Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1370/2014
Urteil vom 19. Mai 2014
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (...).
E-1370/2014
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte das BFM fest, B._______ (Vater der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2
AsylG (SR 142.31), lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verfügte gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 abgewiesen.
II.
B.
Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 das BFM um Bewilligung der Einreise der sich damals in der Türkei befindenden Beschwerdeführerin in die Schweiz und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Am 31. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Ankara ein Asylgesuch. C.
Das Bundesamt bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
III.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. April 2013 in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. E.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wur-
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de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5059/2013 vom 10. Januar 2014 abgewiesen. F.
Das BFM setzte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin neu auf den 13. Februar 2014 an.
IV.
G.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 an das Bundesamt stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Jugendlichkeit und ihrer psychischen Labilität auf die Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen.
H.
Das BFM lehnte mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab. Es stellte gleichzeitig fest, die Verfügung vom 13. August 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und die am 16. Januar 2014 auf den 13. Februar 2014 angesetzte Ausreisefrist habe weiterhin Bestand. I.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, sie sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Weiter ersuchte sie darum, den kantonalen Migrationsdienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde waren unter anderem ein "Certificat Médical" des C._______ vom 24. Februar 2014 und Fotos beigelegt.
Seite 3
E-1370/2014
J.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. März 2014 den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die BeSeite 4
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schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 altAsylG könnten nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Diese Regelung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge analog angewandt worden. Bei der Berufung auf besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung sei ein Abhängigkeitsverhältnis Voraussetzung. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Türkei im Juli 2008 verlassen, die Mutter im Juli 2011. Somit sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz fünf Jahre ohne ihren Vater und rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass sie in der Türkei ursprünglich ein Studium und somit ein selbständiges Leben angestrebt habe.
Die psychische Labilität werde behauptet, aber nicht durch ärztliche Zeugnisse belegt. Es könne demnach offenkundig nicht von einem besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige, aufgrund des Alters noch notwendige Unterstützung im Leben allein und ausschliesslich durch ihre Eltern erbracht werden könnte. Soweit vorgebracht werde, die Unterstützung durch die Eltern sei vor allem auch notwendig, um eine Zwangsheirat der Beschwerdeführerin in der Türkei zu verhindern, könne zweifellos nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 altAsylG gesprochen werden. Diese Thematik sei im Übrigen zwischenzeitlich umfassend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5069/2013 vom 10. Januar 2014 abgehandelt und dabei festgestellt worden, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Familie mütterlicherseits (in der Türkei) hätte Zuflucht und damit Unterstützung finden können, ihre Eltern hätten sie dabei (aus der Schweiz) unterstützen können.
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3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters bereits am 6. Oktober 2011 eingereicht. Das BFM habe damals darüber nicht förmlich entschieden; dessen Entscheid vom 8. Mai 2012 betreffe lediglich das Einreise- und Asylgesuch. Es rechtfertige sich daher die Annahme, dass das im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Gesuchsverfahren am 6. Oktober 2011 anhängig gemacht worden sei. Damals sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen, weshalb sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG einen Anspruch auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters habe. Die lange Verfahrensdauer und die Verzögerungen dürften nicht zu ihrem Nachteil wirken. Unbesehen davon sei im Asylrecht der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 8
EMRK zu berücksichtigen. Der Begriff des Familienlebens umfasse nach dieser Bestimmung nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch Kinder und entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität, beispielsweise der gemeinsame Haushalt, aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern-Kind-Beziehung sei besonders eng, wie dem psychiatrischen Bericht vom 24. Februar 2014 und den eingereichten Fotos entnommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Flucht der Mutter aus der Türkei im Juli 2011 mit dieser im gleichen Haushalt gelebt. Danach habe sie am 6. Oktober 2011 ein Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und am 31. Januar 2012 auch ein Asylgesuch bei der Schweizer Vertretung in Ankara gestellt. Die Behauptung des BFM, sie sei rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen, treffe daher nicht zu. Sie habe in der Türkei kein ruhiges Leben geführt, ihre Grosseltern hätten versucht, sie zwangsweise mit einem älteren Mann zu vermählen. Ihre Verwandten mütterlicherseits würden aus (...) stammen und seien noch konservativer. Der Grossvater sei verstorben, die Grossmutter sei selber auf Betreuung angewiesen und werde von einer Tante gepflegt. Als junge Frau könnte die Beschwerdeführerin in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen führen. Sie habe in der Türkei auch mit dem Vater eine gelebte Beziehung gehabt. Als dieser aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie etwa (...) Jahre alt gewesen. Sie habe ihn während der Haft oft besucht. Die Vater-Tochter-Beziehung sei in der Schweiz noch enger geworden.
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Sie sei seit dem 16. Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose laute auf posttraumatische Belastungsstörung, die Behandlung erfolge in Form ambulanter Psychotherapie und medikamentös. Die enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe lindere ihre psychischen Beschwerden erheblich. Bei einer Wegweisung in die Türkei sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden zu rechnen, und die Suizidgefahr dürfe diesfalls nicht unterschätzt werden.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM an, gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelte für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht. Folglich würden die hängigen Einreisegesuche von "anderen nahen Angehörigen" im Rahmen des Familienasyls ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt. Im Prinzip müsste das Gleiche auch für Gesuche um Familienzusammenführung von nahen Angehörigen gelten, welche bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen eine Einreisebewilligung erhalten hätten, jedoch noch nicht in die Schweiz eingereist seien oder den Entscheid im Rahmen des Familienasyls bis zum 1. Februar 2014 noch nicht erhalten hätten. Es handle sich seines Erachtens um eine Lücke. Der Gesetzgeber habe es offenbar versäumt, spezifische Übergangsbestimmungen zu erlassen. Es könnte der Fall eintreten, dass ein "anderer naher Angehöriger" eine Einreisebewilligung unter dem alten Recht erhalten habe und sich nun aufgrund der Gesetzesänderungen vom 1. Februar 2014 mit einem ablehnenden Entscheid konfrontiert sehe. Wenn eigene Asylgründe fehlen würden und es keine Wegweisungshindernisse gebe, könnte diese Person theoretisch ins Heimatland zurückgeschickt werden. Zumindest würde sie nicht denselben Status erhalten wie die Hauptperson. Um derartige Situationen zu vermeiden, werde das BFM analog zu den Übergangsbestimmungen betreffend Botschaftsgesuchen für diejenigen Personen, welche ihr Gesuch vor dem 1. Februar 2014 eingereicht hätten, weiterhin Art. 51 Abs. 2 altAsylG anwenden. 4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sich in keiner Weise zum "Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Familienzusammenführung" vom 6. Oktober 2011 geäussert beziehungsweise darauf Bezug genommen hat. Es stützt infolge zwischenzeitlicher Mündigkeit der Beschwerdeführerin gegenteils den Anspruch auf Familienzusammenführung auf die Grundlage von Art. 51 Abs. 2
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altAsylG, wogegen das frühere Gesuch als Grundlage die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1
AsylG genannt hat. Unbesehen der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Einwand, jenes Gesuch sei nicht förmlich entschieden worden, im Beschwerdeverfahren gegen die unangefochten gebliebene Verfügung vom 8. Mai 2012 hätte vorgebracht werden müssen, ist deshalb das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013 offensichtlich als neues, eigenständiges Gesuch zu verstehen. 4.2 Die Beschwerde hat sich am Anfechtungsgegenstand zu orientieren und kann den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Soweit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das Gesuch vom 6. Oktober 2011 sei nicht entschieden worden und das hier zu behandelnde Gesuch habe sich auf jenen Zeitpunkt zurückzubeziehen, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c). Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters in der Rechtsmittelschrift im Übrigen auf Art. 8
EMRK. Nach dieser Bestimmung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des BVGer D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013 und D-3341/2011 vom 10. April 2013).
4.4 Der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, auf welche Rechtsgrundlage sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung gestützt hat, entspricht damit grundsätzlich demjenigen, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8
EMRK umschreibt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 S. 678; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Es ist Seite 8
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mithin zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e; Urteil des BVGer D-6279/2013 vom 17. März 2014).
4.5 Wie das BFM zutreffend und einlässlich ausgeführt hat, kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während fünf Jahren ohne ihren Vater und während zweier Jahre auch ohne ihre Mutter gelebt hat. Dass sie bald nach der Flucht der Mutter versucht hat, ihren Eltern in die Schweiz zu folgen, ist unbehelflich, zumal sie ihre Einreise in die Schweiz im Asylverfahren nicht mit einer besonderen Abhängigkeit von ihren Eltern im Sinne der angeführten Rechtsprechung, sondern mit eigenen Asylvorbringen (insbesondere Reflexverfolgung und drohende Zwangsheirat) begründet hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, auf denen sie zusammen mit ihren Eltern zu sehen ist, vermögen weder die behauptete "besonders enge Eltern-Kind-Beziehung" zu belegen noch das Erfordernis der besonderen Abhängigkeit darzutun. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat und sie diese im Besonderen ihren Vater, wie mit dessen Schreiben vom 14. April 2014 dargelegt vor ihrer Einreise in die Schweiz vermisst hat. Vor dem Hintergrund, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört, reicht dies indessen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht aus. Etwas anderes kann auch nicht dem Bericht von C._______ vom 24. Februar 2014 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sich seit dem (...) in ambulanter Behandlung befinde und eine psychotherapeutische WeiterSeite 9
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behandlung erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5059/2013 E.5.3 vom 10. Januar 2014 bereits zutreffend ausgeführt, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde, dass in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, welches zur Behandlung von psychischen Erkrankungen tauglich ist. Dass der ärztliche Bericht die Leiden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem vom BFM abgelehnten Asylgesuch bringt und die behauptete enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe ihre psychischen Beschwerden erheblich lindern sollen, kann gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung nicht zum Schluss führen, die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise in dauernder enger Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern zu leben. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands könnte seitens der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Hinsichtlich der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5059/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.3 verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückreise auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, das sich nicht nur auf die Grosseltern väterlicherseits beschränkt. Die pauschale Behauptung, ihre Verwandten mütterlicherseits seien noch konservativer, ist nicht substanziiert, und der Hinweis, sie vermöge als junge Frau in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen zu führen, ist nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von ihren Eltern darzutun. 4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach sich die Annahme eines die Familienzusammenführung unerlässlich darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und somit eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8
EMRK beziehungsweise von Art. 51 Abs. 2 altAsylG aufdrängen würde. Es ist deshalb ohne weiteren Begründungsaufwand (insbesondere betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Eltern oder hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012) festzustellen, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat. 4.7 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt Seite 10
E-1370/2014
(Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem aber aufgrund der im Asylverfahren eingereichten Bestätigung der D._______ vom 27. August 2013 von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 5.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-1370/2014
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber
Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand:
Seite 12
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1370/2014
Urteil vom 19. Mai 2014
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (...).
E-1370/2014
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte das BFM fest, B._______ (Vater der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
II.
B.
Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 das BFM um Bewilligung der Einreise der sich damals in der Türkei befindenden Beschwerdeführerin in die Schweiz und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Am 31. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Ankara ein Asylgesuch. C.
Das Bundesamt bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
III.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. April 2013 in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. E.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wur-
Seite 2
E-1370/2014
de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5059/2013 vom 10. Januar 2014 abgewiesen. F.
Das BFM setzte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin neu auf den 13. Februar 2014 an.
IV.
G.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 an das Bundesamt stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
H.
Das BFM lehnte mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab. Es stellte gleichzeitig fest, die Verfügung vom 13. August 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und die am 16. Januar 2014 auf den 13. Februar 2014 angesetzte Ausreisefrist habe weiterhin Bestand. I.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, sie sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Weiter ersuchte sie darum, den kantonalen Migrationsdienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde waren unter anderem ein "Certificat Médical" des C._______ vom 24. Februar 2014 und Fotos beigelegt.
Seite 3
E-1370/2014
J.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. März 2014 den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
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| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
E-1370/2014
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 altAsylG könnten nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Diese Regelung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge analog angewandt worden. Bei der Berufung auf besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung sei ein Abhängigkeitsverhältnis Voraussetzung. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Türkei im Juli 2008 verlassen, die Mutter im Juli 2011. Somit sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz fünf Jahre ohne ihren Vater und rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass sie in der Türkei ursprünglich ein Studium und somit ein selbständiges Leben angestrebt habe.
Die psychische Labilität werde behauptet, aber nicht durch ärztliche Zeugnisse belegt. Es könne demnach offenkundig nicht von einem besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige, aufgrund des Alters noch notwendige Unterstützung im Leben allein und ausschliesslich durch ihre Eltern erbracht werden könnte. Soweit vorgebracht werde, die Unterstützung durch die Eltern sei vor allem auch notwendig, um eine Zwangsheirat der Beschwerdeführerin in der Türkei zu verhindern, könne zweifellos nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 altAsylG gesprochen werden. Diese Thematik sei im Übrigen zwischenzeitlich umfassend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5069/2013 vom 10. Januar 2014 abgehandelt und dabei festgestellt worden, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Familie mütterlicherseits (in der Türkei) hätte Zuflucht und damit Unterstützung finden können, ihre Eltern hätten sie dabei (aus der Schweiz) unterstützen können.
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E-1370/2014
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters bereits am 6. Oktober 2011 eingereicht. Das BFM habe damals darüber nicht förmlich entschieden; dessen Entscheid vom 8. Mai 2012 betreffe lediglich das Einreise- und Asylgesuch. Es rechtfertige sich daher die Annahme, dass das im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Gesuchsverfahren am 6. Oktober 2011 anhängig gemacht worden sei. Damals sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen, weshalb sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
||||||
| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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E-1370/2014
Sie sei seit dem 16. Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose laute auf posttraumatische Belastungsstörung, die Behandlung erfolge in Form ambulanter Psychotherapie und medikamentös. Die enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe lindere ihre psychischen Beschwerden erheblich. Bei einer Wegweisung in die Türkei sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden zu rechnen, und die Suizidgefahr dürfe diesfalls nicht unterschätzt werden.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM an, gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelte für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht. Folglich würden die hängigen Einreisegesuche von "anderen nahen Angehörigen" im Rahmen des Familienasyls ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt. Im Prinzip müsste das Gleiche auch für Gesuche um Familienzusammenführung von nahen Angehörigen gelten, welche bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen eine Einreisebewilligung erhalten hätten, jedoch noch nicht in die Schweiz eingereist seien oder den Entscheid im Rahmen des Familienasyls bis zum 1. Februar 2014 noch nicht erhalten hätten. Es handle sich seines Erachtens um eine Lücke. Der Gesetzgeber habe es offenbar versäumt, spezifische Übergangsbestimmungen zu erlassen. Es könnte der Fall eintreten, dass ein "anderer naher Angehöriger" eine Einreisebewilligung unter dem alten Recht erhalten habe und sich nun aufgrund der Gesetzesänderungen vom 1. Februar 2014 mit einem ablehnenden Entscheid konfrontiert sehe. Wenn eigene Asylgründe fehlen würden und es keine Wegweisungshindernisse gebe, könnte diese Person theoretisch ins Heimatland zurückgeschickt werden. Zumindest würde sie nicht denselben Status erhalten wie die Hauptperson. Um derartige Situationen zu vermeiden, werde das BFM analog zu den Übergangsbestimmungen betreffend Botschaftsgesuchen für diejenigen Personen, welche ihr Gesuch vor dem 1. Februar 2014 eingereicht hätten, weiterhin Art. 51 Abs. 2 altAsylG anwenden. 4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sich in keiner Weise zum "Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Familienzusammenführung" vom 6. Oktober 2011 geäussert beziehungsweise darauf Bezug genommen hat. Es stützt infolge zwischenzeitlicher Mündigkeit der Beschwerdeführerin gegenteils den Anspruch auf Familienzusammenführung auf die Grundlage von Art. 51 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
E-1370/2014
altAsylG, wogegen das frühere Gesuch als Grundlage die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
4.4 Der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, auf welche Rechtsgrundlage sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung gestützt hat, entspricht damit grundsätzlich demjenigen, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
E-1370/2014
mithin zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e; Urteil des BVGer D-6279/2013 vom 17. März 2014).
4.5 Wie das BFM zutreffend und einlässlich ausgeführt hat, kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während fünf Jahren ohne ihren Vater und während zweier Jahre auch ohne ihre Mutter gelebt hat. Dass sie bald nach der Flucht der Mutter versucht hat, ihren Eltern in die Schweiz zu folgen, ist unbehelflich, zumal sie ihre Einreise in die Schweiz im Asylverfahren nicht mit einer besonderen Abhängigkeit von ihren Eltern im Sinne der angeführten Rechtsprechung, sondern mit eigenen Asylvorbringen (insbesondere Reflexverfolgung und drohende Zwangsheirat) begründet hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, auf denen sie zusammen mit ihren Eltern zu sehen ist, vermögen weder die behauptete "besonders enge Eltern-Kind-Beziehung" zu belegen noch das Erfordernis der besonderen Abhängigkeit darzutun. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat und sie diese im Besonderen ihren Vater, wie mit dessen Schreiben vom 14. April 2014 dargelegt vor ihrer Einreise in die Schweiz vermisst hat. Vor dem Hintergrund, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört, reicht dies indessen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht aus. Etwas anderes kann auch nicht dem Bericht von C._______ vom 24. Februar 2014 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sich seit dem (...) in ambulanter Behandlung befinde und eine psychotherapeutische WeiterSeite 9
E-1370/2014
behandlung erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5059/2013 E.5.3 vom 10. Januar 2014 bereits zutreffend ausgeführt, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde, dass in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, welches zur Behandlung von psychischen Erkrankungen tauglich ist. Dass der ärztliche Bericht die Leiden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem vom BFM abgelehnten Asylgesuch bringt und die behauptete enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe ihre psychischen Beschwerden erheblich lindern sollen, kann gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung nicht zum Schluss führen, die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise in dauernder enger Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern zu leben. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands könnte seitens der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Hinsichtlich der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5059/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.3 verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückreise auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, das sich nicht nur auf die Grosseltern väterlicherseits beschränkt. Die pauschale Behauptung, ihre Verwandten mütterlicherseits seien noch konservativer, ist nicht substanziiert, und der Hinweis, sie vermöge als junge Frau in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen zu führen, ist nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von ihren Eltern darzutun. 4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach sich die Annahme eines die Familienzusammenführung unerlässlich darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und somit eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
E-1370/2014
(Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-1370/2014
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber
Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand:
Seite 12