Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5727/2006/wif
{T 0/2}

Urteil vom 19. Oktober 2009

Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien
A._______, geboren [...], Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 31. August 2006 (recte: 31. Juli 2006) /
N [...].

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2005 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Bei den Befragungen zu den Asylgründen durch die Flughafenpolizei am 5. und 7. Dezember 2005 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kamerun vergewaltigt worden.

B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 - eröffnet am 13. Dezember 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt, da sich aus den Protokollen keine Hinweise auf erlittene asylrelevante Nachteile ergäben. Der sofortige Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdebene neu Homosexualität als Fluchtgrund geltend. Aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung sei er im Jahr 2005 zweimal von der Polizei festgenommen worden. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 11. Januar 2006 (wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses) auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfügung vom 12. Dezember 2005 erwuchs in Rechtskraft.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2005 ein. Darin ersuchte er um die Gewährung von Asyl und um eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch fanden diverse Dokumente Eingang in die Akten (Vollmacht vom 25. April 2006, Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 zu den Asylgründen, Fax von B._______ vom 5. Juli 2006 und Faxkopie einer E-Mail-Korrespondenz zwischen C._______ und B._______ vom 21. März bzw. 23. Juni 2006). Ein Beweismittel zu einem in Z._______ gegen B._______ laufenden Verfahren wurde in Aussicht gestellt.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer werde in Kamerun wegen seiner Homosexualität in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus Scham und Angst vor schlechter Behandlung habe er im Asylverfahren seine Homosexualität nicht offen gelegt. In einer persönlichen Erklärung vom 20. März 2006 (Beilage 4) schreibt der Beschwerdeführer, er sei bei seiner Tante in Yaoundé aufgewachsen, weil seine Mutter verstorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, und er seinen Vater nicht gekannt habe. Im Alter von 14 Jahren habe er gemerkt, dass er homosexuell sei. Er sei von seinem Onkel geschlagen worden, als dieser die Homosexualität seines Neffen bemerkt habe. Ein Freund von ihm sei von dessen ehemaligem Freund in einer Disco vergiftet worden und daran gestorben. Das Gift habe ihm (dem Beschwerdeführer) gegolten, doch habe der Täter die Gläser verwechselt. Im Internet habe er B._______ kennen gelernt. Am 22. Mai 2005 seien er und einige Freunde in einer illegalen Bar für Homosexuelle in Yaoundé von der Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er habe den Polizeikommissar mit Geld seines [...] Freundes bestochen und sei am nächsten Tag freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er sich während zwei Wochen zu Hause versteckt, habe dann aber auf dem Markt wieder Kleider verkauft, um finanziell nicht von seinem [...] Freund abhängig zu sein. Dieser habe nach der Festnahme nicht mehr nach Kamerun zu Besuch kommen wollen, sondern ihn stattdessen nach Z._______ eingeladen. Er habe mit einem gefälschten Pass, falschem Namen (...) und Geburtsdatum (...) ein Touristenvisum beantragt, welches er jedoch nicht erhalten habe. Der Vater eines Freundes habe ihn für dessen Homosexualität verantwortlich gemacht und ihm mit der Polizei gedroht. Deshalb habe er sich einen gefälschten (...) Pass besorgt und einen Flug nach Z._______ reserviert. Kurz vor der geplanten Ausreise sei er gestützt auf das kamerunische Strafgesetz, das Homosexualität unter Strafe stelle, zusammen mit zwei Freunden bei sich zu Hause verhaftet worden. Er habe sich und die beiden Freunde freikaufen können und sei am 3. Dezember 2006 ausgereist. Am Flughafen Zürich habe man die Fälschung des Passes bemerkt, weshalb er nicht nach Z._______ habe weiter reisen können, sondern, in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen müssen.

E.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. Dezember 2005 fest. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2006 und beantragte, diese sei zu kassieren und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell seien die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen. Ferner beantragte der Rechtsvertreter, es sei eine erneute Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein (eine Kopie seiner persönlichen Erklärung zu den Asylgründen vom 20. März 2006, ein Faxschreiben von B._______ vom 28. August 2006 sowie ein ärztliches Gutachten vom 20. August 2006).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 stellte die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu unter Beilage eines Auszugs aus einem unpublizierten Urteil der ARK vom 27. April 2006, welches das BFM in der Vernehmlassung erwähnt hatte. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor-instanz ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diverse Dokumente fanden Eingang in die Akten (zwei Internetausdrucke zur Polizeigewalt gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten in Kamerun, ein Brief der "International Gay and Lesbian Human Rights Commission" [IGLHRC] an den kamerunischen Justizminister vom 30. November 2005, ein Bericht einer Arbeitsgruppe der UNO an die kamerunische Regierung vom 31. August 2006 widerrechtliche Inhaftierungen betreffend, zwei Internetausdrucke von Artikeln aus einer Zeitschrift für Homosexuelle vom 13. und 14. Juni 2006, eine Medienmitteilung der IGLHRC vom 13. Juni 2006, eine Liste der IGLHRC über Asylgesuche von kamerunischen Homosexuellen in den USA, ein NZZ-Artikel vom 6. Mai 2006 und eine Petition der Schweizer Sektion von "Amnesty International for gays ans lesbians" an den kamerunischen Erziehungsminister vom 2. Juni 2006).

J.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen einen vom 14. Januar 2008 datierten kamerunischen Strafregisterauszug ("Relevé des condamnations à des peines privatives de liberté non effacés par l'amnistie ou la réhabilitation") ihn betreffend einreichen. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, die angekündigten Beweismittel im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen B._______ in Z._______ könnten nicht nachgereicht werden.

K.
Am [...] 2008 liess der Beschwerdeführer eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eintragen. In der Folge wurde ihm vom Kanton Y._______ am [...] 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Aufgrund dessen fragte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 an, ob er seine Beschwerde zurückziehe.

L.
Am 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seinen Begehren festhalte und die Prüfung der Asylgewährung verlange.

M.
Mit Eingaben vom 4. September 2006, 7. März 2008 und 18. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter Kostennoten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 , Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).

3.2 Mit seiner Eingabe an das BFM vom 12. Juli 2006 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedererwägung der wegen nicht geleisteteten Kostenvorschusses im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2005. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Kamerun wegen seiner Homosexualität verfolgt, und reichte zur Untermauerung neue Beweismittel ein. Damit hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine rechtskräftige Verfügung sinngemäss den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gestellt hat. Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, hat die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit geprüft und ist zum Schluss gekommen, die nachgeschobenen Vorbringen seien unglaubhaft. Das Bundesamt ist mithin davon ausgegangen, es lägen Revisionsgründe vor, und hat diese materiellrechtlich beurteilt.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch - wie bereits erwähnt - mit der Begründung ab, die erst auf Wiedererwägungsstufe geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Homosexualität sei nachgeschoben und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bis anhin kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, weshalb seine Identität nicht feststehe. Die eingereichten Schreiben des angeblichen [...] Freundes könnten reine Gefälligkeitsschreiben sein. Auch wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten homosexuell sein sollte, sei nicht einsichtig, weshalb er im Asylverfahren auch in fast allen Punkten, welche mit der sexuellen Ausrichtung nichts zu tun hätten, unwahre Begebenheiten habe protokollieren lassen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht schon nach der ersten Entlassung aus dem Gefängnis versucht habe, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Ausserdem würde Homosexualität in den Grossstädten Kameruns heutzutage nicht mehr notwendig zu asylrelevanter Verfolgung führen.

4.4 Der Rechtsvertreter führte zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, die Homosexualität des Beschwerdeführers sei durch das eingereichte ärztliche Gutachten vom 20. August 2006 sowie das Faxschreiben von B._______ vom 28. August 2006 belegt. Er sei aufgrund seiner Homosexualität von den staatlichen Behörden Kameruns und allenfalls von Dritten, vor welchen ihn der Staat nicht schütze, in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden und habe begründete Furcht vor einer Wiederholung staatlicher Verfolgungsmassnahmen und andernfalls vor einer Situation mit unerträglichem psychischem Druck. Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens eine Geschichte erzählen müssen, die seine behauptete [...] Staatsangehörigkeit nicht in Frage stellte, weil er geglaubt habe, als [...] die Einreise in Z._______ durchsetzen zu können.

4.5 Das BFM wertete in seiner Vernehmlassung die Darstellung der Gefährdungslage von Homosexuellen in Kamerun durch den Rechtsvertreter als abwegig und falsch und die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen schriftlicher Erklärung vom 10. (recte: 20.) März 2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. D) als wenig glaubwürdig, tatsachenwidrig und masslos überzeichnet. Angesichts der weitreichenden Toleranz gegenüber Homosexuellen in den grossen Städten bezweifelt das Bundesamt die geltend gemachten behördlichen Übergriffe auf einen Treffpunkt für Homosexuelle in Yaoundé. Die Vorinstanz stellte auch die Attestierung der Homosexualität des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2009 in Frage.

4.6 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM hält der Beschwerdeführer sowohl an seiner Homosexualität als auch an der Gefährdung von Homosexuellen in Kamerun fest, welche er unter anderem mit Berichten von Websites sowie einer Arbeitsgruppe der UNO-Menschenrechtskommission über Übergriffe auf Homosexuelle, willkürlichen Festnahmen und Verurteilungen zu Gefängnisstrafen untermauert (vgl. in Bst. J erwähnte Beilagen).

4.7 In Abweichung zur Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht in Zweifel, doch ist die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen insgesamt aus anderen Gründen zu verneinen.

4.8 In der handschriftlichen Beschwerde vom 13. Dezember 2005 gegen den negativen Asylentscheid vom 12. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, "im Monat der langen Schulferien" zusammen mit vier Freunden von acht Polizisten in einer Bar in Yaoundé festgenommen und auf der Fahrt zur Polizeistation von den Beamten getreten und geschlagen worden zu sein. Er sei nach zwei Tagen entlassen worden, weil er die Polizei habe bestechen können. Am 30. November 2005 sei er wieder festgenommen worden, diesmal zu Hause, zusammen mit zwei Freunden, wobei er zur Dauer der Festnahme keine Angaben machte. Wiederum habe er sich mit Geld seines [...] Bekannten freikaufen können.
In seiner schriftlichen Erklärung vom 20. März 2006 (Beilage 4 des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Juli 2006) hingegen gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, das erste Mal am 22. Mai 2005 eine Nacht lang auf dem alten Polizeiposten von Yaoundé und das zweite Mal am 29. November 2005 auf dem Polizeiposten [...] in X._______ wenige Stunden festgehalten worden zu sein.
Mit dem mit Eingabe vom 7. März 2008 eingereichten Strafregisterauszug vom 14. Januar 2008 will der Rechtsvertreter neu eine "vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung wegen Homosexuali-tät" in Kamerun nachweisen. Auf dem Strafregisterauszug ist handschriftlich der Vermerk angebracht: "Homoséxualité - Deux mois de détentions (2005)". Behauptete der Beschwerdeführer bisher, bei seiner ersten Festnahme zwei Tage (Beschwerde vom 13. Dezember 2005) bzw. einen Tag (Erklärung vom 20. März 2006 als Beilage 4 zum Wiederwägungsgesuch) in Haft gewesen zu sein, wird nun mit Eingabe vom 7. März 2008 eine Verurteilung wegen Homosexualität zu einer Haftstrafe von zwei Monaten geltend gemacht. Somit bestehen Widersprüche nicht nur in der angegebenen Dauer des Gefängnisaufenthaltes im Jahr 2005 (ein Tag bzw. zwei Tage bzw. zwei Monate), sondern auch zwischen einer blossen Festnahme und einer strafrechtlichen Verurteilung.
Diese eklatanten Widersprüche im zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers versucht der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 18. Juni 2009 folgendermassen zu erklären: Der Beschwerdeführer habe die Gerichtsverhandlung und die Strafe von zwei Monaten Gefängnis im vorliegenden Verfahren nicht erwähnt, weil er gewusst habe, dass er gegen eine Geldzahlung freikommen würde und davon ausgegangen sei, sein Strafregister bleibe blank und alle Spuren würden vernichtet. Diese Ausführungen vermögen nicht zu erhellen, weshalb er in einem Asylverfahren zu seinen Ungunsten jahrelang ein Strafverfahren und eine Verurteilung zu einer Haftstrafe und damit eine allfällig asylrelevante Verfolgungssituation verschweigt, wenn er sie denn tatsächlich erlebt hätte.

4.9 Des Weiteren wurden die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2006 und in der Beschwerde vom 1. September 2006 in Aussicht gestellten amtlichen Dokumente, welche ein angeblich gegen den [...] Freund in Z._______ laufendes Verfahren im Zusammenhang mit der Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun belegen sollen, bis heute nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Weshalb es einem [...] Staatsbürger nicht gelingen sollte, Kopien von amtlichen Akten aus einem gegen ihn laufenden Verfahren zu beschaffen, ist nicht einsichtig und konnte auch vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 7. März 2008 nicht erklärt werden. Auch das - nicht belegte - Vorbringen in derselben Eingabe, die Tante des Beschwerdeführers habe in Z._______ Asyl erhalten, weil sie von ihren Nachbarn wegen der Homosexualität ihres Neffen bedroht worden sei, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen.

4.10 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität in Kamerun zwar verpönt, aber an sich nicht illegal. Homosexuelle Handlungen können allerdings gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches geahndet und mit Gefängnis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren sowie mit Busse zwischen 2000 und 200'000 Francs CFA bestraft werden. Die kamerunischen Behörden nehmen Homosexuelle unter teilweise prekären Bedingungen in Haft. Strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen sind jedoch eher selten (vgl. u.a. SFH: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen/Gutachten vom 14. März 2007; amnesty international (ai), Cameroon, Jahresbericht 2009; Cameroon, Country of Origin Information Report/UK Home Office, Januar 2008).
Im Dezember 2005 veröffentlichte die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine Erklärung, in der Homosexualität verurteilt wurde. Diese Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich gegen Homosexuelle richtete. Anfangs 2006 starteten drei kamerunische Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Listen mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privatwirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich Homosexuelle "geoutet" wurden. Zu Verurteilungen der Genannten kam es in der Folge jedoch nicht. Gemäss dem Jahresbericht 2007 von ai Deutschland wurden im Februar 2006 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im März 2006 wurden vier Frauen wegen angeblich lesbischer Beziehungen verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Im Mai 2005 wurden zwei Minderjährige sowie neun weitere Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verhaftet. Die beiden Minderjährigen kamen im Februar 2006 ohne Gerichtsverfahren frei. Beim Prozess im Juni 2006 gegen die übrigen Angeklagten wurden zwei freigesprochen und sieben zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, welche sie allerdings nicht antreten mussten, da ihnen die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Gemäss dem Jahresbericht 2009 von ai wurden im März 2008 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu sechs Monaten Gefängnis und einer Busse verurteilt, und im Mai wurden zwei junge Frauen verhaftet.
Weiter ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass Homosexuelle zumindest in den grossen Städten zunehmend aus der Anonymität auftauchen, sich organisieren, für ihre Rechte demonstrieren und sich in entsprechenden Lokalen treffen, die in der Regel von den Behörden geduldet werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ein generelles Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung geschlossen werden.

4.11 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum für die Asylgewährung zentralen Vorbringen der geltend gemachten Gefängnisaufenthalte bzw. Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe wegen Homosexualität sowie der weiteren unglaubhaften Aussagen die Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts sowie auf Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen. Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. Prozessgeschichte Bst. D, F) erübrigen sich.

4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

5.2 Der Beschwerdeführer erhielt nach der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, über welche er nach wie vor verfügt. Dadurch sind die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffn. 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Dezember 2005) als gegenstandslos geworden zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

7.
7.1
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.2
Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich lediglich im Zusammenhang mit der Wegweisung und deren Vollzug. Im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bemisst sich die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 52 AuG hat der ausländische, gleichgeschlechtliche Partner eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. K). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.

Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Da die Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt als gering zu betrachten sind, fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
die zuständigen kantonalen Behörden (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Jacqueline Augsburger

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-5727/2006
Data : 19. ottobre 2009
Pubblicato : 28. ottobre 2009
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 31. August 2006 (recte: 31. Juli 2006) / N 483 117


Registro di legislazione
Cost: 29
LAsi: 2  3  7  44  105  106
LStr: 42  52
LTAF: 31  32  33  53
LTF: 83
OAsi 1: 32
PA: 5  48  50  52  63  65  66
TS-TAF: 5  15
Registro DTF
127-I-133
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
camerun • tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • sentenza di condanna • giorno • arresto • permesso di dimora • casale • mese • allegato • condannato • mezzo di prova • copia • fattispecie • procedura d'asilo • legge sull'asilo • quesito • estratto del casellario giudiziale • anticipo delle spese • autorità cantonale
... Tutti
BVGer
D-5727/2006
GICRA
2000/30 S.251 • 2001/20 • 2001/21 S.178 • 2003/17 S.103 • 2005/25