Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3955/2015
Urteil vom 19. Juli 2016
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Besetzung Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
1.A._______,geboren am [...],
und deren Kinder
B._______,geboren am [...],
C._______,geboren am [...],
D._______,geboren am [...],
E._______,geboren am [...], sowie
Parteien
F._______,geboren am [...],
2.G._______,geboren am [...],
alle Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Familienzusammenführung (Asyl) sowie
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
Gegenstand
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 2 (Ehemann beziehungsweise Vater) ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus Aleppo und reiste am 21. Mai 2011 aus seinem Heimatstaat in die Türkei aus. Am 19. Juni 2011 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Die Beschwerdeführenden 1 (Mutter und fünf Kinder) sind ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Herkunft aus Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 15. September 2013 in Richtung Türkei. Am 17. September 2013 gelangten sie nach Bulgarien.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
D.
D.a Mit Mitteilung vom 18. Juli 2014 ersuchte die zuständige bulgarische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) die schweizerischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden 1. Dabei teilte die bulgarische Behörde mit, die Beschwerdeführenden 1 hätten am 14. Oktober 2013 in Bulgarien Asylgesuche gestellt. Jedoch hätten sie in der Folge erklärt, sie wünschten zu ihrem in der Schweiz befindlichen Ehemann beziehungsweise Vater G._______ (dem Beschwerdeführer 2) zu gelangen, weshalb sie diese Asylgesuche wieder zurückgezogen hätten.
D.b Mit Mitteilung an die zuständige bulgarische Behörde vom 4. August 2014 lehnte das BFM dieses Ersuchen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, nach dem Rückzug der Asylgesuche in Bulgarien bestehe keine Grundlage für die Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Regimes.
D.c Mit Mitteilung vom 25. August 2014 ersuchte die zuständige bulgarische Behörde erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und führte dazu sinngemäss aus, die Genannten hätten am 6. Juni 2014 ein weiteres Asylgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 29. August 2014 übermittelte die zuständige bulgarische Behörde zudem Einwilligungserklärungen der Beschwerdeführerin 1 (Mutter) sowie des Beschwerdeführers 2.
D.d Mit Mitteilung an die bulgarische Behörde vom 4. September 2014 lehnte das BFM auch dieses zweite Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 ab.
D.e Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 ersuchte die zuständige bulgarische Behörde ein weiteres Mal um Übernahme der Beschwerdeführenden 1.
D.f Dieses Ersuchen wurde durch das BFM mit Mitteilung an die bulgarische Behörde vom 29. Oktober 2014 abgelehnt.
E.
Am 10. März 2015 reisten die Beschwerdeführenden 1 mit bulgarischen Reisedokumenten legal in die Schweiz ein, worauf sie am 11. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Am 20. März 2015 wurden die Beschwerdeführerin (Mutter) sowie die beiden ältesten Töchter B._______ und C._______ durch das SEM summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
F.
Die genannten Beschwerdeführenden 1 machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie hätten ihren Heimatstaat Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen und weil sie zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater G._______ hätten gelangen wollen. Es sei nie ihr Ziel gewesen, in Bulgarien um Asyl zu ersuchen, sondern sie hätten die Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer 2 angestrebt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden 1 mit, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a

H.
Mit Mitteilung an die zuständige bulgarische Behörde vom 1. April 2015 ersuchte das SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1. Dabei führte es aus, die Beschwerdeführenden 1 seien mit bulgarischen Reisedokumenten in die Schweiz eingereist, aus welchen hervorgehe, dass ihnen in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 2. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden 1 eine Stellungnahme ein.
J.
Mit Schreiben vom 8. April 2015 willigte die zuständige bulgarische Behörde in die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 ein und teilte in diesem Zusammenhang mit, die Genannten seien in Bulgarien in der Tat als Flüchtlinge anerkannt worden.
K.
Mit Urteil D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von G._______ gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs (Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014) gut und wies das SEM an, dem Genannten in der Schweiz Asyl zu gewähren.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden 1 um Erteilung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1

M.
Mit Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 wurde G._______ in der Schweiz Asyl gewährt.
N.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a

O.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden 1 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zum einen, es sei auch G._______ die Legitimation zur Beschwerde zuzuerkennen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1


P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung betreffend die Zusammensetzung des Spruchgremiums.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1


R.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend zu den Gründen ihrer Beschwerde.
S.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz die Gelegenheit zur Replik erteilt.
U.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM.
V.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. September 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden einen Zeitungsartikel.
W.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 4. November 2015 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31






1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 zum einen am 11. März 2015 um Asyl in der Schweiz nachsuchten, zum anderen am 21. Mai 2015 einen Antrag auf Erteilung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1

2.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung erstreckt sich auf beide Verfahrensgegenstände (einerseits Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und Wegweisung mitsamt Vollzug; andererseits Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl), während das SEM im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung festhielt, die Beschwerdefrist betrage gestützt auf Art. 108 Abs. 2


2.3 Mit der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, G._______ sei von der angefochtenen Verfügung ebenfalls in seinen Rechten betroffen, weshalb gestützt auf Art. 48 Abs. 1


2.4 Die Beschwerdeführenden 1 sowie der Beschwerdeführer 2 sind nach dem Gesagten allesamt legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105





3.
Korrekterweise sind die beiden Verfahrensgegenstände im Folgenden getrennt zu behandeln. Indem die Frage des Eintretens auf die gestellten Asylgesuche lediglich noch den Punkt einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft betreffen würde, sollte sich eine Asylberechtigung aufgrund des Familienasyls ergeben, ist in einem ersten Schritt der letztgenannte Verfahrensgegenstand zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1



4.2 Das SEM hat den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden 1, G._______, mit Verfügung vom 22. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Damit ist das primäre gesetzliche Kriterium für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1

4.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM seinen Standpunkt, weshalb die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1


D-656/2015 vom 5. Februar 2015), aus denen hervorgehe, dass eine Wegweisung zulässig sei, wenn ein Asylgesuch nicht die Durchführung eines Asylverfahrens bezwecke, sondern eine Familienzusammenführung.
4.4 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den vom SEM zur Begründung seines Standpunkts beigezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall nichts ableiten lässt. In den beiden Entscheiden D-4916/2014 und D-656/2015 bildete das Familienasyl keinen Beschwerdegegenstand, womit sich anders als im vorliegenden Fall die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1

4.5 Indessen ist im vorliegenden Fall in erster Linie zu prüfen, ob besondere Umstände gegeben sind, welche gemäss Art. 51 Abs. 1

4.6 Nachdem die Beschwerdeführenden 1 in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind und damit verbunden einen entsprechenden Schutzstatus erlangt haben, stellt sich die Frage, ob dies als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1

4.7 Daraus geht hervor, dass die Anerkennung als Flüchtlinge und der damit verbundene Schutzstatus alleine nicht genügen, um das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1



4.8 Ob diese Voraussetzung besteht, muss als offen bezeichnet werden. Zwar willigte die zuständige bulgarische Behörde mit Schreiben vom 8. April 2015 in die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 ein. In der angefochtenen Verfügung wird ausserdem behauptet, die Beschwerdeführenden 1 hätten die Möglichkeit, in Bulgarien nach ihrer allfälligen Rückkehr ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2 zu stellen. Ob dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit des ständigen Aufenthalts in Bulgarien zum Zweck der Familienzusammenführung auch tatsächlich offensteht, wurde durch die Vorinstanz jedoch nicht abgeklärt. Obwohl die genannte Frage in der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) ausdrücklich aufgeworfen wurde, hat das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung die Gelegenheit nicht ergriffen, diese entscheidwesentliche Abklärung zu treffen. Die blosse, in der Vernehmlassung enthaltene Aussage, Bulgarien habe die EMRK ratifiziert, bildet diesbezüglich offensichtlich keine ausreichende Antwort. Vielmehr ist dem entgegenzuhalten, dass keinerlei Garantie dafür besteht, die bulgarischen Behörden würden nicht ebenfalls möglicherweise mit ähnlicher Begründung wie die Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch ihrerseits unter Hinweis auf die Asylgewährung zugunsten des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz ablehnen. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten und angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. nachfolgend E. 4.9) kann somit vom Vorliegen eines besonderen Umstands im Sinne von Art. 51 Abs. 1

4.9 Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 2 mit Verfügung des damaligen BFM vom 22. Mai 2014 in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erlangte. Als die zuständige bulgarische Behörde mit Mitteilung vom 18. Juli 2014 das SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 ersuchte, wäre demnach zum damaligen Zeitpunkt gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes grundsätzlich die Schweiz für die Behandlung dieser Asylgesuche zuständig gewesen (Art. 9 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; vgl. dazu Martina Caroni/ Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 387). Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 ihre Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien in der irrtümlichen Annahme zurückzogen, damit die Voraussetzung für ihre Übernahme durch die Schweiz zu schaffen, obwohl Letztere im Rahmen des Dublin-Regimes tatsächlich bereits zuständig gewesen wäre. Diese Zusammenhänge dürften dem BFM, als es mit Mitteilung vom 4. August 2014 das bulgarische Ersuchen unter Hinweis auf den Rückzug der Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 ablehnte, bewusst gewesen sein. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffenderweise angemerkt worden ist, hätte der Beschwerdeführer 2 mit der Verfügung vom 22. Mai 2014 ausserdem auch bereits die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls in der Schweiz erlangen können, hätte das BFM zum damaligen Zeitpunkt richtig nämlich wie mit Urteil D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 erkannt entschieden. Angesichts dieser verschiedenen Umstände erscheint es insgesamt als nicht mit Treu und Glauben vereinbar, dass sich das SEM im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung darauf beruft, es lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1

4.10 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Verfahrensgegenstand des Familienasyls betrifft, und die Dispositivziffern 2 5 der Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 sind aufzuheben. Das Staatssekretariat ist zudem anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 1

6.
Im Anschluss daran ist auf den Beschwerdegegenstand des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a

6.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a


6.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a



6.3 Es ist folglich festzustellen, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a

6.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Im vorliegenden Fall jedoch vermag das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 keine derartigen Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, nachdem die Beschwerde im ersten, das Familienasyl betreffenden Verfahrenspunkt gutzuheissen ist und deshalb unter anderem auch die Dispositivziffern 3 5 der angefochtenen Verfügung betreffend die Wegweisung und deren Vollzug aufzuheben sind. Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a

6.5 Nach dem soeben Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Verfahrensgegenstand des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3


7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1






(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Verfahrensgegenstand des Familienasyls betrifft, und die Dispositivziffern 2 5 der Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 1

3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Verfahrensgegenstand des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'012.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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