Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-671/2007/kui
{T 1/2}

Urteil vom 19. August 2008

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.

Parteien

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung Zollikofen, CropScience, Postfach, 3052 Zollikofen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Liste der nicht bewilligungspflichtigen
Pflanzenschutzmittel, Allgemeinverfügung vom
22. November 2006, Sulcotrione.

C-671/2007

Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat am 22. November 2006 gestützt auf Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161, in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 12. Dezember 2006 im Bundesblatt (BBl 2006 9609) publiziert worden ist.
Darin wurde die Aufnahme der folgenden Pflanzenschutzmittel in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; im Folgenden: die Liste), für Anwendungen im Feldbau (Chinaschilf, Aufwandmenge: 1.5­2.5 l/ha und Mais, Aufwandmenge 1.5­2.5 l/ha, Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf) verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Sulcotrione 300 g/l

Formulierungstyp:

SC

2. Handelsprodukte
Mikado

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3107
Herkunftsland: Oesterreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2764/l
Vertreiber: Fuchshuber Agrarhandel GmbH.,
Mühlbachstrasse 151, 4063 Hörsching

Mikado

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3108
Herkunftsland: Oesterreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2764/0
Vertreiber: Bayer Austria GmbH Geschäftsbereich für Pflanzenschutz, Lerchenfelder Gürtel 9-11, 1164 Wien

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B.
Die Vorinstanz stützte sich bei Erlass dieser Allgemeinverfügung auf die in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Sulcotrione 300 g/l (Referenzprodukte). Die Bayer (Schweiz) AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Bewilligungsinhaberin eines dieser Referenzprodukte (Mikado; im Folgenden: Mikado Bayer Schweiz). Dieses Pflanzenschutzmittel enthält den gleichen Wirkstoff und Gehalt wie die beiden in der Allgemeinverfügung genannten ausländischen Pflanzenschutzmittel Mikado der Vertreiberin Fuchshuber Agrarhandel GmbH (im Folgenden: Mikado Fuchshuber) und Mikado der Vertreiberin Bayer Austria GmbH (im Folgenden: Mikado Bayer Austria). Das Pflanzenschutzmittel Mikado Bayer Schweiz ist unter der Zulassungsnummer W 6050 vom BLW als Herbizid gegen einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) und Monocotyledonen (Ungräser) im Feldbau (in Chinaschilf mit einer Aufwandmenge von 1.5­ 2.5 l/ha, in Mais mit einer Aufwandmenge von 1­1.5 l/ha, bzw. 1.5­2 l/ ha) bewilligt (vgl. Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW, Stand: 27. März 2008).
C.
Am 24. Januar 2007 focht die Beschwerdeführerin die Allgemeinverfügung des BLW vom 22. November 2006 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Allgemeinverfügung und stellte ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Verzicht auf deren Entzug.
Zur Begründung ihres Antrages machte sie geltend, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV seien für die beiden in der Allgemeinverfügung genannten Produkte Mikado Fuchsberger und Mikado Bayer Austria nicht erfüllt.
Das Produkt Mikado Fuchsberger sei in Österreich nicht (mehr) zugelassen und es sei offen, ob es erneut zugelassen werde. Weiter sei dieses Produkt in Österreich nicht aufgrund gleichwertiger Anforderungen, wie in Art. 32 Abs. 2 Bst. b
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV gefordert, zugelassen worden. Zudem bestünden Zweifel, ob das Produkt bezüglich seiner Verpackung und Beschriftung den schweizerischen gesetzlichen Anforderungen entspreche. Gemäss dem österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis stamme das Produkt aus Italien. Die Herkunft sei aber nur bei der Zulassung überprüft worden, im heutigen Zeitpunkt sei sie jedoch unklar. Es bestehe die Möglichkeit, dass das
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Produkt ausserhalb Europas, beispielsweise in Indien, produziert werde. Durch Aufnahme in die Liste würden solche Produkte legal und dürften ohne Kontrolle in die Schweiz eingeführt werden. In solchen Fällen müsse vom Importeur der jeweils importierten Ware verlangt werden zu belegen, dass das Produkt die gleichen wertbestimmenden Eigenschaften habe wie das Referenzprodukt, dass das Herkunftsland Italien sei und dass die Etikette der österreichischen Gesetzgebung genüge. Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, dass sie es als sinnvoll erachtete, wenn Produkte, welche in ihrem Herkunftsland lediglich eine Parallelimport-Bewilligung besässen, generell nicht in die Liste aufgenommen würden.
Betreffend dem Produkt Mikado Bayer Austria führte die Beschwerdeführerin aus, die Bayer Austria GmbH habe im Dezember 2006 die Zulassung für das Nachfolgeprodukt Laudis (Wirkstoff Tembotrione) erhalten und werde auf dieses umstellen. Der Verkauf des Produktes Mikado Bayer Austria mit dem Wirkstoff Sulcotrione 300 g/l werde deshalb im Jahre 2007 eingestellt. Sobald das neue Produkt in allen europäischen Ländern zugelassen sei (voraussichtlich im Jahre 2009), werde die Produktion und der Vertrieb von Mikado Bayer Austria eingestellt. Aus diesem Grund sei das BLW gebeten worden, dieses Produkt nicht in die Liste aufzunehmen.
Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass die Bewilligung für Mikado Bayer Austria zwar gültig bleibe, weshalb die Anforderungen gemäss Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV an sich weiterhin erfüllt seien. Jedoch erachte sie es als unverantwortlich, ein Produkt auf die Liste zu setzen, von dem bekannt sei, dass es von der Bewilligungsinhaberin gar nicht mehr vertrieben werde. Dies führe dazu, dass auf dem Markt kein (legales) Produkt für den Parallelimport mehr erhältlich sei. Die Beschwerdeführerin verweist zur Untermauerung ihrer Vorbringen auf ihr Produkt Goltix GTI, welches nicht mehr hergestellt werde, und dessen Bewilligung in Frankreich am 3. Februar 2005 ausgelaufen sei. Ein gleichartiges Pflanzenschutzmittel werde nun aber unter dem Namen Goltix GTI in der Schweiz angeboten. Es sei unter den vorliegenden Umständen davon auszugehen, dass es sich um eine Fälschung handle. Beim Produkt Mikado Bayer Austria drohe Gleiches. Bis heute habe sie nicht feststellen können, dass die zuständigen kantonalen Behörden Kontrollen zur Verhinderung solcher Verstösse durchgeführt hätten.
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Abschliessend machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zu den Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, resp. Pflanzenschutzmitteln gemäss Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG, SR 813.1) und PSMV.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab und forderte die Beschwerdeführerin zugleich zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 2'500.- auf. Dieser wurde innert der gesetzten Frist einbezahlt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte das BLW die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie habe am 24. April 2006 die Bewilligungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln angeschrieben und eine provisorische und unverbindliche Zusammenstellung von ausländischen Produkten beigelegt, deren Aufnahme in die Liste geplant gewesen sei. Weiter habe sie den Bewilligungsinhabern eine Auflistung von Produkten mit bisher nicht aufgenommenen Wirkstoffen zukommen lassen. Es sei vorgesehen gewesen, diese Produkte der Liste anzufügen, da der Erstanmelderschutz abgelaufen sei. Den Inhabern der schweizerischen Zulassungen sei Gelegenheit gegeben worden, allfällige Vorbehalte gegen eine Zulassung, insb. in Bezug auf den Patentschutz, geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin habe am 30. Juni 2006 mitgeteilt, dass der Wirkstoff Sulcotrione im Jahre 2007 höchstwahrscheinlich zum letzten Mal produziert werde und die Mikado-Produkte in Europa in Kürze nicht mehr angeboten würden. Trotz diesem Einwand seien die ausländischen Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria am 26. November 2006 per Allgemeinverfügung in die Liste aufgenommen worden.
Weiter zitierte das BLW die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und machte Ausführungen über die damit verfolgten gesetzgeberischen Absichten und deren Konkretisierung durch die Rechtsprechung. Gemäss einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Chemikalien (REKO CHEM) seien die Anforderungen an die Zulassung heute in der Schweiz und der Eu-
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ropäischen Union weitgehend identisch, zumindest aber ­ hinsichtlich des Schutzniveaus ­ gleichwertig (Urteil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September 2006). Solange die Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria in Österreich zugelassen seien, gelte die Vermutung, dass sie dem geltenden Recht entsprächen. Die beiden Produkte seien im Zeitpunkt der Publikation der angefochtenen Allgemeinverfügung zugelassen gewesen und seien es auch heute noch. Nach den Vorschriften der PSMV sei es nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines ausländischen Produktes in die Liste, dass dieses im Ausland tatsächlich in Verkehr gebracht werde und der Nachweis seiner Herkunft erbracht worden sei.
Die korrekte Bezeichnung und Information der Konsumenten stelle keine Voraussetzung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln dar, sondern sei erst beim Inverkehrbringen zugelassener Pflanzenschutzmittel zu beachten. Gestützt auf Art. 33
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV prüfe die Zulassungstelle des BLW im Zulassungsverfahren, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV erfüllt seien. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Verpackung, die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt sowie über die vorschriftsgemässe Anwendung der Pflanzenschutzmittel erfolge dagegen durch die Kantone. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Verfahren die in Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV genannten Vorraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllt.
F.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verzichteten am 26. resp. 28. März 2007 ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) liess sich nicht vernehmen.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 29. Mai 2007 am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung fest. Sie machte im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass das Produkt Mikado Fuchshuber zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung noch zugelassen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber schon ersichtlich gewesen, dass die Zulassung Ende 2006 auslaufen würde. Ab Januar 2007 sei das Produkt demnach nicht mehr zugelassen. Der Umstand, dass für dieses Produkt ein Antrag auf
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Verlängerung der Zulassung gestellt worden sei, bedeute nicht, dass die österreichische Zulassung weiter bestehe.
Aus dem als Replikbeilage eingereichten Auszug aus dem österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gehe hervor, dass Mikado Fuchshuber von der Firma Zeneca Agrochemicals, Fenhurst, Haslemere, Grossbritannien, hergestellt werde. Dies könne aber nicht zutreffen. Seit Jahren werde an diesem Betriebsstandort der früheren Besitzerin des Produktes kein Mikado mehr hergestellt. Nach Erwerb des Produktes habe die Firma Bayer CropScience die Produktion nach Deutschland verlegt. Die Firma Zeneca Agrochemicals (heute Syngenta) habe kein Recht, Mikado in Fenhurst herzustellen. Für eine Wiederzulassung müsse die Fuchshuber GmbH belegen können, wer Herstellerin des fraglichen Produktes sei.
Es möge zwar zutreffen, dass die Vorraussetzungen gemäss Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV für eine Zulassung erfüllt seien. Die Praxis des BLW öffne aber Tür und Tor für illegale Importe und Fälschungen. Es sei den Kantonen nicht möglich, importierte Produkte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen.
H.
In der Duplik vom 3. Juli 2007 hielt das BLW an seinen Rechtsbegehren fest. Es hielt vorab fest, dem österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis könne entnommen werden, dass die Zulassungsinhaberinnen Fuchshuber Agrarhandel GmbH und Bayer Austria GmbH am 21. Dezember 2006 Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Mikado gestellt hätten. Nach österreichischem Recht gelte der bisherige Zulassungsbescheid bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Erneuerung. Solange über die Anträge noch nicht entschieden worden sei, blieben die Produkte Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführerin sei es freigestellt, bei der zuständigen österreichischen Behörde um Korrektur der angeblich falschen Herstellerangabe nachzusuchen. Es stütze sich auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel des Herkunftslandes und prüfe nur, ob die schweizerischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Es verlasse sich dabei auf die Richtigkeit der Angaben in den Verzeichnissen. Im Übrigen werde der jeweilige Hersteller von Mikado in der angefoch-
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tenen Allgemeinverfügung nicht genannt, da dies gemäss Art. 33 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV nicht zwingend sei. Der Nachweis der Herkunft eines ausländischen Pflanzenschutzmittels sei nicht Vorraussetzung für dessen Aufnahme in die Liste. Erforderlich sei einzig, dass das Produkt im Ausland zugelassen sei und die weiteren Vorraussetzungen von Art. 32 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV erfüllt seien.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Eine Änderung dieser Zusammensetzung wurde am 10. Juli 2008 mitgeteilt. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen ­ soweit erforderlich ­ näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 22. November 2006, mit welcher die Aufnahme der Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria (mit dem Wirkstoff Sulcotrione in einer Wirkstoffkonzentration von 300 g/l, Formulierungstyp Suspensionskonzentrat [SC]), in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV angeordnet wurde.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes bzw. von dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG in Verb. mit Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [LwG, SR 910.1]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG).

Seite 8

C-671/2007

1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt des BLW vom 22. November 2006, welcher als Allgemeinverfügung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG gleichzustellen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 495). Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung als Inhaberin der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzproduktes Mikado Bayer Schweiz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; Urteil der REKO CHEM 05.002 vom 28. Februar 2006, E. 1.2; VPB 65.118 E. 1.2 ff.). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
1.3 Im Beschwerdeverfahren prüft das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
1.4 Mit der Einreichung einer Beschwerde geht die Behandlung einer Streitsache auf die Beschwerdeinstanz über, und diese hat ihren Entscheid auf Grund des Sachverhaltes im Urteilszeitpunkt zu treffen (Devolutiveffekt, Art. 54
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 54  
  Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Veränderungen des Sachverhalts, die sich nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung ergeben, zu berücksichtigen, soweit sie den Streitgegenstand nicht in unzulässiger Weise ausdehnen (vgl. auch Art. 32
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 32  
  1.   Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
  2.   Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).
2.
Gemäss Art. 6 Bst. b
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 6   Inverkehrbringen
  Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a.   Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9).
b.   Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11).
des ChemG in Verbindung mit Art. 160
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 160   Zulassungspflicht
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
  2.   Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a.   die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b.   Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c.   Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1]
  3.   Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
  4.   Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
  5.   Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
  6.   Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  7.   Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
  8.   Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG und Art. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 4   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe;
1.   Wirkstoffe,
2.   Safener,
3.   Synergisten,
4.   Beistoffe,
5.   Zusatzstoffe;
b.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt.
1.   Rückstände,
10.   Umwelt,
11.   gute Pflanzenschutzpraxis,
12.   gute experimentelle Praxis,
13.   Versuche und Studien,
14.   geringfügige Verwendung,
15.   Gewächshaus,
16.   Nacherntebehandlung,
17.   Abbauprodukt,
18.   Verunreinigung,
19.   biologische Vielfalt.
2.   Stoffe,
3.   Zubereitungen,
4.   bedenklicher Stoff,
5.   Schadorganismen,
6.   nichtchemische Methoden,
7.   Inverkehrbringen,
8.   Herstellerin,
9.   Zugangsbescheinigung,
  2.   Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
a.   Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
b.   Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
c.   Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
1.   Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
2.   Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
3.   Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
4.   Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
d.   Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
e.   Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
  3.   Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione
 
[1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
PSMV bedarf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Zulassung. Ein Pflanzenschutzmittel wird gemäss Art. 11
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 11   Zulassung für Pflanzenschutzmittel
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
  2.   Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
ChemG in Verbindung mit Art. 9 ff
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 9   Zulassungspflicht und Geltungsbereich
  1.   Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.
  2.   Keine Zulassung nach dieser Verordnung ist erforderlich für:
a.   das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (6. Titel);
b.   das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.
  3.   Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, ist diese Verordnung nur so weit anwendbar, als die Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015 [1] nichts Abweichendes regelt.
 
[1] SR 451.61
. PSMV zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren
Seite 9

C-671/2007

Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutzund Haustieren hat. 2.1 Die Zulassung kann nach Art. 5
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 5   Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten
  1.   Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.
  2.   Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.
  3.   Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
PSMV namentlich aufgrund eines Bewilligungsverfahrens erfolgen, oder aber ­ wie vorliegend ­ mittels Allgemeinverfügung durch die Aufnahme in die Liste. Daneben ist eine besondere Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen vorgesehen. 2.2 Am 1. Januar 2008 ist ­ während Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens ­ eine Revision des LwG in Kraft getreten, die unter anderem sektoriell den Parallelimport von landwirtschaftlichen Investitionsgütern und von Produktionsmitteln ermöglicht ­ und zwar insbesondere auch in jenen Fällen, in denen der Patentschutz in der Schweiz noch nicht abgelaufen ist.
2.2.1 Im Rahmen dieser Gesetzesrevision ist auch Art. 160a
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 160a [1]   Einfuhr
  Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[2] SR 0.916.026.81
LwG erlassen worden, welcher die Pflanzenschutzmittel betrifft. Danach dürfen ab dem 1. Januar 2008 Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden (Parallelimport), wobei der Bundesrat bei Gefährdung öffentlicher Interessen die Einfuhr und das Inverkehrbringen beschränken oder untersagen kann. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften der PSMV über die Zulassung durch Aufnahme in die Liste an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden ­ unter anderem durch Streichung der Regelung in Art. 32 Abs. 2 Bst. c
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV, wonach bei der Aufnahme ausländischer Produkte in die Liste der Ablauf von Schutzfristen abgewartet werden muss (Änderung der PSMV vom 21. November 2007, AS 2007 6291).
2.2.2 In verwaltungsrechtlichen Verfahren ist in aller Regel jener Rechtszustand verbindlich, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gilt, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen (vgl. zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen etwa BGE 125 II 598 mit Hinweisen). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige
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Anwendung des neuen Rechts. Das trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind ­ wie dies insbesondere bei gewissen Vorschriften der Umweltschutzgesetzung der Fall ist (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 127 II 306 E. 7, 126 II 522 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 322 ff., S. 64 ff.).
2.2.3 Weder im LwG noch in der PSMV finden sich Übergangsbestimmungen, welche im vorliegenden Verfahren die sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen vorschreiben würden (vgl. das Urteil des BVGer C-824/2007 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall sind zudem keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche für die Berücksichtigung der Bestimmungen über den Parallelimport im vorliegenden Beschwerdeverfahren sprächen, zumal ­ wie dies die umstrittenen parlamentarischen Debatten zeigen (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 2006 S. 1224 ff. und Nationalrat 2007 S. 230 ff. zu Art. 27b
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 27b  
  1.   Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.
  2.   Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.
LwG) ­ die Revision der Durchsetzung rein wirtschaftspolitischer und nicht etwa (gesundheits-)polizeilicher Interessen diente, die nicht nach einer sofortigen Anwendung auch in hängigen Beschwerdeverfahren rufen (vgl. das Urteil des BVGer C-824/2007 E. 4.2.3). 2.2.4 Damit ist der vorliegende Rechtsstreit im Lichte der PSMV in jener Fassung zu prüfen, welche im Zeitpunkt der Publikation der angefochtenen Allgemeinverfügung (12. Dezember 2006) in Kraft stand.
2.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV (in der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) führt die Zulassungsstelle "eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen". Pflanzenschutzmittel, die in die Liste aufgenommen sind, gelten als zugelassen. Die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste ­ und damit dessen Zulassung ­ setzt gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV (in Verbindung mit Art. 160 Abs. 6
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 160   Zulassungspflicht
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
  2.   Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a.   die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b.   Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c.   Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1]
  3.   Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
  4.   Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
  5.   Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
  6.   Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  7.   Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
  8.   Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG) voraus, dass
a) in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört;
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b) das Pflanzenschutzmittel im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind; c) die Fristen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 26   Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel
  Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss enthalten:
a.   für das Pflanzenschutzmittel: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1;
b.   für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz (Art. 62-65) besteht: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.2.
PSMV abgelaufen sind; d) das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält; und e) die Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz bereits bewilligte Pflanzenschutzmittel nicht glaubhaft machen konnte, dass das schweizerische Referenzprodukt noch unter Patentschutz steht.
Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV verlassen sich die Zulassungsstelle, welche die Einhaltung der Voraussetzungen zu prüfen hat, und im Beschwerdefall auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Liste beziehungsweise bei deren Überprüfung grundsätzlich auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland. Weitergehende Angaben werden berücksichtigt, sofern sie den Behörden vorliegen.
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die ausländischen Mikado-Produkte in Österreich zugelassen sind (Art. 32 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
, erster Satz PSMV). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das Produkt Mikado Fuchshuber sei in Österreich ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr zugelassen, da die Bewilligung am 31. Dezember 2006 auslaufe. Es sei zwar ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung gestellt worden, jedoch stehe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keineswegs fest, ob diese verlängert werde.
Demgegenüber führt das BLW in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 aus, es treffe zwar zu, dass die ordentliche Bewilligung gemäss dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis des österreichischen Amtes für Ernährungssicherheit am 31. Dezember 2006 ablaufe. Die Bewilligungsinhaberin habe aber gemäss Auskunft der zuständigen österreichischen Amtsstelle rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung gestellt. Nach österreichischem Recht bleibe die ursprüngliche Bewilligung bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Antrag auf Verlängerung gültig.

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3.2 Unbestritten ist somit, dass das Produkt Mikado Fuchshuber ­ aber auch das Produkt Mikado Bayer Austria ­ im Zeitpunkt der Publikation der angefochtenen Allgemeinverfügung (12. Dezember 2006) in Österreich zugelassen waren. Da diese Allgemeinverfügung allerdings infolge Anfechtung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und das Bundesgericht seinen Entscheid auf Grund des Sachverhaltes im Urteilszeitpunkt zu treffen hat (vgl. E. 1.4 hiervor), bleibt zu prüfen, ob die Produkte auch weiterhin in Österreich zugelassen sind. 3.3 Gemäss dem österreichischen amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis sind die Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchshuber (Nr. 2764/1) und Mikado Bayer Austria (Nr. 2764/1) in Österreich zur Zeit noch immer zugelassen. Dem Registereintrag ist zu entnehmen, dass für beide Produkte am 21. Dezember 2006 ein Antrag auf Erneuerung gestellt wurde (abrufbar unter www.ages.at/ages/landwirtschaftlichesachgebiete/pflanzenschutzmittel > Pflanzenschutzmittel Register > Registerauszug; zuletzt besucht am 18. August 2008). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bleibt gemäss der österreichischen Gesetzgebung (vgl. § 19 Abs. 2, letzter Satz des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 [PMG 1997], CELEX-Nr.: 391L0414, BGBl. I Nr. 60/ 1997) eine Zulassung bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Antrag auf Erneuerung gültig. Somit steht vorliegend fest, dass beide in der Allgemeinverfügung vom 12. Dezember 2006 genannten Produkte Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria im Zeitpunkt des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich zugelassen sind, womit die Vorraussetzung einer gültigen Zulassung im Ausland gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
, erster Satz PSMV erfüllt ist.
4.
Die Beschwerdführerin macht geltend, die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchsberger in Österreich sei nicht aufgrund gleichwertiger Anforderungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b erteilt worden. Es handle sich bei der österreichischen Zulassung lediglich um eine Bewilligung für den Parallelimport aus dem Ausland (Italien). Die Firma Fuchshuber GmbH habe in Österreich nie ein vollständiges Gesuchsdossier mit den gesetzlich geforderten Unterlagen einreichen müssen.

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Weiter befürchtet sie, dass die Firma Fuchshuber GmbH das Produkt Mikado Fuchsberger nicht als Parallelimport aus Italien beziehe, sondern von aus Ungarn, Rumänien, Tschechien oder gar Indien eingeführe, so dass es anschliessend in der Schweiz in Verkehr gebracht werden könnte. Es sei daher angezeigt, Produkte die im Herkunftsland lediglich über eine Parallelimport-Bewilligung verfügten von der Aufnahme in die die Liste auszuschliessen. 4.1 Mit der Aufnahme von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in die Liste darf das in der Schweiz angestrebte hohe Schutzniveau nicht gefährdet werden (vgl. Botschaft vom 24. November 1999 zum ChemG, BBl 1999 687, insb. 699, 713; dazu auch das Urteil des BVGer C-599/2007 vom 16. November 2007 E. 5). Solche Produkte sollen deshalb nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn aufgrund der Zulassung in einem ausländischen Verfahren gewährleistet ist, dass ihre Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit zumindest derjenigen von vergleichbaren, in der Schweiz aufgrund eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entspricht. Dies setzt voraus, dass die ausländischen Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren geeignet sind, das in der Schweiz vorgegebene hohe Schutzniveau zu erreichen. Die Anerkennung ausländischer Marktzulassungen basiert deshalb auf der Gleichwertigkeit ihrer ­ unterschiedlichen ­ Produkteanforderungen und/oder ihrer ­ unterschiedlichen ­ Zulassungsverfahren. Erforderlich ist mithin, dass die im Ausland an die Zulassung eines Produktes gestellten generell-abstrakten Anforderungen (zumindest) nicht weniger streng sind als die schweizerischen Zulassungsanforderungen (vgl. Urteil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September 2006, E. 3.4.1). 4.2 Wie bereits die REKO CHEM festhielt, umschreibt die PSMV die Zulassungsanforderungen in gleichartiger Weise wie die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EU) und namentlich wie die Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (nachfolgend: RL 91/414; ABl. 1991 L 230, 1, letztmals geändert durch RL 2007/52, ABl. 2007 L 214, 3), auf welche die PSMV verschiedentlich verweist (vgl. etwa Art. 13 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 13   Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen
  Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 12 die Anforderungen nach der FrSV [1] erfüllen.
 
[1] SR 814.911
, Art. 40 Abs. 6
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 40   Überprüfung der Zulassung
  1.   Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn neue wissenschaftlichen Erkenntnisse Anzeichen dafür liefern, dass nicht alle Zulassungsvoraussetzungen mehr erfüllt sein könnten.
  2.   Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.
sowie mehrere Normen in den Anhängen 2 und 3 PSMV; vgl. zum Ganzen das Urteil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September 2006, E. 3.4.1).

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Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits zu beurteilen, ob die Erteilung einer Bewilligung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der EU unter gleichwertiger Anforderungen wie in der Schweiz erfolgt. Es kam zum Schluss, dass selbst dann von der Gleichwertigkeit der Anforderungen auszugehen ist, wenn die Zulassung aufgrund einer Bewilligung zum Parallelimport erfolgt (Urteil des BVGer C-599/2007 vom 16. November 2007 E. 6). Eine derartige Bewilligung setzt voraus, dass das Produkt in einem andern Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unter Beachtung der Vorschriften der RL 91/414 ordentlich zugelassen wurde und die zuständige Behörde des Einfuhrstaates im Einzelfall sorgfältig prüft, ob die gemeinschaftsrechtlichen, restriktiv umschriebenen Bedingungen für einen Parallelimport gegeben sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Rs. C-100/96 [British Agrochemicals], Slg. 1999, I-1499, Rn. 33 ff.). Unter diesen Umständen ist es für die Aufnahme eines ausländischen Pflanzenschutzmittels in die Liste ohne Bedeutung, ob das Produkt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ordentlich, aufgrund der Vorschriften der RL 91/414, oder vereinfacht, als Parallelimport, zugelassen ist. 4.3 Im österreichischen PMG 1997 wurde die Richtlinie 91/414/EWG in Landesrecht umgesetzt. § 12 PMG 1997 regelt das Verfahren der Zulassung von Parallelimporten aus anderen EWR-Mitgliedstaaten entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und der Praxis des EuGH. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein in Österreich zum Parallelimport zugelassenes Pflanzenschutzmittel in mindestens einem Mitgliedstaat ein ordentliches Zulassungsverfahren gemäss der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat und der Parallelimport unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen bewilligt wurde.
4.4 Die vorliegend streitigen Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria sind im Herkunftsstaat Österreich gemäss den Angaben im österreichischen Verzeichnis aufgrund der (österreichischen beziehungsweise gemeinschaftlichen) Bestimmungen über den Parallelimport zugelassen. Den Registerauszügen ist zu entnehmen, aus welchen Herkunftsstaaten die fraglichen Pflanzenschutzmittel nach Österreich (parallel-)importiert werden dürfen: Demnach gestattet Österreich betreffend Mikado Fuchsberger den Parallelimport aus Italien, betreffend Mikado Bayer Austria den Parallelimport aus Deutschland.

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Für ihre Befürchtung, die Firma Fuchshuber GmbH könnte ihr Produkt aus einem andern Land als Italien beziehen, legt die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vor. Es ist nicht anzunehmen, dass die österreichischen Behörden das Produkt Mikado Fuchsberger zugelassen hätte, wenn die Provenienz nicht nachgewiesen worden wäre. Der Aufnahme des Produktes in die schweizerische Liste steht die unbelegte Vermutung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht entgegen. Da sich die Behörden beziehungsweise das Gericht nach Art. 33 Abs. 1
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Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland verlassen darf (sofern ­ wie im vorliegenden Verfahren ­ keine weitergehenden Angaben vorliegen), ist davon auszugehen, dass die fraglichen Produkte dem aktuell geltenden (gemeinschaftlichen) Recht entsprechen und somit aufgrund gleichwertiger Anforderungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b zugelassen wurden. Es finden sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für den Einsatz der Pflanzenschutzmittel in Österreich mit jenen in der Schweiz nicht vergleichbar wären.
5.
Zu prüfen bleibt noch die Einhaltung der weiteren Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2
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Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV.
Aus dem österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis geht hervor, dass die beiden Mikado-Produkte den gleichen Gehalt desselben Wirkstoffs (Sulcotrion, 300 g/l) aufweisen und als Suspensionskonzentrate (SC) zum gleichen Zubereitungstyp gehören wie die schweizerischen Referenzprodukte. Da nach ständiger Praxis das Erfordernis der gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften nicht verlangt, dass die ausländischen Produkte und die schweizerischen Referenzprodukte eine absolut identische chemische Zusammensetzung aufweisen, sondern das Erfordernis bereits dann erfüllt ist, wenn die Produkte lediglich hinsichtlich Wirkstoffgehalt, Formulierungstyp und Anwendungsbereich "gleich" sind, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Pflanzenschutzmittel gleichartige wertbestimmende Eigenschaften im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV aufweisen (vgl. Urteil der REKO EVD 99/6D-008 vom 24. Januar 2002, E. 4; Urteil der REKO CHEM 05.002 vom 28.
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Februar 2006, E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.98/2002 vom 13. September 2002, E. 2.3.1).
Ohne Zweifel ist auch die Anforderung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d
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Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV erfüllt, wonach es sich bei den Pflanzenschutzmitteln weder um pathogene oder gentechnisch veränderte Mikro- oder Makroorganismen handeln darf, noch dass sie solche Organismen enthalten dürfen. Es ist unbestritten, dass die Fristen gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. b
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Art. 26   Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel
  Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss enthalten:
a.   für das Pflanzenschutzmittel: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1;
b.   für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz (Art. 62-65) besteht: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.2.
PSMV abgelaufen sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. c
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV). Die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin des schweizerischen Referenzproduktes macht im Übrigen nicht glaubhaft, dass das schweizerische Referenzprodukt noch unter Patentschutz stehen würde (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV).
6.
Damit steht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme der ausländischen Pflanzenschutzmittel Mikado Fuchsberger und Mikado Bayer Austria in die Liste erfüllt sind. 7.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, es sei unklar, ob Mikado Fuchshuber überhaupt jemals in Österreich verkauft worden sei, habe die Firma Fuchshuber GmbH doch möglicherweise keinen Lieferanten für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Sulcotrione 300 g/l. Zudem weist sie darauf hin, die Firma Bayer Austria AG habe im Dezember 2006 die Zulassung für das Nachfolgeprodukt Laudis (mit Wirkstoff Tembotrione) des bereits zugelassenen Produktes Mikado Bayer Austria (mit Wirkstoff Sulcotrione 300 g/l) erhalten. Voraussichtlich werde im Jahr 2007 in allen europäischen Ländern auf das neue Produkt umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt werde das Produkt Mikado Bayer Austria nicht mehr hergestellt und verkauft. Angesichts dieser Umstände sei es unverantwortlich, das Produkt noch in die Liste aufzunehmen.
7.1 Nach den Vorschriften der PSMV ist es nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines ausländischen Produktes in die Liste, dass dieses im Ausland tatsächlich in Verkehr gebracht wird. Erforderlich ist einzig, dass das Produkt im Ausland zugelassen ist ­ und die weiteren Vorraussetzungen von Art. 32 Abs. 2
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  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV erfüllt sind. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 3 bis 6 hiervor), sind die Produkte Mikado Fuchshuber und Mikado Bayer Austria zur Zeit in Österreich
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zugelassen, und es sind auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme in die Liste erfüllt. Der Umstand, dass die Produkte nach unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin nicht (mehr) vertrieben bzw. nicht (mehr) produziert werden, steht ihrer Aufnahme in die Liste nicht entgegen.
7.2 Ergänzend ist zu betonen, dass es unerheblich ist, ob die österreichischen Zulassungen in absehbarer Zeit ablaufen könnten. Es ist Sache der schweizerischen Zulassungsstelle, bei einer allfälligen Streichung der Produkte aus dem österreichischen Verzeichnis diese auch aus der schweizerischen Liste zu streichen (Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV). 8.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es bestehe die Gefahr, dass die zu importierenden Produkte nicht entsprechend den schweizerischen Vorschriften etikettiert sein könnten. 8.1 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu beurteilen, ob die Vorraussetzungen für eine Aufnahme der fraglichen Produkte in die Liste gemäss Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV ­ und damit ihrer Zulassung ­ erfüllt sind. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels stellt eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Inverkehrbringen in der Schweiz dar (Art. 4 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 4   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe;
1.   Wirkstoffe,
2.   Safener,
3.   Synergisten,
4.   Beistoffe,
5.   Zusatzstoffe;
b.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt.
1.   Rückstände,
10.   Umwelt,
11.   gute Pflanzenschutzpraxis,
12.   gute experimentelle Praxis,
13.   Versuche und Studien,
14.   geringfügige Verwendung,
15.   Gewächshaus,
16.   Nacherntebehandlung,
17.   Abbauprodukt,
18.   Verunreinigung,
19.   biologische Vielfalt.
2.   Stoffe,
3.   Zubereitungen,
4.   bedenklicher Stoff,
5.   Schadorganismen,
6.   nichtchemische Methoden,
7.   Inverkehrbringen,
8.   Herstellerin,
9.   Zugangsbescheinigung,
  2.   Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
a.   Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
b.   Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
c.   Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
1.   Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
2.   Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
3.   Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
4.   Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
d.   Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
e.   Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
  3.   Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione
 
[1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
PSMV, vgl. dazu auch den Entscheid der REKO CHEM 06.006 E. 3.5). Die Zulassung entbindet aber die Inverkehrbringerin in keiner Weise von der Einhaltung der chemikalien- und landwirtschaftsrechtlichen Pflichten. Die Herstellerin, die Bewilligungsinhaberin und die Importeurin haben sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und dafür zu sorgen, dass die importierten Pflanzenschutzmittel (spätestens beim Inverkehrbringen) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. So haben die Herstellerin bzw. Bewilligungsinhaberin oder die Importeurin die (zugelassenen) Pflanzenschutzmittel auf Grund ihrer Eigenschaften zu beurteilen und einzustufen sowie entsprechend ihrer Gefährlichkeit zu verpacken und zu kennzeichnen (Selbstkontrolle, Art. 5 Abs. 1
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 5   Selbstkontrolle
  1.   Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:
a.   auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen;
b.   entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest:
a.   die Prüfmethoden, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Kriterien für die Beurteilung und Einstufung;
b.   Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.
ChemG i.V.m. Art. 40 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 40   Überprüfung der Zulassung
  1.   Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn neue wissenschaftlichen Erkenntnisse Anzeichen dafür liefern, dass nicht alle Zulassungsvoraussetzungen mehr erfüllt sein könnten.
  2.   Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.
PSMV; vgl. dazu Botschaft ChemG S. 749). Im Einzelnen regeln Art. 40 ff
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 40   Überprüfung der Zulassung
  1.   Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn neue wissenschaftlichen Erkenntnisse Anzeichen dafür liefern, dass nicht alle Zulassungsvoraussetzungen mehr erfüllt sein könnten.
  2.   Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.
. PSMV sowie die Anhänge 4 und 5 PSMV die Anforderungen an die Kennzeichnung. Ergänzend sind die Vorschriften der ChemV zu beachten (Art. 40 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 40   Überprüfung der Zulassung
  1.   Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn neue wissenschaftlichen Erkenntnisse Anzeichen dafür liefern, dass nicht alle Zulassungsvoraussetzungen mehr erfüllt sein könnten.
  2.   Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Beistoffen, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.
PSMV).
8.2 Zur Erteilung der Zulassung ist gemäss Art. 54 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 54   Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung oder Widerruf der Zulassung
  1.   Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung geändert oder widerrufen wird, gelten die folgenden Fristen:
a.   die für das Referenzprodukt geltenden Fristen nach Artikel 45, wenn die Änderung oder der Widerruf aufgrund einer Änderung oder eines Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts erfolgt;
b.   die im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Fristen, wenn der Widerruf aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im EU-Mitgliedstaat erfolgt.
  2.   Die Zulassungsstelle veröffentlicht die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b.
PSMV die im Gesetz bezeichnete Zulassungsstelle, also das BLW, zuständig. Die
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Kantone sind dagegen für die Marktüberwachung und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich (Art. 64
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Art. 64   Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung
  1.   Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid.
  2.   Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten.
PSMV). Die Kontrolle des Vertriebs, Kennzeichnung und der Anwendung der Produkte erfolgt im Rahmen der Marktüberwachung. Es ist Sache der kantonalen Behörden sicherzustellen, dass die Produkte vom Importeur richtig beschriftet und gekennzeichnet und von den Anwendern richtig verwendet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung von ausländischen Pflanzenschutzmitteln ist damit einzig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Aufnahme in die Liste erfüllt sind. Die Einhaltung der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen des Inverkehrbringens ist dagegen erst nachträglich durch die Kantone zu kontrollieren. Im vorliegenden Verfahren ist daher die Kennzeichnung der in die Liste aufzunehmenden Produkte unbeachtlich. 9.
In ihrer Replik vom 29. Mai 2007 rügte die Beschwerdeführerin, die Herstellerangabe im österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis zum Produkt Mikado Bayer Austria sei unrichtig. 9.1 Auch in diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass im vorliegende Verfahren einzig die gesetzlichen, in Art. 32
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV genannten Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste zu überprüfen sind (Art. 33 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV). Dabei ist auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel des Herkunftslandes abzustellen, wobei weitergehende, der Behörde vorliegende Angaben zu berücksichtigen sind. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht keine ausreichend detaillierten Angaben zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der Herstellerangabe und legt insbesondere keine Beweismittel vor, die ihre Behauptungen untermauern könnten.
Für die Prüfung der Richtigkeit der Angaben im österreichischen Verzeichnis ist einzig die zuständige österreichische Behörde verantwortlich. Solange dieses Register, allenfalls aufgrund von Meldungen betroffener Firmen, nicht berichtigt wurde, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich auf die Angaben im österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis abzustellen. 9.3 Die Vorinstanz macht geltend, die angefochtene Allgemeinverfügung enthalte keine Herstellerangaben. Vielmehr würden die Vertreiberinnen der fraglichen Produkte genannt, also die Agrarhandel
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Fuchsbauer GmbH und die Bayer Austria GmbH. Diese Firmen seien gemäss dem österreichischen Pflanzenschutzverzeichnis Zulassungsinhaberinnen. 9.4 Gemäss Art. 33 Abs. 4 Bst. c
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV (in der Fassung vom 8. Mai 2005) haben die Allgemeinverfügungen des BLW insbesondere den Namen und die Adresse der Herstellerin im Herkunftsland zu enthalten. Am 1. Januar 2007 ­ also nach Erlass und Publikation der angefochtenen Allgemeinverfügung ­ trat die Änderung der PSMV vom 8. November 2006 in Kraft (AS 2006 4851), mit welcher unter anderem Art. 33 Abs. 4 Bst. c
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV revidiert wurde. Danach haben die Allgemeinverfügungen nicht mehr die Herstellerin, sondern den Namen der Inhaberin der ausländischen Bewilligung zu nennen. Da im vorliegenden Verfahren das am 12. Dezember 2006 in Kraft gestandene Recht und damit die PSMV in der Fassung vom 8. Mai 2005 anzuwenden ist (vgl. E. 2.2 hiervor), erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung insofern als fehlerhaft, als sie keine Herstellerangaben enthält. 9.5 Nicht jede fehlerhafte Angabe im Dispositiv einer Verfügung lässt diese als materiell rechtswidrig erscheinen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fehler auf eine Verletzung von zwingenden Rechtsnormen zurückzuführen ist oder selbst eine zwingende Rechtsnorm verletzt (vgl. U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, a.a.O., Rz. 947). In einer Allgemeinverfügung muss der Verfügungsgegenstand ausreichend klar bezeichnet und konkret bestimmbar sein. Aus der vorliegenden Verfügung muss also zweifelsfrei hervorgehen, welche Pflanzenschutzmittel in die Liste aufgenommen wurde. Es muss sich jederzeit feststellen lassen, ob es sich um ein gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
PSMV ohne Bewilligung zugelassenes Produkt handelt. Nach der Praxis der REKO CHEM stellte Art. 15 Abs. 4 Bst. c
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 32   Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
  1.   Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen.
  2.   Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Zulassung von Pflanzenschutzmittel (PschmV, AS 1999 2045; in der Fassung vom 26. November 2003, AS 2003 5421) eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung führte (Urteil der REKO CHEM 05.002 vom 28. Februar 2006 E. 3). Diese mit Inkrafttreten der PSMV ausser Kraft getretene
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Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 33 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV. In Weiterführung der Rechtsprechung der REKO CHEM ist daher davon auszugehen, dass auch Art. 33 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 33   Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
  1.   Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.
  2.   Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
PSMV der Charakter einer Ordnungsvorschrift zukommt, welche in erster Linie zur Individualisierung der einzelnen mit der Verfügung zugelassenen Produkte beitragen soll. Den Hersteller- und Vertreiberangaben kommt im Wesentlichen nur deskriptiver Charakter zu. Wenn aus andern Angaben der Verfügung die klare Bestimmung eines Produktes möglich ist und die im Ausland verantwortliche Person mit andern Angaben leicht ermittelt werden kann, haben unvollständige oder unrichtige Angaben über die Vertreiberin oder die Herstellerin nicht zur Folge, dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig wäre.
9.6 Die mit der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 22. November 2006 in die Liste aufgenommenen Produkte und die hiefür im Ausland verantwortlichen Personen lassen sich aufgrund des Wortlauts der Verfügung zweifelsfrei identifizieren. In der Verfügung werden die jeweiligen österreichischen Zulassungsnummern der Pflanzenschutzmittel genannt. Anhand dieser Nummer lassen sich dem österreichischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis sämtliche zur Identifizierung des jeweiligen Produktes nötigen Angaben entnehmen. Insbesondere kann auch die Herstellerin, die von der österreichischen Behörde bei der Zulassung als zutreffend erachtet wurde, ermittelt werden. Die in Österreich für die Produkte verantwortlichen Personen lassen sich aufgrund der Angabe der Vertreiberinnen bzw. Zulassungsinhaberinnen der Allgemeinverfügung selbst entnehmen. Obwohl die Verfügung keine Herstellerangaben enthält, erscheint sie unter diesen Umständen nicht als rechswidrig.
10.
Damit erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung als rechtmässig, so dass die Beschwerde vom 24. Januar 2007 abzuweisen ist. 11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
11.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'500.-
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festgelegt und sind mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe zu verrechnen.
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde steht jedoch keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer

Ingrid Künzli

Seite 22

C-671/2007

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

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