Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-321/2022
Urteil vom 19. Oktober 2022
Richterin Chiara Piras (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Karin Fischli,(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren) und Zuweisung des Asylsuchenden an den Kanton;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a A._______(nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 13. Oktober 2021 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung.
A.c Am 29. Oktober 2021 beantworteten die slowenischen Behörden ein am 13. Oktober 2021 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 34

A.d Das SEM führte am 9. November 2021 - im Beisein der Rechtsvertretung - eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch.
A.e Am 10. Dezember 2021 fand die Anhörung nach Art. 29

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
A.f Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, sein Vater habe für den Geheimdienst der afghanischen Sicherheitsbehörden gearbeitet und obwohl er seine Tätigkeit sehr diskret ausgeübt habe, hätten die Taliban vor rund zwei Jahren davon erfahren. Sie hätten auf der Suche nach seinem Vater dessen Haus durchsucht. Des Weiteren hätten sie ihm einen oder mehrere Drohbriefe geschrieben, worin sie ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden und sich ihnen zu stellen. In der Folge habe sich sein Vater versteckt und, da die Taliban ihn jeweils nachts gesucht hätten, sei nur noch tagsüber nach Hause gekommen. Nachdem sein Vater verschwunden sei und da seine Mutter befürchtet habe, dass er von den Taliban entführt werden würde, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach E._______ geflohen. Von dort aus sei er dann alleine in den Iran gereist. Via F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______ und O._______ sei er schliesslich am 10. Oktober 2021 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich weiterhin in E._______ verstecken und wenn die Taliban herausfinden würden, wo sich seine Familie aufhalte, wären ihre Leben ernsthaft in Gefahr.
A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Tazkira mit deutscher Übersetzung, verschiedene Zeugnisse und Kursbestätigungen, eine bis zum (...) 2023 gültige Weapon Access Card des National Directorate of Security seines Vaters sowie einen Drohbrief der Taliban vom (...) 2020 mit Übersetzung (alle in Kopie) als Beweismittel zu den Akten.
B.
B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 17. Dezember 2021 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme.
B.b Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
C.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er - verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu - dem Kanton P._______, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zugewiesen (Dispositivziffern 6 und 7). Ferner ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8).
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sei in den Dispositivziffern 1-3 und 6 aufzuheben (Rechtsbegehren 1), er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 und 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Rechtsbegehren 4).
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM, eine Empfangsbestätigung vom 21. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 13. Oktober 2021 sowie ein Foto des Bruders des Beschwerdeführers bei.
D.b Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2022 vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu replizieren.
H.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Mit der Replik wurden ein Foto des Beschwerdeführers mit seinem Bruder sowie die Kopie einer Tazkira von diesem ins Recht gelegt.
I.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 10. März 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zur Replik.
K.
Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt, die Wegweisung sowie die Kantonszuteilung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
2.2 Zwar wurde in der Beschwerde beantragt, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Kantonszuweisung) sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3). Der Beschwerdeführer begründete in seinen Rechtsmitteleingaben jedoch nicht, weshalb er mit seiner Zuweisung in den Kanton P._______ nicht einverstanden sei. Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. |
|
1 | Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. |
1bis | Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.89 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. |
3 | Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).90 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. |
4 | Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.91 |
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
4.
4.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, indem die Vorinstanz auf die durch die Machtübernahme der Taliban erfolgte Lageveränderung nicht eingegangen sei, die Asylrelevanz seiner Vorbringen allgemein ungeprüft gelassen habe und auch auf eine mögliche Reflexverfolgung nicht näher eingegangen sei, habe sie in mehrfacher Weise den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. dort Ziff. 5, S. 8).
4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
4.2.3 Das SEM hat in seinem Asylentscheid nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und nicht mehr geltend gemachter Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Kassationsantrag (Rechtsbegehren 3) ist dementsprechend abzuweisen.
5.
5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.
6.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) 2021 erfahren, dass sein jüngerer Bruder Q._______ von den Taliban mitgenommen worden sei. Damit habe sich die geschilderte Angst von ihm und seinen Familienangehörigen vor Repressionen durch die Taliban in Zusammenhang mit seinem Vater verwirklicht. Als Beleg reichte er eine Kopie eines Fotos ein, worauf angeblich Q._______ und seine drei Entführer zu sehen sein sollen. Weiter brachte er in der Beschwerde vor, seine Minderjährigkeit sei im angefochten Entscheid nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Ansicht des SEM, wonach "er schon lange kein Kind" mehr sei, sei schlichtweg falsch, da alle Personen unter 18 Jahren nach Art. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 1 - Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. |
6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, einerseits sei es ein enormer Zufall, und entsprechend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet nach der Besprechung des Entscheidentwurfs erfahren haben will, dass sein Bruder verschleppt worden sei. Andererseits sei Q._______ nur sein Halbbruder väterlicherseits, weshalb es keinen Sinn mache, dass sich nicht dessen leibliche Mutter, sondern die Mutter des Beschwerdeführers wegen der Entführung beschwert haben soll. Weiter sei nicht klar wo und wann das eingereichte Foto gemacht worden sei und es gebe keinerlei Hinweise, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Q._______ und drei Taliban handle. Zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sein verschollener Vater nach Auffassung seiner Mutter von den Taliban entführt worden sei. Sofern dies zutreffen sollte, hätten die Taliban kein Motiv, um seinen Bruder als Druckmittel für Informationen über den Verbleib des Vaters festzuhalten. Zum Vorwurf der unzureichenden Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entgegnete die Vorinstanz, es handle sich bei ihm um einen (...)-jährigen Jugendlichen mit solider Schulbildung, der sich gut ausdrücken könne und kein unreifes Kind mehr sei. Alsdann sei zwar festgestellt worden, dass es als überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Behörden gearbeitet habe. Ein erhöhtes Risikoprofil führe für sich alleine jedoch noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung und die abstrakte Gefährdung vermöge die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine persönliche Gefährdung vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Umwälzungen in Afghanistan nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese nicht im Original vorliegen würden. Überdies seien Taliban-Drohbriefe leicht fälschbar und bei der Waffentragekarte sei nicht belegt, dass die darauf abgebildete Person der Vater des Beschwerdeführers sei. Darüber hinaus bestehe ein doppelter Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der An- und Abwesenheiten seines Vaters und dem Eintreffen des Drohschreibens der Taliban.
6.4 Mit der Replik hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumentation des SEM, wonach es sich bei der Verschleppung des Bruders durch die Taliban nach der Besprechung des Entscheidentwurfs um einen enormen Zufall handle, entgegen, dass dies wohl ein Zufall sei, die Vorkommnisse deshalb aber nicht unwahrscheinlich seien. Dass und wann die Taliban seinen Bruder verschleppen wollten, könne er jedenfalls nicht antizipieren. Er stehe zwar regelmässig aber dennoch nicht täglich im Austausch mit seiner Familie, weshalb es durchaus sein könne, dass er genau zu jenem Zeitpunkt davon erfahren habe. Auch, dass sich seine Mutter wegen Q._______ Verschleppung beschwert habe, sei angesichts der familiären Situation nachvollziehbar, denn sie sei die erste Ehefrau seines Vaters und trage entsprechend die Verantwortung für alle Familienmitglieder. Mit der Entführung seines Bruders habe sich die Gefahr der Verfolgung von Familienmitgliedern verwirklicht, weshalb nicht mehr von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen werden könne. Mit dem nachgereichten Foto auf der Tazkira seines Bruders und demjenigen von ihnen beiden, werde belegt, dass es sich um dieselbe Person handle, wie auf dem Foto mit den drei Taliban am Tag der Entführung. Betreffend die Zweifel, ob es sich bei den drei Männern tatsächlich um Taliban handle, wurde eingewendet, dass alle bewaffnet seien und zwei von ihnen auf ihren Jackenärmel Abzeichen tragen würden, welche ihrer Form nach die Flagge des Islamischen Emirats Afghanistan erahnen liessen. Des Weiteren seien die Gründe des Verschwindens seines Vaters unbekannt und jegliche Erklärung dafür würde auf Mutmassungen basieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Taliban, welche seinen Bruder entführt hätten, da sie nichts über den Verbleib des Vaters wissen, nach wie vor nach ihm suchen würden.
6.5 In der Duplik hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, zwar sei der zeitliche Zufall der Entführung seines Halbbruders nicht völlig ausgeschlossen, angesichts der widersprüchlichen und nicht mehr geltend gemachten Vorbringen aber trotzdem äusserst zweifelhaft. Es könne sodann auch sein, dass die Mutter des Beschwerdeführers als erste Ehefrau seines Vaters die Verantwortung für die zweite Ehefrau ihres Mannes und deren Kinder trage, letztlich sei diese Darlegung jedoch eine unbelegte Parteiauskunft. Für den Beschwerdeführer bestehe überdies keine konkrete Gefahr, weil seine Asylvorbringen und auch die Entführung von Q._______ als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die Vermutungen bezüglich das Foto von Q._______ mit drei Taliban seien sodann spekulativ, da die Bildkopie sehr unscharf und ein Vergleich mit den neu eingereichten Fotos nicht möglich sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf der unscharfen Bildkopie drei Taliban ersichtlich seien, sei nicht belegt, dass der darauf ebenfalls abgebildete Knabe Q._______ sei. Zudem sei weiterhin nicht klar, wann und wo dieses Bild gemacht worden sei. Sodann werde die Kritik, die Beweismittel seien unzureichend berücksichtig worden, zurückgewiesen, da der Beweiswert der lediglich in Kopie eingereichten Unterlagen sehr gering sei und die abgegebenen Zeugnisse und Kursbestätigungen nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei der doppelte Widerspruch in der Replik nicht aufgelöst worden und zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers etliche weitere Widersprüche finden lassen würden.
6.6 In seiner Triplik hielt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel am Foto seines Bruders mit den drei Taliban entgegen, dass der Kontext sowie die mit der Replik nachgereichten Fotos seines Bruders darauf schliessen lassen würden, dass es sich dabei tatsächlich um Taliban handle. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Replik verwiesen.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorbrachte und selbst nie gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen im Heimatstaat geworden ist.
7.2
7.2.1 Soweit er geltend machte, aufgrund der angeblichen Geheimdiensttätigkeit seines Vaters gefährdet zu sein, machte er eine Reflexverfolgung geltend. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlag und ob er aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat.
7.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide letztmals abgerufen am [...]).
Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E.6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan , beide letztmals abgerufen am [...]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.
7.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater habe beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet (vgl. SEM-Akten [...]-21/11 [nachfolgend: 21/11], Ziff. 7.01 und [...]-27/14 [nachfolgend: 27/14], F7 und F40 f.). Die Vorinstanz gelangte in der Folge in ihrem Asylentscheid zum Schluss, es sei überwiegend glaubhaft, dass sein Vater für die afghanischen Behörden gearbeitet hat (vgl. dort E. II, S. 4).
Zwar fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung sowie zur Tätigkeit seines Vaters auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit unsubstantiiert und vage aus (vgl. SEM-Akte 27/14, F62-65), ferner schilderte er - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - widersprüchlich, wie er von dessen Arbeit als Geheimagent erfahren haben will (vgl. SEM-Akten 21/11, Ziff. 7.01 sowie 27/14, F43 f. und F74 ff.; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung). Dennoch schliesst auch das Gericht eine Tätigkeit des Vaters für die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht grundsätzlich aus. Selbst wenn jedoch angenommen werden würde, der Vater des Beschwerdeführers wäre aufgrund seiner Anstellung für eine staatliche Behörde einem erhöhten Verfolgungsrisiko von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen, würde dessen Risikoprofil per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen wie den Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.2.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass nebst seinem Vater auch die übrigen Familienangehörigen und damit auch er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen waren. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der Umstand, dass der Vater - nachdem er von den Taliban gesucht worden sein soll - offenbar nur sich selbst, nicht aber seine Familienangehörigen in Sicherheit brachte. Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungshandlungen der Taliban in Widersprüche, die er weder anlässlich der Anhörung, als er mit den Ungereimtheiten konfrontiert wurde (vgl. SEM-Akte 27/14, F77 ff.), noch durch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 4.1.4, S. 6), in der Replik (vgl. dort S. 3) oder in der Triplik (vgl. dort S. 1 f.) plausibel aufklären oder ausräumen konnte, womit ernsthafte Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen. Zwar kommt den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu, Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Anlässlich der EB UMA gab er zu Protokoll, die Taliban hätten Drohbriefe geschickt, worin sie seinen Vater aufgefordert hätten, sich ihnen zu stellen, ansonsten er getötet werde. Da dieser ihren Forderungen nicht nachgekommen sei, hätten sie von den Dorfältesten verlangt, zu intervenieren und ihn dazu zu bringen, sich ihnen zu stellen und seinen Job aufzugeben. Ausserdem seien sie fast jede Nacht vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht, weshalb sein Vater nur noch tagsüber für eine kurze Zeit nach Hause gekommen sei und sich ansonsten in R._______ aufgehalten habe (vgl. SEM-Akte 21/11, Ziff. 7.01). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, als die Taliban erfahren hätten, dass sein Vater Geheimagent sei, hätten sie ihn zu Hause aufgesucht. Da er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in S._______ aufgehalten habe, hätten sie seiner Mutter den Drohbrief überreicht, welchen er zu den Akten gereicht habe. Darin hätten sie von ihm verlangt, dass er seine Arbeit mit Juden und Ungläubigen beende. Sein Vater sei daraufhin nur noch tagsüber für einige Stunden nach Hause gekommen. Die Taliban hätten das Haus ein oder zwei weitere Male durchsucht (vgl. SEM-Akte 27/14, F21 ff., F41, F45 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer diese Widersprüche mit seiner Minderjährigkeit zu erklären versucht, wobei er jedoch nicht konkretisierte, inwiefern seine allfällige kindliche Unreife ihn bei seinen Aussagen beeinträchtigte, ist entgegen zu halten, dass seine Schilderungen auch in Anbetracht des aufgrund seines Alters herabgesetzten Massstabs nicht zu überzeugen vermögen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der sich bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Drohbrief, welcher inhaltlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, lediglich in Kopie vorliegt (vgl. SEM-Akte [...]-23 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7), weshalb ihm aufgrund der Fälschungsanfälligkeit kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann, zumal derartige Dokumente - wie in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt wurde (vgl. dort S. 3) - ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Sodann sind die Umstände des Verschwindens des Vaters unklar und es ist auch bis dato nicht bekannt, was mit ihm geschah. Dementsprechend kann daraus nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Sollte er jedoch, wie vom Beschwerdeführer respektive von dessen Mutter vermutet (vgl. SEM-Akte 27/14, F41), tatsächlich von den Taliban entführt worden sein, ist - wie das SEM zutreffend festhielt - nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder ihm noch haben sollten. Daran vermag auch die nachträglich vorgebrachte Sachverhaltsergänzung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise am (...) oder (...) 2021 durch die Taliban entführt worden sein soll, nichts zu ändern. Das zu den Akten gereichte Foto, welches seinen Bruder mit seinen Entführern zeigen soll, ist jedenfalls nicht geeignet, diese Vorbringen zu stützen, da die darauf abgebildeten Personen nicht identifizierbar sind und die Momentaufnahme auch keine Rückschlüsse auf die Umstände ihres Entstehens zulässt. Im Übrigen wurden seither auch keine weiteren Behelligungen der weiterhin in E._______ lebenden Familienmitglieder geltend gemacht.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters für die afghanischen Behörden sowie der Entführung seines Bruders bestehende oder drohende asylrelevante Gefährdung durch die Taliban nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Kathrin Rohrer
Versand: