Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1575/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

Einzelrichterin Roswitha Petry,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 ab. Es bezweifelte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine gezielte Verfolgung durch extremistische buddhistische Gruppierungen wie die Bodu Bala Sena drohen würde. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne aber offengelassen werden, da die Vorbringen der Asylrelevanz entbehrten. Es sei nämlich von einem hinreichenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer sowie von deren Schutzfähigkeit auszugehen. Eine drohende Verfolgung durch den sri-lankischen Staat sei nicht ersichtlich.

B.

Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe ein, die vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Er begründete sein Gesuch wiederum mit der drohenden Gefährdung durch extremistische buddhistische Gruppierungen. Dabei machte er geltend, aufgrund massgeblicher Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka sowie angesichts der neuen Beweislage dränge sich eine neue Risikoeinschätzung auf.

Dazu reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

Schreiben eines Rechtsanwalts aus·Sri Lanka betreffend die Vorfälle im Jahr 2014, die Belästigung seiner Mutter im Jahr 2019 und seine Gefährdungssituation in Sri Lanka, datiert auf den 19. August 2019

Schreiben der B._______ betreffend seine Gefährdungssituation in Sri Lanka, datiert auf den 20. August 2019

Schreiben des C._______ betreffend den vorgebrachten Angriff auf den Beschwerdeführer und seine Gefährdungssituation in Sri Lanka, datiert auf den 15. August 2019

Schreiben des D._______ betreffend Ausreisegründe, Vorfälle bezüglich seiner Mutter und seine Gefährdungssituation in Sri Lanka, datiert auf den 8. Oktober 2019

Arbeitsunfähigkeitszeugnis E._______, datiert auf den 19. Dezember 2019

C.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2020, eröffnet am 17. Februar 2020, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.

Mit Beschwerde vom 18. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu konstituieren.

E.

Mit Schreiben vom 19. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit der bereits im ersten Asylverfahren abgehandelten angeblichen Gefährdung durch Anhänger der buddhistischen Organisation Bodu Bala Sena sowie andere unbekannte Private, welche vermutlich ebenso dieser Gruppierung angehörten. Aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel, welche belegen würden, dass er Opfer von rassistisch motivierten Übergriffen geworden sei, gelte seine Flüchtlingseigenschaft nunmehr als erstellt. Seit Beurteilung seines ersten Asylgesuchs habe sich die Situation in Sri Lanka zudem massgeblich verändert. Die ethno-religiöse Spaltung habe seit den terroristischen Anschlägen vom Ostersonntag 2019 auf drei christliche Kirchen und drei Luxushotels durch radikale islamistische Kreise weiter zugenommen. Der am 16. November 2019 neu gewählte Präsident des Landes stehe buddhistischen Organisationen wie der Bodu Bala Sena nahe und habe anlässlich seines Wahlkampfs versprochen, Sri Lanka von radikalen Muslimen zu befreien. Die aktuelle politische Lage lasse ein Ansteigen der Repressalien und Unterdrückung gegenüber der muslimischen Zivilbevölkerung sowie eine Stärkung der buddhistischen Institutionen befürchten. Somit sei die Schutzfähigkeit sowie der Schutzwille der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer als Muslim, welcher den Behörden bereits bekannt sei, bei einer Rückkehr damit rechnen, verhaftet und vom Staat verfolgt zu werden.

6.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es würden nach wie vor Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch nichtstaatliche Gruppierungen bestehen und verwies auf ihren Entscheid vom 12. Oktober 2017 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019. Auch in seiner Eingabe vom 30. Januar 2020 habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb er bei einer Rückkehr im Fokus dieser Gruppierungen stehen sollte und weshalb der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde, zumal er keineswegs das Profil eines "muslimischen Extremisten" aufweise.

Die neu eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern. In den Schreiben werde er als politischer Aktivist und Verteidiger der Rechte von Muslimen dargestellt. Dieses Profil passe nicht zu seinen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens. Die Schreiben verfügten über eine geringe Aussagekraft und seien leicht fälschbar, weshalb sie kaum einen Beweiswert hätten.

Die angeblich drohende staatliche Verfolgung habe er im ersten Asylverfahren noch nicht geltend gemacht. Vielmehr habe er angegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein und keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Es sei nicht glaubhaft, dass er nun plötzlich ins Visier der Behörden geraten und von ihnen verfolgt werden sollte. Auch unter der Präsidentschaft von Gotabaya Rajapaksa sei nicht von einer kollektiven Verfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen auszugehen. Eine Verfolgungsgefahr könne allenfalls dann angenommen werden, wenn eine asylsuchende Person einen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen im November 2019 aufweise. Ein solcher liege beim Beschwerdeführer nicht vor.

Ein persönlicher Bezug fehle auch zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Anschlägen vom 21. April 2019. Infolge der Anschläge habe der sri-lankische Staat Massnahmen gegen die Täter dieser Attentate ergriffen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, mit diesen Ereignissen in Verbindung zu stehen. Die muslimische Gemeinschaft dürfte nach diesen Vorfällen einer verstärkten Kontrolle unterworfen sein. Trotzdem sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden gegen die gesamte muslimische Bevölkerung vorgehen würden. Im Gegenteil werde offenbar nur gezielt gegen Personen vorgegangen, die verdächtigt würden, etwas mit den Anschlägen zu tun zu haben.

6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, als abgewiesener Asylsuchender aus dem europäischen Ausland weise er bei einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka ein schärferes Risikoprofil auf als ein anderes Mitglied der muslimischen Gemeinschaft. Aufgrund dieser Eigenschaften und vor dem Hintergrund der Anschläge vom April 2019 würde er in den Fokus der Behörden geraten. Dies sei umso mehr der Fall, als er schon vor seiner Ausreise Opfer von Angriffen insbesondere der buddhistischen Gruppierung Bodu Bala Sena geworden sei. Der sri-lankische Staat werde seiner Schutzpflicht ihm gegenüber nicht nachkommen. Aufgrund der aktuellen Situation dränge sich eine neue Risikoeinschätzung auf, welche von der Vorinstanz nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bereits mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefahr durch die buddhistische Organisation Bodu Bala Sena sowie durch unbekannte Private, welche womöglich auch dieser Gruppierung angehörten, auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gelte. Die Einschätzung, die Polizei verfolge Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführer erlebt habe, würde auch durch die von ihm eingereichten Beweismittel bestätigt. Gemäss eingereichtem Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation vom (...) 2014, ausgestellt am (...) 2015, sei die Anzeige aufgrund des Überfalls durch Unbekannte von der Polizei entgegengenommen worden. Ebenso sei die Strafanzeige der Mutter entgegengenommen worden, nachdem sie im (...) 2016 von bewaffneten Unbekannten bedroht worden sei. Aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der sri-lankischen Behörden sei eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch Private zu verneinen.

Es besteht kein Anlass, auf diese Einschätzung zurückzukommen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 zu verweisen ist (vgl. dort insbesondere E. 5.1.2).

Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat.

7.2 In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel ist die Vorinstanz zur zutreffenden Einschätzung gelangt, diese hätten einen geringen Beweiswert. Der Beschwerdeführer erwähnt, er habe die Unterlagen erst vor Kurzem aus Sri Lanka erhalten. Er erklärt aber nicht ansatzweise, warum diese Schreiben nicht früher hätten ausgestellt werden können, obwohl sie in erster Linie rund fünf Jahre zurückliegende Vorfälle belegen sollen. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit sind die neu eingereichten Dokumente ohnehin nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern. In allen Schreiben bestätigen die Verfasser die entsprechenden Ereignisse lediglich aufgrund der ihnen gegenüber gemachten Aussagen seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter. Ihr Beweiswert ist im Übrigen als niedrig einzustufen ist, weil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Merkwürdig erscheint sodann, dass er in den Schreiben als politischer Aktivist, welcher sich "unermüdlich" für die Rechte der muslimischen Bevölkerung einsetze, dargestellt wird. In seinem ersten Asylverfahren hat er sich jedoch keinesfalls so beschrieben und gab stattdessen zu Protokoll, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Seine damaligen Erzählungen erweckten vielmehr den Anschein, dass er im (...) 2014 zufällig Opfer der Ausschreitungen der Bodu Bala Sena-Gruppe geworden sei, weil er die Angreifer von der Zerstörung des Geschäftes seines Arbeitgebers habe abhalten wollen. Im Schreiben des Rechtsanwalts vom 19. August 2019 wird er zudem als Geschäftsführer der angegriffenen Boutique bezeichnet, was seinen eigenen Angaben widerspricht. Erwähnt wird in diesem Schreiben auch erstmals, dass er infolge der Anschläge im April 2019 von Unbekannten bei seiner Mutter aufgesucht worden sei und sie daraufhin Anzeige erstattet habe. Dieser Vorfall wird an keiner anderen Stelle geltend gemacht, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen lässt. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit obengenanntem Urteil feststellte, wurde der Beschwerdeführer nach den zum Jahreswechsel 2014/2015 angeblich erfolgten Drohanrufen bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 nicht mehr konkret bedroht. Namentlich aus diesem Grund schätzte das Bundesverwaltungsgericht denn auch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise als unglaubhaft ein. Selbst bei Wahrunterstellung der gezielten Verfolgungsmassnahmen und Bedrohungen durch buddhistische Gruppierungen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass diese zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse am ihm haben würden, zumal er sowohl für die Zeitspannen vor als auch nach dem Übergriff im (...) 2014 keine politischen Aktivitäten geltend
machte.

7.3 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer eine veränderte allgemeine Politik- und Sicherheitslage in Sri Lanka geltend, womit sich seine Gefährdungslage verschärft habe. Dabei erwähnt er die seit den Anschlägen im April 2019 und der Präsidentschaftswahl im November 2019 verschärften staatlichen Massnahmen gegen radikale Muslime.

7.3.1 Mit den am Ostersonntag 2019 verübten Anschlägen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 beschäftigt. Es stellte dabei fest, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich konkret in den Fokus der Behörden geraten sollte. Er habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er oder seine Familie sich innerhalb der muslimischen Gemeinschaft besonders engagiert hätten. Den allgemeinen Kontrollen, welchen Muslime/Musliminnen aufgrund der Ereignisse in Zukunft allenfalls verstärkt unterliegen würden, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen im zitierten Urteil sowie die dort genannten Quellen zu verweisen (vgl. insbesondere E. 5.2.2 m.w.H.).

7.3.2 Als neue Tatsache macht der Beschwerdeführer geltend, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als sri-lankischer Präsident im November 2019 sei eine zukünftige Verfolgung und eine Steigerung der Repressalien gegenüber der muslimischen Bevölkerung zu befürchten. Seit der Präsidentschaftswahl habe sich die Sicherheitslage weiterhin negativ entwickelt. Ende November 2019 sei eine Angestellte der Schweizerischen Botschaft in Colombo von Unbekannten gewaltsam festgehalten worden. Es sei dabei um Informationen über einen in die Schweiz geflüchteten sri-lankischen Polizeioffizier gegangen. Es sei damit zu rechnen, dass der neue Präsident eine konservative politische Richtung einschlagen und buddhistische Institutionen bewahren sowie stärken werde. Leidtragende dieser Entwicklungen seien Tamile und Tamilinnen sowie Muslime und Musliminnen.

Der Beschwerdeführer macht damit einen objektiven Nachfluchtgrund geltend, welcher vorliegt, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren (BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

Aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten (vgl. Frankfurter Allgemeine, Die starken Männer sind zurück, 17. November 2019, < https://www.faz.net/
aktuell/politik/ausland/praesidentschaftswahl-auf-sri-lanka-die-starken-maenner-sind-zurueck-16489988.html >, abgerufen am 3. April 2020). Zwar befürchten Beobachter/innen und ethnische sowie religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und sonstigen regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019, < https://www.
fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2019/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-angste-bei-minderheiten.html >, abgerufen am 3. April 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. Spiegel, Sri Lankas Präsident löst Parlament vorzeitig auf, 2. März 2020, < https://www.spiegel.de/politik/ausland/sri-lanka-
praesident-rajapaksa-loest-parlament-vorzeitig-auf-a-a5ea98a2-f35c-41ef-a4d9-c2fcc36cd286 >, abgerufen am 3. April 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened,16. Februar 2020 < https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened >, abgerufen am 3. April 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1). Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben.

7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie, einer Narbe an der Stirn und der viereinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Es bestehen keine Hinweise dafür, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.

7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

7.6 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Die Vorinstanz hält fest, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art 33 FK mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht zur Anwendung komme. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine psychische Erkrankung könne nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, als sich daraus die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben würde. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet. Seit dem ersten Asylentscheid zeichne sich keine grundlegende Veränderung seines psychischen Zustandes ab. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig und zumutbar. Zudem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

9.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, angesichts der aktuellen politischen Lage sei eine Rückkehr nach Sri Lanka weder zulässig noch zumutbar. Als Muslim laufe er Gefahr, verhaftet und verfolgt zu werden. Er sei zudem in einer fragilen gesundheitlichen Situation und befinde sich derzeit in Behandlung bei der E._______, (...). Überdies sei die Einreise nach Sri Lanka aufgrund der Pandemie des Coronavirus und zufolge Einreisesperren, welche durch die sri-lankischen Behörden insbesondere gegenüber der Schweiz eingeführt worden seien, nicht möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt stehe ihm demnach weder eine freiwillige noch eine zwangsweise Ausreise nach Sri Lanka offen.

9.4

9.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Südprovinz Sri Lankas grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und die Präsidentschaftswahl vom November 2019 nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-1395/2020 vom 2. April 2020 E. 8.4.2).

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 festgehalten hatte, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales sowie familiäres Beziehungsnetz und wird bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland offensteht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung seiner persönlichen Lage im Heimatland, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019, E. 7.3.3)

Gemäss dem im ersten Verfahren eingereichten Arztbericht vom 23. Mai 2019 wurden beim Beschwerdeführer eine (...), eine (...) und eine (...)
diagnostiziert. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2).

Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für ihn darstellt; indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar zu qualifizieren. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken.

Eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist auch im Heimatland möglich, zumal dort Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen existieren. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka - insbesondere in Colombo, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt und gearbeitet hatte - vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5657/2019 vom 21. November 2019 E. 9.3; E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 7.3.4.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland könnte jedoch auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als intakt zu bezeichnen sind. Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

9.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). In Bezug auf die geltend gemachten Massnahmen der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Verbreitung des Coronavirus ist festzuhalten, dass solche Einreiseverbote angesichts ihres vorübergehenden Charakters dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-rers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwä-gungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzli-chen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : E-1575/2020
Date : 19 mai 2020
Publié : 03 juin 2020
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Asile
Objet : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020


Répertoire des lois
CEDH: 3
Cst: 25
FITAF: 1
LAsi: 2  3  5  7  8  44  93  105  106  108  109  111  111a  111c
LEtr: 83
LTAF: 31
LTF: 83
OA 2: 75
PA: 5  48  49  52  55  63  65
conv Réfugiés: 33
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
sri lanka • tribunal administratif fédéral • autorité inférieure • pays d'origine • moyen de preuve • mère • départ d'un pays • admission provisoire • procédure d'asile • victime • état de santé • famille • minorité • pré • parlement • emploi • décision • convention relative au statut des réfugiés • communication • autorisation ou approbation • délai • hameau • descendant • profil • état de fait • état tiers • doute • effet suspensif • représailles • avocat • répétition • document écrit • thérapie • cour européenne des droits de l'homme • non-refoulement • droit d'asile • attestation • refoulement • ordonnance sur l'asile • effet • loi sur l'asile • prévenu • conflit armé • dénonciation pénale • échange d'écritures • représentation en procédure • besoin • motivation de la décision • pouvoir d'examen • dossier • début • garantie de la dignité humaine • frais de la procédure • calcul • pratique judiciaire et administrative • nationalité suisse • nationalité • demande adressée à l'autorité • rejet de la demande • étiquetage • examen • mise en danger de la vie d'autrui • force obligatoire • faits nouveaux • exécution • constitution d'un droit réel • situation financière • motif intervenu après la fuite du pays • dessinateur • langue maternelle • archives • point essentiel • italien • journaliste • vie • juge unique • employeur • à l'intérieur • constitution • ethnie • rapport médical • exactitude • jour • race • personne concernée • présomption • pression • entrée dans un pays • autorisation de séjour • campagne électorale • rencontre • scission • maître • question • caractéristique • attentat • caractère • cercle
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BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/50 • 2010/44 • 2008/34
BVGer
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