Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5727/2006/wif
{T 0/2}

Urteil vom 19. Oktober 2009

Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien
A._______, geboren [...], Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 31. August 2006 (recte: 31. Juli 2006) /
N [...].

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2005 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Bei den Befragungen zu den Asylgründen durch die Flughafenpolizei am 5. und 7. Dezember 2005 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kamerun vergewaltigt worden.

B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 - eröffnet am 13. Dezember 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt, da sich aus den Protokollen keine Hinweise auf erlittene asylrelevante Nachteile ergäben. Der sofortige Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdebene neu Homosexualität als Fluchtgrund geltend. Aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung sei er im Jahr 2005 zweimal von der Polizei festgenommen worden. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 11. Januar 2006 (wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses) auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfügung vom 12. Dezember 2005 erwuchs in Rechtskraft.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2005 ein. Darin ersuchte er um die Gewährung von Asyl und um eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch fanden diverse Dokumente Eingang in die Akten (Vollmacht vom 25. April 2006, Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 zu den Asylgründen, Fax von B._______ vom 5. Juli 2006 und Faxkopie einer E-Mail-Korrespondenz zwischen C._______ und B._______ vom 21. März bzw. 23. Juni 2006). Ein Beweismittel zu einem in Z._______ gegen B._______ laufenden Verfahren wurde in Aussicht gestellt.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer werde in Kamerun wegen seiner Homosexualität in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus Scham und Angst vor schlechter Behandlung habe er im Asylverfahren seine Homosexualität nicht offen gelegt. In einer persönlichen Erklärung vom 20. März 2006 (Beilage 4) schreibt der Beschwerdeführer, er sei bei seiner Tante in Yaoundé aufgewachsen, weil seine Mutter verstorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, und er seinen Vater nicht gekannt habe. Im Alter von 14 Jahren habe er gemerkt, dass er homosexuell sei. Er sei von seinem Onkel geschlagen worden, als dieser die Homosexualität seines Neffen bemerkt habe. Ein Freund von ihm sei von dessen ehemaligem Freund in einer Disco vergiftet worden und daran gestorben. Das Gift habe ihm (dem Beschwerdeführer) gegolten, doch habe der Täter die Gläser verwechselt. Im Internet habe er B._______ kennen gelernt. Am 22. Mai 2005 seien er und einige Freunde in einer illegalen Bar für Homosexuelle in Yaoundé von der Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er habe den Polizeikommissar mit Geld seines [...] Freundes bestochen und sei am nächsten Tag freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er sich während zwei Wochen zu Hause versteckt, habe dann aber auf dem Markt wieder Kleider verkauft, um finanziell nicht von seinem [...] Freund abhängig zu sein. Dieser habe nach der Festnahme nicht mehr nach Kamerun zu Besuch kommen wollen, sondern ihn stattdessen nach Z._______ eingeladen. Er habe mit einem gefälschten Pass, falschem Namen (...) und Geburtsdatum (...) ein Touristenvisum beantragt, welches er jedoch nicht erhalten habe. Der Vater eines Freundes habe ihn für dessen Homosexualität verantwortlich gemacht und ihm mit der Polizei gedroht. Deshalb habe er sich einen gefälschten (...) Pass besorgt und einen Flug nach Z._______ reserviert. Kurz vor der geplanten Ausreise sei er gestützt auf das kamerunische Strafgesetz, das Homosexualität unter Strafe stelle, zusammen mit zwei Freunden bei sich zu Hause verhaftet worden. Er habe sich und die beiden Freunde freikaufen können und sei am 3. Dezember 2006 ausgereist. Am Flughafen Zürich habe man die Fälschung des Passes bemerkt, weshalb er nicht nach Z._______ habe weiter reisen können, sondern, in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen müssen.

E.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. Dezember 2005 fest. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2006 und beantragte, diese sei zu kassieren und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell seien die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen. Ferner beantragte der Rechtsvertreter, es sei eine erneute Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein (eine Kopie seiner persönlichen Erklärung zu den Asylgründen vom 20. März 2006, ein Faxschreiben von B._______ vom 28. August 2006 sowie ein ärztliches Gutachten vom 20. August 2006).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 stellte die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu unter Beilage eines Auszugs aus einem unpublizierten Urteil der ARK vom 27. April 2006, welches das BFM in der Vernehmlassung erwähnt hatte. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor-instanz ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diverse Dokumente fanden Eingang in die Akten (zwei Internetausdrucke zur Polizeigewalt gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten in Kamerun, ein Brief der "International Gay and Lesbian Human Rights Commission" [IGLHRC] an den kamerunischen Justizminister vom 30. November 2005, ein Bericht einer Arbeitsgruppe der UNO an die kamerunische Regierung vom 31. August 2006 widerrechtliche Inhaftierungen betreffend, zwei Internetausdrucke von Artikeln aus einer Zeitschrift für Homosexuelle vom 13. und 14. Juni 2006, eine Medienmitteilung der IGLHRC vom 13. Juni 2006, eine Liste der IGLHRC über Asylgesuche von kamerunischen Homosexuellen in den USA, ein NZZ-Artikel vom 6. Mai 2006 und eine Petition der Schweizer Sektion von "Amnesty International for gays ans lesbians" an den kamerunischen Erziehungsminister vom 2. Juni 2006).

J.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen einen vom 14. Januar 2008 datierten kamerunischen Strafregisterauszug ("Relevé des condamnations à des peines privatives de liberté non effacés par l'amnistie ou la réhabilitation") ihn betreffend einreichen. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, die angekündigten Beweismittel im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen B._______ in Z._______ könnten nicht nachgereicht werden.

K.
Am [...] 2008 liess der Beschwerdeführer eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eintragen. In der Folge wurde ihm vom Kanton Y._______ am [...] 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Aufgrund dessen fragte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 an, ob er seine Beschwerde zurückziehe.

L.
Am 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seinen Begehren festhalte und die Prüfung der Asylgewährung verlange.

M.
Mit Eingaben vom 4. September 2006, 7. März 2008 und 18. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter Kostennoten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).

3.2 Mit seiner Eingabe an das BFM vom 12. Juli 2006 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedererwägung der wegen nicht geleisteteten Kostenvorschusses im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2005. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Kamerun wegen seiner Homosexualität verfolgt, und reichte zur Untermauerung neue Beweismittel ein. Damit hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine rechtskräftige Verfügung sinngemäss den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gestellt hat. Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, hat die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit geprüft und ist zum Schluss gekommen, die nachgeschobenen Vorbringen seien unglaubhaft. Das Bundesamt ist mithin davon ausgegangen, es lägen Revisionsgründe vor, und hat diese materiellrechtlich beurteilt.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch - wie bereits erwähnt - mit der Begründung ab, die erst auf Wiedererwägungsstufe geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Homosexualität sei nachgeschoben und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bis anhin kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, weshalb seine Identität nicht feststehe. Die eingereichten Schreiben des angeblichen [...] Freundes könnten reine Gefälligkeitsschreiben sein. Auch wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten homosexuell sein sollte, sei nicht einsichtig, weshalb er im Asylverfahren auch in fast allen Punkten, welche mit der sexuellen Ausrichtung nichts zu tun hätten, unwahre Begebenheiten habe protokollieren lassen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht schon nach der ersten Entlassung aus dem Gefängnis versucht habe, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Ausserdem würde Homosexualität in den Grossstädten Kameruns heutzutage nicht mehr notwendig zu asylrelevanter Verfolgung führen.

4.4 Der Rechtsvertreter führte zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, die Homosexualität des Beschwerdeführers sei durch das eingereichte ärztliche Gutachten vom 20. August 2006 sowie das Faxschreiben von B._______ vom 28. August 2006 belegt. Er sei aufgrund seiner Homosexualität von den staatlichen Behörden Kameruns und allenfalls von Dritten, vor welchen ihn der Staat nicht schütze, in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden und habe begründete Furcht vor einer Wiederholung staatlicher Verfolgungsmassnahmen und andernfalls vor einer Situation mit unerträglichem psychischem Druck. Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens eine Geschichte erzählen müssen, die seine behauptete [...] Staatsangehörigkeit nicht in Frage stellte, weil er geglaubt habe, als [...] die Einreise in Z._______ durchsetzen zu können.

4.5 Das BFM wertete in seiner Vernehmlassung die Darstellung der Gefährdungslage von Homosexuellen in Kamerun durch den Rechtsvertreter als abwegig und falsch und die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen schriftlicher Erklärung vom 10. (recte: 20.) März 2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. D) als wenig glaubwürdig, tatsachenwidrig und masslos überzeichnet. Angesichts der weitreichenden Toleranz gegenüber Homosexuellen in den grossen Städten bezweifelt das Bundesamt die geltend gemachten behördlichen Übergriffe auf einen Treffpunkt für Homosexuelle in Yaoundé. Die Vorinstanz stellte auch die Attestierung der Homosexualität des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2009 in Frage.

4.6 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM hält der Beschwerdeführer sowohl an seiner Homosexualität als auch an der Gefährdung von Homosexuellen in Kamerun fest, welche er unter anderem mit Berichten von Websites sowie einer Arbeitsgruppe der UNO-Menschenrechtskommission über Übergriffe auf Homosexuelle, willkürlichen Festnahmen und Verurteilungen zu Gefängnisstrafen untermauert (vgl. in Bst. J erwähnte Beilagen).

4.7 In Abweichung zur Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht in Zweifel, doch ist die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen insgesamt aus anderen Gründen zu verneinen.

4.8 In der handschriftlichen Beschwerde vom 13. Dezember 2005 gegen den negativen Asylentscheid vom 12. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, "im Monat der langen Schulferien" zusammen mit vier Freunden von acht Polizisten in einer Bar in Yaoundé festgenommen und auf der Fahrt zur Polizeistation von den Beamten getreten und geschlagen worden zu sein. Er sei nach zwei Tagen entlassen worden, weil er die Polizei habe bestechen können. Am 30. November 2005 sei er wieder festgenommen worden, diesmal zu Hause, zusammen mit zwei Freunden, wobei er zur Dauer der Festnahme keine Angaben machte. Wiederum habe er sich mit Geld seines [...] Bekannten freikaufen können.
In seiner schriftlichen Erklärung vom 20. März 2006 (Beilage 4 des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Juli 2006) hingegen gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, das erste Mal am 22. Mai 2005 eine Nacht lang auf dem alten Polizeiposten von Yaoundé und das zweite Mal am 29. November 2005 auf dem Polizeiposten [...] in X._______ wenige Stunden festgehalten worden zu sein.
Mit dem mit Eingabe vom 7. März 2008 eingereichten Strafregisterauszug vom 14. Januar 2008 will der Rechtsvertreter neu eine "vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung wegen Homosexuali-tät" in Kamerun nachweisen. Auf dem Strafregisterauszug ist handschriftlich der Vermerk angebracht: "Homoséxualité - Deux mois de détentions (2005)". Behauptete der Beschwerdeführer bisher, bei seiner ersten Festnahme zwei Tage (Beschwerde vom 13. Dezember 2005) bzw. einen Tag (Erklärung vom 20. März 2006 als Beilage 4 zum Wiederwägungsgesuch) in Haft gewesen zu sein, wird nun mit Eingabe vom 7. März 2008 eine Verurteilung wegen Homosexualität zu einer Haftstrafe von zwei Monaten geltend gemacht. Somit bestehen Widersprüche nicht nur in der angegebenen Dauer des Gefängnisaufenthaltes im Jahr 2005 (ein Tag bzw. zwei Tage bzw. zwei Monate), sondern auch zwischen einer blossen Festnahme und einer strafrechtlichen Verurteilung.
Diese eklatanten Widersprüche im zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers versucht der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 18. Juni 2009 folgendermassen zu erklären: Der Beschwerdeführer habe die Gerichtsverhandlung und die Strafe von zwei Monaten Gefängnis im vorliegenden Verfahren nicht erwähnt, weil er gewusst habe, dass er gegen eine Geldzahlung freikommen würde und davon ausgegangen sei, sein Strafregister bleibe blank und alle Spuren würden vernichtet. Diese Ausführungen vermögen nicht zu erhellen, weshalb er in einem Asylverfahren zu seinen Ungunsten jahrelang ein Strafverfahren und eine Verurteilung zu einer Haftstrafe und damit eine allfällig asylrelevante Verfolgungssituation verschweigt, wenn er sie denn tatsächlich erlebt hätte.

4.9 Des Weiteren wurden die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2006 und in der Beschwerde vom 1. September 2006 in Aussicht gestellten amtlichen Dokumente, welche ein angeblich gegen den [...] Freund in Z._______ laufendes Verfahren im Zusammenhang mit der Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun belegen sollen, bis heute nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Weshalb es einem [...] Staatsbürger nicht gelingen sollte, Kopien von amtlichen Akten aus einem gegen ihn laufenden Verfahren zu beschaffen, ist nicht einsichtig und konnte auch vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 7. März 2008 nicht erklärt werden. Auch das - nicht belegte - Vorbringen in derselben Eingabe, die Tante des Beschwerdeführers habe in Z._______ Asyl erhalten, weil sie von ihren Nachbarn wegen der Homosexualität ihres Neffen bedroht worden sei, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen.

4.10 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität in Kamerun zwar verpönt, aber an sich nicht illegal. Homosexuelle Handlungen können allerdings gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches geahndet und mit Gefängnis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren sowie mit Busse zwischen 2000 und 200'000 Francs CFA bestraft werden. Die kamerunischen Behörden nehmen Homosexuelle unter teilweise prekären Bedingungen in Haft. Strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen sind jedoch eher selten (vgl. u.a. SFH: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen/Gutachten vom 14. März 2007; amnesty international (ai), Cameroon, Jahresbericht 2009; Cameroon, Country of Origin Information Report/UK Home Office, Januar 2008).
Im Dezember 2005 veröffentlichte die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine Erklärung, in der Homosexualität verurteilt wurde. Diese Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich gegen Homosexuelle richtete. Anfangs 2006 starteten drei kamerunische Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Listen mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privatwirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich Homosexuelle "geoutet" wurden. Zu Verurteilungen der Genannten kam es in der Folge jedoch nicht. Gemäss dem Jahresbericht 2007 von ai Deutschland wurden im Februar 2006 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im März 2006 wurden vier Frauen wegen angeblich lesbischer Beziehungen verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Im Mai 2005 wurden zwei Minderjährige sowie neun weitere Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verhaftet. Die beiden Minderjährigen kamen im Februar 2006 ohne Gerichtsverfahren frei. Beim Prozess im Juni 2006 gegen die übrigen Angeklagten wurden zwei freigesprochen und sieben zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, welche sie allerdings nicht antreten mussten, da ihnen die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Gemäss dem Jahresbericht 2009 von ai wurden im März 2008 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu sechs Monaten Gefängnis und einer Busse verurteilt, und im Mai wurden zwei junge Frauen verhaftet.
Weiter ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass Homosexuelle zumindest in den grossen Städten zunehmend aus der Anonymität auftauchen, sich organisieren, für ihre Rechte demonstrieren und sich in entsprechenden Lokalen treffen, die in der Regel von den Behörden geduldet werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ein generelles Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung geschlossen werden.

4.11 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum für die Asylgewährung zentralen Vorbringen der geltend gemachten Gefängnisaufenthalte bzw. Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe wegen Homosexualität sowie der weiteren unglaubhaften Aussagen die Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts sowie auf Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen. Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. Prozessgeschichte Bst. D, F) erübrigen sich.

4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

5.2 Der Beschwerdeführer erhielt nach der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, über welche er nach wie vor verfügt. Dadurch sind die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffn. 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Dezember 2005) als gegenstandslos geworden zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

7.
7.1
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.2
Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich lediglich im Zusammenhang mit der Wegweisung und deren Vollzug. Im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bemisst sich die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Gemäss Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 52
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 52 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
AuG hat der ausländische, gleichgeschlechtliche Partner eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. K). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.

Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Da die Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt als gering zu betrachten sind, fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
die zuständigen kantonalen Behörden (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Jacqueline Augsburger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5727/2006
Date : 19. Oktober 2009
Published : 28. Oktober 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 31. August 2006 (recte: 31. Juli 2006) / N 483 117


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106
AsylV 1: 32
AuG: 42  52
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 5  15
VwVG: 5  48  50  52  63  65  66
BGE-register
127-I-133
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D-5727/2006
EMARK
2000/30 S.251 • 2001/20 • 2001/21 S.178 • 2003/17 S.103 • 2005/25