Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6126/2018

Urteil vom 19. Mai 2020

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung vonRichter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

A._______ geboren am (...),

Irak,

vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Parteien
substituiert durch MLaw Mara Maggi,

Advokatur Aussersihl,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. September 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 13. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 2. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in C._______ (D._______) gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland gewesen; zuletzt im September 2016 rund zwanzig Tage in Europa. Im Dezember 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versammelt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter habe am Morgen sein Zimmer aufgeschlossen und er sei am 27. oder 28. Dezember 2016 nach Frankreich ausgereist. Später sei er in die Türkei gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres 2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe.

A.b Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 abgewiesen. Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe trotz einer angeblich intensiven Beschäftigung keine detaillierten Angaben zum Christentum machen können und habe eklatante Wissenslücken. Die geltend gemachte Konversion sei deshalb als unglaubhaft einzustufen. Seine Darstellung, wie er aus dem Haus entkommen sei, erscheine zudem nicht plausibel. Die vorgesehene Heirat mit der Cousine sei nicht asylrelevant.

B.

B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch» benannten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der gegenwärtigen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs. Begründet wurde das Gesuch damit, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Freie Christengemeinde (FCG) E._______ besuche und am 11. März 2018 dort getauft worden sei. Danach habe er seinem Bruder und seiner Mutter einen Link mit einem Video und Fotos der Taufe geschickt. Seine Mutter habe die Fotos heruntergeladen, welche am selben Tag von seinem Vater entdeckt worden seien. Derjenige Cousin, welcher Mullah sei, habe später in einem Interview erklärt, der Beschwerdeführer solle getötet werden. In einem Referenzschreiben schätze eine Pfarrerin der reformierten Landeskirche und Seelsorgerin im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ den Beschwerdeführer als vertrauenswürdig und seine Konversion zum Christentum als glaubhaft ein. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch kein ausreichendes Wissen über das Christentum gehabt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er noch nicht so lange Christ sei, keinen kirchlichen Unterricht gehabt und sich im freikirchlichen Umfeld bewegt habe, verständlich. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm die irakischen Behörden keinen Schutz bieten würden, da sein Vater eng mit den Behörden verknüpft sei.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seines Vaters, ein Taufbekenntnis vom 11. März 2018, einen Auszug aus der Zeitschrift «(...)» in Kopie (nicht datiert) und diverse Referenzschreiben zu den Akten.

B.b Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original des Zeitschriftenartikels, eine «Anzeige» bei der Polizei (offenbar nicht datiert) und ein «Schreiben» von der Polizei an das Gericht (datierend vom 27.12.2016 bzw. 27.7.2016 [laut Übersetzung]) jeweils mit englischer Übersetzung, ein. Er teilt mit, er habe die Dokumente nicht früher einreichen können, weil es schwierig gewesen sei, Kopien zu erhalten.

C.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der negative Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Zu Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Konversion gefährdet, von seiner Verwandtschaft getötet zu werden. Er sei ernsthaft bedroht worden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er habe an der Anhörung über das Christentum nicht vertieft Auskunft geben können, weil er unter Druck gestanden sei. Er und seine Familie würden den anwesenden Übersetzter [recte: Übersetzerin] sehr gut kennen. Der Beschwerdeführer sei deshalb unter Schock gestanden und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle. Eigentlich kenne er das Christentum sehr gut.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

F.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. November 2018 fristgerecht geleistet. Mit Eingabe vom 16. November 2018 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass die Dolmetscherin als Mann bezeichnet worden sei, beruhe auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer kenne die Dolmetscherin - welche in Deutschland wohne - wirklich sehr gut; ihr Vater sei der Onkel seiner Mutter. Wegen eines privaten Problems habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe sich an der Anhörung nicht beklagt, weil er ihren Job nicht habe gefährden wollen. Die Eingabe enthielt eine Fotografie worauf der Beschwerdeführer und die Übersetzerin zu sehen seien. Zudem wurde eine Bestätigung der FCG E._______ vom 9. November 2018 zu den Akten gereicht.

G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren im Dezember 2018 zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

H.

H.a Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (Eingang bei Gericht 21. Februar 2019) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinem Rechtsvertreter, den er nicht mehr erreichen könne, das Mandat entzogen, weshalb er darum ersuche, ihm die Korrespondenz in Zukunft direkt zuzustellen. Zudem reichte er die Kopie eines Schreibens der «(...), Kurdistan Branch» vom 14. Februar 2019, zu den Akten.

H.b Mit Eingaben vom 2. April 2019 und 14. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine Bitte und ersuchte am 14. August 2019 um eine Empfangsbestätigung bezüglich seiner Eingaben.

H.c Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 26. August 2019 den Eingang seiner Eingaben und dass es jegliche Korrespondenz direkt an ihn richten werde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wurde die Vorinstanz vom Gericht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

J.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 ersuchte eine vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreterin um Einsicht in die Verfahrensakten. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich - weil die Dolmetscherin eine nahe Bekannte seiner Familie sei - in deren Anwesenheit, nicht in der Lage gefühlt, seine familiären Probleme offenzulegen. Es werde daher beantragt, die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, das Schreiben der «(...)» sei nur in Kopie eingereicht worden und ohnehin nicht fälschungssicher. Ein schwarzer Strich oben am Dokument deute darauf hin, dass es kopiert und/oder manipuliert worden sein könnte. Ferner würde es lediglich bestätigen, dass der Beschwerdeführer diese Bibliothek besucht habe, indes keinerlei Probleme und auch keine Konversion belegen. Es habe damit keine Beweiskraft für die Untermauerung seiner Vorbringen. Zudem könne es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln, da nicht bekannt sei, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer, seine Familie oder Bekannte, zu dieser Institution stünden.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer habe die Fragen während der Anhörung nicht korrekt beantworten können, weil er die Dolmetscherin gekannt habe und sie auch seine Familie kenne, müsse als Ausflucht betrachtet werden. Hätte er sich tatsächlich deswegen nicht offen äussern können, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest im Anschluss an die Anhörung, zum Beispiel via seine Rechtsvertretung bekannt gegeben hätte. Er habe diesen Punkt hingegen weder in der Beschwerde im ersten Asylverfahren noch in seinem zweiten Asylgesuch erwähnt. Ferner habe er auch nicht dargetan, über welche Themen er aufgrund des erwähnten Drucks nicht habe sprechen können.

Weiter habe der Beschwerdeführer weder im ersten Asylverfahren noch in seinem zweiten Asylgesuch je erwähnt, dass er wegen einer Bedrohung durch seine Familie im Heimatland Anzeige erstattet habe. Erst nach der Einreichung des zweiten Asylgesuchs habe er dem SEM Dokumente der Polizeibehörden in D._______ eingereicht. Die fragliche Gefahrenlage sei bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. Dass er die Anzeige bis dahin nie erwähnt habe, lasse an deren Existenz, der Authentizität der Unterlagen und der Verfolgung zweifeln. Es sei mehr als fragwürdig, dass Polizeibehörden in ihrem Schreiben Aussagen des Beschwerdeführers bereits als erwiesen angesehen und dem Gericht eine Anweisung erteilt hätten. Die Wortwahl erinnere stark an Inhalte von Gefälligkeitsschreiben oder selbst erstellte Dokumente, nicht aber an behördliche Ermittlungsakten. Ausserdem erscheine es sinnfrei, dass die Polizeibehörden das Gericht zur Aufklärung der Sache aufforderten und nicht umgekehrt. Die Unterlagen erschienen gestellt beziehungsweise bewusst erstellt oder für die konstruierten Vorbringen beschafft. Ihnen werde damit der Beweiswert vollständig abgesprochen. Die betreffenden Unterlagen vermöchten die Asylvorbringen nicht zu beweisen.

Abgesehen davon und die Authentizität der Polizei-Dokumente vorausgesetzt, würden die Schreiben belegen, dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden ernstgenommen und unterstützt worden wäre. Die Behörden hätten sich der Sache angenommen und würden ihm nicht - wie geltend gemacht - wegen seiner Familie kein Gehör schenken.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 teilte die neu zuständig Instruktionsrichterin der neuen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei bereits mit Verfügung vom 1. November 2018 behandelt, die Rechtsbegehren als aussichtlos erachtet und das Gesuch entsprechend abgewiesen worden. Da sich der Sachverhalt seither nicht in rechtserheblicher Weise verändert habe, sei auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Weiter wurde der Rechtsvertreterin Akteneinsicht gewährt und ihr Gelegenheit zur Replik eingeräumt.

M.
In der Replik vom 9. März 2020 wird vorgebracht, der einzige Grund für den Beschwerdeführer, im Irak eine christliche Bibliothek zu besuchen, sei die intensive Beschäftigung mit dem Christentum gewesen. Er habe diese heimlich, ohne Kenntnis seiner Familie besucht und sich dort das Neue Testament in Kurdisch gekauft. Es sei für ihn nicht leicht gewesen, das Neue Testament zu verstehen, und er habe sich dort auch mit Mitarbeitenden der Bibliothek über das Gelesene unterhalten. Zudem habe er im Irak auch mit ausländischen Christen über seine Erfahrungen mit der heiligen Schrift gesprochen. Dass der Beschwerdeführer gewisse Wissenslücken betreffend das Christentum aufweise, habe nicht mit seinem fehlenden Glauben, sondern mit seiner fehlenden religiösen Bildung zu tun. Seine Abkehr vom Islam und die Hinwendung zu Christentum sei ein langer Prozess gewesen. Er habe Ende Juli 2016 erstmals die christliche Bibliothek «(...)» besucht und sei in der Folge lediglich zwei Mal pro Monat in der Lage gewesen, in den Räumlichkeiten der (...) das Neue Testament zu studieren. Er habe bei seiner Befragung geltend gemacht im zwölften Monat 2016 konvertiert zu sein. Dass er zum Zeitpunkt der Einreise also noch kein lückenloses Wissen über das Neue Testament habe vorweisen können, habe nichts mit einer unzureichenden christlichen Überzeugung, sondern mit den schwierigen Umständen zu tun, unter denen er seinen christlichen Glauben gelebt und vertieft habe. Der beigelegten E-Mail-Korrespondenz sei zu entnehmen, dass es sich bei der zu den Akten gereichten Kopie des Schreibens der (...) weder um eine Fälschung noch um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Aus einem Schreiben einer Mitarbeiterin der Freien Christengemeinde E._______ gehe hervor, dass sein Glaube genuin und tiefgründig sei. Da er sich erst in der Schweiz sicher gefühlt habe, habe er seine christliche Taufe erst hier vollziehen können. Seitens der FCG werde mit Nachdruck bestätigt, dass er ein überzeugter Christ und nicht erst aus taktischen Gründen in der Schweiz konvertiert sei, sondern aufgrund seiner Konversion im Irak habe fliehen müssen. Auch die Seelsorgerin des BAZ F._______ erlebe den Beschwerdeführer als Mensch mit ausserordentlicher Integrität. Es gebe für die genannten Personen (als unbescholtene Bürgerinnen) keinen Grund, Gefälligkeitsschreiben zu verfassen, und sie hätten kein Interesse, sich durch eine Falschbeurkundung strafbar zu machen. Vielmehr müssten beide Schreiben als eindeutige Indizien dafür betrachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen verfolgten Konvertiten handle. Im Nordirak habe sich die Situation für Christen jüngst verschärft. Es drohe dem Beschwerdeführer daher nicht nur ernsthafte Nachteile seitens seiner
einflussreichen und strikt religiösen Familie, sondern auch durch die muslimische Bevölkerung. Die Konversion sei auch in der autonomen Region Kurdistan nicht erlaubt. Seitens des Staates werde ihm somit kein Schutz gewährt, sondern die Gewalt werde vielmehr befürwortet oder allenfalls sogar selbst ausgeübt. Er wäre demnach im Irak ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und erfülle entsprechend die Flüchtlingseigenschaft. Ferner wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak vollständig auf sich alleine gestellt, weshalb keine begünstigenden individuellen Faktoren vorlägen. Er könne aufgrund seiner Konversion auf kein soziales Netz zurückgreifen. Als Christ wäre er Opfer von sozialer Ächtung und Diskriminierung in sämtlichen Aspekten des täglichen Lebens. Sowohl die Arbeitssuche wie auch das Finden einer Unterkunft dürfte kaum möglich sein, weshalb er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

Zum Beweis wurden ein Referenzschreiben von G._______ (Mitarbeiterin FCG E._______) vom 4. März 2020, ein Referenzschreiben von H._______ (Pfarrerin der reformierten Landeskirche und Seelsorgerin im BAZ F._______, nicht datiert) sowie E-Mail-Korrespondenz mit dem (...) Office in D._______ (vom 4. Februar bis 6. März 2020) zu den Akten gereicht.

N.
Mit Eingabe vom 2. April 2020 wurden eine Kopie des Schreibens der (...) versehen mit einer persönlichen Notiz des Ausstellers (vom 24. März 2020) sowie eine diesbezügliche E-Mail (vom 2. April 2020) zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

6.

6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

6.2 Zur Begründung hielt sie fest, vorab sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 zur geltend gemachten Konversion festgestellt habe, der Beschwerdeführer weise eklatante Wissenslücken über das Christentum auf. Es habe (die im Irak erfolgte) Konversion und die damit verbundenen Probleme als unglaubhaft eingestuft.

Es gelte daher zu prüfen, ob die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund der Taufe in der Schweiz im Heimatstaat getötet zu werden, begründet sei. Er habe seine Probleme mit seinen Verwandten aufgrund seiner Konversion nicht glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Die Fotos seines Vaters seien in keiner Weise geeignet, eine Verfolgung seinerseits nachzuweisen. Das Taufbekenntnis und die Referenzschreiben vermöchten höchstens sein Verhalten in der Schweiz, nicht aber seine Befürchtungen im Hinblick auf Benachteiligungen im Heimatstaat nachzuweisen. Dass er seine Taufe dokumentiert und dies seiner Mutter geschickt habe, erscheine vor dem Hintergrund, dass er angegeben habe, Probleme aufgrund seiner Konversion gehabt zu haben, eher ungeschickt, könne aber da diese nicht glaubhaft seien, als irrelevant eingestuft werden.

Der Auszug eines Artikels aus dem Magazin «(...)» vermöge ebenfalls keine Verfolgung nachzuweisen, da die Probleme im Heimatstaat bereits als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Im Artikel werde auch nicht auf eine Taufe in der Schweiz hingewiesen. Es handle sich damit um ein Beweismittel, mit welchem er bereits vorgebrachte Asylgründe stützen wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Artikel handle, der aus Gefälligkeit geschrieben worden sei. Für diese Ansicht spreche auch der Umstand, dass im Artikel stehe, die betroffene Person sei am 17. Dezember 2016 ausgereist, wohingegen er gesagt habe, er sei am 27. oder 28. Dezember 2016 ausgereist.

Die Anzeige und das Schreiben an das Gericht beträfen ebenfalls die bereits als unglaubhaft befundenen Asylvorbringen und vermöchten diese nicht nachzuweisen. Insbesondere da solche Unterlagen leicht fälschbar seien und er bis anhin in keiner Weise von einer Anzeige oder Ähnlichem berichtet habe. Den Unterlagen komme kein Beweiswert zu.

Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die Kontaktdaten des Händlers [gemeint: «Bookstore Manager bei (...)»], das Youtube-Video oder der Facebook Account seiner Familie eine Verfolgung seinerseits begründen sollten. Ersteres betreffe die bereits abgehandelten Asylgründe, zweiteres sei eine Darstellung der allgemeinen Lage und letzteres vermöge höchstens über seine Freundschaftsverhältnisse Aufschluss zu geben.

Er habe die Probleme im Zusammenhang mit der Konversion im Heimatstaat nicht glaubhaft machen können und die Taufe in der Schweiz sei alleine nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten keine Verfolgung nachzuweisen. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er ausschliesslich aufgrund seiner Taufe in der Schweiz im Heimatstaat Lebensbedrohungen ausgesetzt wäre. Es könne daher offengelassen werden, ob die Taufe in der Schweiz missbräuchlich motiviert gewesen sei.

6.3 In der Beschwerde wird daran festgehalten, der Beschwerdeführer sei bereits im Irak konvertiert, sein Cousin (der Mullah sei) sei informiert worden und habe später in einem Interview gesagt, er müsse getötet werden. Er sei tatsächlich Zielscheibe der Dschihadisten geworden.

Die Wissenslücken bezüglich des Christentums seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin, welche bei der Anhörung anwesend gewesen sei, sehr gut gekannt habe. Er sei deshalb geschockt gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren und wie er die Fragen beantworten solle. Er habe nicht frei sprechen können.

6.4 In der Vernehmlassung wird festgehalten, der Beschwerdeführer könne auch mit seinem jüngsten Beweismittel (Schreiben [...]) seine Konversion im Irak nicht glaubhaft machen. Die Begründung er habe wegen der anwesenden Dolmetscherin die Fragen nicht korrekt beantworten könne, müsse als Ausflucht angesehen werden. Zumindest hätte von ihm erwartete werden können, dass er diesen Hinderungsgrund in irgendeiner Weise bekannt gebe, was er hingegen selbst in seinem Wiedererwägungs- / zweiten Asylgesuch nicht getan habe.

Bezüglich der eingereichten Unterlagen (Dokumente Polizeibehörde) habe er bis zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Dokumente nie eine Anzeige erwähnt. Es bestünden deshalb schon grundsätzliche Zweifel daran. Zudem werde deren Authentizität bezweifelt und ihnen der Beweiswert abgesprochen.

6.5 In der Replik wird argumentiert, es gebe für den Beschwerdeführer keinen anderen Grund, als die Hinwendung zum Christentum, für den Besuch der christlichen Bibliothek ([...]). Die Wissenslücken bezogen auf das Christentum seien auf seine fehlende religiöse Bildung zurückzuführen. Sein christlicher Glaube sei genuin und tiefgründig. Er stamme aus einer einflussreichen, strikt religiösen Familie. Seine nächsten Verwandten hätten ihm daher gedroht, er sei in seinem Heimatland nicht mehr willkommen und ihm von einer Rückkehr abgeraten. Seitens der heimatlichen Behörden könne er nicht auf Schutz hoffen.

7.

7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt hat.

7.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen der anwesenden Dolmetscherin bei der Anhörung gehemmt gewesen und habe nicht frei sprechen können. Mit diesem Vorbringen wird das erste Asylverfahren kritisiert. Indes hat der Beschwerdeführer diese Schwierigkeiten zuvor in keiner Weise je erwähnt. Dieses Argument hätte im ersten Asylverfahren beziehungsweise im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass bereits mit Urteil E-6544/2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine bereits im Heimatland erfolgte Konversion und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme nicht hat glaubhaft machen können. Die gesamten Vorbringen im ersten Asylverfahren zum Asylgesuch (und zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, vgl. Ausführungen dort) haben mithin als res judicata zu gelten und sind nicht erneut zu prüfen.

7.1.2 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Auszug aus der Zeitschrift «(...)», Anzeige bei der Polizei und Schreiben an das Gericht) welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 datieren, in einem Revisionsverfahren gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG einzubringen und mithin unter sinngemässer Anwendung der Revisionsgründe von Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG zu behandeln gewesen wären. An dieser Stelle ist dazu insbesondere zu bemerken, dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen können, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG), was vorliegend nicht aufgezeigt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist durch die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz kein Nachteil entstanden, indes ist vorliegend auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht näher einzugehen.

7.2 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bookstore Managers der (...), welches vom 14. Februar 2019 datiert und damit einer wiedererwägungsweisen Prüfung durch das SEM zugänglich ist, wurde seitens der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gewürdigt. Das Gericht schliesst sich der Feststellung, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, an. Daran vermag auch die am 24. März 2020 angebrachte handschriftliche Notiz des Verfassers nichts zu ändern.

7.3 Nachfolgend ist demnach einzig noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. vorstehend E. 5.3) wegen seiner vorgebrachten Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste.

Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf eine Taufbescheinigung und diverse Referenzschreiben geltend, er habe sich am 11. März 2018 in der Schweiz taufen lassen und nehme regelmässig an Gottesdiensten teil.

7.3.1 Wie stark sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem christlichen Glauben verbunden fühlt, kann naturgemäss nicht eruiert werden, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylgesuch ein Taufbekenntnis, eine Bestätigung der FCG E._______ und zwei Referenzschreiben zu den Akten. Auf Beschwerdeebene reichte er weitere Referenzschreiben ein. Als erstellt zu erachten, ist damit, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und regelmässig christliche Gottesdienste besucht. Dass der Beschwerdeführer seiner Mutter Fotos und Videos seiner Taufe in der Schweiz geschickt habe, welche in der Folge von seinem Vater entdeckt worden seien, erscheint indes nicht plausibel.

7.3.2 Die Situation der Christen in den vier nordirakischen Provinzen wird im Allgemeinen als grundsätzlich sicher beurteilt. In allen drei Provinzen hat es grössere christliche Bevölkerungsgruppen und es liegen keine Berichte über behördliche Gewaltakte gegen Christen vor. Gleichzeitig trifft es zu, dass Christen auch im Nordirak Diskriminierungen (auch durch die staatlichen Behörden) und privaten Belästigungen ausgesetzt sind. Zur Problematik der Konversion vom Islam zu Christentum ist festzuhalten, dass das irakische Recht die Konversion vom Islam zum Christentum nicht unter Strafe stellt (vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2018, Iraq, S. 4; https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/iraq/, abgerufen am 4.5.2020). Nicht in Zweifel zu ziehen ist hingegen, dass zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime im Irak auf Intoleranz und Diskriminierung stossen. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Eintragung der Religionszugehörigkeit in der Identitätskarte und die Schulbildung von Kindern. Zudem reagieren Familienmitglieder und Stammesmitglieder oft ablehnend auf Konversionen zum Christentum in ihrem Umfeld (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Religious minorities, Oktober 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/837862/Iraq_-_Religious_Minorities_-_CPIN_-_v2.0__October_2019__-_EXT.pdf; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, alle abgerufen am 4.5.2020). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass konvertierten Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund der Annahme ihres neuen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer
E-1510/2014 vom 29. September 2015). Die nordirakischen Behörden sind gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 ff. sowie Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016 E. 4, E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 7.2).

7.3.3 Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob und wie stark seine Konversion zum Christentum durch seinen Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, motiviert gewesen sein mag, bei einer Rückkehr in den Nordirak keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise missionierend tätig ist. Eine diskrete Ausübung seines Glaubens ist ihm daher zumutbar und führt nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020). Es ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann allfälligen Anfeindungen seiner Familie entziehen kann. Das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen.

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

9.2 Es ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden nach wie vor keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak.

9.2.1 Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit des Vollzug der Wegweisung im Sinn der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
Asyl, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK) sprechen würden.

9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.2.3 In der im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3.1). Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler E-362/2019 vom 17. Juni 2019 E. 8.3.2, E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).

9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz D._______. Wie bereits im ersten Asylverfahren und mit Urteil E-6544/2017 festgehalten, ist aufgrund der Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit seiner Familie und seiner Verwandtschaft verfügt er in D._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in D._______ verfügt, an den er sich wenden könnte, sollte er die Hilfe seiner Familie nicht beanspruchen wollen. Seine Konversion zum Christentum - sollte er bei einer Rückkehr weiter daran festhalten - könnte ihm die Reintegration zwar erschweren, die ihm drohenden Hindernisse und Diskriminierungen erscheinen jedoch nicht so gross, als dass er sie nicht überwinden könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6126/2018
Date : 19. Mai 2020
Published : 03. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  44  54  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83  121  123
EMRK: 3  5
VGG: 31  32  33  37  45
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63
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AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101