Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5207/2012

Urteil vom 19. November 2013

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,geboren (...),Äthiopien,

Parteien vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, Tochter einer Eritreerin und eines Äthiopiers, verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat Äthiopien am 10. August 2004 und gelangte am 12. August 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2004 wurde sie summarisch zur Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A1) und am 8. September 2004 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akte A7).

A.b Zu ihren Fluchtgründen machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters im Falle einer Rückkehr selber gefährdet zu sein. Sie stamme aus Addis Abeba, wo sie als Einzelkind zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter aufgewachsen sei. Im Jahr 1992 sei ihre Mutter nach Eritrea ausgeschafft worden. Seither sei der Kontakt abgebrochen. Obwohl sie selber nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt habe, leide sie sehr unter diesem Verlust und sei sehr verängstigt. Nach diesem Ereignis habe sie zusammen mit ihrem Vater und drei Bediensteten im Elternhaus gelebt und den Schulunterricht besucht. Ihr Vater habe als selbstständiger Geschäftsmann im Textilgewerbe gearbeitet. Er sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und habe diese mit Waffen und Medikamenten versorgt. Als sie am 11. Juli 2004 nach Hause gekommen sei, habe sie von einer Nachbarin erfahren, dass ihr Vater und die Bediensteten vermutlich aufgrund des Waffen- und Medikamentenhandels von den Sicherheitsbehörden festgenommen und abgeführt worden seien. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei sie zu ihrer Tante väterlicherseits gegangen und habe sich mit dieser bei einer Freundin versteckt. Zwischenzeitlich habe der Ehemann der Tante die Ausreise organisiert. Am 10. August 2004 habe sie Äthiopien verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg über Italien in die Schweiz gereist.

A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 - eröffnet am 28. Februar 2005 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbesondere habe sie keine rechtsgenügenden Ausweispapiere eingereicht und widersprüchlich ausgesagt. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

A.d Mit Eingabe vom 1. April 2005 erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand der Beschwerdeschrift war im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die Inhaftierung ohne ordentliches Gerichtsverfahren, Folter und Vergewaltigung drohe.

A.e Mit Urteil vom 29. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevanten Gründe nachweisen oder glaubhaft machen können und es sei nicht anzunehmen, dass sie in Äthiopien in absehbarer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit Opfer asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen werde, zumal nichts darauf hinweise, dass sie selber gesucht werde. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der damals vorliegenden ärztlichen Berichte ihren psychischen Gesundheitszustand nicht als derart, dass eine engmaschige Behandlung erforderlich sei, zumal eine Behandlung auch in ihrem Heimatland möglich sei.

B.
Mit Eingabe vom 1. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte, die BFM-Verfügung vom 23. Februar 2005 sei bezüglich Wegweisungsvollzug aufzuheben, es sei festzustellen, dass sich die Sachlage massgeblich geändert habe respektive neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar geworden und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Mit der Eingabe wurde ein Bericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 12. Juni 2012 eingereicht. Danach befinde die Beschwerdeführerin sich wegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit starker Stressintolerenz und starken Spannungszuständen sowie zeitweilig dissoziativen Zuständen und rezidivierenden depressiven Störungen mit latenter Suizidalität bei allgemeiner emotionaler Instabilität und Impulsdurchbrüchen in engmaschiger ambulanter psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Ohne eine traumaspezifische, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse mit einer Chronifizierung der komplexen PTBS und somit einer drohenden psychischen Invalidisierung gerechnet werden.

C.

Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 abgewiesen mit der Begründung, im Vergleich zum ärztlichen Bericht vom 31. Juli 2008 sei nur eine unwesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten, und hielt fest, dass die Behandlung psychischer Probleme in Äthiopien grundsätzlich möglich sei. Auf die Frage nach der Existenz eines sozialen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin und ihre Aussichten auf ein wirtschaftliches Auskommen bei einer Rückkehr ging das BFM nicht ein.

D.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt.

Der Beschwerde wurden zwei Berichte der Psychiatrischen Dienste (...) vom 11. und 13. September 2012 beigelegt. Im ersten Bericht wird die komplexe PTBS der Beschwerdeführerin bestätigt. Im zweiten wird ausgeführt, eine Rückkehr nach Äthiopien wäre für sie mit totaler Hoffnungslosigkeit verbunden, weshalb sie eine derartige Massnahme höchstwahrscheinlich nicht überleben würde.

E.

Am 9. Oktober 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch und mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss wurde gutgeheissen, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung abgelehnt. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.

F.

Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte das BFM mit, dass aus der Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich seien, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Schreiben vom 26. November 2012 replizierte die Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.

2.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin die neu entstandene Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 eingetretene wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend. Die veränderte Sachlage wird insbesondere mit ihrem schlechten Gesundheitszustand und den ungesicherten Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien begründet. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Prostitution landen würde oder als Bedienstete schutzlos Gewalt ausgeliefert wäre. Aufgrund der psychischen Erkrankung hätte sie wenig Chancen, eine Unterkunft und Arbeitsstelle zu finden, weshalb die weiterführende Behandlung in der Schweiz überlebensnotwendig sei.

2.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiederwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde beschränken sich in materieller Hinsicht auf den Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländern und Ausländerinnen, von denen wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht mit Fug erwartet werden kann, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 und BVGE 2009/52 E. 10.1, jeweils m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift nicht zur allgemeinen Lage in Äthiopien. Diese ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

4.2 Geltend gemacht werden erhebliche psychische Probleme der Beschwerdeführerin, welche einer engmaschigen traumaspezifischen psychiatrischen (Weiter-)Behandlung bedürfe, die ausserhalb ihres Heimatlandes erfolgen müsse und dort auch gar nicht erfolgen könne. Im Übrigen befinde sie sich seit mehr als acht Jahren in der Schweiz, habe keine Verwandten und Kontaktpersonen mehr im Heimatland und wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Gemäss dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (BVGE 2011/25 E. 8.5 f.) müssten bei alleinstehenden Frauen begünstigende Faktoren vorliegen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.

4.3 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 (E. 6.2.3) geht hervor, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bereits damals bekannt waren und die psychiatrisch-psychologische Behandlung bereits begonnen hatte. Dass eine solche auch heute noch im gleichen Ausmass notwendig ist und die Beschwerdeführerin auch "längerfristig weiterhin intensive psychiatrisch-psychologische Behandlung benötigt" (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. Juni 2012 S. 5, act. 1 Beilage 2) deutet auf eine Chronifizierung ihres psychischen Leidens hin und kann als wesentliche Veränderung (Verschlechterung) seit jenem Urteil gewertet werden, zumal damals der Bedarf einer engmaschigen Behandlung verneint worden ist (E. 6.2.3 a.E.).

4.3.1 Der genannte ärztliche Bericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen PTBS mit starker Stressintoleranz und bei starken Spannungszuständen unter dissoziativen Zuständen leidet. Zudem wurden rezidivierende depressive Störungen mit latenter Suizidalität diagnostiziert. Durch die leitende Ärztin und die Psychotherapeutin wird eine engmaschige traumaspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer kompletten Traumabehandlung ausserhalb des Heimatstaates als notwendig erachtet. Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologischer Sicht klar überfordert und es müsste "aufgrund der latent vorhandenen Suizidalität und den bestehenden Impulsdurchbrüchen mit dem Schlimmsten gerechnet werden" (S. 6). Im jüngsten ärztlichen Bericht vom 13. September 2012 bestätigt eine andere Oberärztin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund sequentieller Gewalterfahrungen nachvollziehbare Schwierigkeiten habe, genaue Vorgänge der Gewalterfahrung geordnet zu beschreiben. Dies könnte mögliche Wiedersprüche in ihren Aussagen erklären. Eine Rückkehr wäre aus ärztlicher Sicht für sie mit totaler Hoffnungslosigkeit verbunden, eine Ausgangslage, "die A._______ höchstwahrscheinlich nicht überleben würde" (act.1 Beilage 3).

4.3.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass die Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet sei. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können. Im Übrigen stamme sie aus wohlhabenden Verhältnissen, so dass es ihr möglich und zumutbar sein werde, diese medizinischen Leistungen zu finanzieren.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der erforderlichen engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unzumutbar. Da nicht damit zu rechnen sei, dass sie im Heimatstaat Zugang zu einem der wenigen Psychiater habe, zumal sie keinerlei Kontakte zu Verwandten habe oder herstellen könne, die ihr finanziell oder anderswie von Hilfe sein könnten, bestünde bei einer Rückkehr das Risiko, dass sie als psychisch kranke Frau auf den Strassen von Addis Abeba verwahrlosen würde, sich als Prostituierte durchschlagen müsste oder in anderen prekären Dienstverhältnissen, in denen sie der sexualisierten Gewalt ausgeliefert wäre, landen würde.

4.3.4 Bei der Beurteilung des psychiatrisch-psychologischen Angebotes in Addis Abeba stützt sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf den jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 5. September 2013, sowie den Vorgängerbericht von 2009). Demnach gilt die psychiatrische Versorgung in Äthiopien als einer der am meisten vernachlässigten Bereiche der Gesundheitsversorgung, da auch heute die Grundbedürfnisse nicht abgedeckt werden könnten. Zwar habe die Anzahl Betten für stationäre psychiatrische Behandlungen leicht zugenommen, jedoch gebe es viel zu wenig Fachpersonal. Von den in Äthiopien tätigen 40 Psychiatern könnten nur zwei eine PTBS behandeln. Es gebe keine langfristigen Psychotherapien. Symptome würden nur medikamentös angegangen, wobei Psychopharmaka, wie jene zur Behandlung von PTBS, häufig nicht erhältlich seien. Die begrenzten und kurzfristigen Psychotherapien seien im Verhältnis zur starken Nachfrage absolut ungenügend. Traumapatienten hätten häufig Schwierigkeiten, in den Spitälern aufgenommen zu werden, da dort das Retten von Leben erste Priorität habe. Patienten ohne Familie und finanziellen Ressourcen müssten häufig auf der Strasse oder bei Busstationen übernachten, da sie aufgrund ihres Zustandes nicht in Hotels aufgenommen würden.

Aufgrund dieses Berichts, welcher mit anderen vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen (wie bspw. WHO-Informationen) in Übereinstimmung steht, erscheint es für das Gericht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine psychologisch-therapeutische Behandlung irgendeiner Art in Anspruch nehmen könnte, geschweige denn eine spezifische Traumabehandlung. Aufgrund der fehlenden finanziellen Ressourcen wäre die Beschwerdeführerin wohl nicht einmal in der Lage, die notwendigen Medikamente zu beschaffen, da trotz des Umstandes, dass sie aus wohlhabenden Verhältnisse stammt, im Gegensatz zu den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie auf das Vermögen ihres angeblich verschollenen Vaters zugreifen könnte. Entsprechend wäre gemäss dem Arztbericht vom 12. Juni 2012 mit einer Chronifizierung der PTBS, einer psychischen Invalidisierung und aufgrund der schon heute bestehenden latenten Suizidalität mit lebensbedrohlichen Folgen zu rechnen.

4.4 Auch wenn eine Praxisänderung für sich allein keine rechtliche Basis für eine Wiedererwägung darstellt, ist dann, wenn - wie vorliegend - eine wesentliche Veränderung der Situation bejaht wird, die aktuelle Praxis anzuwenden. In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (BVGE 2011/25) hat das Bundesverwaltungsgericht sich eingehend zur schwierigen Situation von nach Äthiopien zurückkehrenden alleinstehenden Frauen ausgesprochen und deren Lage als besonders prekär bezeichnet (a.a.O., E. 8.5).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mittlerweile (...)-jährige alleinstehende Frau - dass sie den Kontakt zu ihrem angeblich verschollenen Vater und ihrer angeblich ausgereisten Tante wieder herstellen kann, erscheint im heutigen Zeitpunkt, mehr als neun Jahre nach ihrer Ausreise, als wenig wahrscheinlich, und von der Mutter hat sie seit deren Deportation nach Eritrea im Jahre 1992 nichts mehr gehört. Sie verfügt über eine bescheidene Schulbildung und über keinerlei Arbeitserfahrung. Damit kann aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Addis Abeba, wo sie bis 2004 lebte, über Angehörige oder ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die Suche nach einer Unterkunft und der Zugang zu Unterstützungsleistungen dürften für sie unüberwindbare Hürden darstellen, und die Aussichten auf ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Umständen wären gering. Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Erkrankung und des Umstands, dass sie in Äthiopien keine adäquate Behandlung erhalten können wird und eine solche auch nicht bezahlen könnte, wäre eine soziale Verelendung und eine ernsthafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstgefährdung wahrscheinlich. Demzufolge ist eine konkrete Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen, und der Wegweisungsvollzug hat als unzumutbar zu gelten.

4.5 Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, ebenso die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Februar 2005 (Wegweisungsvollzug und Ausreisefrist). Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

Der vertretene Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des BFM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. September 2012 und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Februar 2005 werden aufgehoben.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5207/2012
Date : 19. November 2013
Published : 27. November 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. September 2012


Legislation register
AsylG: 6  105  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  14
VwVG: 5  48  52  63  64
BGE-register
127-I-133
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E-5207/2012