Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-518/2022

Urteil vom 19. Oktober 2023

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi,
Richter Alexander Misic,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A._______,
vertreten durch lic. iur. Pius Koller, Rechtsanwalt,
Parteien Ritter Koller AG,
Bachstrasse 10, 4313 Möhlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA,
Rechtsdienst, 3003 Bern,

Beschwerdegegner,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
Zustelladresse: c/o Thomas Willi,
Willi & Partner,
Sonnenplatz 6, 6020 Emmenbrücke,

Vorinstanz.

Gegenstand Enteignungsentschädigung.

Sachverhalt:

A.

A.a Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ersuchte am 1. Juni 2018 um Genehmigung betreffend das Ausführungsprojekt in Sachen Sanierung des Wildtierkorridors über die N02 im Abschnitt Reiden bei Sursee. Am 7. Juni 2018 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren, welches die Enteignung von 455 m2 Land im Eigentum von A._______ vorsah. Während der Auflagefrist wurden fünf Einsprachen gegen das Projekt eingereicht, darunter auch durch A._______. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde die Einsprache von A._______ durch das UVEK abgewiesen und die Plangenehmigung für das beantragte Projekt erteilt.

A.b Das Generalsekretariat UVEK übermittelte dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 (ESchK Kreis 9) mit Schreiben vom 10. März 2020 die Akten zur Einleitung des Schätzungsverfahrens. Dieses wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2021 betreffend die unerledigten Entschädigungsforderungen eröffnet. Am 20. März 2021 führte der Präsident ESchK Kreis 9 eine Einigungsverhandlung mit Augenschein durch und bewilligte mit Entscheid vom 27. April 2021 die vorzeitige Besitzeinweisung. A._______ legte gegen diesen Entscheid keine Rechtsmittel ein.

A.c Am 1. Juli 2021 führte die ESchK Kreis 9 eine Schätzungsverhandlung mit Augenschein durch. Anlässlich dieser Verhandlung einigten sich die Parteien bezüglich aller strittigen Entschädigungsthemen, ausgenommen derjenigen für den Landerwerb und die Partei-/Anwaltskosten. In der Folge wurde mit Bezug auf den Teilvergleich am 16. Juli 2021 ein Enteignungsvertrag unterzeichnet und am 9. August 2021 vom ASTRA genehmigt.

B.
Mit Entscheid vom 25. November 2021 erklärte der Präsident der ESchK Kreis 9 das Enteignungsverfahren aufgrund des Enteignungsvertrages vom 16. Juli 2021 zufolge Vergleichs als teilweise erledigt. Im Weiteren verpflichtete er das enteignende UVEK respektive das ASTRA, A._______ für die Abtretung von 455 m2 Land ab dem Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], eine Entschädigung von Fr. 9.45/m2 - total Fr. 4'299.75 - nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung zu bezahlen. Die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung wurden dem UVEK respektive dem ASTRA als Enteigner auferlegt.

C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Enteigneter) mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der ESchK Kreis 9 (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das UVEK respektive ASTRA (nachfolgend: Beschwerdegegner und Enteigner) sei zu verpflichten, für die Abtretung von 455 m2 Land ab dem Grundstück GB [...] Nr. [...] eine Entschädigung von Fr. 12'899.25 zu bezahlen (Fr. 28.35/m2), nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, einerseits sei aufgrund des Zeitpunktes der Einleitung des Enteignungsverfahrens das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene revidierte Enteignungsrecht anzuwenden, wobei eine neue Bestimmung bei der Festlegung der Entschädigung für Landwirtschaftsland der höchsten Qualität eine Verdreifachung des amtlich ermittelten Ansatzes vorsehe.

D.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, verweist auf ihren Entscheid vom 25. November 2021 und verzichtet im Weiteren auf eine ausführliche Vernehmlassung.

E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 führt der Beschwerdegegner aus, aufgrund eines internen Missverständnisses habe er keine Beschwerdeantwort eingereicht, er schliesse sich jedoch den Ausführungen der Vorinstanz an und lehne die Anwendbarkeit des revidierten Enteignungsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt ab.

F.
Mit seinen Schlussbemerkungen vom 11. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten insbesondere die in Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG genannten eidgenössischen Kommissionen, zu welchen auch die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gehören. Weiter hält Art. 77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) fest, dass Entscheide der Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, wobei sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf das VwVG. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Da die zugesprochene Entschädigung nicht seinem Begehren entspricht, ist er auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Entscheid der ESchK Kreis 9 vom 25. November 2021 sei bezüglich der Festlegung der Entschädigung für die enteigneten 455 m2 Land ab dem Grundstück GB [...] Nr. [...] aufzuheben und es sei die Entschädigung neu auf Fr. 12'899.25 festzusetzen, nämlich auf das Dreifache des festgelegten Landwertes von Fr. 9.45/m2, nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Plangenehmigungsverfahren sei mit Entscheid vom 14. Januar 2020 abgeschlossen worden. Das Enteignungsverfahren sei sodann mit Verfügung vom 25. Januar 2021 durch die Vorinstanz eröffnet worden. Dies sei ein Zeitpunkt, der erst nach dem Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes eingetreten sei, weshalb auch das revidierte Recht angewendet werden müsse. Dieses sehe nämlich vor, dass für Kulturland das Dreifache des ermittelten Höchstwertes zu vergüten sei.

3.2 Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 25. November 2021, in dem sie ausführt, es sei das alte Enteignungsgesetz anzuwenden. Dieses sehe als Bewertungszeitpunkt das Datum der Einigungsverhandlung vor, wobei der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts zu entschädigen sei. Die neuen Bestimmungen zur Berechnung der Entschädigung für Kulturland seien hingegen nicht anwendbar, da Verfahren, welche unter dem alten Recht eingeleitet worden seien, gemäss den Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 19. Juni 2020 auch unter diesem zu beenden seien. Der Text der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesbestimmung zur Berechnung des Grundstückswertes enthalte sodann auch keine Hinweise auf eine Rückwirkung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Rechts hängigen Verfahren. Zumal das "Enteignungsverfahren" sich sowohl auf die Phase der Erteilung des Enteignungsrechts (Projektgenehmigung) als auch auf die Phase der Festsetzung der Entschädigung erstrecke, werde dessen Beginn im vorliegenden Fall noch vom alten Enteignungsrecht erfasst, weshalb die vorgebrachte Bestimmung keine Wirkung entfalten könne.

3.3 Im vorliegenden Verfahren ist die formelle Enteignung an sich, das heisst die dauerhafte Beanspruchung des Grundstücks Nr. [...] im Umfang von 455 m2 gegen Entschädigung, unbestritten geblieben. Ebenso unbestritten ist die Qualifizierung der beanspruchten Landfläche als landwirtschaftliches Kulturland der höchsten Qualitätsstufe und die Berechnung des Verkehrswertes respektive des Höchstpreises gemäss Art. 66
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis - 1 Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
1    Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.
2    Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.53
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11), der mit Fr. 9.45/m2 durch die zuständige Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern festgelegt wurde. Bestritten ist demnach einzig die Bemessung der Entschädigung beziehungsweise die Anwendbarkeit des ab 1. Januar 2021 geltenden Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
Bst. abis EntG auf den vorliegenden Sachverhalt.

3.4
Zunächst gilt es zu klären, ob das revidierte Recht allein aufgrund der Strukturierung des Plangenehmigungs- beziehungsweise Enteignungsverfahrens in Verbindung mit dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Anwendung kommt. Die folgenden Ausführungen haben grundsätzliche Gültigkeit wobei in Spezialgesetzen aber regelmässig auf den Verfahrensaufbau und die im Folgenden dargestellte Unterteilung verwiesen wird (vorliegend in Bezug auf Nationalstrassen z.B. Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11], Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28 - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG und Art. 39 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39 - 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG i.V.m. Art. 28 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
. EntG).

3.4.1 Das Verfahren der formellen Enteignung teilt sich in zwei Phasen: Einerseits das Administrativverfahren (enteignungsrechtliches Verwaltungsverfahren), andererseits das Schätzungsverfahren. Im Verwaltungs- beziehungsweise Administrativverfahren wird - kombiniert mit dem technischen Plangenehmigungsverfahren - über die Zulässigkeit des konkreten Enteignungsbegehrens, die dagegen gerichteten Einsprachen und den Umfang der abzutretenden Rechte entschieden. Das Verfahren zur Verleihung des Enteignungstitels ist damit eingebettet in das Verfahren zur Erteilung der Projektbewilligung. Diese Verfahrensstufe wird von einer Verwaltungsbehörde (sog. Leitbehörde) geführt und mit dem Plangenehmigungsentscheid abgeschlossen. Mit diesem werden allfällige Auflagen auferlegt und bei entsprechender Gutheissung die Bewilligungen zur Erstellung des Projektes erteilt. Bereits unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (Stand 1. Januar 2012; aEntG, SR 711) entsprach dieses phasenweise Vorgehen der gängigen Praxis. Das revidierte EntG hält diese Struktur neuerdings in Art. 27 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
. EntG klar fest (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3 ff.; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015 [nachfolgend: Fachhandbuch], Rz. 26.27, 26.70 ff., 26.81; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2420 ff., 2430; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 592 ff., 596 f.).

Insbesondere bezüglich der sich stellenden Fragen zu den Enteignungen obliegt es der Leitbehörde, die betroffenen Eigentümer sowie deren Eigentum zu ermitteln, den Bestand sowie den Umfang der Enteignung respektive der Abtretungspflicht festzulegen und die Enteignungsrechte zu erteilen. Dabei ist der Plangenehmigungsentscheid unter Bezugnahme auf den parzellenscharfen Landerwerbsplan und die dagegen gerichteten Einsprachen so abzufassen, dass die Enteignungstitel klar herausgelesen werden können. Grundlage dieses Entscheides bilden die bei der Planauflage der Öffentlichkeit präsentierten Pläne, die es zu genehmigen gilt (vgl. z.B. Art. 12
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 12 Ausführungsprojekt - 1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:
1    Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:
a  Übersichtsplan;
b  Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000;
c  Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen;
d  Normalprofil im Massstab 1:50;
e  Querprofile im Massstab 1:100;
f  Hauptabmessungen der Kunstbauten;
g  technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
gbis  kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist;
h  Entwässerungskonzept;
i  Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe;
j  Angaben über die Kosten;
k  Enteignungsplan;
l  Grunderwerbstabelle;
m  Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist;
n  allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontologische Fundstellen.
2    Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
3    Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111] i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
EntG und Art. 30
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30 - 1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG, Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
NSG; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 3. Juli 1959, BBl 1959 117). Nur diese ordnungsgemäss genehmigten Pläne sind für die in der zweiten Verfahrensstufe erfolgende Durchsetzung der Enteignung verbindlich. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei die Grundlage für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren. Dieses beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung respektive deren Entschädigungsfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.7, 26.70 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2425 ff.; Hänni, a.a.O., S. 597 ff.; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, S. 359 Rz. 3 f., Art. 27 Rz. 16 ff. insb. 20).

Mit anderen Worten werden Natur, Inhalt und Umfang der zu enteignenden Rechte grundsätzlich von der Behörde bestimmt, die im Plangenehmigungs- beziehungsweise im Einspracheverfahren über das Enteignungsrecht entscheidet. Damit hat sich die Schätzungskommission im nachfolgenden Schätzungsverfahren nicht mehr zu befassen, ist doch in diesem Verfahrensabschnitt in aller Regel nicht mehr auf den Enteignungstitel zurückzukommen. Die Schätzungskommission ist primär für die Behandlung der Entschädigungsforderungen zuständig und entscheidet über weitere Fragen, die mit der Abtretungspflicht verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.4-5.6; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.27, 26.72 f. und 26.82).

3.4.2 Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG vor.

Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
Bst. abis EntG müsse selbst dann Anwendung auf bereits laufende Verfahren finden, wenn die Anwendung des revidierten EntG aufgrund einer anderen Perzeption des Begriffs "Enteignungsverfahren" durch das Bundesverwaltungsgericht verneint werde. Er begründet dies im Wesentlichen damit, diese Bestimmung habe ausserhalb der eigentlichen Revision des EntG erst aufgrund eines Vorschlags der nationalrätlichen Kommission Eingang ins Gesetz gefunden. Das Ziel sei dabei gewesen, bei der Entschädigung für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB gerechtere Entschädigungen des Verkehrswertes zu erlangen. Die Argumentation im Parlament lasse sodann darauf schliessen, dass eine möglichst rasche Anwendung dieser Bestimmung gewünscht, das heisst eine Anwendung der höheren Entschädigung ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gewollt gewesen sei. Dies sei jedoch in den Übergangsbestimmungen so nicht festgehalten worden, weshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes und damit eine ungewollte Gesetzeslücke vorliege, welche es durch Richterrecht zu füllen gelte.

4.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. November 2021 zutreffend ausführt, kann aus den Materialien zu Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
Bst. abis EntG kein Wille abgeleitet werden, diese Bestimmung bereits auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes hängigen Verfahren anzuwenden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Übergangsbestimmungen würden einzig der Verfahrensführung dienen und die Festlegung von Entschädigungen sei davon nicht betroffen, weshalb die Bestimmung von Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
Bst. abis EntG sofort ab Inkrafttreten auch auf bereits hängige Verfahren anzuwenden sei, ist ihm nicht zu folgen. Gegen eine solche Rückwirkung spricht nämlich, dass die Bestimmung von der Gesetzessystematik her klar im Zusammenhang mit der vollen Entschädigung des Verkehrswertes im Allgemeinen steht, wie sie in Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
EntG festgehalten wird. Auch bezüglich dieser Bestimmung ist den Übergangsbestimmungen keine besondere Regelung zu entnehmen, wonach - gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers - auch diesbezüglich eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen müsste. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Land oder Rechten eine Umsetzung des revidierten Enteignungsrechts zu unterschiedlichen Zeitpunkten angestrebt hätte. Vielmehr geht aus der Botschaft hervor, dass man mit der Revision bis anhin verschiedene Anknüpfungspunkte einer Vereinheitlichung unterziehen und dadurch eine erhöhte Rechtssicherheit erlangen wollte. Das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht wenden in ihrer Rechtsprechung sodann die Bestimmungen betreffend die Festlegung der Entschädigungen gestützt auf die Überhangsbestimmungen jedoch regelmässig rückwirkend an, knüpfen diese an eine Festlegung des Bewertungszeitpunktes in einem möglichst frühen Verfahrensstadium und legen in der Folge auch die Enteignungsentschädigung anhand des geltenden Rechts zu diesem Zeitpunkt fest (vgl. Art. 19bis Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
aEntG, Art. 19bis
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff.; Urteile des BVGer A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 1.1, 4.2, 4.6.1; A-5380/2020 vom 30. September 2021 E. 2, 3.5; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4732 f.).

Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Eventualbegehren.

5.

5.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 Satz 1 aEntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 aEntG).

Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich.

5.2 Das ASTRA ist Vertreter des ihm übergeordneten UVEK und tritt als grundsätzlich kostenpflichtiger Enteigner auf und hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Sie sind zudem in Abweichung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteile des BVGer A-3637/2016 et al vom 18. Juli 2017 E. 19.3 und A-4516/2016 vom 7. Februar 2018 E. 11.2). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend angesichts der unbestrittenen Frage der Enteignung insbesondere über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des EntG zu entscheiden. Es erscheint entsprechend als angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Dem Enteigner sind somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen.

5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung dem Enteigner aufzuerlegen.

5.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
Satz 3 aEntG sowie Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; Maillard, Praxiskommentar VwVG, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).

5.3.2 Der Vertreter des Enteigneten legte mit Datum vom 11. April 2022 seine detaillierte Kostennote vor. Die eingereichte Zusammenstellung der Parteikosten weist den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten detailliert (insg. 9,41 h) sowie die Barauslagen als prozentualen Pauschalbetrag (Fr. 76.25) aus. Die Zusammenstellung ist bezüglich des Zeitaufwandes plausibel und gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 2'542.50 (exkl. MwSt.). Dem Enteigneten ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'820.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) zuzusprechen. Sie ist ihm durch den Enteigner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten.

Dem Enteigner steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, ebenso hat die Vorinstanz als eidgenössische Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten für das Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.

3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'820.40 zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-518/2022
Date : 19. Oktober 2023
Published : 30. Oktober 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Entschädigung


Legislation register
BGBB: 66
BGG: 42  48  82
EntG: 19  19bis  27  28  30  77  78
NSG: 27  27d  28  39
NSV: 12
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7  8  9  10  14  116
VwVG: 5  37  48  49  50  52  63
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[noenglish] • [noenglish] • answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • appearance • appellee • approbation of concept • approval of plans • bailiff • beginning • calculation • case law • circle • clerk • coming into effect • communication • complaint to the federal administrative court • costs of the proceedings • court and administration exercise • cultivated land • current market value of the expropriated right • day • decision • dimensions of the building • discretion • dispossessed • evidence • expropriation • expropriation agreement • extent of expropriation • extent • federal administrational court • federal court • federal department • federal law on administrational proceedings • federal law on coordination • federal law on countrified land laws • federal office for roads§ • fixed day • forest • form and content • formal expropriation • formation of real right • indemnification • inscription • instructions about a person's right to appeal • intention • interest • judicial agency • land register • lausanne • lawyer • legal certainty • legal demand • legal service • legitimation of appeal • litigation costs • loophole in the law • lower instance • national road • officialese • outside • parliament • partition • party compensation • precautionary seizure • property • publication of plans • question • remedies • remuneration • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • time limit • unnecessary expenses • uvek • value added tax • value of matter in dispute • voting suggestion of the authority • writ
BVGer
A-2163/2012 • A-2696/2021 • A-3637/2016 • A-4516/2016 • A-518/2022 • A-5380/2020
BBl
1959/117 • 1998/2600 • 2018/4732