Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1024/2016

Urteil vom 19. Juli 2017

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Pensionskasse X._______, ...,
vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Erich Peter, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Pensionskasse Y._______, ...,

und 17 Konsorten

2 - 18 vertreten durch Pensionskasse Y._______, ...,

Beschwerdegegner,

BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht,
Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14,

Vorinstanz.

Gegenstand Überprüfung der Teilliquidation.

Sachverhalt:

A.
Mit Fusionsvertrag vom [...] 2011 übernahm die A._______ AG die Aktiven und Passiven der B._______ AG. Per 1. Januar 2012 wurden die aktiven Versicherten der B._______ AG, welche zuvor bei der Pensionskasse X.________ versichert waren, auf die Pensionskasse Y._______ übertragen.

B.
Im Oktober 2012 informierte die Pensionskasse X._______ ihre Destinatäre schriftlich über das geplante Vorgehen zur Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2011.

C.
Am 18. März 2013 wandte sich die Pensionskasse Y._______ sowie eine Gruppe ehemaliger B._______-Mitarbeitender an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: BBSA oder Vorinstanz) als Aufsichtsbehörde und verlangte, die geplante Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gesamthaft zu prüfen. Die kollektiven Rückstellungen seien, mit Ausnahme der Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle, den kollektiv austretenden Versicherten anteilsmässig mitzugeben. Die kollektiven Rückstellungen seien neu zu berechnen, falls sich die massgeblichen Aktiven oder Passiven seit dem 31. Dezember 2011 um mehr als 5% verändert hätten. Am 13. März 2014 ergänzten sie diese Anträge dahingehend, dass die Rückstellungen zuerst aufgrund der Einzelaustritte zu vermindern und dann proportional zwischen Verbleibenden und Kollektivaustritten aufzuteilen seien. Anschliessend sei die Teilliquidationsbilanz auf Grundlage der neuen Anteile an den kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen.

D.
Die Pensionskasse X._______ stellte am 1. November 2013 ihrerseits die Anträge, die «Beschwerde» der Pensionskasse Y._______ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ihr Beschluss betreffend Teilliquidation sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere auch betreffend das beschlossene Vorgehen und den Verteilplan.

E.
Nach Durchführung weiterer Schriftenwechsel hiess die BBSA mit Verfügung vom 19. Januar 2016 den Überprüfungsantrag der Pensionskasse Y._______ teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Die kollektiven Rückstellungen seien mit Ausnahme der Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben. Die Teilliquidationsbilanz sei im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und unter gegebenen reglementarischen Voraussetzungen seien auch die kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen. Die BBSA begründete dies insbesondere damit, die Gleichbehandlung zwischen den verbleibenden und den übertretenden Versicherten müsse gewährleistet sein.

Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Satz 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) bestimme, dass der Anspruch auf Rückstellungen nur bestehe, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen würden. Für die Frage, ob bei einem kollektiven Austritt ein versicherungstechnisches Risiko übertragen werde, sei einzig die Situation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung dabei sei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorlägen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet worden seien. Dies sei hier der Fall. Daher seien alle kollektiven Rückstellungen (ausser den nichtstreitigen Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle) den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben. Dem Argument der Pensionskasse X._______, dass der Deckungsgrad sich nach der Bereinigung der Rückstellungen nur marginal verbessert habe und deshalb von einer Bevorzugung der verbleibenden Versicherten zulasten des austretenden Kollektivs keine Rede sein könne, könne nicht gefolgt werden, weil der Vergleich der Kennzahl «Deckungsgrad» allein nicht aussagekräftig sei.

F.
Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der BBSA vom 19. Januar 2016 aufzuheben und den Beschluss der Beschwerdeführerin betreffend Teilliquidation vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere auch betreffend das beschlossene Vorgehen und den Verteilplan. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, einzig die Rückstellung für Versicherungsrisiken anteilsmässig mitzugeben - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Pensionskasse Y._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, sie sei eine geschlossene Vorsorgeeinrichtung, es kämen also keine aktiven Versicherten mehr hinzu. Hier käme dem Aspekt des Fortbestandsinteresses eine grössere Bedeutung zu als bei einer offenen Kasse. Um zu beurteilen, ob ein Risiko im Rahmen einer Teilliquidation auf die übernehmende Vorsorgeeinrichtung übergehe, müsse zuerst ermittelt werden, welchen Charakter ein Risiko bzw. eine Rückstellung habe. Hierbei sei zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig die Situation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Um festzustellen, in welchem Umfang das Risiko auf die neue Vorsorgeeinrichtung übergehe, müsse aber bei gewissen Rückstellungen auch die Situation der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung in Betracht gezogen werden.

Weiter zeigt die Beschwerdeführerin die ihres Erachtens existierenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem in BGE 140 V 121 beurteilten Sachverhalt auf.

In Bezug auf die einzelnen Rückstellungen macht sie Folgendes geltend:

Rückstellung für Finanzierung der Besitzstände: In Folge der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat seien zu Gunsten der per 31. Dezember 2002 aktiven versicherten Personen in den Statuten diverse «Übergangsbestimmungen» gewährt worden. So sei für diese Personen der frankenmässige Betrag der Altersrente im Rücktrittsalter 65/64, welcher am 31. Dezember 2002 versichert gewesen sei, garantiert worden, sofern die im Beitragsprimat berechnete Altersrente im Rücktrittsalter 65/64 aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Statuten tiefer (gewesen) sei. Es handle sich um eine interne Versicherung der Höhe der versprochenen Leistung für den Fall, dass sich der Leistungsfall auch ereigne. Bedingung für diese Besitzstände, mithin für die Verwirklichung der Garantie, sei damit immer der Eintritt des Versicherungsfalles Alter, Tod oder Invalidität während der Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin. Zur Finanzierung dieser frankenmässigen Besitzstände sei eine entsprechende Rückstellung gebildet worden. Das austretende Kollektiv komme nicht mehr in den Genuss dieser Besitzstandsleistungen. Es finde kein Transfer des Risikos, dass Besitzstände finanziert werden müssten, auf die Beschwerdegegnerin 1 statt. Aus diesem Grund könne der entsprechende Anteil des austretenden Kollektivs an der Rückstellung zugunsten der Wertschwankungsreserve aufgelöst werden. Die Beschwerdeführerin verweist auf BGE 131 II 514 E. 6.3.

Rückstellung für nicht finanzierten Teil der Risikoprämie: Die Rückstellung sei zur Finanzierung der Risikoprämie gebildet worden, da der reglementarische Risikobeitrag unter der versicherungstechnisch benötigten Risikoprämie gelegen sei. Das Risiko der Unterfinanzierung werde nicht auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Durch den Austritt des Kollektivs erhöhe sich das Risiko für den verbleibenden Bestand. Durch die Verkleinerung des Versichertenbestandes werde die Möglichkeit des Risikoausgleichs deutlich eingeschränkt. Aus diesem Grund könne der entsprechende Anteil des austretenden Kollektivs an der Rückstellung zugunsten der Wertschwankungsreserve aufgelöst werden.

Rückstellung für Pensionierungsverluste: Diese Rückstellung sei für alle aktiven Versicherten gebildet worden, da die reglementarischen Umwandlungssätze über den versicherungstechnisch korrekt berechneten Umwandlungssätzen lägen. Das Risiko könne sich bezogen auf die Berechnung mit den konkret angewendeten versicherungstechnischen Parametern nur bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verwirklichen. Da durch diese Rückstellung Verluste finanziert würden, die bei Pensionierungen mit Rentenbezug bei der Beschwerdeführerin entstünden, und damit dieses Risiko nicht auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werde, könne der Rückstellungsanteil für das austretende Kollektiv zugunsten der Wertschwankungsreserven aufgelöst werden. Wolle man hingegen die Auffassung vertreten, dass auch dieses Risiko übertragen werde, so wären für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang dieses zu übertragen ist, auch die technischen Parameter der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung relevant, da technische Rückstellungen nur insoweit mitzugeben seien, als auch versicherungstechnische Risiken übergingen.

Rückstellungen für Versicherungsrisiken: Die Pensionskasse müsse neben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Altersleistungen auch das Kapital zur Deckung der Versicherungsfälle infolge Tod und Invalidität aufbringen. Diese Risiken unterlägen starken Schwankungen, wodurch es kurzfristig zu einer nicht prognostizierbaren Häufung von Todes- und/oder Invaliditätsfällen und entsprechend zu erheblichen finanziellen Belastungen kommen könne. Die jährlich eingenommenen reglementarischen Risikoprämien deckten die im Durchschnitt zu erwartenden Schäden; die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf könnten jedoch nur unvollständig aufgefangen werden. Die Rückstellung liege auf dem gesamten Kollektiv, resp. auf beiden Kollektiven von aktiven Versicherten und könne deshalb anteilsmässig mitgegeben werden. Dabei sei aber die Bestandesveränderung bzw. die damit verbundene Veränderung des Schwankungsrisikos bei der Beschwerdegegnerin 1 zu berücksichtigen. Es bedürfe auch einer Neuberechnung der Rückstellung für den verbleibenden Bestand bei der Beschwerdeführerin, basierend auf dem erhöhten Schwankungsrisiko und dem notwendigerweise höheren Sicherheitsniveau.

Weiter erklärt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen), trotz Übertragung versicherungstechnischer Risiken auf die übernehmende Vorsorgeeinrichtung könne unter anderem dann von einer anteilsmässigen Aufteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen abgewichen werden, wenn die Teilliquidation besondere Auswirkungen auf die Struktur der Vorsorgeeinrichtung habe und zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führe. Der Experte für berufliche Vorsorge habe den Verzicht auf die anteilsmässige Aufteilung der technischen Rückstellungen fachmännisch zu begründen. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Merkblatt Technische Rückstellungen) halte fest, im Fall einer Teilliquidation seien die bestehenden technischen Rückstellungen bei Bedarf nach Art und Umfang zu überprüfen. Nicht mehr benötigte Rückstellungen seien aufzulösen. Allenfalls seien auch bestehende Rückstellungen zu erhöhen oder neue Rückstellungen zu bilden, wenn dies aufgrund der veränderten Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung notwendig sei.

Die unterschiedliche Wortwahl in den Verordnungsbestimmungen betreffend den Anspruch auf Wertschwankungsreserven und denjenigen auf Rückstellungen zeige, dass eine lineare Aufteilung der Rückstellungen nicht die Absicht des Vorordnungsgebers gewesen sei.

BGE 140 V 121 sei nicht direkt auf den vorliegenden Fall zu übertragen, sondern müsse differenziert betrachtet werden.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8 April 2016 stellt die Vorinstanz den Antrag die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016.

H.
Die Beschwerdegegnerinnen und -gegner beantragen in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2016, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie schliessen sich den Ausführungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 19. Januar 2016 an. Die technischen Rückstellungen der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der Teilliquidation um Fr. 6'699'471.-- abgenommen. Dieser Teil der technischen Rückstellungen sei nach den Austritten per 31. Dezember 2011 [bei der Beschwerdeführerin] nicht mehr notwendig gewesen und habe somit aufgelöst [und dem austretenden Bestand mitgegeben] werden können. Die Beschwerdeführerin habe diesen Teil der Rückstellungen allerdings nicht dem kollektiv austretenden Bestand mitgegeben, sondern der Wertschwankungsreserve zugewiesen. Anschliessend sei die Wertschwankungsreserve erneut zwischen dem verbleibenden Bestand und dem kollektiv austretenden Bestand aufgeteilt worden. Die aufgelösten Rückstellungen seien aber vollständig dem kollektiv austretenden Bestand mitzugeben. Auch werde das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Beschwerdegegnerinnen und -gegner führen ein Berechnungsbeispiel an. Sie verwenden dabei eine lineare Aufteilung der technischen Rückstellungen, weil sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements der Beschwerdeführerin festgehalten werde. Sie führen aus, mit einer schlüssigen Begründung und einer transparenten Berechnung könne möglicherweise von der linearen Berechnung abgewichen werden. Weiter machen sie geltend, dem Fortbestandsinteresse der Beschwerdeführerin sei bereits mit der Umstellung der technischen Grundlagen von «BVG 2005 Periodentafeln 3.00 %» auf «BVG 2010 Generationentafeln 2.00 %» Rechnung getragen worden. Schliesslich sei die in BGE 140 V 121 begründete Rechtsprechung vollständig auf den vorliegenden Fall anwendbar.

I.
Mit Replik vom 26. Mai 2016 (Poststempel: 27. Mai 2016) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellt zusätzlich den Subeventualantrag, sie sei zu verpflichten, die Rückstellungen für Pensionierungsverluste insoweit anteilmässig mitzugeben, als das Risiko der Pensionierungsverluste auf die Beschwerdegegnerin 1 übergehe und dieses Risiko bei der Beschwerdegegnerin 1 im gleichen Umfang wie bei der Beschwerdeführerin weiterbestehe. Sie hält fest, die technischen Rückstellungen hätten im nicht mehr benötigten Umfang aufgelöst und den Wertschwankungsreserven zugewiesen werden können. Dies entspreche dem korrekten Vorgehen in einer Teilliquidation, insoweit als die technischen Rückstellungen nicht anteilmässig mitzugeben seien. Der Zweck, zu dem die Rückstellungen gebildet worden seien, sei zwingend zu beachten und entscheidend für die Frage, ob die entsprechenden versicherungstechnischen Risiken, denen mit der Bildung der jeweiligen Rückstellung Rechnung getragen worden sei, übertragen würden. Betreffend die Rückstellung für das Risiko für die Finanzierung der Besitzstände hält sie fest, durch die Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat werde dieses Risiko nicht auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Dieses Besitzstandsrecht gelte nur für diejenigen Versicherten, die bei der Beschwerdeführerin ordentlich pensioniert würden und ihre Altersleistungen in Rentenform bezögen. Bei vorzeitiger Pensionierung und im Falle eines ganzen oder teilweisen Kapitalbezugs greife der Besitzstand nicht. Eine anteilsmässige Übertragung würde das austretende Kollektiv gegenüber den verbleibenden Personen mit Besitzstand bevorteilen, was dem Gleichbehandlungsgebot widerspräche. Ebenso wenig werde das Risiko für den nicht finanzierten Teil der Risikoprämie auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Hätte nämlich die Beschwerdeführerin an Stelle der Bildung dieser Rückstellung in der Vergangenheit einfach die Risikobeiträge erhöht, wäre davon auch das austretende Kollektiv direkt betroffen gewesen, was klar aufzeige, dass hier per definitionem eine Übertragung von versicherungstechnischen Risiken ausgeschlossen sei. Auch bei der Rückstellung für Pensionierungsverluste würden Verluste finanziert, die bei der Pensionierung mit Rentenbezug bei der Beschwerdeführerin entstünden, weshalb keine Übertragung des Risikos stattfände. Wenn dennoch eine Übertragung des Risikos angenommen werden sollte, wäre dies nur insoweit zulässig, als die Beschwerdegegnerin 1 die gleichen Pensionierungsverluste tragen müsste wie die Beschwerdeführerin. Diese Rückstellungen würden im Übrigen nicht einfach bei der Beschwerdeführerin verbleiben, sondern den Wertschwankungsreserven zugewiesen und im Rahmen der Verteilung
dieser Reserve korrekt zwischen dem austretenden und dem verbleibenden Bestand aufgeteilt. Die Anpassung der technischen Grundlagen habe nichts mit der vorliegenden Teilliquidation bzw. der Wahrung der Fortbestandsinteressen zu tun. Der austretende Bestand aktiver Versicherter habe dadurch keinen Nachteil erlitten, welchen der verbleibende Bestand aktiver Versicherter nicht auch erlitten habe.

J.
Mit Duplik vom 30. Juni 2016 (Poststempel 4. Juli 2016) halten die Beschwerdegegner und -gegnerinnen ihrerseits an ihren Anträgen fest. Insbesondere stimmen sie der Beschwerdeführerin zwar zu, dass die einzelnen Rückstellungen auf die Übertragung der versicherungstechnischen Risiken zu prüfen seien. Sie halten dann aber fest, bei Rückstellungen, die individuell für jeden einzelnen Versicherten berechnet worden seien, entspreche der Anteil des austretenden Kollektivs der Summe der für sie individuell gebildeten Rückstellungen. Bei den anderen Rückstellungen entspreche dieser Anteil der Differenz der Rückstellung vor und nach dem Austritt.

K.
Die Beschwerdeführerin bringt in einer Stellungnahme vom 20. Juli 2016 zur Duplik der Beschwerdegegnerinnen und -gegner vor, es spiele keine Rolle, wie die Rückstellungen berechnet, sondern für welche Risiken sie gebildet worden seien. Eine individuelle Berechnung vermöge den Charakter der Rückstellung nicht zu ändern. Dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Rückstellungen für den gesamten Bestand bilde, der von einem gewissen Risiko betroffen werden könne, sage nichts darüber aus, ob das entsprechende Risiko auch ein solches sei, das bei einem Abgang mit den Versicherten auf die neue Vorsorgeeinrichtung übergehe.

L.
Die Beschwerdegegner und -gegnerinnen antworten ihrerseits am 16. August 2016 (Datum des Poststempels: 18. August 2016).

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG e contrario).

1.4 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin war bereits Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Weiter ist sie durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.5 Im Rahmen der Replik (Sachverhalt Bst. I) hat die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren insofern angepasst, als sie ein neues Subeventualbegehren stellt. Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit dieser Änderungen den Streitgegenstand ausgedehnt hat oder nicht.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2016. Da die gesamte Verfügung angefochten ist, ist der Streitgegenstand mit dem Anfechtungsobjekt identisch. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gebildeten Rückstellungen (mit Ausnahme jener für pendente Invaliditätsfälle) den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben sind. Der neue Subeventualantrag liegt klar innerhalb dieses Streitgegenstands, indem der Antrag eine Konzession zugunsten der Beschwerdegegner und -gegnerinnen macht. Es liegt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor.

1.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG muss die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Das Fortbestandsinteresse soll im Rahmen einer Teilliquidation die Sicherheit gewähren, dass die Vorsorge der verbleibenden Versicherten weitergeführt werden kann (Benno
Ambrosini/Andrea Trüssel, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2014 Heft 8, S. 49 f., 49). Unter diesem Titel bildet die Vorsorgeeinrichtung jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.4; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 N. 1; Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 142 f. Rz. 451; Erich Peter, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2014 S. 79 ff., 87 f., 90 und 95 f.).

2.2 Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 stützt sich auf den in Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG festgehaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung (E. 2.1). So sind bei kollektiven Übertritten den Austretenden nebst den Austrittsleistungen und den freien Mitteln u.a. sämtliche Rückstellungen nach den gemäss Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln anteilsmässig mitzugeben. Die Geltendmachung von Fortbestandsinteressen wird dadurch eingeschränkt, ihnen ist aber ebenfalls Rechnung zu tragen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 N. 1). Mit anderen Worten soll die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Profit darf der Fortbestand aus der Teilliquidation aber nicht schlagen. Die Gleichbehandlung, die der Abgangsbestand für sich reklamieren kann, verbietet dies. Unter diesem Titel hat der kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertretende Abgangsbestand Anspruch auf einen Anteil nicht nur an den freien Mitteln, sondern auch an den technischen Rückstellungen. Damit kann sich das Gleichbehandlungsgebot nur auf den verbleibenden Bestand einerseits und den abgehenden Bestand anderseits beziehen. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden. Trifft dies zu, werden - durch die Rückstellungen abgesicherte - versicherungstechnische Risiken übertragen: Mit dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes nicht länger tragen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 121 E. 4.3 mit Hinweisen auf BGE 131 II 514 E. 5.1 und 6.2; Urteil des BVGer C-1530/2013 vom 26. Oktober 2015 E. 6.1). Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 sieht denn auch vor, dass technische Rückstellungen dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben sind, als Risiken übertragen werden. In Bezug auf die Rückstellungen ist daher zu prüfen, welche Risiken und allenfalls in welchem Umfang diese übertragen werden. Nur die dafür geäufneten Mittel sind mitzugeben. Rückstellungen, die nach Durchführung der Teilliquidation nicht mehr für den Fortbestand benötigt werden, sind zugunsten des verfügbaren Vorsorgevermögens aufzulösen. Sie vergrössern damit die freien Mittel (vgl. Wilson, a.a.O., S. 68 f. N. 210; vgl. Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 6). Die Auflösung von Rückstellungen und deren Zuweisung an die (aufzuteilenden) freien Mittel ist dann zulässig und sogar vorgesehen (wie auch die BVS- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich in ihrem Merkblatt «Technische Rückstellungen» vom Oktober
2015 Ziff. III/1 festhält), wenn die entsprechenden Rückstellungen nicht mehr benötigt werden, wenn sich also die entsprechenden Risiken nicht mehr verwirklichen können (und nicht schon, weil sie bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung nicht versichert sind).

2.3

2.3.1 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes-rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 141 V 191 E. 3, 138 V 17 E. 4.2, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 140 IV 118 E. 3.3, 138 II 217 E. 4.1, 138 II 440 E. 13, 138 IV 232 E. 3). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 140 II 495 E. 2.3, 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 [in BVGE 2015/25 nicht publizierte] E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013 Rz. 2.180 ff.).

2.3.2 Zwar ist zumindest der deutsche Wortlaut von Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Satz 3 BVV 2 («Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden») insofern nicht eindeutig, als das Wort «übertragen» neben dem Element des Abgebens auch jenes des Übernehmens enthalten kann, was so verstanden werden könnte, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese Risiken auch versichern bzw. für dieselben Risiken Rückstellungen machen muss. In der französischen Version lautet dieser Satz aber: «Le droit aux provisions n'existe toutefois que si des risques actuariels sont également cédés». Die italienische Version lautet: «Il diritto a parte degli accantonamenti sussiste tuttavia soltanto nella misura in cui sono trasferiti rischi attuariali». Während die italienische Version mit der deutschen übereinstimmt, wird bei der französischen Fassung das Element des Abtretens stärker betont. Demnach würde es genügen, wenn die «Risiken» die abgebende Vorsorgeeinrichtung verlassen.

Damit ergibt sich aus dem Wortlaut der französischen Fassung, dass die Sichtweise der abgebenden Vorsorgeeinrichtung entscheidend ist und es daher genügt, wenn die «Risiken», für die Rückstellungen gebildet wurden, die Vorsorgeeinrichtung verlassen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die übernehmende Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Schutz bietet. Die deutsche und die italienische Fassung deuten demgegenüber darauf hin, dass die übernehmende Einrichtung einen vergleichbaren Risikoschutz bieten muss.

2.3.3 Sinn und Zweck des genannten Satzes besteht darin, dass jene Versicherten, die aus einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge austreten, an jenen Rückstellungen, die (auch) für sie gebildet wurden und die sie oft (auch) geäuffnet haben, anders als bei individuellen Austritten (vgl. Wilson, a.a.O., S. 71 Rz. 220), partizipieren sollen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass diese Versicherten, sofern sie tatsächlich zu jener Gruppe gehören, für die die Reserven gebildet wurden, den entsprechenden Anteil an diesen Reserven in die übernehmende Vorsorgeeinrichtung mitnehmen und zwar unabhängig davon, ob die übernehmende Einrichtung einen entsprechenden Schutz bietet. Zweck dieses Satzes ist auch klarzustellen, dass vom Übertragungsanspruch nur spezifisch versicherungstechnische Rückstellungen erfasst sind, und nicht auch Posten, wie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben, für die Liquidationskosten bei etwaig zu veräussernden Vermögenswerten, für Prozessrisiken oder auch für die Kosten der Teilliquidation (Wilson, a.a.O., S. 68 Rz. 209).

2.3.4 Zum gleichen Ergebnis gelangt man aufgrund der Systematik: Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 hält als Grundsatz die anteilsmässige Partizipation des austretenden Bestands an den Reserven fest. Allerdings erfolgt in Satz 3 insofern eine Einschränkung, als die «Risiken» die Vorsorgeeinrichtung tatsächlich verlassen müssen. Damit soll verhindert werden, dass austretende Versicherte, die nicht zur entsprechenden Risikogruppe gehörten, nun von Rückstellungen profitieren, die nicht für sie gedacht waren. Insofern stellt Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Satz 3 BVV 2 eine Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
1    Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2    Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3    Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
BVG dar, der in Bezug auf Teil- und Gesamtliquidationen in Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG spezifiziert wird. Dieser besagt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (statt vieler: Rainer J. Schweizer, in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Konkret bedeutet dies Folgendes: Gleich zu behandeln sind nach Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 die austretenden Versicherten der entsprechenden Risikogruppe mit den verbleibenden Versicherten der entsprechenden Risikogruppe.

Aus der unterschiedlichen Wortwahl der Bestimmung in Bezug auf den Anspruch auf Wertschwankungsreserven und die Rückstellungen ergibt sich nichts anderes: Die Einschränkung bei den Rückstellungen bezieht sich einzig darauf, dass die diesbezüglichen Risiken tatsächlich «übertragen» werden müssen. Was dies bedeutet, wird im Rahmen dieser Auslegung bestimmt. Weitergehende Einschränkungen können der Bestimmung nicht entnommen werden.

2.3.5 Zusammengefasst gibt die französische Sprachfassung den Sinn von Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Satz 3 BVV 2 am besten wieder. Es ist damit für die technischen Rückstellungen zu prüfen, ob mit dem austretenden Kollektiv auch entsprechende Risiken austreten bzw. ob die Rückstellungen auch für das austretende Kollektiv gebildet wurden und dieses - würde es in der abgebenden Kasse verbleiben - allenfalls davon profitieren könnte, also rein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen. Ist derlei der Fall, sind die technischen Rückstellungen im entsprechenden Umfang mitzugeben. Eine anders lautende reglementarische Bestimmung verstiesse gegen übergeordnetes Recht und wäre nicht anzuwenden (so auch
Wilson, a.a.O., S. 90 Rz. 285). Die Frage ist für alle Rückstellungen einzeln zu beantworten, wenn nicht von Vornherein klar ist, dass alle demselben Muster folgen.

3.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, welche Rückstellungen die abtretende Pensionskasse im Rahmen einer Teilliquidation dem austretenden Bestand der Versicherten mitzugeben hat. Nicht bestritten ist, dass die Voraussetzungen einer Teilliquidation vorliegen. Ebenfalls nicht bestritten ist die Verteilung der übrigen Mittel. In Bezug auf die Rückstellungen wiederum sind sich die Parteien einig, dass jene für pendente Invaliditätsfälle bei der Beschwerdeführerin verbleiben, da die entsprechenden Risiken nicht auf die Beschwerdegegnerin 1 übertragen würden.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, BGE 140 II 121 sei nicht direkt auf den vorliegenden Fall zu übertragen (Sachverhalt Bst. F. am Ende). Darauf ist zuerst einzugehen.

3.1.1 Das Bundesgericht stellte in diesem Entscheid fest, dass allein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen ist, um zu bestimmen, ob Risiken übertragen werden. Voraussetzung sei nur, dass die entsprechenden Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet worden seien (BGE 140 V 121 E. 4.3 f.; vgl. auch Wilson, a.a.O., S. 90 Rz. 284 und S. 142 Rz. 450; Laurence Uttinger, Grundsätze und Gestaltungsspielräume, in: SPV 2014 Heft 8, S. 57 f., 58). Gemäss Bundesgericht muss die abgebende Vorsorgeeinrichtung mit dem Austritt die bis dahin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestands nicht länger tragen (BGE 140 V 121 E. 4.3; anders noch unter altem Recht: BGE 131 II 514 E. 6.3; zu dieser Änderung Anne Troillet, Cession de risques actuariels en cas de liquidation partielle, in: SPV 2015 Heft 12 S. 101 f.; differenziert mit Verweis auf BGE 131 II 514, aber noch vor BGE 140 V 121: Peter, a.a.O., S. 96; vgl. auch Wilson, a.a.O., S. 91 Rz. 289). Mit anderen Worten spielt es für das Bundesgericht keine Rolle, ob das entsprechende Risiko auch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung versichert wird, sondern nur, ob die «Risiken» die abgebende Vorsorgeeinrichtung verlassen (so auch Troillet, a.a.O., S. 102).

3.1.2 Auch wenn das Bundesgericht in diesem Verfahren einen konkreten Fall zu beurteilen hatte und insofern ein davon abweichendes Ergebnis bei anderer Sachlage möglich wäre, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass den bundesgerichtlichen Erwägungen über das konkrete Verfahren hinaus Bedeutung zukommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese nicht auch in anderen Fällen dem richtig verstandenen Sinn des Gesetzes entsprechen würden, weshalb sie für die Anwendung von Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Satz 3 BVV 2 generell heranzuziehen sind (vgl. E. 2.3).

3.2 Damit ist festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 3 des hier anwendbaren Teilliquidationsreglements der Beschwerdeführerin vom 13. November 2009 (gültig ab 1. Juni 2009) nicht angewendet werden kann, soweit er auf die Verwendung der Mittel bei der neuen Vorsorgeeinrichtung Bezug nimmt. Letzteres ist nicht rechtmässig (E. 2.3.5). Im Folgenden ist nun auf die einzelnen streitigen Rückstellungen einzugehen. Hierzu ist auf das Reglement der Beschwerdeführerin zur Festlegung der Rückstellungspolitik, gültig ab 31. Dezember 2011 (nachfolgend: Rückstellungsreglement), abzustellen:

- Rückstellung für Finanzierung der Besitzstände (E. 3.3)

- Rückstellung für nicht finanzierten Teil der Risikoprämie (E. 3.4)

- Rückstellung für Pensionierungsverluste (E. 3.5)

- Rückstellungen für Versicherungsrisiken (E. 3.6)

3.3

3.3.1 Die Rückstellung für Finanzierung der Besitzstände wurde in Folge der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat gebildet und zwar zur Finanzierung der in den Statuten gewährten Leistungen aufgrund diverser Übergangsbestimmungen. Die notwendige Höhe wird jährlich vom Pensionskassenexperten auf Basis der individuellen Vorsorgekapitalien, der jeweils gültigen Umwandlungssätze und der individuellen Höhe der statischen Garantie berechnet (Art. 8 Rückstellungsreglement).

3.3.2 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (S. 19 Ziff. 2.1) wurde denjenigen aktiven Mitgliedern, welche am 31. Dezember 2002 gemäss den damaligen Statuten versichert waren, die Höhe der Risikorenten (Invaliden- und Ehegattenrenten) frankenmässig garantiert. Dafür wurden die entsprechenden Rückstellungen gebildet. Demnach wurden die Rückstellungen nur für Versicherte gebildet, die am 31. Dezember 2002 bereits bei der Beschwerdeführerin versichert waren. Die Beschwerdeführerin muss dieses Risiko für den austretenden Bestand nicht mehr tragen. Bei der Berechnung der Höhe der mitzugebenden Rückstellungen wird zu berücksichtigen sein, dass nur für die bereits am 31. Dezember 2002 bei der Beschwerdeführerin Versicherten die entsprechende Rückstellung gebildet wurde. Sie ist dementsprechend auch nur in dem Umfang mitzugeben, wie solche Versicherte die Beschwerdeführerin verlassen. Sofern nämlich solche Versicherte die Beschwerdeführerin verlassen, wird auch das entsprechende Risiko übertragen. Der entsprechende Anteil an der Rückstellung ist daher dem austretenden Kollektiv mitzugeben. Selbstredend kommt dieses nicht mehr in den Genuss einer von der Beschwerdeführerin garantierten Besitzstandsleistung. Das ist jedoch unerheblich. Ob bei der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Regelung gilt, ist nicht zu prüfen. Entscheidend ist einzig, dass mit dem Abgang sich das entsprechende Risiko in Bezug auf das austretende Kollektiv nicht mehr bei der Beschwerdeführerin verwirklichen wird, also übertragen wird (E. 2.3 und E. 3.1 f.).

3.3.3 Im Gegensatz zu BGE 131 II 514, den die Beschwerdeführerin nennt, geht es nicht um eine zukünftige Lohnpolitik, die bezüglich der ausscheidenden Destinatäre allein beim neuen Arbeitgeber liegen würde, sondern - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - um eine frankenmässige Garantie des Betrags der Altersrente bei bestimmten Versicherten. Für die austretenden Versicherten wird sie das Risiko, einen Teil der Rente aus den Rückstellungen finanzieren zu müssen, nicht mehr tragen. Der Verbleib der Rückstellung bei der Beschwerdeführerin käme mithin nur dann in Frage, wenn die Garantie nur für Versicherte gegeben worden wäre, die bei der Beschwerdeführerin verbleiben, wenn also alle bereits am 31. Dezember 2002 bei der Beschwerdeführerin versicherten Personen bei dieser bleiben. In diesem Fall wäre nämlich das entsprechende Risiko nicht übergegangen. Dies wird (wie bereits erwähnt) bei der Neuberechnung der Höhe der mitzugebenden Rückstellungen zu berücksichtigen sein (E. 3.3.2).

3.4

3.4.1 Die Rückstellung für den nicht finanzierten Teil der Risikoprämie wird wie folgt definiert (Art. 9 des Rückstellungsreglements): «Ergibt die jährliche Berechnung der durchschnittlichen Risikoprämie (im Rahmen der durchgeführten Risikoanalyse) einen Wert, welcher über dem reglementarischen Risikobeitrag von 4.50 % liegt, wird der nicht finanzierte Teil der Risikoprämie zurück gestellt».

3.4.2 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, liegt auch dieses Risiko nicht auf den einzelnen Versicherten, sondern auf dem Kollektiv als Ganzem. Das Risiko wird sich in Bezug auf die austretenden Versicherten nicht mehr bei der Beschwerdeführerin realisieren. Es geht somit nicht an, dass die Beschwerdeführerin das Risiko einer Unterfinanzierung zulasten der austretenden Versicherten finanziert. Für Risiken, welche dadurch neu entstehen, dass sich der verbleibende Bestand verringert, hätten allenfalls eigene Rückstellungen im Rahmen der Teilliquidation gebildet werden können, was vorliegend nicht zu prüfen ist. Technische Rückstellungen aber, die für sämtliche Versicherten gebildet worden sind, sind dem Abgangsbestand in dem Umfang mitzugeben, in dem die versicherten Risiken die Beschwerdeführerin verlassen (E. 2.3 und E. 3.1). Weiter ist dem Argument der Beschwerdeführerin, dass statt der Bildung von Rückstelllungen einfach die Risikobeiträge hätten erhöht werden können und davon das austretende Kollektiv direkt betroffen gewesen wäre, nicht zu folgen. Es ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der sich tatsächlich ereignet hat, nicht von einem hypothetischen. Nicht von Bedeutung ist weiter, dass diese Rückstellungen im (hier nicht anwendbaren) Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin, gültig ab 31. Dezember 2014, nicht mehr aufgeführt werden.

3.5

3.5.1 Die Rückstellung für Pensionierungsverluste wird gebildet, weil die reglementarischen Umwandlungssätze nicht den versicherungstechnisch korrekten Werten entsprechen. Dadurch entsteht bei jeder Pensionierung ein Verlust, der durch die Pensionskasse getragen werden muss. Zur Finanzierung dieser Kosten wird eine Rückstellung gebildet.

3.5.2 Diese Rückstellungen wurden für alle aktiven Versicherten gebildet. Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, die Rückstellungen für Pensionierungsverluste seien insoweit dem austretenden Bestand anteilsmässig mitzugeben, als das Risiko der Pensionierungsverluste auf die Beschwerdegegnerin 1 übergehe und dieses Risiko bei der Beschwerdegegnerin 1 im gleichen Umfang wie bei der Beschwerdeführerin weiterbestehe. Das entsprechende Risiko ist von der Beschwerdeführerin in der Tat nur noch für die bei ihr verbleibenden Versicherten zu tragen, nicht mehr für den Abgangsbestand. In diesem Umfang verringert sich damit das Risiko für die Beschwerdeführerin und der auf den Abgangsbestand entfallende Anteil an der Rückstellung ist diesem mitzugeben und zwar - anders als die Beschwerdeführerin beantragt - nicht nur im Umfang, in dem die Beschwerdegegnerin 1 die gleichen Pensionierungsverluste trägt. Ob und bejahendenfalls wie dieses Risiko auch bei der Beschwerdegegnerin 1 versichert ist, ist nicht zu prüfen (E. 2.3 und E. 3.1). Deren technische Parameter sind damit unerheblich.

3.6

3.6.1 Rückstellungen für Versicherungsrisiken werden gebildet, weil die Pensionskasse neben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Altersleistungen auch das Kapital zur Deckung der Versicherungsfälle infolge Tod und Invalidität aufbringen muss. Diese Risiken unterliegen starken Schwankungen. Die Rückstellungen sollen die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf auffangen (Art. 7 des Rückstellungsreglements).

3.6.2 Wiederum muss die Beschwerdeführerin in Bezug auf die austretenden Versicherten das Risiko nicht mehr abdecken. Ein negativer Risikoverlauf kann sich zudem auch im austretenden Bestand ergeben (Troillet, a.a.O, S. 102; Uttinger, a.a.O., S. 58; differenziert: Fritz Steiger, Die Teilliquidation nach Artikel 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 1051 ff., 1061), wobei dies für den vorliegenden Entscheid nicht relevant ist. Ein entsprechender Anteil an dieser Rückstellung ist daher ebenfalls dem Abgangsbestand mitzugeben. Ob und bejahendenfalls wie die Beschwerdegegnerin 1 diese Risiken tatsächlich versichert, ist unerheblich (E. 2.3 und E. 3.1). Auch die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, dass diese Rückstellung anteilsmässig mitgegeben werden könne, macht dies aber davon abhängig, inwieweit das Risiko bei der Beschwerdegegnerin 1 weiterbestehe. Änderungen im Bestand der Versicherten, insbesondere die Verminderung der Anzahl der aktiven Versicherten, sind allenfalls durch dafür eigenständig zu bildende Rückstellungen aufzufangen, nicht durch die «Nichtmitgabe» der entsprechenden Rückstellungen bzw. der Auflösung des nicht mitgegebenen Anteils zu Gunsten der Wertschwankungsreserve.

3.7 Die Auflösung der genannten Rückstellungen und die Zuweisung an die freien Mittel oder die Wertschwankungsreserven ist vorliegend nicht möglich, da diese Rückstellungen (soweit ersichtlich) bei der abgebenden Einrichtung noch benötigt werden und sich die entsprechenden Risiken noch verwirklichen können. Die Rückstellungen dürfen daher auch nicht in dem Umfang aufgelöst werden, wie er bei der Beschwerdeführerin selbst nicht mehr benötigt wird (E. 2.2). In diesem Umfang sind sie dem Abgangsbestand mitzugeben. Auf die Frage, ob das konkrete Vorgehen der Beschwerdeführerin unter anderen Umständen zulässig wäre, ist nicht einzugehen.

3.8 Zwar sind die Erhöhung bestehender Rückstellungen und Bildung neuer im Rahmen einer Teilliquidation möglich, doch sind sie nur mit Zurückhaltung zuzulassen (vgl. E. 2.1). Da es vorliegend gerade nicht um neue Rückstellungen oder die Erhöhung bestehender geht, ist darauf aber nicht weiter einzugehen. Auch auf den Deckungsgrad ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen.

4.
Die Vorinstanz hat demnach den Überprüfungsantrag zu Recht teilweise gutgeheissen, die anteilsmässige Mitgabe der kollektiven Rückstellungen - mit Ausnahme der Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle - an die kollektiv ausgetretenen Versicherten verfügt und die damalige Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgefordert, die Teilliquidationsbilanz im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und unter gegebenen reglementarischen Voraussetzungen auch die kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2016 ist zu bestätigen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 10'000.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings steht der Vorinstanz als «andere Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht hier kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, den rechtsvertretenen Beschwerdegegnerinnen und -gegnern 2-18 dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Der nicht vertretenen Beschwerdegegnerin 1 sind hingegen keine verhältnismässig hohen Mehrkosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf insgesamt Fr. 15'000.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE und Auslagen) festzusetzen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern 2-18 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner und -gegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1024/2016
Date : 19. Juli 2017
Published : 10. April 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Entscheid teilweise bestätigt, BGer 9C_615/2017 vom 16.03.2018. Überprüfung der Teilliquidation


Legislation register
ATSG: 2
BGG: 42  82
BV: 8
BVG: 1  53b  53d  74
BVV 2: 27h  48e
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  14
VwVG: 5  48  50  52  63  64
BGE-register
130-V-472 • 131-II-514 • 134-II-249 • 137-IV-180 • 138-II-217 • 138-II-440 • 138-IV-232 • 138-V-17 • 140-II-112 • 140-II-495 • 140-IV-118 • 140-V-121 • 141-V-191
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BVGE
2015/25 • 2007/41
BVGer
A-1024/2016 • A-565/2013 • A-6072/2013 • C-1530/2013