Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-700/2020
Urteil vom 19. August 2020
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
A._______,
vertreten durch
Parteien lic. iur. Astrid David Müller, Rechtsanwältin,
astriddavid Advokatur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Beseitigung des Rechtsvorschlags.
Sachverhalt:
A.
Die Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, leitete am 17. Januar 2019 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 187.95 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- ein.
B.
Der daraufhin ergangene Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2019 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ wurde A._______ am 24. Januar 2019 zugestellt. Dagegen erhob A._______ gleichentags Rechtsvorschlag.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beseitigte die Billag AG den Rechtsvorschlag vom 24. Januar 2019, erteilte in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von Radio- Fernsehempfangsgebühren von Fr. 187.95 nebst Mahngebühren von Fr. 15.- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.-.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dabei bestritt er seine Gebührenpflicht nicht, machte jedoch geltend, er habe vor Einleitung der Betreibung weder Rechnung noch Mahnung erhalten. Die Betreibung sie deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb er nicht bereit sei, Mahn- und Betreibungsgebühren zu bezahlen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hiess das BAKOM die Beschwerde von A._______ in Bezug auf die Mahngebühren gut und hielt fest, dass diese nicht geschuldet seien und der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht beseitigt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem auferlegte es A._______ Verfahrenskosten von Fr. 150.-.
Zur Begründung führte das BAKOM mit Verweis auf verschiedene Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus, damit die Empfangsgebühren fällig würden, sei es nicht erforderlich, dass A._______ die Rechnungen der Billag AG erhalte. Die Gebührenpflicht werde durch den Nichterhalt der Rechnungen nicht beendet. Die Zustellbarkeit der Rechnungen sei bloss eine administrative Frage. Könnten Rechnungen nicht zugestellt werden, habe dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtslage. Aus diesem Grund sei es auch nicht so, dass die Billag AG die Unzustellbarkeit beweisen müsste. Mit der aus den Akten ersichtlichen und in Betreibung gesetzten Rechnung vom 31. Juli 2018 seien Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 erhoben worden. Für diesen Zeitraum unterliege A._______ der Gebührenpflicht. Da die Rechnung nach Ablauf der Fälligkeit unbezahlt geblieben sei, erweise sich die eingeleitete Betreibung als gerechtfertigt. Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 20.- seien folglich geschuldet. Hingegen vermöge die Billag AG die Zustellung der Mahnungen, welche nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versendet worden seien, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Billag AG zu tragen, weshalb die Mahnkosten nicht geschuldet seien.
F.
Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Januar 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben:
"1.Die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 07. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass mein Klient die Rechnung der BAKOM über Fr. 150.00 nicht zu begleichen habe.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) sei nicht zu beseitigen.
3. Es sei festzustellen, dass die Betreibungsgebühr von Fr. 20.00 und die Betreibungskosten von Fr. 33.30 nicht geschuldet sind.
4. Das Betreibungsamt X._______ sei anzuweisen, die Betreibung Nr. (...) zu löschen.
5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Kosten des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens seien dem Beschwerdegegner, eventualiter dem Bund, aufzuerlegen und der Beschwerdegegner, eventualiter der Bund, sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten vollumfänglich zu entschädigen. Ferner sei der Beschwerdeführer für seine Umtriebe und die mit der Betreibung verbundenen Nachteile eine persönliche Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten."
Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit, dass er weder eine Rechnung noch eine Mahnung der Billag AG erhalten habe. Es sei gegen ihn sofort eine Betreibung eingeleitet worden. Ein solches Vorgehen sei nicht gerechtfertigt und unstatthaft. Nach Art. 59 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) werde die Radio- und Fernsehabgabe erst 60 Tage nach Zustellung der Jahresrechnung bzw. 30 Tage nach Zustellung der Dreimonatsrechnung fällig. Mangels Zustellung einer Rechnung sei die in Betreibung gesetzte Forderung gar nicht fällig geworden. Die Betreibung sei deshalb unrechtmässig erfolgt. Zudem habe er im Nachgang zur Verfügung der Billag AG vom 25. Juni 2019 versucht, die Empfangsgebühren zu bezahlen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, weil das Konto der Billag AG in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei. Damit befinde sich die Billag AG in Annahmeverzug. Er könne seiner Zahlungspflicht gar nicht mehr nachkommen. Die Verfügung der Vorinstanz sei daher als gegenstandslos zu erachten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer verweise in Bezug auf die Fälligkeit der Forderung auf die neuen Gesetzesartikel. Vorliegend sei jedoch das alte Recht anwendbar, weshalb seine Argumentation in sich zusammenfalle.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 5. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Standpunkten fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seinen Begehren jedoch nur teilweise durchgedrungen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen).
Streitgegenstand bilden vorliegend einerseits die Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018, die Betreibungsgebühren sowie die diese Forderungen betreffende Beseitigung des Rechtsvorschlages und andererseits die von der Vorinstanz festgelegten Verfahrenskosten. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, bildet die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des Verfahrens. Hierüber hatte auch die Billag AG in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 nicht entschieden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
Dasselbe gilt auch für die Betreibungskosten von Fr. 33.30. Wie bereits die Billag AG in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 zutreffend ausführte, bilden diese nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern folgen dem Schicksal der Betreibung. Die Höhe der schuldbetreibungsrechtlich geschuldeten Betreibungskosten müssen weder im Rechtsöffnungsentscheid noch im Urteil selbst festgelegt werden, sondern ergeben sich direkt aus dem Vollstreckungsrecht. Sie sind vom Gläubiger vorschüssig an das Betreibungsamt zu zahlen und werden im Anschluss an die Betreibung zur Forderung hinzugeschlagen, sofern diese zu Recht erhoben worden ist. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, steht dem Schuldner die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) offen. Abgesehen davon, dass die Betreibungskosten nicht zum Streitgegenstand gehören, ist das Bundesverwaltungsgericht hierfür auch nicht zuständig (Urteil des BVGer A-2848/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 1.3).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungs-verfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 99 E. 6.5 und 125 V 21 E. 1b; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 25 Rz. 20).
Dem Beschwerdeführer fehlt es bei seinen Begehren um Feststellung, dass er die Betreibungsgebühr und die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht schuldet, an einem schutzwürdigen Interesse, nachdem er bereits einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Nichtbeseitigung des Rechtsvorschlages gestellt hat. Wird seine Beschwerde in diesen Punkten gutgeheissen, ist damit zugleich auch gesagt, dass er die betreffenden Forderungen nicht schuldet. Auf diese Feststellungsbegehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) und die RTVV wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Der Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
|
1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
4.
Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 der Gebührenpflicht unterlag. Auch die Höhe der Empfangsgebühr wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Auferlegung von Betreibungsgebühren von Fr. 20.- sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages für die Empfangs- und Betreibungsgebühren zu Recht erfolgte.
Während der Beschwerdeführer geltend macht, mangels Zustellung einer vorgängigen Rechnung oder Mahnung sei die in Betreibung gesetzte Forderung gar nicht fällig geworden, weshalb die Betreibung zu Unrecht eingeleitet worden sei und die Auferlegung von Betreibungsgebühren sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Empfangs- und Betreibungsgebühren unrechtmässig erfolgt seien, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Zustellung der Rechnung habe keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung.
4.1 Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist u.a., dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N 10). Nach aArt. 62 Abs. 1 Bst. c
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
4.2 Nach dem vorliegend massgebenden aArt. 61 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setzt die Fälligkeit somit eine Rechnungsstellung voraus.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Billag AG dem Beschwerdeführer für die fraglichen Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 am 31. Juli 2018 Rechnung stellte. Wie sich sodann dem bei den Akten befindlichen Auszug aus der elektronischen Datenbank der Billag AG entnehmen lässt, mahnte die Billag AG den Beschwerdeführer in der Folge insgesamt drei Mal für die unbezahlt gebliebene Rechnung vom 31. Juli 2018. Dies wird vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, die Rechnung und Mahnungen nicht erhalten zu haben. Als Grund hierfür vermutet er, dass die Billag AG die Rechnung und Mahnungen an seine frühere Adresse gesandt habe. Er sei per 1. April 2017 von der (...)strasse in X._______ an die (...)strasse 13 in X._______ umgezogen.
4.4 Die Zustellung von Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustellung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post-Plus- oder B-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zustellung in der Regel nicht aus, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste. Allerdings ist eine fehlerhafte Postzustellung auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint, wobei deren guter Glaube zu vermuten ist. Zudem begrenzt der Grundsatz von Treu und Glauben die zulässige Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung (Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 2 Rz. 9 und 10; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 Rz. 17 f. und 25; je mit Hinweisen).
4.5 Sowohl die Rechnungen als auch die Mahnungen wurden unstreitig uneingeschrieben versandt. Insofern vermag die Vorinstanz nicht direkt nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Rechnung oder die Mahnungen tatsächlich zugestellt wurden. In der Rechnung vom 31. Juli 2018 wurde als Adresse des Beschwerdeführers die (...)strasse 31, (...) X._______, angegeben. Die Rechnung wurde insofern - wie vom Beschwerdeführer richtig vermutet - an die frühere Adresse des Beschwerdeführers gesandt. Dies muss auch für die drei - nicht bei den Akten liegenden - Mahnungen gelten, zumal die Billag AG selbst im Betreibungsbegehren vom 17. Januar 2019 die frühere Adresse des Beschwerdeführers angab. Das Betreibungsamt X._______ hat dann allerdings die Adresse korrigiert und den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2019 an seiner neuen Adresse zugestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Billag AG die Adressmutation in ihrer elektronischen Datenbank am 1. Februar 2019 aufgrund einer Mitteilung des Betreibungsamtes vornahm.
4.6 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer deshalb weder die Rechnung vom 31. Juli 2018 noch die drei anschliessenden Mahnungen erhielt, weil diese von der Billag AG an seine frühere Adresse gesandt wurden. Dies kann der Billag AG nun allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie erhielt erst aufgrund einer Mitteilung des Betreibungsamtes X._______ und nach Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis von der Adressänderung des Beschwerdeführers. Nach aArt. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
|
1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
4.7 Damit ist auf die Rechnungsstellung vom 31. Juli 2017 abzustellen. Unter Berücksichtigung von aArt. 61 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
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1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
5.
Erweist sich nach dem Ausgeführten die Beseitigung des Rechtsvorschlages für die Empfangs- und Betreibungsgebühren als rechtmässig, so hat die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Billag AG vom 25. Juni 2019 in diesen Punkten zu Recht abgewiesen. Gutgeheissen hat sie die Beschwerde hingegen in Bezug auf die Mahngebühren, welche vorliegend nicht mehr Streitgegenstand bilden. Bei diesem Verfahrensausgang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
6.
Schliesslich kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung nicht als gegenstandlos angesehen werden. Zunächst kann kaum von einem Annahme- bzw. Gläubigerverzug ausgegangen werden, nur weil die vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung der Billag AG vom 25. Juni 2019 versuchte Zahlung der Empfangsgebühren aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Aufhebung des Kontos der Billag AG scheiterte. So wird im Zahlungsbefehl als Zahlstelle ein davon abweichendes Konto der Vorinstanz angegeben. Zudem wäre - worauf auch im Zahlungsbefehl explizit hingewiesen wird - eine Zahlung an das Betreibungsamt X._______ ebenfalls möglich gewesen (vgl. Art. 12
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
|
1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
7.
Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
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1 | Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: |
a | für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform |
b | für eine Mahnung |
c | für eine zu Recht angehobene Betreibung |
2 | Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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