Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6048/2018

Urteil vom 19. Juni 2020

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richterin Constance Leisinger,
Besetzung
Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. September 2015 in die Schweiz ein und suchte am 17. September 2015 um Asyl nach. Am 28. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 6. Juni 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtounischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er bis 1996 gelebt habe. Danach habe er sich bis 2002 mit seiner Familie in Pakistan und anschliessend bis zur Ausreise in Kabul aufgehalten. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Familie sei im Jahr 2008 ohne ihn nach B._______ zurückgekehrt. Vom (...) 2010 bis (...) 2010 habe er für die (...) und vom (...) 2010 bis (...) 2011 für die (...) als Dolmetscher gearbeitet. Vom (...) 2012 bis (...) 2013 sei er als (...) für eine (...) tätig gewesen. Ab dem (...) 2012 bis (...) 2014 habe er als (...) für die (...), einer Unterorganisation des (...), gearbeitet.

Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater sei im Jahr 2008 von den Taliban getötet worden, weil dieser Umfragen für eine Organisation namens D._______ durchgeführt habe und für das (...) tätig gewesen sei. Bevor die Taliban seinen Vater getötet hätten, sei dieser zweimal bedroht worden. (...) 2011, als er als Dolmetscher gearbeitet habe, hätten die Taliban einen Onkel und ihn festgenommen. Seinen Onkel hätten sie getötet, weil dieser (...) Dokumente sowie Unterlagen betreffend eine (...) bei sich gehabt habe. Er selbst sei aufgrund einer Bürgschaft der Stammesältesten nach fünf Tagen freigelassen worden. Mit der Freilassung hätten die Taliban ihm ein Drohschreiben mitgegeben, wonach er Afghanistan für drei Jahre verlassen müsse und weder für die Regierung noch für Hilfsorganisationen arbeiten dürfe. In der Folge habe er in Kabul «versteckt» gearbeitet. Im Jahr 2013 sei er im Rahmen einer Dienstreise nach E._______ gegangen. Dort hätten ihn Dorfbewohner gesehen. Im Jahr 2014 sei er dienstlich in F._______ gewesen und habe Fotos davon in den sozialen Medien geteilt. Er habe nicht erwartet, dass die Taliban Einträge in den sozialen Medien überwachen würden. Am (...) 2014 seien die drei Jahre vorbei gewesen und er sei anlässlich des ersten (...)-Festes in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort hätten die Taliban ihn festgehalten und töten wollen, da er ihre Forderungen nicht erfüllt habe. Ein Dorfältester habe für ihn gebürgt und den Taliban gesagt, sie sollten ihn während des (...)-Festes in Ruhe lassen. Sie hätten ihn gehen lassen. Er habe erneut ein Drohschreiben erhalten und sei danach geflohen. Deshalb habe der Dorfälteste, der für ihn gebürgt habe, Probleme mit den Taliban bekommen. Am (...) 2014 habe er von einer Person namens G._______ einen dritten Drohbrief erhalten. Gemäss diesem hätte er sich innerhalb eines Monats melden beziehungsweise zur Verfügung stellen sollen, was er nicht getan habe. Am (...) 2014 sei ihm von G._______, H._______ und I._______ das vierte Drohschreiben mit einer einwöchigen Frist überbracht worden. Dieses Dokument sei von der Hakani-Gruppierung gewesen. Damit sei sein Lebensradius immer mehr eingeschränkt worden. Deshalb habe er Afghanistan am (...) 2014 verlassen. Nach seiner Ausreise sei einer seiner Halbbrüder von den Taliban entführt und am (...) 2015 getötet worden. Drei Wochen nach dem (...) 2015 respektive drei Wochen nach dessen Tod hätten die Taliban im Dorf ein Schreiben verteilt und ausgeführt, weshalb sie diesen getötet hätten und was mit Leuten passiere, die für die Regierung arbeiteten. Nach der Ausreise hätten die Taliban seiner Familie insgesamt drei Drohschreiben überbracht, davon sei aber nur eines an ihn persönlich adressiert gewesen.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: mehrere Drohbriefe der Taliban, diverse Ausbildungszertifikate, zahlreiche Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben sowie Ausweise ehemaliger Arbeitgeber, Kopien des Reisepasses, eine Kopie der Identitätskarte sowie ein Foto des Vaters.

B.
Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler einen amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.

G.
Mit Replik vom 19. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe wichtige Elemente bei der Beurteilung der Asylgründe ausser Acht gelassen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die formelle Rüge näher einzugehen.

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Betreffend den Tod des Halbbruders habe er sich widersprochen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, dieser sei am (...) 2015 von den Taliban entführt worden. Hingegen habe er bei der Anhörung gesagt, dieser sei an diesem Datum getötet und zwei Wochen zuvor entführt worden respektive dieser sei am Tag der Entführung getötet worden. Die Unstimmigkeit habe er nicht aufzulösen vermocht. Zur Rückkehr nach B._______ habe er einerseits erwähnt, anlässlich des (...)fests im Jahr 2014 dorthin gegangen zu sein und andererseits ausgeführt, seit der Haft 2011 nicht mehr dort gewesen zu sein. Auch diesen Widerspruch habe er nicht erklären können. Weiter habe er sich zu den Drohungen der Taliban anlässlich der Anhörung unterschiedlich geäussert. Zunächst habe er angegeben, nach der Freilassung im Jahr 2011 keinen Kontakt mehr zu den Taliban gehabt zu haben. Später habe er ausgeführt, im (...) 2014 erneut von den Taliban festgenommen worden zu sein. Die Begründung, bei der Inhaftierung und einer blossen Festnahme handle es sich um unterschiedliche Dinge, löse die Ungereimtheit nicht auf, zumal er explizit nach weiteren Kontakten mit den Taliban gefragt worden sei. Hinsichtlich des Datums der Kündigung bestünden ebenfalls Unstimmigkeiten.

Weiter erscheine unrealistisch, dass die Taliban ihn aufgrund der letzten beiden beruflichen Tätigkeiten nach mehreren Jahren weiterhin hätten verfolgen sollen, nachdem er im (...) 2011 aufgehört habe, als Dolmetscher für die (...) tätig zu sein. Zudem habe er nicht darlegen können, was «zur Verfügung stellen» bedeute. Was die Taliban mit dem dreijährigen Fernhalten vom Herkunftsort und der Familie hätten bezwecken wollen, sei nicht ersichtlich. Unrealistisch sei auch, dass er trotz der angeblichen Drohungen durch die Taliban und der verdeckten Arbeit in Kabul Bilder von Geschäftsreisen in den sozialen Medien geteilt habe. Betreffend das Zusammentreffen mit Mitgliedern der Taliban in E._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese trotz der nur wenige Monate dauernden Arbeit für die (...) im Jahr 2011 ein genug grosses Interesse an ihm gehabt haben sollen, um ihn zwei Jahre später im Ausland ausfindig zu machen. Falls diese Begegnung mit den Taliban in E._______ tatsächlich stattgefunden hätte, sei nicht erklärlich, weshalb er den nächsten Drohbrief erst ein Jahr später im (...) 2014 hätte erhalten sollen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihm insgesamt sieben Drohbriefe hätten schicken sollen, drei davon erst nach der Ausreise, nachdem sein Vater bereits nach der zweiten Drohung getötet worden sei. Ferner sei unrealistisch, dass er erneut dank eines Dorfältesten, der für ihn gebürgt habe, habe entkommen können und die Taliban ihm in der Folge zwei weitere Drohbriefe zugesandt hätten. Einen konkreten Auslöser für die Ausreise habe er nicht nennen können, sondern lediglich gesagt, die Gefahr habe täglich zugenommen und sein Leben sei eingeschränkt gewesen. Auch in der schriftlichen Stellungnahme habe er dies nicht zu substantiieren vermocht.

Darüber hinaus habe er nicht erklären können, weshalb er sicher gewesen sei, dass einer der Drohbriefe von der Hakani-Gruppierung gewesen sei. Unlogisch sei sodann die Aussage, die Taliban würden sich bei allfälligen Problemen an diese Gruppierung wenden. Betreffend seine Festnahme und jene des Onkels im Jahr 2011 erstaune, dass die Taliban Beweismittel bräuchten, um Drohungen auszuführen. Es sei unlogisch, dass die Taliban ihn wegen fehlender Beweismittel freigelassen hätten, ihm aber gleichzeitig einen Drohbrief wegen seiner Arbeitstätigkeit gegeben hätten. Bezüglich der Festnahme im Jahr 2011 habe er verallgemeinernd, unpersönlich und wiederholend geantwortet. Zur Festnahme nach dem (...)fest im Jahr 2014 sowie der Überbringung des vorletzten Drohbriefes habe er unpräzise Angaben gemacht. Die Aussagen zur Bedrohung durch die Taliban seien schematisch, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Im Kontrast zu diesen Ausführungen stünden die Schilderungen zur Arbeit als Dolmetscher. Diese seien ausführlich, detailreich und persönlich ausgefallen. Der Strukturbruch in den Schilderungen erwecke zusätzliche Zweifel an der Bedrohung durch die Taliban. Was die eingereichten Drohbriefe der Taliban betreffe, seien diese leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Die Stempel seien zudem bereits auf dem Papier vorgedruckt. Dafür, dass die eingereichten Schreiben nicht von den Taliban stammten, spreche auch der Umstand, dass diese ohne grössere Abnutzungen eingereicht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban dem Beschwerdeführer nach der Ausreise weitere Drohbriefe hätte zustellen sollen. Schliesslich seien die Arbeitsnachweise untauglich, eine Verfolgungssituation zu belegen.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene eine Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Anlässlich der BzP sei er nicht zu den Asylgründen befragt worden, mithin habe er sich auch nicht zur Entführung des Halbbruders äussern können. An der Anhörung habe er sodann erklärt, zum Zeitpunkt der BzP noch keine genauen Informationen zur Entführung und Tötung des Halbbruders gehabt zu haben. Seine Familie habe ihm gesagt, dieser sei am (...) 2015 getötet worden. Entscheidend sei, dass die Taliban bereits seinen Vater, einen Onkel und nun auch den Halbbruder getötet hätten. Die Vorinstanz versuche betreffend die Rückkehr in sein Heimatdorf einen Widerspruch zu konstruieren und reisse die Antwort bei Frage 144 betreffend den Kontakt zu den Taliban nach dem Jahr 2011 aus dem Zusammenhang. Er habe bereits zuvor von der zweiten Festnahme erzählt. Gleich zu Beginn der Anhörung zur Sache habe er von der Rückkehr nach B._______ anlässlich des (...)-Festes im (...) 2014 berichtet. Aus den Folgefragen werde zudem klar, dass er im (...) 2014 zuletzt im Heimatdorf gewesen sei, habe er doch angegeben, ein Stammesältester habe für ihn gebürgt. Der Vorwurf, er habe sich bezüglich des letzten Kontakts zu den Taliban widersprochen, sei nicht stichhaltig. Er habe zu Beginn der Anhörung ausgesagt, bei der Rückkehr nach B._______ im Jahr 2014 grosse Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, mithin habe er bereits vom Festhalten berichtet. Danach sei er aber zur Haft im Jahr 2011 befragt worden. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er das bereits Geschilderte nicht wiederholt habe. Ihm könnten bei einer nicht chronologisch durchgeführten Anhörung nicht unvollständige Antworten vorgehalten werden.

Im Weiteren verkenne die Vorinstanz die Bedrohungslage von Personen, die mit internationalen Akteuren kooperierten. Er habe bis zur Ausreise für relevante Nichtregierungsorganisationen gearbeitet, zudem noch im Bereich der (...). Die (...) sei ein Netzwerk von NGO's, welches mit der afghanischen Regierung, den Vereinten Nationen und internationalen Organisationen zusammenarbeite. Seine letzten beruflichen Tätigkeiten hätten also einen Bezug zu Hilfsorganisationen sowie internationalen Akteuren und Organisationen gehabt. Betreffend das als unrealistisch angesehene Verhalten der Taliban gehe die Vorinstanz insoweit von der falschen Annahme aus, er sei nach dem Jahr 2011 nicht mehr für internationale Organisationen tätig gewesen. Es sei bekannt, dass die Taliban Drohbriefe mit konkreten Warnungen verfassten. Er habe solche Drohungen erhalten und nur durch die Vermittlung von Dorfältesten sowie einer Bürgschaft befreit werden können. Die Forderung der Taliban, er müsse sich vom Heimatdorf fernhalten und das Land verlassen, sei nicht unrealistisch. Er habe unbedacht Fotos von seiner Geschäftsreise auf Facebock geteilt. Diesbezüglich habe sich seine Einschätzung als falsch erwiesen, die Taliban würden soziale Netzwerke nicht überwachen. Dass er anlässlich der Geschäftsreise in E._______ auf Taliban aus seinem Heimatdorf gestossen sei, sei Zufall gewesen. Sie hätten ihn nicht im Ausland gesucht. Der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den Drohbriefen und der Freilassung unrealistisch seien, basiere auf unbelegten Behauptungen. Das Handeln der Taliban sei willkürlich. Er habe plausibel dargelegt, dass er aufgrund der Vorfälle im (...) 2014 und den stärker werdenden Drohungen ausgereist sei. Es sei naheliegend, dass der dritte Drohbrief von der Hakani-Gruppierung gewesen sei, da diese Teil der Taliban und in seiner Heimatregion aktiv sei. Er habe detailliert geschildert, dass sein Onkel bei der Festnahme im Jahr 2011 einen Vertrag der (...) und Dokumente zu einer geplanten (...) auf sich getragen habe. Er vermute, dies sei der Grund für die Exekution gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er betreffend die Verhaftung im Jahr 2011 Details wie den Zeitpunkt, den Ort, das Verbinden der Augen sowie die Dokumente des Onkels genannt. Die zweite Festnahme habe er realitätsnah geschildert. Es habe sich nicht um eine eigentliche Inhaftierung gehandelt, da der Dorfälteste eine baldige Freilassung habe bewirken können. Auch wenn die Drohbriefe der Taliban nicht fälschungssicher seien, könnten diese nicht vollends aus dem Recht gewiesen werden. Die Vorinstanz gehe zudem bei der Würdigung der Beweismittel selektiv vor. Die Dokumente hinsichtlich der Tätigkeit im Jahr 2011 erachte
sie als tauglich, verneine aber deren Relevanz zur Darlegung der Verfolgungssituation. Die Beweismittel zu den beruflichen Tätigkeiten zwischen 2011 und 2014 habe sie ausser Acht gelassen.

5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, aus der insgesamt 13 Monate dauernden Arbeit für die (...) sowie (...) mehrere Jahre vor der Ausreise könne nicht zwangsläufig auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die Auffassung, er sei wegen der Arbeit für die (...) von den Taliban bedroht worden, werde nicht geteilt. Er habe angegeben, den Forderungen der Taliban nachgekommen und die Arbeit für die (...) niedergelegt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich erneut in eine asylrelevante Bedrohungslage hätte bringen sollen. Auch die Beiträge in den sozialen Medien widersprächen den zu erwartenden Massnahmen bei einer Bedrohungssituation. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich vor der Ausreise exponiert und die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen habe. Diese Annahme werde durch den Verbleib seiner Familie in B._______ unterstrichen. Er habe angegeben, es gehe dieser gut. Sodann sei vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er sich trotz nicht chronologischer Fragen an die zentralen Vorbringen erinnern könne. Es erstaune, dass er angegeben habe, nach 2011 keinen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben. Entgegen der Beschwerde sei durch das Erwähnen von «grossen Problemen» nicht auf eine Festnahme durch die Taliban zu schliessen. Zudem habe er ausgeführt, es sei möglich, in Kabul unterzutauchen, wobei die Sicherheitslage jedoch gefährlich sei. Bezeichnend sei, dass er bei dieser Aussage die Taliban nicht erwähnt habe. Die Tätigkeit für die (...) sowie der Umstand, dass er deshalb in einen Personenkreis mit erhöhtem Gefährdungsprofil falle, würden nicht in Abrede gestellt. Die Bedrohungslage vor der Ausreise sei aber unglaubhaft. Die Bestätigungsschreiben betreffend die Arbeit im Bereich der (...) sowie der (...) vermöchten keine asylrelevante Verfolgung zu belegen.

5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer der Vernehmlassung entgegen, das Argument greife zu kurz, er habe mit der Niederlegung der Arbeit für die (...) die Forderung der Taliban erfüllt. Sie verkenne das Risikoprofil und habe sich nicht zu seiner Tätigkeit im Bereich der (...) geäussert. Der Verbleib der Ehefrau und der Kinder im Heimatdorf sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass ihm dort keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Die Familie lebe in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet und könne dieses nicht verlassen. Die von der Vorinstanz nicht bestrittenen Tötungen des Vaters und des Halbbruders bestätigten die familiäre Vorbelastung. Sodann sei eine unstrukturierte Befragung nicht förderlich zur Sachverhaltserstellung. Es gehe nicht an, ihm einzelne Aussagen aufgrund des fehlenden Kontexts vorzuhalten. Betreffend den Widerspruch zum Kontakt zu den Taliban (SEM-Akte A21/31 F144) habe er im darauffolgenden Satz von den Drohungen gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz hieraus einen Widerspruch konstruiere. Gleiches gelte für den Vorhalt, er habe hinsichtlich der schwierigen Lage in Kabul im Zusammenhang mit dem Untertauchen die Bedrohung durch die Taliban nicht erwähnt. Er habe mehrmals auf die Bedrohung durch die Taliban hingewiesen. Im Weiteren anerkenne die Vorinstanz das erhöhte Risikoprofil infolge der Tätigkeit für die (...). Die Schlussfolgerung, diese Gefährdungslage bestehe nicht mehr, überzeuge nicht. Die Ansicht sei realitätsfern, durch die Erfüllung der Forderungen sei er «resozialisiert». In der Vernehmlassung werde schliesslich auch nicht begründet, weshalb auf die Beweismittel zur beruflichen Tätigkeit nicht eingegangen wurde.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.sowie Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

6.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die (...) und (...) sowie seine Arbeit bei der (...) nicht bezweifelt. Auch das Gericht stellt diese nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat hierzu zahlreiche Arbeitsnachweise eingereicht.

6.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst mehrere angebliche Widersprüche auf. Diese stellen sich bei einer näheren Betrachtung jedoch entweder als vernachlässigbar oder als von der Vorinstanz konstruiert heraus. Der Beschwerdeführer hat übereinstimmend angegeben, sein Halbbruder sei am (...) 2015 von den Taliban getötet worden. Ob dieser gleichentags oder bereits zwei Wochen vor diesem Datum mitgenommen wurde, fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung der Vorbringen nicht ins Gewicht. Während der Anhörung hat der Beschwerdeführer mehrmals übereinstimmend gesagt, er sei im Jahr 2014 in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort erneut Probleme mit den Taliban bekommen, so bereits bei der erstmaligen freien Schilderung der Asylgründe (vgl. SEM-Akte A21/31 F130 f., F155, F169). Dass er einmal angab, nach dem Jahr 2011 nicht mehr dorthin gegangen zu sein (vgl. a.a.O. F233), erscheint insofern unwesentlich. Der entsprechende Vorhalt in der angefochtenen Verfügung wirkt konstruiert. Der aufgeführte Widerspruch betreffend die Verneinung eines Kontaktes zu den Taliban nach 2011 erscheint ebenfalls gesucht. Wie in der Beschwerde dargelegt, berichtete der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung zur Sache von grossen Problemen im Jahr 2014 (vgl. a.a.O. F130). Zwar ist aus dieser Aussage nicht ohne Weiteres auf ein Festhalten durch die Taliban zu schliessen, wie auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung festhielt. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Berichts seine Asylgründe äusserst kurz zusammengefasst (vgl. a.a.O. F130). Dass er an dieser Stelle nicht sogleich ausdrücklich das Festhalten durch die Taliban erwähnte, kann ihm nicht als grundlegender Widerspruch vorgehalten werden, zumal er bereits auf Probleme hingewiesen und sogleich bei der ersten Frage nach dem freien Bericht konkreter zum Vorfall während des (...)-Festes im Jahr 2014 erzählte (vgl. a.a.O. F131). Der Vorhalt, er habe angegeben nach 2011 keinen Kontakt mehr zu den Taliban gehabt zu haben, scheint - wie sowohl in der Beschwerde als auch der Replik zutreffend festgehalten - aus dem Zusammenhang gerissen, zumal er in der gleichen Antwort auf darauffolgende Drohbriefe durch die Taliban hinwies (vgl. a.a.O. F144).

In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz abgesehen von den dargelegten Widersprüchen weiter im Wesentlichen darauf, in ausführlicher Weise darzulegen, dass das Verhalten der Taliban unlogisch sowie unrealistisch erscheine, was nicht zu überzeugen vermag. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, die Taliban hätten ihn weiterhin bedroht, weil er ihrer Ansicht nach ihre Forderungen aus dem ersten Drohbrief im Jahr 2011 nicht erfüllt habe (vgl. a.a.O. F135 und F143). Im Jahr 2011 forderten die Taliban ihn auf, sich für drei Jahre ausser Landes zu begeben und weder für internationale Organisationen noch NGO's tätig zu sein. Dieser Forderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach, als er sich in Kabul aufhielt und für die (...) arbeitete. Insofern greift die pauschale Argumentation der Vorinstanz zu kurz, es erscheine unrealistisch, dass die Taliban ihn wegen der letzten beruflichen Tätigkeiten verfolgt hätten. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wird, ging die Vorinstanz nicht auf die Organisation (...) ein und prüfte eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Dolmetscher für die (...) und (...) nicht. Im Weiteren äussert sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen zu den Ausführungen bezüglich der Drohungen, zumal die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung in sich schlüssig sowie vom Zeitablauf her kongruent ausgefallen sind. So nannte er mehrmals übereinstimmend die Anzahl der Drohbriefe und die entsprechenden Daten (vgl. a.a.O. F131, F145 ff., F172, F245 f. und F256). Ebenso äusserte er sich im Laufe der Anhörung deckungsgleich zum Inhalt der Drohungen (vgl. a.a.O. F23, F131, F160, F245). Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers fällt insgesamt auf, dass er generell erst auf jeweiliges Nachfragen der Vorinstanz weitere Angaben machte respektive zusätzliche Details nannte, namentlich auch hinsichtlich der von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Tätigkeit als Dolmetscher (vgl. a.a.O. F138 ff., F145 ff., F159 f., F181 ff., F189 ff., F205 ff.). Ein Strukturbruch zwischen den dargelegten Fluchtgründen sowie von der berichteten Tätigkeit als Dolmetscher ist entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht erkennbar. Insofern kann den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung im Jahr 2011 sowie dem Festhalten im Jahr 2014 schematisch und unpersönlich ausgefallen sind. Weshalb die Aussage, sein Lebensradius sei immer mehr eingeschränkt worden, gegen die Glaubhaftigkeit sprechen soll, ist sodann nicht nachvollziehbar. Gerade diese Aussage zeigt auf, weshalb der Beschwerdeführer
schliesslich ausgereist ist.

6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die Taliban glaubhaft sind. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen.

7.

7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

7.2

7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4 sowie zu den jüngsten Anschlägen: Zeit online, Landesweite Taliban-Angriffe in Afghanistan, 22. April 2020, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-04/afghanistan-taliban-angriffe-landesweit-tote, abgerufen am 02.06.2020).

7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 40 ff. sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, S. 10 ff.).

7.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, als Dolmetscher für die (...) gearbeitet zu haben. Insofern gehört er bereits aufgrund dieser Tatsache zu jener Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Im (...) 2011 hielten die Taliban ihn in seinem Heimatdorf mehrere Tage fest und gaben ihm danach einen Drohbrief mit der Forderung, sich drei Jahre von Afghanistan fernzuhalten und nicht für die Regierung oder Hilfsorganisationen zu arbeiten. Er lebte in der Folge in Kabul und arbeitete für die (...), einer Nichtregierungsorganisation im Bereich der (...) in Afghanistan, welche unter anderem von der (...) finanziert wird (vgl. [...], abgerufen am 02.06.2020). Im Jahr 2013 haben ihn Dorfbewohner in E._______ gesehen, als er auf Geschäftsreise gewesen ist. Darüber hinaus hat er im Jahr 2014 Fotos einer Geschäftsreise in F._______ in den sozialen Medien geteilt. Als er anlässlich des (...)-Festes im gleichen Jahr in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, erhielt er erneut Schwierigkeiten mit den Taliban. Sie warfen ihm vor, sich nicht an die Forderungen des Drohbriefes gehalten zu haben. Durch die Bürgschaft eines Dorfältesten hat er fliehen können. Danach erhielt er in Kabul weitere Drohbriefe, in welchen er aufgefordert wurde, sich den Taliban zu stellen.

Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch die Taliban. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise nicht verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (siehe E. 7.2.1), ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban oder ihr nahestehender Gruppierungen zu befürchten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fällt ausser Betracht. Der Beschwerdeführer bekam nicht nur in seinem Heimatdorf Probleme mit den Taliban, sondern auch in Kabul. Schliesslich ist die Inanspruchnahme von staatlicher Schutzinfrastruktur zu verneinen, namentlich steht auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu Urteile des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6 sowie
E-4454/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.4).

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Ausschlussgründe liegen nicht vor (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG). Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. September 2018 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein.Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 10.95 Stunden, welcher angemessen erscheint, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.90 aus. Infolge seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3 560.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, welche von der Vorinstanz auszurichten ist.

9.3 Mit vorliegendem Urteil sind die mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 12. September 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3 560.45 auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6048/2018
Date : 19. Juni 2020
Published : 06. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2018


Legislation register
AsylG: 3  6  7  53  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
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AS 2016/3101
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