Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6864/2014/pjn

Urteil vom 19. Mai 2016

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Meret Barfuss, Freiplatzaktion Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) Oktober 2009 auf dem Luftweg und landete nach einem Zwischenstopp in Italien. Von dort aus gelangte er am 2. November 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 24. November 2009 statt.

A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tamilischer Ethnie und (...) aufgewachsen zu sein. Beruflich sei er als Schreiner tätig gewesen und habe auch Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsbeschaffungsprogramms der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. 2003 hätten ihn ihm unbekannte Personen in seinem Heimatort B._______ während seiner Abwesenheit gesucht. Sie seien mit einem weissen Van-Fahrzeug unterwegs gewesen. Bei diesem Vorfall sei es zu Übergriffen auf Angehörige gekommen. Die Suche sei möglicherweise deswegen erfolgt, weil er sich zuvor einige Monate im C._______ aufgehalten beziehungsweise weil er am erwähnten Arbeitsbeschaffungsprogramm teilgenommen habe. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen sei er nach D._______ ins (...) C._______ gezogen. Im Jahr 2006 habe er noch vor Kriegsausbruch in E._______ Wohnsitz genommen. Dort hätten die srilankischen Sicherheitskräfte Kontrollen in den Häusern durchgeführt. Auch er sei davon betroffen gewesen und habe auf den Posten gehen müssen. Man habe festgestellt, dass er Narben habe, ihn geschlagen und der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt. Aufgrund einer Geldzahlung sei er wieder freigekommen. Einige Tage später sei er während seiner Abwesenheit zuhause gesucht worden, weshalb er nach F._______ geflohen sei. Dort habe er sich etwa eineinhalb Jahre lang unangemeldet aufgehalten. Die Lebensumstände seien indes schwierig gewesen, weshalb er sich im Frühjahr 2009 nach G._______ begeben und dort bis zur Ausreise versteckt gelebt habe.

A.c Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte zu den Akten.

B.

B.a Am 15. September 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Asylvorbringen innert Frist zu präzisieren und zu aktualisieren.

B.b In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer dar, seit der Anhörung hätten sich weitere Sachverhalte, die seine Gefährdung akzentuierten, ergeben. Von 2005 bis 2014 habe ein Mann in Zivilkleidung mehrmals nach ihm gesucht. Letztmals sei diese Person im Juli 2014 bei seinen Eltern vorbeigekommen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. In Sri Lanka sei er unter den LTTE als Schreiner tätig gewesen. Genaue Daten für diese Tätigkeiten wisse er nicht mehr. Er könne sich daran erinnern, 1988 oder 1989 der Beerdigung eines LTTE-Mitglieds beigewohnt zu haben. Zudem habe er regelmässig an Gedenkfeiern für die Märtyrer teilgenommen. Auch in der Schweiz trete er an solchen Kundgebungen in Erscheinung. Ferner habe er an drei Demonstrationen in H._______ mitgewirkt. Verwandte in der Schweiz und anderswo in Europa betätigten sich ebenfalls exilpolitisch. Die Verletzungen habe er sich bei der Explosion einer Bombe im April 1996 zugezogen. Damals sei er bei den LTTE als Schreiner tätig gewesen. Beim Vorfall mit der Anhaltung verbunden mit Schlägen sei ihm vorgehalten worden, seine Narben deuteten auf eine Verbindung zu den LTTE hin. Seine persönlichen Daten seien der srilankischen Armee bekannt. In Anbetracht der geschilderten Sachlage müsse er im Fall der Rückkehr mit Verfolgung rechnen.

C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - eröffnet am 25. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

D.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG [SR 142.31]). Als Rechtsbeiständin sei I._______ einzusetzen. Eventualiter sei ein anderer Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag ein Schreiben - gemäss den Erläuterungen in der Rechtsschrift ein Brief der Ehefrau samt Übersetzungen - bei.

E.
Am 9. Dezember 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 verzichtete der vormalige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um Einsetzung von I._______ als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. Bei der rubrizierten Rechtsvertreterin wurden die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG als nicht erfüllt erachtet, weshalb sie ebenfalls nicht bestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt zur Bezeichnung einer geeigneten Person als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlichen Rechtsbeistand. Andernfalls werde das Gericht eine geeignete Person bezeichnen. In der Folge bezeichnete der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 J._______ als einzusetzende Rechtsbeiständin. Am 2. Juli 2015 erkundigte er sich unter Hinweis auf Schwierigkeiten beim Familiennachzug nach dem Verfahrensstand.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 lehnte der Instruktionsrichter die Einsetzung von J._______ zur amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig setzte er erneut Frist zur Bezeichnung einer geeigneten Person an. Bezüglich des Zeitpunkts des Verfahrensabschlusses wurde festgehalten, dass keine verbindlichen Angaben möglich seien.

H.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 machte J._______ geltend, sie sei in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, und ersuchte um eine Begründung für diese unterschiedlichen Beurteilungen. Das gerichtliche Antwortschreiben datierte vom 28. Juli 2015.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut (und "letztmals") aufgefordert, innert Frist eine zur Verbeiständung geeignete Person zu bezeichnen. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Gericht eine entsprechende Person bezeichnen.

J.
Am 31. Juli 2015 ersuchte J._______ das Gericht um ergänzende Angaben im Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben vom 28. Juli 2015. Besagte Angaben wurden ihr vom Gericht am 7. September 2015 übermittelt, verbunden mit der Feststellung, die Korrespondenz in dieser Angelegenheit werde für beendet erachtet. Daraufhin gelangte J._______ mit Eingaben vom 17. September 2015 und 26. November 2015 erneut ans Gericht. Am 10. Dezember 2015 wurde ihr unter anderem mitgeteilt, allfällige erneute Anfragen in dieser Angelegenheit würden nicht mehr beantwortet.

K.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2016 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Bestätigung für die allenfalls noch bestehende prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Die eingeräumte Frist blieb in der Folge ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

4.

4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Den Vorfall mit dem weissen Van-Fahrzeug habe er widersprüchlich geschildert. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung sei sein Vater damals zuhause gewesen und geschlagen worden. Bei der BzP habe er indes angegeben, sein Vater sei bereits 2001 verstorben. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diese Unstimmigkeit befriedigend zu erklären. Auch den Vorfall in E._______ verbunden mit einer Befragung durch die Sicherheitskräfte habe er nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Im Rahmen der Befragung habe er vorgebracht, bei einer Kontrolle aufgefordert worden zu sein, sich am nächsten Tag auf dem Posten zu melden. Demgegenüber sei er laut Anhörungsprotokoll im Rahmen einer Razzia morgens um zehn Uhr angehalten worden. Überdies habe er diesen Vorfall, bei welchem seine Narben als LTTE-Indiz qualifiziert worden seien, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht abweichend geltend gemacht (Anhörung: 2007 oder 2008 auf einem Polizeiposten im Grossraum E._______; Stellungnahme vom 8. Oktober 2014: 2005 oder 2006 im öffentlichen Raum auf [...]). Die angebliche und wiederholte Suche durch eine nicht uniformierte Person seit 2005 habe er in keiner Weise belegt und nicht bei der Befragung oder Anhörung, sondern erst in besagter Stellungnahme vorgebracht. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, man suche ihn im aktuellen Zeitpunkt vor Ort.

Aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Er sei tamilischer Ethnie und mittlerweile fünf Jahre landesabwesend. Auch wenn solchen Rückkehrern gegenüber seitens der Behörden eine erhöhte Wachsamkeit bestehe, führten die besagten Umstände noch nicht zur Bejahung einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht. Allerdings könnten seine Herkunft aus dem Norden des Landes, eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, die Teilnahme an Kundgebungen und Festlichkeiten im Rahmen des Märtyrertages sowie die Körpernarben die Aufmerksamkeit ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Vorliegend führten diese weiteren Faktoren indes nicht zur Annahme, es würden sich entsprechende Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Zwar würden Körpernarben dazu führen, dass die Betroffenen namentlich im Rahmen von Befragungen zum allfälligen politisch-oppositionellen Hintergrund dieser Verletzungen einvernommen würden. Sollte die befragte Person in den Augen der Sicherheitskräfte ein relevantes oppositionelles Profil aufweisen, könne den Narben gefährdungsbegründender Charakter zukommen. Es sei aber davon auszugehen, dass er den srilankischen Behörden plausibel erklären könne, unter welchen Umständen sich diese Verletzungen 1996 zugetragen hätten, zumal er gemäss eigenen Angaben ja nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Das alleinige Aufweisen von Körpernarben führe vorliegend mithin nicht zur Annahme einer begründeten Furcht. Im Weiteren sei er aufgrund seines Aussageverhaltens nicht in der Lage gewesen, Schreinerarbeiten, welche er im Auftrag der LTTE durchgeführt habe, als oppositionelle Tätigkeit erscheinen zu lassen. Vielmehr habe er die Frage, ob er vor Ort je politisch aktiv gewesen sei oder ob er sich für die LTTE eingesetzt habe, verneint. Die in der schriftlichen Eingabe vom 8. Oktober 2014 geltend gemachten Teilnahmen an einer Beerdigung eines LTTE-Mitglieds sowie an den Feierlichkeiten des Märtyrertags habe er bei der Befragung und der Anhörung noch nicht erwähnt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er seine diesbezüglichen Teilnahmen als nicht für asylrelevant erachte, zumal er jeweils erklärte habe, die Asylgründe abschliessend aufgeführt zu haben. Schliesslich weise er kein exilpolitisches Profil, welches das Interesse der heimatlichen Behörden im relevanten Ausmass geweckt haben könnte, auf.

Im Ergebnis gebe es trotz der genannten zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, er habe im Fall der Rückkehr Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check hinausgingen. Er müsse somit lediglich mit Befragungen, der Überprüfung von Auslandaufenthalten und seiner Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland rechnen.

4.2

4.2.1 Im Rahmen der Beschwerdebegründung wies der Beschwerdeführer vorab auf sein Engagement für die LTTE hin. Er habe die Bewegung jahrelang als Schreiner unterstützt. Von 1992 bis circa 2006 habe er regelmässig an verschiedenen Feierlichkeiten der LTTE, unter anderem am Märtyrertag und dem Black-Tiger-Tag, Bühnen und andere Teile der Infrastruktur auf- und anschliessend wieder abgebaut. Diese Unterstützung habe er jedes Jahr mehrmals geleistet. 1992 habe er sich freiwillig gemeldet und sei in den Folgejahren immer wieder aufgeboten worden. Seine Kontaktmänner zu den LTTE seien K._______ und L._______ gewesen. Die beiden hätten aber mutmasslich Decknamen verwendet. Er sei von ihnen jeweils persönlich für den nächsten Einsatz kontaktiert worden. Bei den Einsätzen habe er in einer Gruppe von ungefähr 150 Personen gearbeitet. Er sei nicht entlohnt worden, habe aber eine Entschädigung für seine Aufwendungen erhalten. Er sei nicht nur in B._______, sondern auch und in noch umfassender Weise im C._______ im erwähnten Sinne tätig gewesen.

2003 habe er das erste Mal Probleme mit der srilankischen Armee gehabt. Bei einem Wachturm sei er aufgefordert worden sich auszuweisen, worauf man ihm seine Identitätskarte abgenommen, ihn auf ein Grundstück geführt und dort zu den Narben an (...) und (...) befragt habe. Die Befrager hätten wissen wollen, ob er sich im C._______ aufgehalten und sich für die LTTE eingesetzt habe. Er habe dies verneint und sei misshandelt worden. Nach einer oder zwei Stunden sei er freigelassen worden. Wenige Tage später sei er erneut von den Sicherheitskräften angehalten, befragt und misshandelt worden. Wie beim ersten Vorfall seien seine Personalien aufgenommen worden. Nur wenige Tage danach sei er während seiner Abwesenheit zuhause gesucht worden, und zwar durch zivil gekleidete Personen, welche mit einem weissen Kleinbus unterwegs gewesen seien. Von diesem Zeitpunkt an habe er nicht mehr zuhause übernachtet. Nach einem Monat sei er ein drittes Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden. In der Folge sei er erneut ins C._______ (D._______) und später weiter nach E._______ gezogen. Dort sei ihm anlässlich einer Razzia befohlen worden, sich sofort bei der Polizei zu melden und eine Bewilligung für seinen Aufenthalt zu beantragen. Tags darauf habe er bei seiner Vorsprache bei der Polizei eine solche Bewilligung erhalten. Kurz darauf sei er im Rahmen einer Routinekontrolle befragt worden, da er die Aufenthaltsbewilligung nicht auf sich getragen habe. Seine Narben seien wieder zur Sprache gekommen. Zudem sei seine Identitätskarte konfisziert worden, verbunden mit der Aufforderung, zu deren Wiedererlangung die Aufenthaltsbewilligung auf dem Polizeiposten zu präsentieren. An seiner statt habe sein Onkel das Ganze am Folgetag mit Bestechungsgeld regeln können. Einige Tage später sei es beim Onkel zu einer Razzia gekommen. Soldaten und Polizisten hätten sich während seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt. Man habe ihm auferlegt, sich zwecks Klärung seines Aufenthalts auf dem Posten zu melden. Aus diesem Grund sei er mit Hilfe des Onkels nach F._______ geflohen. Dort habe er sich ungefähr zwei Jahre lang aufgehalten. Eine Rückkehr nach B._______ sei für ihn nicht in Frage gekommen, da sich seit seinem Umzug ins C._______ beziehungsweise nach E._______ wiederholt unbekannte Personen in Zivil nach ihm erkundigt hätten. Er sei aber immer noch in B._______ gemeldet gewesen, und der dortige Dorfvorsteher habe regelmässig eine Liste der Einwohner dem Militär präsentieren müssen, weshalb er als verschwunden gegolten habe. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, über Nachbarn mehr zu erfahren über verschwundene Personen wie ihn, zumal er als relativ junger tamilischer Mann, welcher bereits zuvor im Fokus der Sicherheitskräfte
gestanden sei, den Argwohn der Behörden nach wie vor geweckt habe. In Anbetracht dieser Sachlage sei er schliesslich ausser Landes geflohen. Auch nach der Ausreise sei er im Heimatland gesucht worden. Der letzte Vorfall habe sich 2014 ereignet. Damals seien Unbekannte bei seiner Ehefrau erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sie habe deswegen eine Anzeige bei der Polizei gemacht.

Ferner habe er mehrere Verwandte, welche LTTE-Mitglieder gewesen seien beziehungsweise seien und teilweise noch heute vor Ort lebten. Sein Bruder sei früher ein aktives LTTE-Mitglied gewesen, aber bereits nach dem Einmarsch der indischen Armee aus der Widerstandsgruppierung ausgestiegen. Drei Cousins seien als Märtyrer im Krieg gestorben. Zwei weitere Cousins lebten als ehemalige, rehabilitierte LTTE-Kämpfer im C._______. Sie hätten beide (...) und würden von den Sicherheitskräften als ehemalige Kämpfer gut überwacht. Sie müssten jeden Monat eine Unterschrift leisten.

4.2.2 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in pauschaler Weise die angebliche Unglaubhaftigkeit des Sachverhalts behauptet und diesen dadurch in mehrfacher Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt. Er sei bei der Befragung und Anhörung unter grossem Druck gestanden und habe grosse Mühe bekundet, sich an konkrete Daten und Jahreszahlen zu erinnern sowie Ereignisse chronologisch einzuordnen. Hingegen sei er problemlos in der Lage gewesen, seinen Lebenslauf mit ungefähren Zeitangaben zu dokumentieren. Widersprüche betreffend Jahreszahlen seien somit nicht schwer zu gewichten, da er sich lediglich in den Zahlen, nicht aber den tatsächlichen Aufenthaltsorten und Umständen teilweise geirrt habe. Der Befragungsperson sei anzulasten, dass sie den Schwerpunkt auf Jahreszahlen und den chronologischen Ablauf gelegt habe und dadurch die Substanz der Aussagen vernachlässigt worden sei, da ausserhalb chronologischer Belange Vertiefungsfragen weitgehend gefehlt hätten. Zudem sei es für ihn schwierig gewesen abzuschätzen, wie ausführlich er seine Vorbringen hätte präsentieren sollen, zumal im Rahmen der BzP die Betroffenen öfters unterbrochen würden, wenn die Befragungsperson die Aussagen als zu umfassend geschildert erachte. Demzufolge habe er sich auch bei der Bundesanhörung darauf beschränkt, nur den Vorfall mit dem weissen Kleinbus in B._______ zu erwähnen, da dieses Ereignis für ihn sehr einschneidend gewesen sei. Wie obenstehend dargelegt sei er aber schon vor und auch nach diesem Vorfall Opfer von Übergriffen durch die sri-lankische Armee geworden. Im Weiteren sei das Ausmass seiner Tätigkeiten für die LTTE nicht umfassend abgeklärt worden. Das SEM hätte genauer abklären müssen, inwiefern die geltend gemachte Schreinertätigkeit für die Bewegung als politische Arbeit erscheine, und in welcher Frequenz diese erfolgt sei. Dieser Punkt sei zwar kurz angesprochen, aber nicht vertieft worden. Insgesamt entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe mittels genauer Zahlenangaben versucht, Widersprüche in seinen Aussagen zu finden, was ihr dann auch gelungen sei. Dabei habe das SEM aber den Blick für das Ganze vollkommen verloren und vorhandene Gefährdungselemente zugunsten irrelevanter Details vernachlässigt.

So werde der Vorfall mit dem weissen Kleinbus in B._______ vom SEM als unglaubhaft eingestuft, da er sich in Bezug auf die anwesenden Personen widersprochen habe. Aus seinen Aussagen gehe indes klar hervor, dass er diesen Vorfall nicht selber erlebt habe. Zudem seien seine Eltern die direkten Nachbarn gewesen; ob und in welcher Form der Vater - wie andere Nachbarn auch - auf den Bus aufmerksam geworden beziehungsweise in Erscheinung getreten sei, könne kaum als relevantes Sachverhaltselement für die geltend gemachte Gefährdung gewertet werden. Im Übrigen habe er - wie bereits erwähnt alles andere als sicher in der Nennung von Jahreszahlen - das Todesjahr des Vaters anlässlich der BzP falsch angegeben (2001 statt 2005). Weitere Widersprüche erkenne das SEM in den Angaben zu einem round-up in E._______. Er habe damit eine der häufig stattfindenden Razzien im besagten Grossraum gemeint. Während seines Aufenthalts in der Wohnung des Onkels habe er mehrere solche erlebt. Bei der ersten sei er dort als zusätzlicher Mitbewohner aufgefordert worden, zur Polizeistation zu gehen, um sich registrieren zu lassen. Dies habe er am folgenden Tag - wie bei der BzP geschildert - getan. Die nur scheinbar abweichenden Angaben im Rahmen der Anhörung seien darauf zurückzuführen, dass er damals nicht vom selben Vorfall gesprochen, sondern auf eine Kontrolle auf der Strasse Bezug genommen habe. Bei dieser habe er die Aufenthaltsbewilligung nicht auf sich getragen, weshalb seine ID konfisziert und er aufgefordert worden sei, am nächsten Tag auf dem Posten zu erscheinen, um die Bewilligung zu präsentieren. Die vom SEM erwähnten Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er und die Befragungsperson nicht vom selben Vorfall gesprochen hätten. Es liege mithin eine Missverständnis vor, was überdies dazu geführt habe, dass das Ausmass seiner Verfolgung nur ungenügend erfasst worden sei.

Zur allgemeinen Verwirrung habe seine Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 beigetragen. Dort beschreibe er eine Befragung durch das Militär in B._______ im Jahr 2005 oder 2006. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung gehe es nicht um die bereits thematisierten Vorfälle in E._______, sondern um diejenigen in B._______ im Jahr 2003, wobei er wiederum nicht in der Lage gewesen sei, die korrekte Jahreszahl zu nennen, was das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit erneut überbewertet habe. Durch die Fokussierung auf die Chronologie der Ereignisse verbunden mit Ungereimtheiten habe es der Verfolgungsintensität gar keine Rechnung getragen. Zudem habe er eine Verfolgung durch "einen Mann in Zivil" seit 2005 geltend gemacht. Gemeint sei damit nicht ein einzelner Mann, welcher ihn über Jahre verfolgt habe; vielmehr habe er damit sinnbildlich deutlich machen wollen, dass man sich in seinem Heimatort B._______, wo er immer noch im Haus der Ehefrau registriert sei, in der Nachbarschaft nach ihm erkundigt habe. Da er seit Jahren als verschwunden und mithin verdächtig gelte, werde er vom Militär gesucht, und zwar von Personen in Zivil, welche im Auftrag der Sicherheitskräfte handelten. Im Mai oder Juni 2014 seien Unbekannte direkt zu seiner Ehefrau gekommen und hätten nach ihm gefragt. Dass er die Suche nicht bereits bei der Anhörung von sich aus vorgebracht habe, sei auf den Umstand, wonach diese Vorkommnisse in geringerem Ausmass fassbar gewesen seien als die konkreten Befragungen durch das Militär, zurückzuführen. So sei er in Bezug auf diese Ereignisse von den Aussagen seiner Verwandten vor Ort abhängig gewesen und habe keine konkrete Erinnerung daran. Als er zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe er indes beschlossen, auch diese Vorkommnisse zu schildern, da sie die Aktualität seiner Verfolgung in Sri Lanka am besten verdeutlichen würden.

Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgungssituation mit untauglichen Argumenten begründet. Vielmehr seien seine Aussagen auch mit Realkennzeichen behaftet.

Auch die Erwägungen zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft vermöchten in ihrer oberflächlichen Art nicht zu überzeugen. Das SEM begnüge sich mit den Feststellungen, er könnte bei der Rückkehr eine erhöhte Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wiedereinreise erzeugen, und zwar aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden, seines Alters, der Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, der Teilnahme an Kundgebungen und Festlichkeiten im Rahmen des Märtyrertags und seiner Narben an (...) und (...). Es bestehe indes keine Befürchtung, er werde künftig staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt sein. Diese Sichtweise könne nicht geteilt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils der Verdacht, Handlungen für die Bewegung ausgeführt zu haben. Da er vor Ort aufgrund seiner Narben wiederholt durch die Sicherheitskräfte verhört und misshandelt worden sei, könne die vorinstanzliche Schlussfolgerung mithin nicht nachvollzogen werden. Die Einschätzung des Gerichts sei im aktuellen Zeitpunkt noch aktuell, da gemäss übereinstimmenden Berichten bis heute keine relevante Verbesserung der Situation vor Ort erkannt werden könne. Er habe über Jahre hinweg die Bewegung namentlich auch im C._______ als Schreiner unterstützt und immer wieder bei der Logistik von Anlässen geholfen. Nach dem Aufbau von Bühnen für die Anlässe seien Fotos von den dabei Beteiligten gemacht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass solche Fotos in die Hände der Behörden gelangt seien. Aufgrund dieser Dokumentationen und seiner Narben müsse er damit rechnen, im Heimatland einer weiterführenden und sein Leben gefährdenden Verfolgung ausgesetzt zu werden. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, ihn zu Verbindungen seiner Familie zu den LTTE zu befragen, obwohl auch eine solche Konstellation verfolgungsgefährdend sei. Ein Bruder habe sich vor langer Zeit für die Bewegung eingesetzt. Mehrere Cousins beteiligten sich aktiv an Belangen der Bewegung beziehungsweise hätten sich daran beteiligt. Drei seien als Märtyrer gefallen; zwei hätten im Krieg schwere Verletzungen erlitten, seien nach dessen Ende rehabilitiert worden und lebten nun im C._______, wo sie unter strenger behördlicher Beobachtung stünden.

Hinzu kämen seine exilpolitischen Aktivitäten. Dem SEM sei anzulasten, dass es auch in diesem Zusammenhang - wie bei den bisher aufgeführten Risikofaktoren - keine Gesamtbetrachtung des Risikoprofils vornehme. Es gehe nicht an, die einzelnen Risikofaktoren nicht miteinander in Verbindung zu bringen und lediglich voneinander losgelöst zu betrachten.

In Anbetracht der glaubhaften Risikofaktoren habe er ein Profil, welches seine subjektive Furch vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland im Fall der Rückkehr als objektiv begründet erscheinen lasse.

5.
Der Vorwurf, das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, vermag nur bedingt zu überzeugen. So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP gefragt, ob weitere Fluchtgründe bestehen würden, was er verneinte (vgl. A 1/12, S. 7). Bei der Anhörung legte er dar, alles Wesentliche gesagt zu haben (vgl. A 7/15 Antworten 53 und 105). Zudem bestätigte er nach den jeweiligen Rückübersetzungen die Korrektheit der Protokolle. Andererseits ist ihm insofern beizupflichten, als die Befragungsperson der Vorinstanz den Schwerpunkt immer wieder auf die chronologische Einordung legte und naheliegende Vertiefungsfragen - so etwa auch zum familiären Hintergrund - ausblieben. Ob im Ergebnis eine relevante Gehörsverletzung oder vielmehr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - oder beides - vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden, da ein vollumfänglich gutheissender reformatorischer Entscheid ergeht.

6.

6.1 Das SEM hat auch bei der Entscheidbegründung immer wieder auf chronologische Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers fokussiert und als Konsequenz die geschilderten konkreten Vorfälle für unglaubhaft erachtet. Die in dieser Hinsicht festgestellten Unstimmigkeiten werden von ihm weitgehend eingeräumt. Anderseits wird in der Rechtsschrift detailliert dargelegt, wie es zu den in der Tat teilweise verwirrenden Schilderungen kam, und darauf hingewiesen, wie die jeweiligen Aussagen zu verstehen seien und auf welche konkret erlebten Ereignisse sie sich beziehen würden. Dabei werden auch Vorfälle zitiert, die der Beschwerdeführer bisher noch nicht explizit geltend gemacht hat, und als Begründung unter anderem vorgebracht, er habe sich auch bei der Anhörung auf die Erwähnung der zentralen Elemente der Verfolgung beschränkt. So könnte man aber davon ausgehen, dass diese neuen Elemente als nachgeschobene Faktoren per se unglaubhaft wirken. Vorliegend gelingt es ihm aber im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift, die ihm angelasteten Widersprüche überzeugend zu erklären und dabei auch bisher nicht erwähnte konkrete Fallumstände wie auch LTTE-Aktivitäten der Verwandtschaft im Wesentlichen glaubhaft darzulegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es zulässig ist, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Noven einzubringen und zu versuchen, diese glaubhaft geltend zu machen. Abgesehen gab er bereits anlässlich der Anhörung klar zu verstehen, wegen seiner Aktivitäten für die LTTE Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften bekommen zu haben (vgl. A 7/15 Antwort 105). Das SEM hat es unterlassen, sich im Rahmen des Schriftenwechsels mit den Beschwerdeargumenten auseinanderzusetzen, was zusätzlich für deren Stichhaltigkeit spricht. Abgesehen davon erachtete das SEM offenbar lediglich konkrete Vorfälle für unglaubhaft, ging aber im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils davon aus, dass er tatsächlich der geltend gemachten Ethnie angehört, Narben aufweist, aus dem Norden stammt und sich auch im Rahmen von LTTE-Belangen im C._______ aufhielt.

6.2 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, trotz gewisser Unstimmigkeiten im Sachvortrag, höher ist. Die offenbar legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2). Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass er nebst den nicht bestrittenen Sachverhaltselementen tatsächlich Opfer von behördlichen Massnahmen beziehungsweise von solchen durch unbekannte Drittpersonen wurde. Die vorinstanzliche Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit dieser Ereignisse kann in Anbetracht der fundierten Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden.

7.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erfüllen vermag.

7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.)

7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.).

7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).

7.4 Der Beschwerdeführer hat die LTTE als Schreiner unterstützt. In einem langen Zeitraum nahm er an verschiedenen Feierlichkeiten der Bewegung teil und leistete logistische Hilfe. Ob in diesem Zusammenhang im Sinne der Beschwerdevorbringen tatsächlich Fotos gemacht wurden und diese als Beweismittel in die Hände der Behörden gelangten, erscheint in Anbetracht der übrigen Risikofaktoren nicht als zentral. Seit 2003 hatte er wiederholt Probleme mit der sri-lankischen Armee. Man sprach ihn auf LTTE-Belange an und misshandelte ihn. Auch in E._______ kam es zu Behördenkontakten verbunden mit Fragen zu seinen Narben. In Heimatort B._______ wurde offenbar wiederholt - auch nach der Ausreise - nach ihm gefragt. Ferner macht er geltend, mehrere Verwandte mit LTTE-Bezügen zu haben. Zwei ehemalige, rehabilitierte LTTE-Kämpfer leben im C._______ unter behördlicher Beobachtung. Belege für die Verwandtschaft fehlen zwar, was in Anbetracht der Aktenlage aber wie erwähnt nicht gegen die Glaubhaftigkeit auch dieser Vorbringen spricht. Unbesehen der Frage der Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise ist aktuell davon auszugehen, dass er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Denn aufgrund seiner Unterstützung der LTTE, seiner Herkunft aus dem Osten Sri Lankas und namentlich den Aufenthalten im C._______, seines Alters, seiner Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und seinen Verletzungsspuren und der Verwandtschaft ist er verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, und es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden, und zwar unabhängig vom ferner geltend gemachten exilpolitischen Engagement.

7.5 Die geltend gemachte Gefährdungssituation ist weiterhin aktuell. Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso ist keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen. Vielmehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2220/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 6.5 und die dort angegebenen Quellen; NZZ am Sonntag vom 17. April 2016 S. 10).

7.6 Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Personen mit Verbindung zu den LTTE durch die Behörden besteht in Sri Lanka in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

7.7 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2014 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der am 24. November 2014 eingereichten Kostennote aufgeführte Aufwand von Fr. 3337.- erscheint angemessen. Die Folgeeingaben sind nur bedingt als notwendig zu erachten, zumal auf eine Replik verzichtet wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) erweist sich im Nachhinein als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6864/2014
Date : 19. Mai 2016
Published : 01. Juni 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  49  53  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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