Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3638/2017

Urteil vom 19. September 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______ AG,

vertreten durchFlavio Romerio, Rechtsanwalt,
Parteien
Homburger AG, Hardstrasse 201, 8037 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Akteneinsicht.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zeigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Eröffnung eines Enforcementverfahrens an. Sie werde im Rahmen des Verfahrens prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Bereich Privat Banking, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit der externen Vermögensverwalterin Y._______, seit dem Jahr [...] gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen habe, namentlich gegen diejenigen über das Gewährs- und Organisationserfordernis und die sich aus der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern ergebenden Pflichten (Vorakten, p. 2 008 f.).

A.b Zur Abklärung des Sachverhalts setzte die Vorinstanz mit provisorischer Verfügung vom 10. März 2016 die Z._______ AG als Untersuchungsbeauftragte nach Art. 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ein (Vorakten, p. 9 001 ff.). Gestützt auf die in der Folge vorgenommenen Untersuchungen verfasste die Z._______ AG ihren Untersuchungsbericht vom 13. April 2017 (nachfolgend: Untersuchungsbericht; Vorakten, Register 8).

B. Mit Schreiben vom 19. April 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Untersuchungsbericht mit Beilagen zu und forderte sie auf, bis am 12. Mai 2017 zum Bericht und zum Verfahren Stellung zu nehmen.

B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Mai 2017 darum, ihr vollständige Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und die vorerwähnte Frist bis zum 12. Juli 2017 zu erstrecken. Die Vorinstanz erstreckte die Frist zunächst bis zum 23. Juni 2017 und mit Schreiben vom 21. Juni 2017 letztmals bis zum 12. Juli 2017.

B.b Am 12. Mai 2017 erhielt die Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Vorinstanz Einsicht in die Verfahrensakten.

B.c Anschliessend führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. Mai 2017 an die Vorinstanz aus, sie habe bei der Einsichtnahme festgestellt, dass das Aktendossier unvollständig sei, und beantragte, ihr darüber hinaus Einsicht in verschiedene weitere Dokumente und Unterlagen zu gewähren.

B.d Daraufhin teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mit, dass die Akten aus ihrer Sicht vollständig seien und keine weiteren Unterlagen Grundlagen des Verfahrens und einer späteren Verfügung bilden würden.

B.e Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 24. Mai 2017 zur Kenntnis, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Akteneinsicht abgelehnt habe und ersuchte sie darum, die Ablehnung des Gesuchs in einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.

B.f Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut mit, das Aktendossier sei vollständig und es sei ihr bereits uneingeschränkt Einsicht in die Akten gewährt worden. Diese Auffassung bestätigte die Vorinstanz im Schreiben vom 21. Juni 2017 und führte aus, die Vorakten und der Bericht der Untersuchungsbeauftragten mit Beilagen stellten die zentralen Grundlagen des Enforcementverfahrens dar.

C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, die Zwischenverfügungen der Vorinstanz vom 1. und 21. Juni 2017 aufzuheben und sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in alle ihr vorliegenden oder verfügbaren Akten und Daten zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Enforcementverfahrens stehen (Rechtsbegehren Ziff. 1), insbesondere in folgende Akten und Daten:

a)Sämtliche Korrespondenz, einschliesslich E-Mails, zwischen der FINMA und der Staatsanwaltschaft des Kantons P._______ oder anderen Behörden;

b)Sämtliche Korrespondenz, einschliesslich E-Mails, zwischen der FINMA und Partnern, Mitarbeitenden und Hilfspersonen der im Verfahren [...] eingesetzten Untersuchungsbeauftragten Z._____ AG, sowie sämtliche Aktennotizen (Protokolle, Zusammenfassungen, Memoranden und dergleichen) zu Gesprächen und Telefonaten zwischen der FINMA und Partnern, Mitarbeitenden und Hilfspersonen der Z._______ AG;

c)Sämtliche Entwürfe und Zwischenberichte der Untersuchungsbeauftragten Z._______ AG, die der FINMA eingereicht oder zur Verfügung gestellt wurden;

d)Sämtliche Korrespondenz, einschliesslich E-Mails, zwischen der FINMA und Kunden der Beschwerdeführerin und anderen Dritten, namentlich wirtschaftlich Berechtigen an Kunden der Beschwerdeführerin, sowie deren Vertreter, sowie sämtliche Aktennotizen (Protokolle, Zusammenfassungen, Memoranden und dergleichen) zu Gesprächen und Telefonaten mit diesen Personen.

Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 21. Juni 2017 per 12. Juli 2017 erstreckte Frist zur Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und zum Verfahren wie folgt neu anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2):

a)bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, nach erfolgter Einsichtnahme in die Akten und Daten der FINMA, die in einem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Enforcementverfahrens [...] stehen;

b)bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde oder im Falle eines Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde, nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die Vorinstanz führe das Aktendossier nicht verfassungs- und bundesrechtskonform. Obschon sie zur Führung eines vollständigen Aktendossiers verpflichtet sei, habe sie potentiell entscheidwesentliche Dokumente nicht formell zu den Akten genommen. Stattdessen reduziere sie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin darauf, selbst eingereichte Unterlagen, den ihr bereits zugestellten Untersuchungsbericht und die bezahlten Rechnungen nochmals zu konsultieren. Eine Behörde könne jedoch nicht beliebig, einseitig und ohne Transparenz gewisse Akten zur Kenntnis nehmen, aber nicht im Dossier ablegen und der betroffenen Partei vorenthalten.

Die zur Aufnahme in die Akten beantragten Dokumente und Daten (Begehren Ziff. 1) stünden in direktem Bezug zum Enforcementverfahren und seien der Vorinstanz für die Zwecke dieses Verfahrens zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und müsse beurteilen können, ob sie verfahrensrelevante Angaben enthielten, welche die Vorinstanz in der Endverfügung berücksichtigen müsste. Durch die Verletzung der Aktenführungspflicht bzw. die Weigerung, die Dokumente zu den Akten zu nehmen, verhindere die Vorinstanz die wirksame Ausübung des Akteneinsichtsrechts und verletzte damit das rechtliche Gehör (Beschwerde, insb. Rz. 6 f., 36 ff.).

D.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um (superprovisorische) Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach ihr die per 12. Juli 2017 erstreckte Frist vorsorglich abzunehmen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfügungen vom 30. Juni 2017 (superprovisorisch) und vom 6. Juli 2017 ab.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten und eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdevoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die angebliche Unvollständigkeit der Akten und die Verweigerung der Einsicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellten. Es sei nicht ersichtlich, welche prozessökonomischen Gründe eine selbständige Anfechtung gebieten würden und inwiefern eine Beurteilung im möglichen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid den Rechten der Beschwerdeführerin nicht vollauf genügen sollte.

In der Sache liege der Antrag gemäss Ziff. 1 der Beschwerde weit ausserhalb des klar definierten Untersuchungsgegenstands. Ein aufsichtsrechtliches Verfahren sei prozessökonomisch zu führen, was angesichts der regelmässig umfangreichen Datenmenge nicht bedeute, dass jedwelche Unterlagen mit möglichem Zusammenhang beizuziehen seien. Im heutigen Verfahrenszeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Verfahrensgrundlagen vollständig seien und der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht gewährt worden sei. Entsprechend liege keine Verweigerung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs vor. Der umfangreiche Untersuchungsbericht inklusive seiner zahlreichen Beilagen bilde die zentrale Grundlage des Verfahrens und sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt worden. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens - insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Untersuchungsbericht - herausstellen, dass das Beweisverfahren gestützt auf die bisherigen Akten noch nicht abgeschlossen werden könne, werde die Vorinstanz ihrer entsprechenden Beweis- und Aktenführungspflicht unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wie bis anhin sorgfältig und objektiv nachkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die angefochtenen Schreiben vom 1. und 21. Juni 2017 betreffen die Akteneinsicht bzw. die Ergänzung der Akten im Verfahren der Vorinstanz. Sie schliessen das laufende Enforcementverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, sondern bilden Schritte auf dem Weg zum Verfahrensabschluss (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.41). Entsprechend stellen sie selbständig eröffnete Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

2.
Mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) sind Zwischenverfügungen allerdings nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

Diese beschränkte Anfechtbarkeit soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium teilweise materiell festlegen müssen, ohne umfassende Sachverhaltskenntnis zu haben (vgl. Urteile des BVGer B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1, A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 2; BGE 135 II 30 E. 1.3.2).

3.
Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben. Es liegt im rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteile des BVGer B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3; B-6513/2015 vom 18. Februar 2016 E. 2.1; B-8093/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3.1; B-1286/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.2.1).

4.

4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe ihr nicht wieder gutzumachender Nachteil darin, dass sie zufolge der verweigerten Akteneinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen könne. Verfassungswidrig werde ihr verwehrt, mit einer vollständigen Stellungnahme Einfluss auf das laufende Verfahren zu nehmen und entscheidrelevante Punkte rechtzeitig geltend zu machen. Es genüge dem Gehörsanspruch nicht, dessen Verweigerung erst mit Beschwerde in der Hauptsache geltend machen zu können.

Des Weiteren entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insofern, als sie eine zeitlich und finanziell sehr aufwändige Stellungnahme erstellen (lassen) müsse, welche sich wegen fehlender Aktenkenntnis als mangelhaft erweisen könne. Von ihr werde bereits verlangt, abschliessend zum Untersuchungsbericht und zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sowie der Aufwand zur Kommentierung des umfangreichen Untersuchungsberichts und der zusammenhängenden verfahrens- und aufsichtsrechtlichen Fragen liessen sich durch Gutheissung der Beschwerde verhindern. Die Gutheissung der Beschwerde vermeide zudem einen erheblichen prozessualen Leerlauf und zusätzlichen Aufwand für alle Beteiligten in einem komplexen Verfahren, wenn das Akteneinsichtsrecht erst nachträglich gewährt würde und sie ihre erste Stellungnahme zum 300-seitigen Untersuchungsbericht mit rund 900 Beilagen in einem zweiten Durchlauf ergänzen müsste (Beschwerde, Rz. 14 ff.).

4.2 Demnach begründet die Beschwerdeführerin die Einleitung des Zwischenverfahrens in erster Linie mit einer befürchteten Verfahrensverzögerung und prozessualem Mehraufwand. Die blosse Möglichkeit der Verfahrensverlängerung bildet allerdings keinen unheilbaren Nachteil. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschränkung der Akteneinsicht, die Ablehnung eines Beweisantrags oder andere Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel noch mit Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wieder gutmachen lässt (vgl. Urteile des BVGer A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3; Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Uhlmann/ Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG N. 15; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 506). An dieser Praxis ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

In Einzelfällen kann allerdings ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten und sich ein Zwischenverfahren rechtfertigen, namentlich, wenn die beantragten Beweismittel gefährdet sind und bei einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder erschwert zugänglich wären (vgl. Urteil A-7975/2008 E. 3.2 m.H.; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O.) oder wenn prozessökonomische Gründe die frühere Befassung zwingend gebieten, so wenn es ausnahmsweise rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, weil das Gebot, in einem fairen Verfahren wirksamen Rechtsschutz in angemessener Frist zu gewähren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), nicht sichergestellt wäre (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.3; 2C_80/2008 vom 12. März 2008 E. 2.2).

4.3 Vorliegend ist allerdings kein Nachteil im Sinne einer solchen Ausnahmekonstellation ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht namentlich keine Gefährdung von Beweismitteln geltend.

4.3.1 Kein hinreichender Nachteil besteht gemäss der dargelegten Praxis darin, dass die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht unvollständige Stellungnahme zum Untersuchungsbericht trotz allenfalls unvollständiger Aktenkenntnis erstellen müsse. Mit Blick auf die mögliche Rüge der Gehörsverweigerung im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid wird ihr Gehörsanspruch nicht irreversibel verletzt, soweit er nicht bereits durch die erfolgte Akteneinsicht in den Räumen der Vorinstanz und die Stellungnahme zum umfangreichen Untersuchungsbericht gewahrt sein sollte. Weil die Beschwerdeführerin die Untersuchungsakten am 12. Mai 2017 einsehen konnte und ihr die zahlreichen Beilagen zum Untersuchungsbericht offen stehen, wird die Akteneinsicht auch nicht derart beschränkt, dass die sachgerechte Begründung einer Beschwerde verunmöglicht würde.

Gemäss Vorinstanz wird zudem erst nach Vorliegen der Stellungnahme zum Untersuchungsbericht abschliessend beurteilt, ob weitere Beweismassnahmen erforderlich und die Akten mit zusätzlichen Unterlagen zu ergänzen seien (Vernehmlassung, S. 3). Somit ist es möglich, dass das Aktendossier allenfalls noch vor Erlass der Endverfügung bzw. dem möglichen Beschwerdeverfahren ergänzt wird und sich die Beschwerdeführerin - ergänzend zur Stellungnahme - nochmals dazu äussern könnte. Dagegen verlören die angefochtenen Zwischenverfügungen jeden Nachteil für die Beschwerdeführerin, sollte das Enforcementverfahren mit einer für sie günstigen Endverfügung enden.

4.3.2 Anders als die Beschwerdeführerin befürchtet (Beschwerde, Rz. 16), kann die Vorinstanz vorliegend oder in künftigen Verfahren auch nicht auf die Heilung allfälliger Gehörsverweigerungen im Beschwerdeverfahren vertrauen, wenn solche erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung gerügt werden können. So kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Namentlich fällt dies in Betracht, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die unterbliebene Akteneinsicht oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem der Beschwerdeinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 114 ff.).

4.3.3 Zwar würde das Verfahren potentiell verlängert, würde die Angelegenheit mit Beschwerdeentscheid aufgrund einer erkannten Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach heutigem Verfahrensstand bestehen allerdings keine Anzeichen für eine ausserordentlich lange Verfahrensdauer und dafür, dass der grundrechtliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht mehr gewährleistet bliebe. Entsprechend ist es weder rechtsstaatlich noch prozessökonomisch unzumutbar, die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, zumal das Beweisverfahren nach Angaben der Vorinstanz wie erwähnt noch nicht definitiv abgeschlossen ist.

4.4 Ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht ausreichend gewährt wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht somit noch im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die Endverfügung der Vorinstanz beurteilen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Massnahmen gemäss Art. 31 ff
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
. FINMAG einen Ermessensspielraum besitzt (Beschwerde, Rz. 17).

4.5 Somit fehlt es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG.

4.6
Des Weiteren steht fest, dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen und keinen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Insbesondere wird die Vorinstanz, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens, erst im Rahmen der Endverfügung beurteilen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt und Massnahmen anzuordnen sind.

4.7
Demgemäss sind die Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentscheiden gemäss Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG nicht erfüllt. Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5.
Für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die per 12. Juli 2017 erstreckte Frist zur Stellungnahme zum Untersuchungsbericht nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids neu anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2 Bst. b).

5.1 Auch hinsichtlich dieses Begehrens ist allerdings kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG auszumachen. Wie ausgeführt, stünde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihren Gehörsanspruch die erneute Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme offen, sollte sich der Beizug zusätzlicher Dokumente im weiteren Verlauf des Enforcementverfahrens oder im möglichen Beschwerdeverfahren als geboten erweisen.

Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht erübrigt es sich ausserdem, über die damit zusammenhängende Neuansetzung der angeordneten Frist zur Stellungnahme zu befinden. Eine neue Frist wäre nur im Fall der antragsgemässen Ergänzung der Akten und einer entsprechenden Gelegenheit zur Äusserung in Betracht gefallen.

Im Übrigen ist die Frist inzwischen abgelaufen, nachdem ihre vorsorgliche Abnahme mit Verfügungen vom 30. Juni und 6. Juli 2017 abgelehnt wurde und die Vorinstanz sie am 11. Juli 2017 nochmals bis spätestens am 19. Juli 2017 erstreckt hat. Die Beschwerdeführerin dürfte daher ihre Stellungnahme eingereicht haben, weshalb sich allfällige fristbedingten Nachteile der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abwenden liessen.

5.2 Somit kann auf das Begehren gemäss Ziff. 2 der Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

6.

6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass in den Zwischenverfügungen vom 30. Juni 2017 und 6. Juli 2017 der Kostenentscheid auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und die Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen wurden, weshalb sie mit den diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu belasten ist. Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde),

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. September 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3638/2017
Date : 19. September 2017
Published : 05. Oktober 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Akteneinsicht


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
EMRK: 6
FINMAG: 31  54
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  45  46  63  64
BGE-register
135-II-30 • 137-I-195
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2A.215/2005 • 2C_80/2008 • 8C_1071/2009
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