direkt zu vermarkten,

und dass diese Einspeisung (bzw. Direktvermarktung) auch virtuell erfolgen kann, das heisst die zu vergütende Elektrizität rechnerisch bestimmt und bilanziell abgerechnet werden kann,

und dass die Beschwerdeführerin 1 dafür wie bisher die KEV bzw. Einspeisevergütung auf Basis der Nettoproduktion [...] erhält [...];

5.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 bei Realisierung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 1 gemäss Antrag Ziff. 3 berechtigt ist, in Bezug auf den erneuerbaren Anteil ihrer Elektrizitätsproduktion nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch zu machen,

und dass sie wie bisher berechtigt ist, den erneuerbaren Anteil ihrer Elektrizitätsproduktion, entsprechend 50% der Nettoproduktion [...], im Rahmen des Einspeisevergütungssystems [...] gegen Vergütung einzuspeisen bzw. gegebenenfalls direkt zu vermarkten,

und dass diese Einspeisung (bzw. Direktvermarktung) auch virtuell erfolgen kann, das heisst die zu vergütende Elektrizität rechnerisch bestimmt und auch bilanziell abgerechnet werden kann,

und dass Beschwerdeführerin 2 dafür wie bisher die KEV bzw. Einspeisevergütung auf Basis der Nettoproduktion, bzw. des erneuerbaren Anteils (50% der Nettoproduktion), erhält [...]."

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und das Bundesamt für Energie (BFE) reicht diese Angelegenheit betreffend am 10. Juli 2019 einen Fachbericht ein.

F.
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Schlussbemerkungen vom 30. August 2019 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

G.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 betreffend die Feststellungsverfügung vom 29. November 2018 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
und 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
i.V.m. Art. 66 Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 1.1 und A-262/2018 vom 29. März 2019 E. 1.2). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfahrensbeteiligte formelle Adressatinnen der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz ihre Einspracheanträge abgewiesen hat oder gar nicht erst darauf eingetreten ist. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Mai 2019 (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Unstrittig ist, dass sowohl der Eigenverbrauch der selbstproduzierten Energie als auch die Bildung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft grundsätzlich zulässig sind. Hingegen ist umstritten, ob die Beschwerdeführerinnen unter Beibehaltung der bestehenden KEV im Rahmen von Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV selbst festlegen dürfen, dass je 50% der produzierten Energiemenge die Eigenschaft "erneuerbar" bzw. "nicht erneuerbar" zukommt, um sodann frei darüber verfügen zu können.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind zusammengefasst der Ansicht, das Einsparen von Netznutzungsentgelt bei Eigenverbrauch sei rechtlich zulässig und der Verzicht auf eine Netzeinspeisung der produzierten Energie gar erwünscht, um dadurch das Verteilnetz zu entlasten. Die relevanten Stromflüsse könnten im Sinn einer virtuellen Einspeisung rechnerisch erfasst und sodann bilanziell abgerechnet werden. Worin die Vorinstanz eine aktive Beeinflussung des zu vergütenden Anteils der produzierten Energie bzw. eine Gesetzesumgehung erblicke, bleibe unklar. Die Beschwerdeführerin 2 könne bereits heute je separat über den erneuerbaren Anteil und den nicht erneuerbaren Anteil ihrer Energieproduktion verfügen. Es handle sich dabei nicht um eine einzige Energiemenge. Den nicht erneuerbaren Anteil verkaufe sie, unabhängig vom erneuerbaren Anteil, selbst auf dem Markt. Entscheidend sei denn auch nicht der tatsächliche Eigenverbrauch, sondern der Wille des Energieproduzenten, ob er das Recht auf Eigenverbrauch ausüben wolle oder nicht. Die beiden Anteile würden rechtlich unterschiedlich behandelt und könnten mit je 50% der Nettoproduktion rechnerisch bestimmt und separat bilanziell abgerechnet werden. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2 den nicht erneuerbaren Anteil nicht im Rahmen einer Eigenverbrauchsgemeinschaft veräussern oder überlassen können sollte. Zudem hätten die CKW das Projekt geprüft und die technische sowie rechtliche Umsetzbarkeit bejaht. Die Vorinstanz halte die durch eine KVA produzierte Energie subjektiv nicht mehr für förderungswürdig und wolle die Fördermittel anderweitig einsetzen, was jedoch dem bewussten Willen des Gesetzgebers entgegenlaufe.

Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beschwerdeführerinnen könnten die produzierte Energie zwar selbst verbrauchen, nicht aber bestimmen, welche Qualität dem einzuspeisenden bzw. dem eigenverbrauchten Strom zukomme. Sie bringt u.a. vor, es sei vorgesehen, dass der eingespeiste Strom (Überschussproduktion) lediglich zu 50% als erneuerbar angerechnet werde. Eine umfassende Subventionierung der Nettoproduktionsmenge sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, zumal die Projektidee der Beschwerdeführerinnen keine eigentliche Energieförderungsmassnahme beinhalte, sondern die Optimierung der eigenen Finanzen anstrebe. Die von ihnen ins Feld geführte Netzentlastung sei zudem völlig losgelöst von der angestrebten Eigenverbrauchsgemeinschaft möglich. Es gälten sowohl 50% des selbstverbrauchten Stroms als auch 50% des eingespeisten Stroms als erneuerbar. Der physisch eingespeiste Strom sei darum nur zu 50% durch die KEV förderungswürdig. Der Umstand, dass eine einzige Energiemenge nicht vollständig forderungswürdig sei, und daher administrativ unterschiedlich behandelt werden müsse, ändere nichts daran, dass es sich bei der KVA der Beschwerdeführerin 2 um eine einzige Energieerzeugungsanlage handle. Angesichts dessen könne das Recht auf Eigenverbrauch nicht jeweils in Bezug auf den erneuerbaren und den nicht erneuerbaren Anteil ausgeübt werden.

3.2 Zunächst ist aufgrund der im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des EnG und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) sowie der in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) zu klären, welche Bestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden.

Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag - 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
1    Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
2    Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a  die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
a1  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
a2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
a3  gewissen Biomasseanlagen;
b  die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c  der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
3    Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
4    Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
5    Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
6    Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten, diese weiterhin zu. Die Beschwerdeführerin 2 erhielt als Betreiberin einer KVA bereits vor Inkrafttreten des revidierten EnG Fördermittel aus dem KEV-Fonds. Das Verordnungsrecht präzisiert die genannte gesetzliche Übergangsregel in Anhang 1.5 Ziff. 9.3 EnFV: Für KVA und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, gilt für die Anspruchsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen und den laufenden Betrieb das bisherige Recht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine KEV haben, beantwortet sich somit nach dem aEnG im Zusammenspiel mit der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 20).

3.3 Sodann ist näher auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einzugehen, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind.

3.3.1 Laut Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
BV).

3.3.2 In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c aEnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Laut Art. 7a Abs. 1 Satz 1 aEnG sind Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab 10 kW, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (vgl. Art. 7a Abs. 2 aEnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der aEnV geregelt hat (siehe auch Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats).

3.3.3 Mit der Revision der aEnV vom 14. März 2008 hat der Bundesrat die Einzelheiten zur KEV festgelegt, in den Art. 2 bis 2c aEnV die Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien i.S.v. Art. 7 aEnG und in den Art. 3 ff. aEnV diejenigen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 7a - 1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
1    Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
2    Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
aEnG. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b aEnV). Die Einzelheiten sind gesondert für die Anlagentypen in den Anhängen zur aEnV geregelt. Für Biomassenenergieanlagen, wozu auch KVA zählen, ist der Anhang 1.5 massgebend, namentlich Ziff. 3 betreffend Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie. In Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV ist unter der Sachüberschrift "Erneuerbarer Anteil" festgehalten, dass 50% der durch eine KVA produzierten Energiemenge als erneuerbar angerechnet wird.

3.3.4 Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist sodann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs in Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen. Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden. Zufolge Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a); einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion in Art. 2 Abs. 2bis aEnV folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).

3.4 Zur Hauptsache ist umstritten, wie die in Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV festgeschriebene Regel zu verstehen ist, wonach 50% der produzierten Energiemenge als erneuerbar angerechnet wird. Ihre Tragweite ist durch Auslegung zu klären.

3.4.1 Ein Rechtssatz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 143 III 600 E. 2.7, 142 V 466 E. 3.2, 140 I 305 E. 6.1). Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck (siehe BGE 142 III 402 E. 2.5.1, 124 II 372 E. 5). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Bestimmungen kommt der Entstehungsgeschichte eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen als dies bei älteren Bestimmungen der Fall sein kann (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, je m.w.H.).

3.4.2 Der französische und italienische Text von Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV trägt die Sachüberschrift "Part renouvelable" bzw. "Quota rinnovabile" und ist wie folgt abgefasst: "50% de la quantité d'énergie produite est comptabilisée comme renouvelable"; "Il 50 per cento della quantità di energia prodotta è conteggiata come energia rinnovabile". Der Wortlaut der Sprachfassungen ist inhaltlich identisch, weil alle drei sowohl in der Sachüberschrift von einem erneuerbaren Anteil als auch im Normtext von einer produzierten Energiemenge sprechen, die zu 50% als erneuerbar angerechnet wird. Die Beschwerdeführerinnen verstehen die Bestimmung dahingehend, dass es sich bei der produzierten Energie um zwei mengenmässig gleiche Anteile handle, welche rechtlich ein vollständig voneinander losgelöstes Schicksal teilen würden und zudem bilanziell bestimmt sowie ohne physischen Energiefluss virtuell eingespeist werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV eine vollziehende Verordnungsbestimmung darstellt. Vollziehungsverordnungen führen die Bestimmungen des betreffenden Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus und tragen somit zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes bei. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3; 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen müssen sich an den gesetzlichen Rahmen halten und insbesondere keine Vorschriften enthalten, welche die Rechte der Betroffenen zusätzlich beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (BGE 136 I 29 E. 3.3; 133 II 331 E. 7.2.2; siehe ferner Tobias Jaag, Die Verordnung im schweizerischen Recht, ZBl 112/2011 S. 643). Folglich ist die Bundesgesetzkonformität von Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV dann zu bejahen, wenn Art. 7a aEnG darin lediglich näher ausführt wird und dessen nachstehend durch Auslegung zu ermittelnder Zielsetzung folgt.

3.4.3 Der Gesetzgeber hat die KEV zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien und deren Erhöhung am gesamten inländischen Endverbrauch für den Zeithorizont bis 2030 eingeführt (Art. 7a aEnG und Art. 3 ff. aEnV, vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [nachfolgend: Botschaft Änderung EleG und StromVG], BBl 2005 1611 ff., 1667). Sinn und Zweck der KEV ist es, jene Kosten zu decken, welche die Produzenten beim Verkauf des Stroms nicht durch den normalen Strompreis zu decken vermögen. Sie dient der Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, welche kostspieliger ist als die "normale" Erzeugung von Strom. Diesbezüglich kommt der KEV eine Lenkungsfunktion zu. Die Vergütungssätze werden so festgelegt, dass die Vergütungen nur für die effizientesten Technologien tatsächlich kostendeckend sind (Art. 7a Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 7a - 1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
1    Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
2    Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
EnG). Ziel der Vergütung ist es also nicht, die Kosten jedes Produzenten zu decken, sondern nur jener, die in effiziente Anlagen investieren (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1074/2019 vom 2. September 2019 E. 3.4.2 und A-1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 10.7.2). Für die Elektrizität aus Biomasse ging der Gesetzgeber davon aus, dass im Fall von Kehrichtverbrennungsanlagen im Sinn eines Schätzwerts von einem erneuerbaren Anteil des Abfalls von 50% ausgegangen werden könne, wobei für die Vergütung die effektive Produktion massgebend sei (Botschaft Änderung EleG und StromVG, BBl 2005 1611 ff., 1667). Es gilt zu beachten, dass die durch eine KVA hergestellte Energie nicht effektiv zu 50% erneuerbar ist, sondern dass es sich hierbei um einen gesetzgeberischen Wertungsentscheid handelt, primär um den Anteil der erneuerbaren Energien durch die Anerkennung des organischen Abfallanteils zu erhöhen, indem die durch KVA produzierte Energie als teilweise erneuerbar deklariert wird. Der Verordnungsgeber hat diesen gesetzgeberischen Wertungsentscheid, der im aEnG selbst keine direkte Grundlage findet, sondern sich lediglich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unverändert übernommen und in Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV festgeschrieben.

3.4.4 In diesem Zusammenhang ist ferner erwähnenswert, dass der Gesetzgeber auf seinen Entscheid zurückgekommen ist und für die durch eine KVA produzierte Energie mit Inkrafttreten des revidierten EnG per 1. Januar 2018 neu nicht mehr eine Förderung durch die KEV vorsieht. Dementsprechend hält Art. 19 Abs. 4 Bst. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG fest, dass die Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, also einer KVA, nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können. KVA können stattdessen einen Investitionsbeitrag in der Höhe von höchstens 20% der anrechenbaren Investitionskosten in Anspruch nehmen (vgl. Art. 27
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
2    Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3    Für Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, kann kein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
EnG i.V.m. Anhang 2.3 Ziff. 1 EnFV). Hintergrund davon ist, dass solche Infrastrukturanlagen häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften. Mit einem derartigen Investitionsbeitrag bleibt ein angemessener Investitionsanreiz bestehen, ohne wesentliche Marktverzerrungen zu generieren. KVA sind nicht im selben Masse auf Beiträge angewiesen und werden deshalb im derzeit geltenden EnG nicht mehr mittels der KEV unterstützt. Zudem gibt es ohne eine Investition in die physische Erweiterung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Anlage nichts, was amortisiert werden könnte und folglich auch keinen Grund für die Aufnahme in die KEV (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie 2050], BBl 2013 7561 ff., 7626, 7680; siehe zum Ganzen auch HETTICH/WALTHER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ZBl 112/2011 143, 143 f.).

3.4.5 In systematischer Hinsicht ist sodann zu beachten, dass in Art. 7a Abs. 4bis aEnG zwar vorgesehen ist, dass Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen; sofern ein Produzent jedoch von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden. In Umsetzung dessen sieht Art. 2 Abs. 2 Bst. a aEnV vor, dass der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), nur die Überschussproduktion zu vergüten hat. Bei Anlagen im Eigenverbrauch mit KEV wird also nur die Überschussenergie (netzseitiger Zähler) vergütet (vgl. die Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis vom April 2014 [Version 1.0], S. 9 und 11). Dies im Gegensatz zu einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, und darum die Nettoproduktion vergütet erhält (Art. 2 Abs. 2 Bst. b aEnV). Dabei hat der Verordnungsgeber ausdrücklich festgelegt, was genau unter der Nettoproduktion bzw. der Überschussproduktion zu verstehen ist (Art. 2 Abs. 2bis aEnV, vgl. dazu bereits vorne E. 3.3.4). Aus den Vernehmlassungsunterlagen ergibt sich schliesslich, dass Netzbetreiber, welche bisher die eingespeiste Energie abgenommen, abgegolten und weiter verrechnet haben, die produzierte Elektrizität nur noch physisch abnehmen. Gilt nur ein Teil der Gesamtproduktion einer Anlage als Elektrizität aus erneuerbaren Energien (z.B. bei Kehrichtverbrennungsanlagen), wird - zwecks Abrechnung - nur dieser Teil der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zugeordnet (vgl. Erläuternder Bericht vom 27. Juni 2007 zum Vernehmlassungsentwurf der Stromversorgungsverordnung [vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71]; siehe ferner Art. 26 Abs. 3
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 26 Regel- und Ausgleichsenergie - 1 Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein.
1    Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein.
2    Die Beschaffung von Regelenergie kann, soweit technisch möglich, auch grenzüberschreitend erfolgen.
3    Verkauft ein Erzeuger, dessen Anlage Elektrizität nach Artikel 15 EnG102 oder zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV103 einspeist, die physisch gelieferte Elektrizität oder einen Teil davon der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie, so erhält er für diese Elektrizität weder eine Vergütung nach Artikel 15 EnG noch den Referenzmarktpreis nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b EnFV.104
StromVV zur physisch gelieferten Elektrizität).

3.4.6 Im Übrigen weist das BFE in seinem Fachbericht vom 10. Juli 2019 u.a. darauf hin, dass sich der Produzent zunächst zu entscheiden hat, ob er die von der Anlage produzierte Elektrizität (teilweise) am Ort der Produktion selber verbrauchen will oder er die gesamte Elektrizitätsmenge einspeist. Je nach dem werde dann die tatsächlich an den Netzbetreiber abgelieferte Überschussproduktion vergütet oder, bei einem Verzicht auf Eigenverbrauch, die Nettoproduktion. Bei einem teilweisen Eigenverbrauch werde 50% der Überschussproduktion als erneuerbar angerechnet und mit der KEV vergütet, beim einem vollständigen Verzicht auf Eigenverbrauch gar 50% der Nettoproduktion. Das von den Beschwerdeführerinnen beabsichtigte Splitting sei hingegen unzulässig. Sachdienlich sind diesbezüglich die Ausführungen im Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) vom 8. Januar 2013 zur parlamentarische Initiative "Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher" (Pa. Iv. 12.400), auf welchen die Beschwerdeführerinnen und auch das BFE verweisen: Wenn sich ein Produzent für den Eigenverbrauch entscheidet, sind demnach rein "interne" Energieflüsse bei einem Endverbraucher und gleichzeitigen Anlagenbetreiber aus Sicht des Netzbetreibers nicht mehr zu beachten - erst wenn das Netz des Netzbetreibers zwischen Produktionsanlage und Verbrauch in Anspruch genommen wird, liegt kein Eigenverbrauch mehr vor. Bei der Abrechnung zwischen Netz- und Anlagenbetreiber sind einzig die physikalischen Energieflüsse in das und aus dem Verteilnetz massgebend und nicht irgendwelche bilanzierten Werte. Dies bedeutet gleichzeitig für die Produzenten, dass sie weniger Energie vom Verteilnetzbetreiber beziehen und so Strombezugskosten (Netznutzung und Energie) sparen, umgekehrt jedoch auch keine KEV für den selbst verbrauchten Strom erhalten (siehe BBl 2013 1669 ff., 1674, 1677). Die Möglichkeit des Eigenverbrauchs soll Produzenten einerseits die Option der Einsparung von Netznutzungsentgelt eröffnen, wobei stets zu beachten ist, dass sich Eigenverbrauch und gleichzeitige Förderung durch die KEV gegenseitig ausschliessen, und andererseits soll verhindert werden, dass Netzbetreiber allfällige Umsatz- oder Gewinneinbussen infolge Eigenverbrauchs durch höhere Strompreise kompensieren und letztlich auf die Endkonsumenten überwälzen (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561 ff., 7714).

3.4.7 Die Gesamtbetrachtung aller Auslegungselemente führt zusammengefasst dazu, dass der Verordnungsgeber die Art. 7a aEnG zugrunde liegende Intention des Gesetzgebers, wonach 50% der durch eine KVA produzierten Energiemenge als erneuerbar angerechnet wird, in Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV zwecks vereinfachter Handhabung im Sinn eines Schätzwerts umgesetzt hat. Daraus zu schliessen, dass sich diese Verhältnisangabe auf die Gesamtproduktion der erzeugten Energie bezieht und es sich um zwei vollständig voneinander losgelöste Energiemengen handelt, greift allerdings zu kurz. Aus dem Zusammenspiel von Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV und den Bestimmungen betreffend den Eigenverbrauch, insb. Art. 2 Abs. 2 Bst. a aEnV, ergibt sich hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerinnen geplanten Eigenverbrauchsgemeinschaft, dass in einem solchen Fall nur eine allfällig physisch ins Netz eingespeiste Überschussproduktion zu vergüten wäre. Die Überschussproduktion entspricht dabei der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität (Art. 2 Abs. 2bis aEnV). Hiervon gelten 50% als erneuerbar und weitere 50% als nicht erneuerbar. Im Gegenzug ist die Nettoproduktion dann zu vergüten, wenn ein Produzent die gesamte produzierte Elektrizität veräussert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a aEnV). Das Wahlrecht auf Eigenverbrauch kann nur für die Gesamtanlage ausgeübt werden. Es steht den Beschwerdeführerinnen demnach frei, welche dieser Optionen sie wählen, jedoch ist weder die Aufteilung der produzierten Gesamtenergiemenge in einen erneuerbaren und einen nicht erneuerbaren Anteil vor der Einspeisung möglich noch ist mit Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen und unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzgebungsmaterialien eine Vermischung von teilweisem Eigenverbrauch und (rechnerischer) Vergütung eines Teils der Nettoproduktion zulässig.

3.4.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen primär die Einsparung von Netznutzungsentgelt beabsichtigen sollten, wäre für dieses Vorhaben bzw. die Rückerstattung desselben unter Geltung des neuen Rechts auf Art. 39 ff
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
1    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
2    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.
3    Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.
. EnG und die dort statuierten Voraussetzungen zu verweisen. Im Übrigen ist nach dem Gesagten auf die Einholung der von Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde offerierten Auskünften durch die CKW zum Thema der geplanten Eigenverbrauchsgemeinschaft in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt hinreichend klar aus den vorliegenden Akten ergibt und das Bundesverwaltungsgericht die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen von Amtes wegen zu beurteilen hat bzw. an rechtliche Ausführungen der Parteien oder Dritter nicht gebunden ist (sieh dazu vorne E. 2 und vgl. statt vieler René Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1002 ff.).

3.4.9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

3.5 Es verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen betreffend das Recht auf Realisierung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft eingetreten ist.

3.5.1 Das Übergangsrecht sieht in Art. 74 Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 74 Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten - 1 Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.
1    Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.
2    Die Bundesbehörden, soweit sie mit diesem Gesetz neu zuständig werden, nehmen ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf und werden dabei von der nationalen Netzgesellschaft unterstützt, soweit diese nach bisherigem Recht zuständig war.
3    Die Vollzugsstelle ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 64 zu errichten. Die nationale Netzgesellschaft überträgt ihr im Bereich Herkunftsnachweiswesen die Vertretung in den entsprechenden Gremien und überlässt ihr im Bereich Vollzug kostenlos die Geräte, Arbeitsinstrumente und mobile Infrastruktur der vormaligen Vollzugseinheit. Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung erfolgen steuer- und gebührenfrei. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zum Abspaltungs- und Errichtungsvorgang erlassen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Ausgaben unterliegen der Genehmigung durch das BFE.
4    Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeiten (Art. 63) ab ihrer Errichtung aus. Bis dahin gilt die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht.
5    Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war.
EnG hinsichtlich der Zuständigkeiten vor, dass die Bundesbehörden, soweit sie mit diesem Gesetz neu zuständig werden, ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen und dabei von der nationalen Netzgesellschaft unterstützt werden, soweit diese nach bisherigem Recht zuständig war. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
EnG ist die Pronovo AG als Vollzugsstelle in den folgenden Bereichen gemäss Art. 64
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 64 Vollzugsstelle - 1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
1    Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
2    Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.
3    Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.
4    Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.
5    Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.
6    Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
EnG zuständig für: Herkunftsnachweiswese (Art. 9
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 9 Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung - 1 Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.
1    Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.
2    Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung nach dem 4. Kapitel entrichtet wird.
3    Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss:
a  eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und
b  die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).
4    In der Elektrizitätsbuchhaltung sind insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.
5    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.
EnG), das Einspeisevergütungssystem (Art. 19
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht, Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen (Art. 25
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnG), die Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Art. 73 Abs. 4
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen - 1 und 2 ...78
3    Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.
4    Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199879:
a  für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035;
b  für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.
5    Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
EnG und weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen. Hingegen entscheidet die ElCom laut Art. 62 Abs. 3
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten - 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
1    Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
2    Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.66
3    Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5.
4    Die Zivilgerichte beurteilen:
a  Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.
EnG, vorbehaltlich der Zuständigkeit von Zivilgerichten i.S.v. Art. 62 Abs. 4
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten - 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
1    Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
2    Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.66
3    Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5.
4    Die Zivilgerichte beurteilen:
a  Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.
EnG, bei Streitigkeiten aufgrund der Art. 15
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht - 1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
1    Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
a  die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
b  das ihnen angebotene Biogas.
2    Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.
3    Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes:
a  Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.
b  Für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.
c  Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.
4    Die Absätze 1-3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.7
, 16
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 16 Eigenverbrauch - 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
1    Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
2    Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.8
-18
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten - 1 Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.
1    Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.
2    Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:
a  zur Prävention von Missbräuchen gegenüber Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern;
b  zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können;
c  zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.
und Art. 73 Abs. 4
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen - 1 und 2 ...78
3    Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.
4    Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199879:
a  für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035;
b  für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.
5    Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
und 5
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen - 1 und 2 ...78
3    Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.
4    Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199879:
a  für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035;
b  für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.
5    Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
EnG. Fragen betreffend den Eigenverbrauch, den Zusammenschluss zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft sowie das Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten sind in den Art. 16
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 16 Eigenverbrauch - 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
1    Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
2    Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.8
-18
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten - 1 Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.
1    Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.
2    Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:
a  zur Prävention von Missbräuchen gegenüber Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern;
b  zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können;
c  zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.
EnG geregelt und fallen entsprechend in den Zuständigkeitsbereich der ElCom.

3.5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen Anträge betreffend den Eigenverbrauch und die Bildung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft stellen, ist dafür mit Blick auf Art. 62 Abs. 3
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten - 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
1    Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
2    Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.66
3    Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5.
4    Die Zivilgerichte beurteilen:
a  Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.
EnG und die obigen Ausführungen nicht die Pronovo AG, sondern die ElCom zuständig. Die Vorinstanz trat auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerinnen in Ziff. 5 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. März 2019 mangels Zuständigkeit somit zu Recht nicht ein, weshalb die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist.

4.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE); ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2295/2019
Datum : 19. Dezember 2019
Publiziert : 27. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Feststellungsverfügung betreffend KEV/Einspeisevergütung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 89
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
EnG: 7a  9 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 9 Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung - 1 Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.
1    Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.
2    Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung nach dem 4. Kapitel entrichtet wird.
3    Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss:
a  eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und
b  die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).
4    In der Elektrizitätsbuchhaltung sind insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.
5    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.
15 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht - 1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
1    Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:
a  die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
b  das ihnen angebotene Biogas.
2    Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.
3    Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes:
a  Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.
b  Für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.
c  Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.
4    Die Absätze 1-3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.7
16 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 16 Eigenverbrauch - 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
1    Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.
2    Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.8
18 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten - 1 Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.
1    Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.
2    Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:
a  zur Prävention von Missbräuchen gegenüber Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern;
b  zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können;
c  zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.
19 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
25 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
27 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
2    Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3    Für Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, kann kein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
39 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
1    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
2    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.
3    Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.
62 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten - 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
1    Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.
2    Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.66
3    Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5.
4    Die Zivilgerichte beurteilen:
a  Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.
63 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
64 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 64 Vollzugsstelle - 1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
1    Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
2    Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.
3    Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.
4    Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.
5    Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.
6    Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
66 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
72 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag - 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
1    Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
2    Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a  die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
a1  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
a2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
a3  gewissen Biomasseanlagen;
b  die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c  der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
3    Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
4    Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
5    Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
6    Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
73 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen - 1 und 2 ...78
3    Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.
4    Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199879:
a  für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035;
b  für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.
5    Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
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SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 74 Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten - 1 Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.
1    Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.
2    Die Bundesbehörden, soweit sie mit diesem Gesetz neu zuständig werden, nehmen ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf und werden dabei von der nationalen Netzgesellschaft unterstützt, soweit diese nach bisherigem Recht zuständig war.
3    Die Vollzugsstelle ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 64 zu errichten. Die nationale Netzgesellschaft überträgt ihr im Bereich Herkunftsnachweiswesen die Vertretung in den entsprechenden Gremien und überlässt ihr im Bereich Vollzug kostenlos die Geräte, Arbeitsinstrumente und mobile Infrastruktur der vormaligen Vollzugseinheit. Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung erfolgen steuer- und gebührenfrei. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zum Abspaltungs- und Errichtungsvorgang erlassen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Ausgaben unterliegen der Genehmigung durch das BFE.
4    Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeiten (Art. 63) ab ihrer Errichtung aus. Bis dahin gilt die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht.
5    Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war.
EnV: 7a
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 7a - 1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
1    Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
2    Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
StromVV: 26
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 26 Regel- und Ausgleichsenergie - 1 Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein.
1    Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein.
2    Die Beschaffung von Regelenergie kann, soweit technisch möglich, auch grenzüberschreitend erfolgen.
3    Verkauft ein Erzeuger, dessen Anlage Elektrizität nach Artikel 15 EnG102 oder zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV103 einspeist, die physisch gelieferte Elektrizität oder einen Teil davon der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie, so erhält er für diese Elektrizität weder eine Vergütung nach Artikel 15 EnG noch den Referenzmarktpreis nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b EnFV.104
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
124-II-372 • 133-II-331 • 136-I-29 • 139-II-460 • 140-I-305 • 141-II-169 • 142-III-402 • 142-V-466 • 143-III-600 • 144-I-242 • 144-IV-217
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
a-post • abweisung • akte • amtssprache • angewiesener • anlage • anspruchsvoraussetzung • antizipierte beweiswürdigung • ausmass der baute • autonomie • begründung des entscheids • benutzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweismittel • bruchteil • bundesgericht • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die stromversorgung • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • delegierter • eidgenossenschaft • eigenschaft • einspracheentscheid • eintragung • energiegesetz • energieverordnung • energieversorgung • entscheid • erhöhung • erläuternder bericht • ermessen • erneuerbare energie • form und inhalt • frage • frequenz • frist • gemeinde • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesetzesumgehung • handel und gewerbe • hauptsache • haushalt • historische auslegung • inkrafttreten • innerhalb • kategorie • kauf • kehrichtverbrennungsanlage • kostenvorschuss • lausanne • mass • nationalrat • norm • parlamentarische initiative • planungsziel • produktion • realisierung • rechtsanwalt • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • revision • rückerstattung • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • schriftstück • schweizerisches recht • sonnenenergie • stelle • stimmberechtigter • stromversorgungsverordnung • tag • teilung • tochtergesellschaft • tonbildträger • umfang • umsatz • unternehmung • unterschrift • uvek • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verfassungsrecht • verhältnis zwischen • verordnung • von amtes wegen • vorinstanz • ware • wasserkraft • weiler • wert • wiese • wille • windenergie • zivilgericht • zweck
BVGer
A-1074/2019 • A-124/2019 • A-1989/2009 • A-2295/2019 • A-262/2018
AS
AS 1999/20 • AS 1999/197
BBl
2005/1611 • 2013/1669 • 2013/7561