Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-481/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Daniel Brand.

A._______,

Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1987 geborene brasilianische Staatsangehörige, reiste am 28. September 2014 - aus ihrem Heimatland herkommend - in die Schweiz ein.

B.
Am 27. Oktober 2014 führte die Kantonspolizei Luzern in der Kontaktbar "Café Nizza" in Luzern eine Gastrokontrolle durch. Dabei wurde die Beschwerdeführerin, zusammen mit vier weiteren, leicht bekleideten Frauen aus Brasilien, angetroffen. Anlässlich der Personenkontrolle stellte sich heraus, dass jede der fraglichen Damen im zugehörigen Hotel logierte, dessen Zimmer ausschliesslich an Prostituierte vermietet werden. Wegen des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution wurde die Beschwerdeführerin (sowie ihre Kolleginnen) gleichentags durch die Kantonspolizei einvernommen. Gegenüber der Polizei bestritt die Beschwerdeführerin jedoch, der Prostitution nachgegangen zu sein. Sie wohne bei einer Privatperson in Luzern und lebe von mitgebrachtem Geld. Auf Vorhaltung, wonach diese Privatperson bestätigt habe, dass sie am Ort ihrer Anhaltung der Prostitution nachgehe, bestritt sie die Richtigkeit dieser Aussage. Im Rahmen dieser Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt.

C.
Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration des Kantons Luzern aus dem Schengen-Raum weggewiesen.

D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 30. Oktober 2014 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 3. November 2014. Zur Begründung der Massnahme führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

E.
Am 31. Oktober 2014 reiste die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurück.

F.
Mit Rechtmitteleingabe vom 9. Januar 2015, eingegangen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Sao Paulo am 13. Januar 2015, beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme auf höchstens ein Jahr. In ihrer Begründung hält sie einleitend fest, das gegen sie verhängte Einreiseverbot sei an die Wohnadresse ihrer Tante in Porto Alegre zugestellt worden, weshalb sie erst am 19. Dezember 2014 davon Kenntnis erhalten habe. Ihr vorübergehender, kurzer Aufenthalt von maximal 20 Tagen in der fraglichen Pension in Luzern könne nicht als "reguläre Erwerbstätigkeit" eingestuft werden, für welche eine Arbeitsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Grund ihrer ersten Reise nach Europa bzw. in die Schweiz seien Privatbesuche und "Tourismus" gewesen. Nie habe sie jedoch die Absicht gehabt, länger als zwei Monate in der Schweiz zu verbleiben, gehe sie doch in Cuiaba/Brasilien, wo sie über eine eigene Wohnung verfüge, einem vollzeitlichen Studium nach. Sie habe eine ernsthafte Beziehung zu einem Schweizer Bürger, weshalb sie grossen Wert darauf lege, diesen einmal im Jahr besuchen zu können.

Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen - u.a. Kopien aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin mit je einem Ein- und Ausreisestempel - beigelegt.

G.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 gab die Beschwerdeführerin als Zustelldomizil in der Schweiz die Adresse eines Schweizer Bürgers an, den sie als ihren Freund bezeichnete.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Hauptgrund für das Einreiseverbot sei das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 11 und 12 AuG bedeute. Die Beschwerdeführerin sei bei einer Polizeikontrolle nur leicht bekleidet in einer einschlägig bekannten Kontaktbar angehalten worden. In der Folge habe eine Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei Luzern bestätigt, dass die Ausländerin dort als Prostituierte tätig gewesen sei.

I.
Mit Replik vom 17. Juli 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. Ergänzend weist sie darauf hin, der einzige Grund ihrer Reise in die Schweiz sei der Besuch einer brasilianischen Freundin gewesen, welche in der besagten Pension in Luzern gewohnt habe; ein Hotel wäre für sie zu teuer gewesen. Den Vorwurf der gewerbsmässigen Prostitution weise sie nach wie vor entschieden zurück, habe sie sich doch in der von der Vorinstanz erwähnten Kontaktbar nie prostituiert noch habe sie dort je gearbeitet. Der von der Polizei befragte slowakische Staatsangehörige, welchen sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz kennen gelernt hätte, habe falsche und irreführende Auskünfte erteilt, um von eigenen Verfehlungen (Steuerhinterziehung) abzulenken. Zudem müsse es sich bei der Aussage, wonach sie anlässlich der Polizeikontrolle nur leicht bekleidet gewesen sei, um einen groben Fehler bei der polizeilichen Protokollierung oder um eine Verwechslung gehandelt haben.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die postalische Zustellung des Einreiseverbots erfolgte am 28. November 2014 an die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bezeichnete Wohnadresse ihrer Tante in Porto Alegre. Nachdem die Beschwerdeschrift am 13. Januar 2015 und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Fristenstillstand gemäss Art. 22a Bst. c VwVG) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Sao Paulo eingegangen ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 49 ff . VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C 6993/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3 m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und macht geltend, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung als Prostituierte erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorhaltung.

4.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin wurde am frühen Nachmittag des 27. Oktober 2014 im Rahmen einer von Mitarbeitenden der Luzerner Polizei durchgeführten Milieu-Kontrolle im "Café Nizza" in Luzern angehalten. Gemäss dem dabei erstellten Rapport handelt es sich bei diesem Lokal um eine Kontaktbar, in welcher sich selbständig erwerbende Frauen aufhalten und sich anschliessend mit ihren Freiern je in ein kleines Zimmer begeben, welches für deren Bedienung mit diversen Hilfsmitteln eingerichtet ist. Bei dieser Kontrolle befanden sich - immer gemäss Rapport - fünf leicht bekleidete Frauen aus Brasilien im Café, zwei an der Bar stehend und die drei anderen - ohne Getränke - an einem kleinen Tisch sitzend. Im Rahmen der Ausweiskontrolle konnte von der Polizeipatrouille festgestellt werden, dass jede dieser fünf Damen, die angaben, in Luzern Ferien zu machen und deshalb keine Arbeitsbewilligung zu benötigen, über ein entsprechendes Zimmer verfügte.

4.3 Bei der anschliessenden polizeilichen Einvernahme rund drei Stunden später gab die Beschwerdeführerin sinngemäss zu Protokoll, sie sei im Lift des fraglichen Etablissements gewesen und erst während der Polizeikontrolle "dazugestossen". Sie arbeite nicht als Prostituierte und wohne nicht am Ort ihrer Anhaltung, sondern bei ihrem slowakischen Freund in Luzern.

In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2015 wies die Beschwerdeführerin hingegen darauf hin, nach zweiwöchigem Aufenthalt bei ihrem Freund habe sie während maximal 20 Tagen in der fraglichen Pension in Luzern logiert. Dabei vertrat sie die Auffassung, dieser bloss vorübergehende, kurze Aufenthalt könne nicht als "reguläre Erwerbstätigkeit" eingestuft werden, für welche eine Arbeitsbewilligung erforderlich gewesen wäre.

In ihrer Replik vom 17. Juli 2015 behauptete die Beschwerdeführerin schliesslich, einziger Grund ihrer Reise in die Schweiz sei der Besuch einer brasilianischen Freundin gewesen, welche in der besagten Pension in Luzern gewohnt habe, da ein Hotel für sie zu teuer gewesen wäre.

4.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser widersprüchlichen und damit unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die oben erwähnten polizeilichen Feststellungen bei der Anhaltung der fünf Brasilianerinnen in Zweifel zu ziehen, weshalb in casu vollumfänglich darauf abzustellen ist. Dies umso mehr, als der erstgenannte Freund gegenüber der Polizei als Auskunftsperson ausgesagt hatte, die Beschwerdeführerin wohne bei ihm, gehe täglich ins "Café Nizza" und arbeite dort als Prostituierte. Beim erst in der Replik erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr dieser Freund nicht mehr gut gesinnt gewesen sei und deshalb der Polizei eine falsche und irreführende Auskunft gegeben hätte, dürfte es sich um eine reine Schutzbehauptung handeln. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise, wonach das Polizeiprotokoll, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt und dessen Richtigkeit von ihr unterschriftlich bestätigt wurde, fehlerhaft verfasst worden wäre. Das Argument der Beschwerdeführerin schliesslich, in der Schweiz arbeiteten zahlreiche Hausangestellte ohne Bewilligung, ohne dass gegen diese (Fernhalte-)Massnahmen ergriffen würden, erweist sich nicht nur als unzutreffend und unbehelflich, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass sich die Ausländerin der Illegalität ihres Tuns durchaus bewusst war (vgl. auch Urteile des BVGer C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 4.5 sowie C-2900/2009 vom 31. März 2011 E. 5).

4.5 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
und 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Ausmass diese Tätigkeit ausgeübt wird. Das wird in Art. 1a Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 1a Activité salariée - (art. 11, al. 2, LEI9)
1    Est considérée comme activité salariée toute activité exercée pour un employeur dont le siège est en Suisse ou à l'étranger, indépendamment du fait que le salaire soit payé en Suisse ou à l'étranger et que l'activité soit exercée à l'heure, à la journée ou à titre temporaire.
2    Est également considérée comme activité salariée toute activité exercée en qualité d'apprenti, de stagiaire, de volontaire, de sportif, de travailleur social, de missionnaire, de personne exerçant une activité d'encadrement religieux, d'artiste ou d'employé au pair.10
VZAE ausdrücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch allgemein (vgl. Urteil des BVGer C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 4.2). Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin während ihres gut einmonatigen Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2014 der entgeltlichen Prostitution nachgegangen ist, mithin ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und auf diese Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Sie hat somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt, zumal ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann.

5.

5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, was von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz - wie festgestellt - ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, zumal sich die Beschwerdeführerin gegenüber den zuständigen Behörden völlig uneinsichtig gezeigt und das inkriminierte Verhalten trotz belastender Aktenlage bis zum Schluss vehement abgestritten hat. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C 6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, welche geltend macht, eine ernsthafte Beziehung zu einem Schweizer Bürger zu haben und diesen einmal im Jahr besuchen zu wollen. Dieses private Interesse vermag weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbotes auf ein Jahr - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - zu rechtfertigen. Abgesehen davon sind der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihr nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 1a Activité salariée - (art. 11, al. 2, LEI9)
1    Est considérée comme activité salariée toute activité exercée pour un employeur dont le siège est en Suisse ou à l'étranger, indépendamment du fait que le salaire soit payé en Suisse ou à l'étranger et que l'activité soit exercée à l'heure, à la journée ou à titre temporaire.
2    Est également considérée comme activité salariée toute activité exercée en qualité d'apprenti, de stagiaire, de volontaire, de sportif, de travailleur social, de missionnaire, de personne exerçant une activité d'encadrement religieux, d'artiste ou d'employé au pair.10
AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht somit der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa das erwähnte Urteil des BVGer C-1608/2015 E. 5.3).

5.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet, was von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht in Frage gestellt wird. Diese ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 1a Activité salariée - (art. 11, al. 2, LEI9)
1    Est considérée comme activité salariée toute activité exercée pour un employeur dont le siège est en Suisse ou à l'étranger, indépendamment du fait que le salaire soit payé en Suisse ou à l'étranger et que l'activité soit exercée à l'heure, à la journée ou à titre temporaire.
2    Est également considérée comme activité salariée toute activité exercée en qualité d'apprenti, de stagiaire, de volontaire, de sportif, de travailleur social, de missionnaire, de personne exerçant une activité d'encadrement religieux, d'artiste ou d'employé au pair.10
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 8. Mai 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-481/2015
Date : 19 mai 2016
Publié : 14 juillet 2016
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Einreiseverbot


Répertoire des lois
FITAF: 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
LEtr: 11  12  67
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OASA: 1a 
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 1a Activité salariée - (art. 11, al. 2, LEI9)
1    Est considérée comme activité salariée toute activité exercée pour un employeur dont le siège est en Suisse ou à l'étranger, indépendamment du fait que le salaire soit payé en Suisse ou à l'étranger et que l'activité soit exercée à l'heure, à la journée ou à titre temporaire.
2    Est également considérée comme activité salariée toute activité exercée en qualité d'apprenti, de stagiaire, de volontaire, de sportif, de travailleur social, de missionnaire, de personne exerçant une activité d'encadrement religieux, d'artiste ou d'employé au pair.10
80
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
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