Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5458/2008
{T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2009

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

ETH Zürich, Rektorat, HG FO 21.5, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Prüfungsergebnis.

Sachverhalt:

A.
A._______ bestand im Herbst 2006 die Basisprüfung der ETH Zürich in der Studienrichtung X._______. Im Frühjahr 2007 legte A._______ den Prüfungsblock 1 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums ab. Sowohl in "_______" als auch in "_______", welche beide einfach gewichtet werden, erzielte er die Note 4,0. Hingegen in "_______", welche zweifach gewichtet wird, erhielt er mit 3,75 eine ungenügende Note. Somit erreichte er insgesamt einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3,88.

B.
In der Folge musste A._______ an der Prüfungssession Herbst 2007 den gesamten Prüfungsblock 1 wiederholen, wobei er wiederum einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3,81 erzielte ("_______" 2,75 [einfache Gewichtung], "_______" 2,0 [einfache Gewichtung], "_______" 5,25 [zweifache Gewichtung]). Gleichzeitig absolvierte er den Prüfungsblock 2 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums, welchen er mit einem Notendurchschnitt von 4,04 bestand.

C.
Die ETH Zürich eröffnete A._______ mit Verfügung vom 12. November 2007 unter anderem die Noten des Prüfungsblocks 1 und 2 und die hierbei erzielten ECTS (= European Credit Transfer and Accumulations System)-Kreditpunkte pro Prüfungsblock (Prüfungsblock 1: 0 Kreditpunkte; Prüfungsblock 2: 26 Kreditpunkte).

D.
Gegen diese Verfügung der ETH Zürich vom 12. November 2007 erhob A._______ am 12. Dezember 2007 bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde. Er beantragte in der Beschwerde - ergänzt durch die Replik vom 10. März 2008 - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei anzuerkennen, dass er in den Fächern "_______" und "_______" im Frühjahr 2007 sowie im Fach "_______" im Herbst 2007 genügende Noten erreicht und damit die Anforderungen gemäss Bologna-Modell erfüllt habe und entsprechend sei das gesamte bisherige Bachelor-Studium X._______ als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Aufgabe 6 der Prüfung "_______", Session Herbst 2007, mit einer angemessenen positiven Punktzahl zu bewerten. Subeventualiter sei die gesamte Prüfung "_______", Session Herbst 2007, durch einen unabhängigen Professor oder eine unabhängige Professorin zu bewerten. Schliesslich seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben.

E.
Die ETH-Beschwerdekommission wies mit Entscheid vom 1. Juli 2008 die Beschwerde von A._______ ab. Gleichzeitig verpflichtete sie jedoch die ETH Zürich, A._______ eine vervollständigte Version des Leistungsüberblicks vom 4. Februar 2008 auszustellen, in welcher für jedes Fach in der Spalte "Soll" die entsprechende Anzahl Kreditpunkte anzugeben sei.

F.
Mit Eingabe vom 25. August 2008 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom 1. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Bachelor-Studium sei für bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Formulierung und die Korrektur der Aufgabe 6 von einem unabhängigen Professor zu beurteilen. Subeventualiter seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Die ETH Zürich (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) in der Spalte "Ist" ausgewiesen seien.
Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren hauptsächlich damit, dass das Blockprüfungssystem mit der Bologna-Reform nicht konform sei. Beim Bologna-System habe ein Prüfungsblock nunmehr die Bedeutung einer organisatorischen Einheit und nicht mehr wie unter dem früheren System einer Prüfungsgesamtheit, die nur zusammengewertet werde. Er habe alle Prüfungsfächer einmal bestanden, dadurch genügend ECTS-Punkte erreicht und somit den Bachelor-Studiengang nach dem Prinzip der Bologna-Reform bestanden. Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, in der Klausur werde die gleiche Sprachregelung wie in den Übungsserien verwendet. Die Berechnung habe er sodann einwandfrei durchgeführt. Es sei zudem unüblich, nur das Endresultat einer Aufgabe zu bewerten. Der Beschwerdeführer begründet sein Subeventualbegehren im Wesentlichen damit, ihm für die bestandenen Prüfungen keine ECTS-Punkte zu erteilen, widerspreche den Bologna-Prinzipien. Das Erteilen von ECTS-Punkten pro bestandener Leistung sei elementar, weil diese von einer anderen Universität angerechnet werden könnten, was die Mobilität der Studierenden fördere. Die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin denn auch angewiesen, ihm einen in diesem Sinne ergänzten Leistungsüberblick auszustellen. Falsch sei in diesem Zusammenhang aber, dass die Punkte in der "Soll"- und nicht in der "Ist"-Spalte einzutragen seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin zwar mit Datum vom 23. Juli 2008 einen neuen Leistungsüberblick ausgestellt. Dieser sei aber mangelhaft, da der erste Durchlauf des Prüfungsblocks 1 nicht aufgeführt sei.

G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihren Entscheid vom 1. Juli 2008.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie macht hauptsächlich geltend, die Universitäten verfügten auch nach der Bologna-Reform im Prüfungswesen über grosse Autonomie, weswegen das Blockprüfungssystem zulässig sei.

I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 13. November 2008 an seinen Anträgen fest.

J.
Mit Duplik vom 11. Dezember 2008 bleibt die Beschwerdegegnerin bei ihren Anträgen.

K.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2008 ihre Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 und verzichtet auf weitere Ausführungen.

L.
In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

M.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aber bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen und Berufsprüfungen Zurückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder Bewertung betreffen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/14 E. 3.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2197/ 2006 vom 24. April 2007 E. 3.1 f. und C-7731/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.2; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.158).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet das Hauptbegehren, sein Bachelorstudium sei für bestanden zu erklären, damit, das Blockprüfungssystem, wonach ein Studierender die ECTS-Kreditpunkte nicht für jede einzeln bestandene Prüfung erhalte, sondern nur dann, wenn der Durchschnitt der zu einem Block zusammengefassten Prüfungen mindestens die Note 4 betrage, sei mit der Bologna-Reform nicht konform und somit nicht zulässig. Das Prüfungswesen liege nicht unantastbar in der Autonomie der Universitäten. Der Universität komme zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum in der Organisation des Prüfungswesens zu, müsse sich aber an übergeordnete Vereinbarungen und Regelungen und somit auch an die Bologna-Richtlinien halten. Es widerspreche sodann dem ganzen Konzept, für eine Leistung nur dann Punkte zu vergeben, wenn gleichzeitig auch andere bestimmte Leistungen erbracht würden. Ein weiterer Grund, weshalb das Blocksystem der Beschwerdegegnerin nicht mit der Bologna-Reform konform sei, sei die Tatsache, dass die ECTS-Punkte entsprechend dem Aufwand vergeben werden sollten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Blockprüfungssystem sei mit der Bologna-Reform konform. Die Universitäten in der Schweiz würden über gewisse Autonomierechte verfügen. Gerade das Prüfungswesen sei eine ureigene Domäne der Universitäten selbst, weswegen sie am Blockprüfungssystem festhalten könne.

3.3 Die Vorinstanz verweist bezüglich dieser Rüge ohne weitere Begründung auf ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, in welchem sie das Prüfungssystem der ETH Zürich als Bologna-konform betrachtet hatte.

3.4 Im Folgenden ist die Frage, ob das Blockprüfungssystem Bologna-konform ist und wieweit die Hochschulen im Prüfungswesen über Autonomie verfügen, mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen, da die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist (vgl. dazu E. 2.2). Dabei ist das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids, somit das am 12. November 2007 geltende Recht heranzuziehen, wobei sich die heutigen Rechtsvorschriften von den damaligen inhaltlich bezüglich der hier zu beantwortenden Fragen nicht unterscheiden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327).

3.5 Die Autonomie der Hochschulen wird durch Verfassung und Gesetz begründet. Sie kann auf unterer Stufe (z.B. durch Leistungsvereinbarung zwischen Träger und Hochschule oder durch andere Behörden- oder Verwaltungsakte) weder begründet noch erweitert oder begrenzt werden (FREDY SIDLER, Eine wettbewerbsorientierte Hochschul-Landschaft mit autonomen Hochschulen, www.kfh.ch, Bern 2005, S. 5).
3.5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
1    Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
2    Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3    Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
4    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5    Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben Bund und Kantone bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Autonomie der Hochschulen Rücksicht zu nehmen. Dieser Wortlaut gewährleistet die Hochschulautonomie nicht, setzt sie aber als vorbestehend voraus (BERNHARD EHRENZELLER, Hochschulautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat: liber amicorum Luzius Wildhaber, Zürich 2007, S. 213). Die Tragweite der Autonomie einer Hochschule definiert der Hochschulgesetzgeber, welcher in diesem Zusammenhang über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Immerhin hat er bei der Ausgestaltung der Hochschulorganisation unter anderem die Wissenschaftsfreiheit, die Grundausrichtung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule zu berücksichtigen (BERNHARD EHRENZELLER/KONRAD SAHLFELD, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a, Rz. 19, EHRENZELLER, a.a.O., S. 218). Die Studienprogramme und die Studienpläne gehören dabei typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen, wobei sich allerdings Einschränkungen aufgrund der Bologna-Reform ergeben können (ANDREAS AUER, La déclaration de Bologne et le fédéralisme universitaire en Suisse, Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 2004, S. 722).
3.5.2 Die Autonomie der ETH Zürich ist im Grundsatz in Art. 5
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
ETH-Gesetz verankert. Demnach ist die ETH eine autonome öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 2 Zweck - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
1    Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
a  Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
b  durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;
c  den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;
d  wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;
e  Öffentlichkeitsarbeit leisten;
f  ihre Forschungsergebnisse verwerten.
2    Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.
3    Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.
4    Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.
ETH-Gesetz die ETH unter anderem den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern. Sie hat mit anderen schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammenzuarbeiten, den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen zu fördern. Zu diesem Zweck schliesst sie privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab (Art. 3 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
1    Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
2    Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.
3    Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.7
4    Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.8
und 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
1    Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
2    Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.
3    Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.7
4    Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.8
ETH-Gesetz). Der ETH-Bereich regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
1    Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
2    Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.
3    Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.
ETH-Gesetz).
3.5.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die ETH Zürich über Autonomie gerade in den Bereichen der Organisation und des Prüfungswesens verfügt, diese aber durch Rechtssätze und die Bologna-Reform begrenzt werden kann. Die Autonomie besteht demnach nur im Rahmen des Rechts, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wie sich die Bologna-Reform auf die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen auswirkt.

3.6 Die Bologna-Reform wurde formell eingeleitet mit der Unterzeichnung der Erklärung von Bologna am 19. Juni 1999 (Der Europäische Hochschulraum, Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, [Bologna-Deklaration, www.crus.ch/information-programme/bologna-ects/ueber-die-bologna-reform.html]). Darin haben 29 europäische Länder, darunter die Schweiz, ihren Willen bekundet, ihre Hochschulsysteme miteinander zu harmonisieren und so den europäischen Hochschulraum zu schaffen. Bei der Bologna-Deklaration handelt es sich jedoch um eine blosse Absichtserklärung mit politischem Inhalt ohne unmittelbare rechtliche Wirkungen. Rechtliche Wirkung entfalten erst die nationalen Erlasse, mit denen die Bologna-Reform im inländischen Recht umgesetzt wird (AUER, a.a.O., S. 719 f.).
Kernpunkte der Bologna-Reform sind unter anderem das zweistufige Studiensystem mit Bachelor- und Masterstufe und die Einführung eines Leistungspunktesystems, welches gemäss der Bologna-Deklaration Transparenz schaffen und grösstmögliche Mobilität der Studierenden ermöglichen soll. Anhand der Bologna-Deklaration wird zudem offensichtlich, dass den Hochschulen auch nach der Bologna-Reform grundsätzlich Autonomie zukommen soll. So wird in der Deklaration die Bedeutung des Engagements der europäischen Hochschulen beim Aufbau des europäischen Hochschulraums hervorgehoben mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten würden gewährleisten, dass sich die Hochschul- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesellschaftlichen Anforderungen und den Fortschritten in der Wissenschaft laufend anpassen würden (Bologna-Deklaration).
Die Prinzipien der Bologna-Reform beinhalten demzufolge eine tiefgreifende Reorganisation der Studienprogramme und der Studienpläne, welche typischerweise in den Autonomiebereich der Hochschulen gehören (vgl. E. 3.5.1). Auch wenn der sich auf die Organisation von Programmen und Studienplänen erstreckende Autonomiebereich der Hochschulen grundsätzlich der Regelung durch den Gesetzgeber entzogen ist (AUER, a.a.O., S. 722), hat der kantonale oder eidgenössische Gesetzgeber den Hochschulen den Rahmen vorzugeben, innerhalb welchem diese die Bologna-Prinzipien, bzw. die Bologna-Richtlinien (vgl. dazu E. 3.8) umsetzen dürfen (AUER, a.a.O., S. 722). Nachgehend ist zu prüfen, was für einen Rahmen der eidgenössische Gesetzgeber der ETH Zürich vorgegeben hat.

3.7 Mit dem Ziel, den Reformprozess zu stärken, wozu auch die Umsetzung der Bologna-Deklaration gehört, hat der eidgenössische Gesetzgeber das ETH-Gesetz mit Änderung vom 21. März 2003 teilrevidiert (AS 2003 4265). In Art. 19 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
bbis  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Bst. abis ETH-Gesetz wird neu festgehalten, dass die ETH Bachelor- und Mastertitel verleihen. Damit soll die nationale und internationale Mobilität der Studierenden erleichtert und gefördert werden (BBl 2002 3485). Die Änderung vom 21. März 2003 enthält in Art. 16 zudem die Regelung der Zulassung sowohl ins erste wie auch in höhere Semester. In der Botschaft wurde dabei bezüglich der Zulassung zur ETH explizit festgehalten, die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen und die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) seien zu respektieren. Solche Verpflichtungen könnten sich insbesondere aus der Teilnahme an den europäischen Harmonisierungsbestrebungen (Bologna-Modell) ergeben (BBl 2002 3484).
Der eidgenössische Gesetzgeber macht somit nur rudimentäre Vorschriften. Es wird lediglich die Unterteilung des Studiums in eine Bachelor- und Masterstufe vorgeschrieben. Es werden aber keine Vorgaben bezüglich des Prüfungssystems oder der Einführung eines Leistungspunktesystems gemacht und bezüglich der Zulassung zur ETH wird explizit auf die Beschlüsse der SUK verwiesen.

3.8 Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) ist ein durch Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitätskantonen errichtetes gemeinsames, universitätspolitisches Organ. Es ist für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig (Art. 5
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1    Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.
2    Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich vom 8. Oktober 1999 [UFG, SR 414.20] und Art. 4 ff. der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich vom 14. Dezember 2000 [Vereinbarung, SR 414.205]).
Auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), welche das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen darstellt (Art. 11 ff. Vereinbarung), und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a Vereinbarung hat die SUK die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses vom 4. Dezember 2003, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 1. Februar 2006 (Bologna-Richtlinien, SR 414.205.1), erlassen. Diese sind für den Bund und die Universitätskantone verbindlich (vgl. dazu Kommentar der Schweizerischen Universitätskonferenz zu den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003, [Kommentar, www.crus.ch/information-programme/bologna-ects/ueber-die-bolognareform.html], S. 2).
Gemäss den Bologna-Richtlinien haben die Universitäten Kreditpunkte nach dem ECTS auf Grund von kontrollierten Studienleistungen zu vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Studienleistung, die in 25-30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2 Bologna-Richtlinien). Das Erreichen von 180 Kreditpunkten ist erforderlich für den Abschluss der ersten Studienstufe (Bachelorstufe), 90-120 Kreditpunkte sind notwendig für den Abschluss des Masterstudiums als zweiter Studienstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Bologna-Richtlinien). Zudem schreiben die Bologna-Richtlinien den Universitäten vor, dass diese die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen zu vereinheitlichen haben (Art. 4 Bologna-Richtlinien).
Somit sind die Hochschulen aufgrund der Bologna-Richtlinien verpflichtet, für Studienleistungen Kreditpunkte gemäss ECTS zu vergeben. Von Bedeutung ist insbesondere, dass Kreditpunkte nur aufgrund von kontrollierten und in der Regel benoteten Studienleistungen vergeben werden und dass dies jede Hochschule im Rahmen ihrer Prüfungsordnung selber regelt (Kommentar, S. 8). Es wird also kein bestimmtes Prüfungssystem vorgeschrieben, sondern lediglich die Vergabe von ECTS-Punkten im Zusammenhang mit kontrollierten Studienleistungen. Allerdings wurde von der SUK eine koordinierte und harmonisierte Anwendung des ECTS an allen Schweizer Universitäten als notwendig erachtet.
Die Bologna-Richtlinien erklären die CRUS als verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der Bologna-Richtlinien (Art. 5 Abs. 5 Bologna-Richtlinien). Gestützt darauf hat die CRUS die Empfehlungen für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz vom 7. März 2003, Fassung vom 23. August 2004 (ECTS-Empfehlungen, www.crus.ch: Publikationen) erlassen mit dem Zweck, eine harmonisierte und eurokompatible Anwendung des ECTS an den Schweizer Hochschulen zu erreichen. Wieweit diese Empfehlungen die Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen einschränken, indem sie den Hochschulen Vorgaben für ihre Prüfungssysteme machen, ist nachfolgend zu prüfen.
3.9
3.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den ECTS-Empfehlungen geltend, dass offenbar auch die CRUS davon ausgehe, die einzelnen Elemente eines Blocks seien zu separieren, da andernfalls die CRUS in den ECTS-Empfehlungen nicht vorschlagen würde, bei einem Teilmisserfolg für die bestandenen Lerneinheiten Kreditpunkte zu vergeben.
3.9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, in den ECTS-Empfehlungen werde die Möglichkeit, Blockprüfungssysteme einzusetzen, explizit erwähnt und zwar mit der Ergänzung, dass in der Praxis der Hochschulen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien.
3.9.3 Im Gegensatz zu den Bologna-Richtlinien sind die ECTS-Empfehlungen nicht rechtsverbindlich, sondern stecken lediglich Rahmenbedingungen für die gemeinsame und einheitliche Anwendung von ECTS ab. Nichtsdestotrotz verpflichten sich die Hochschulen der Schweiz über ihre Mitgliedschaft in der CRUS, ihnen zu folgen und sich an einer koordinierten Weiterentwicklung des ECTS-Systems in der Schweiz zu beteiligen (ECTS-Empfehlungen, S. 3).
In den ECTS-Empfehlungen wird ausgeführt, dass die Kreditpunkte nur anlässlich überprüfter und genügender Leistung vergeben werden und dass es in der Autonomie der Universitäten liege, die Vorgehensweise für den Erwerb und die Anerkennung der erworbenen Kreditpunkte festzulegen. Zudem wird das Blockprüfungssystem erwähnt: Die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten (Prüfungsserien, Modulprüfungen oder andere Formen der Leistungsüberprüfung) erlaube unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts die Kompensation einzelner ungenügender Leistungen durch sehr gute Resultate. In solchen Fällen würden die Studierenden also auch die Kreditpunkte von Lerneinheiten erwerben, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen worden seien. Da in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien, sei es unerlässlich, dass die Hochschulen in ihren Studienreglementen festlegen würden, wie die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten erfolge und nach welchen Regeln ungenügende Resultate kompensiert und die entsprechenden Kreditpunkte nicht bestandener Teilprüfungen vergeben werden könnten (z.B. gesamthafte Vergabe der Kreditpunkte einer Prüfungsserie bei genügendem Durchschnitt und separate Angabe der Kreditpunkte für die Lerneinheiten, die mit genügenden Leistungen abgeschlossen wurden). Die durch Kompensation erworbenen Kreditpunkte seien vollwertige Kreditpunkte und keinesfalls solche zweiter Klasse (ECTS-Empfehlungen, S. 7 f.).
Blockprüfungen sind demnach als eine mögliche Prüfungsvariante zu betrachten. Die ECTS-Empfehlungen machen zudem deutlich, dass das Blockprüfungssystem für die Studierenden nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile hat, indem auf diese Weise Kreditpunkte von Lerneinheiten, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen wurden, ebenfalls kompensiert werden können. Aus den ECTS-Empfehlungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht geschlossen werden, dass die einzelnen Elemente eines Blocks zu separieren sind. Erstens stellt die Bemerkung der CRUS bezüglich des Blockprüfungssystems nur einen Vorschlag und keine verbindliche Vorschrift dar, was auch in den Worten "z.B." zum Ausdruck kommt, und zweitens geht die CRUS hier von dem Fall aus, dass ein genügender Durchschnitt im Prüfungsblock erzielt wurde. Es wird den Hochschulen keineswegs verboten, ein Blockprüfungssystem vorzusehen. Vorgeschrieben wird einzig, dass die Hochschulen - falls sie das Blockprüfungssystem anwenden - in ihren Reglementen festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert.
3.9.4 Gleiches ergibt sich aus den Empfehlungen, welche die CRUS für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses, zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 3. Mai 2007 (Empfehlungen, www.crus.ch: Publikationen), erlassen hat. Diese Empfehlungen werden als für die schweizerischen universitären Hochschulen - auch über die auf den CRUS-Statuten vom 17. November 2000 basierende Selbstverpflichtung hinaus - als verbindlich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass die SUK mit Art. 4 und 5 der Bologna-Richtlinien der CRUS explizit die Zuständigkeit für die Umsetzung der Richtlinien übertragen habe (Empfehlungen, S. 3).
Zwar wird in diesen Empfehlungen festgehalten, der gesamte Studiengang werde mit Vorteil in Module gegliedert, welche einzeln abgeprüft werden können. Bisherige Blockprüfungen würden damit nach unten verlagert in addierbare Modul- und Lerneinheitsprüfungen. Ausgeschlossen wird das Blockprüfungssystem jedoch nicht und auch hier wird darauf hingewiesen, dass jede Universität die kontrollierten und gegebenenfalls benoteten Studienleistungen selber regelt (Empfehlungen, S. 12).

3.10 Zusammenfassend gilt, dass das Blockprüfungssystem durch die Bologna-Richtlinien und die ergänzenden Empfehlungen nicht für unzulässig erklärt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Blockprüfungssystem auch nicht deswegen nicht konform mit der Bologna-Reform, weil die ECTS-Punkte entsprechend dem Aufwand vergeben werden sollten. Die Bologna-Richtlinien definieren zwar einen Kreditpunkt in Arbeitsstunden. Gleichzeitig können Kreditpunkte jedoch nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben werden, was jede Universität selber regelt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Erlasse der ETH das Blockprüfungssystem überhaupt vorsehen und ob diesfalls die ETH die Vorgaben der Bologna-Reform - wie z.B. die Vorschrift, dass die Universitäten in ihren Reglementen klar festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen funktioniert - richtig umsetzte.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits aus der Formulierung von Art. 4
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (AVL ETHZ, SR. 414.135.1) könne geschlossen werden, dass ein Prüfungsblock - ganz im Sinne des Bologna-Systems - nurmehr die Bedeutung einer organisatorischen Einheit habe. Ein Prüfungsblock stelle nicht mehr wie unter dem früheren System eine Prüfungsgesamtheit dar, die nur zusammen gewertet werde. Die Leistungen würden schliesslich je separat pro Prüfung gewertet.
Zudem führt der Beschwerdeführer an, die Verordnung sei widersprüchlich. In Art. 10 Abs. 7
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ beispielsweise werde explizit ausgeführt, dass eine bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang nicht wiederholt werden könne. Gleichzeitig werde in Art. 10 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ festgelegt, dass ein Block immer als Gesamtheit zu widerholen sei. So könne bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks der Fall eintreten, dass entgegen Art. 10 Abs. 7
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ Prüfungen, welche bereits bestanden sind, wiederholt werden müssten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, nach Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ würden nur für bestandene Studienleistungen Punkte erteilt. In welcher Form diese Leistungen zu erbringen seien, sei Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber sei gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1    Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2    Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3    Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a  als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b  von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c  von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4    Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
AVL ETHZ ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 betrage. Ein Prüfungsblock sei eine Prüfungsgesamtheit, bei der eine genügende Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ erbracht sei, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 betrage. Ein Widerspruch zwischen Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
und Art. 5 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1    Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2    Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3    Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a  als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b  von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c  von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4    Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
AVL ETHZ sei nicht erkennbar. Zur Wiederholungsproblematik des Blockprüfungssystems hält die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Prüfungsblock gelte die Qualifizierung als "bestanden" oder "nicht bestanden" immer nur für den Block in seiner Gesamtheit. Die in einer einzelnen, zu einem Block gehörenden Prüfung erzielte Note habe für das Bestehen dieser einzelnen Prüfungen keine Bedeutung, sondern diene einzig der Berechnung des im Block erzielten Notendurchschnitts, was zweifelsfrei aus Art. 5 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1    Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2    Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3    Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a  als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b  von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c  von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4    Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
und Art. 2 Bst. g
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst;
b  Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst;
c  Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
d  Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten;
e  Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird;
f  Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird;
g  Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden;
h  Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen;
i  Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird;
j  Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen.
der AVL ETHZ hervorgehe. Demgemäss könne es bei einer Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsblocks auch nicht zu einem Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 10 Abs. 7
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AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ kommen.

4.3 Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ schreibt vor, dass Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt werden. Kreditpunkte werden somit ganz im Sinne der Bologna-Reform nur aufgrund von kontrollierten Studienleistungen vergeben. Die Leistungskontrolle selber wird dabei in der AVL ETHZ genau definiert: Als Leistungskontrolle gilt jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen und schriftliche Arbeiten (Art. 2 Bst. e
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AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst;
b  Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst;
c  Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
d  Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten;
e  Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird;
f  Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird;
g  Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden;
h  Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen;
i  Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird;
j  Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen.
AVL ETHZ). Als Leistungskontrolle kommen demzufolge verschiedene Arten von Kontrollen in Frage und die Kontrolle ist nicht zwingend auf eine einzelne Prüfung beschränkt. Auch in einem Prüfungsblock wird die Leistung von Studierenden gemessen. Nach Art. 2 Bst. g
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AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst;
b  Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst;
c  Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
d  Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten;
e  Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird;
f  Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird;
g  Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden;
h  Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen;
i  Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird;
j  Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen.
AVL ETHZ wiederum ist unter einem Prüfungsblock die Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird, zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 3
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AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1    Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2    Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3    Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a  als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b  von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c  von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4    Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
AVL ETHZ ist ein Prüfungsblock bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt.
Aufgrund dieser Bestimmungen wird somit klar, dass ein Prüfungsblock an der ETH Zürich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als organisatorische Einheit, sondern als Prüfungsgesamtheit und als eine einzige Leistungskontrolle zu verstehen ist. Da ein Prüfungsblock aufgrund der AVL ETHZ als eine einzige Leistungskontrolle gilt, kann auch nicht der Fall eintreten, dass im Falle der Wiederholung des ganzen Prüfungsblocks entgegen Art. 10 Abs. 7
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AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ eine bereits bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang wiederholt werden muss. Weiter wird vom Studium in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann (Art. 4 Abs. 2 Bst. a
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AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ).
Schliesslich wird bezüglich der Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks in Art. 5 Abs. 3
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AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1    Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2    Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3    Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a  als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b  von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c  von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4    Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
Satz 2 AVL ETHZ auf das Studienreglement verwiesen. Das Studienreglement für den Bachelor-Studiengang X._______, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (RSETHZ 323.1.0900.20, www.ethz.ch), legt genau fest, wie die einzelnen Prüfungsfächer innerhalb eines Prüfungsblocks gewichtet werden (Art. 30 ff. RSETHZ).
Das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen und damit im Zusammenhang die Vergabe der ECTS-Punkte ist somit wie durch die Bologna-Reform verlangt klar und kohärent geregelt.

4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder das Blockprüfungssystem als solches nicht Bologna-konform ist noch die Vorgaben der Bologna-Reform durch die Beschwerdegegnerin in der Verordnung und im Studienreglement falsch umgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat in korrekter Anwendung der einschlägigen Normen den Prüfungsblock 1 nicht nur als organisatorische Einheit, sondern als eine einzige Leistungskontrolle betrachtet, dementsprechend den vom Beschwerdeführer zweimal absolvierten Prüfungsblock 1 für nicht bestanden erklärt und keine Kreditpunkte dafür vergeben. Der Antrag, es sei das Bachelorstudium für bestanden zu erklären, ist somit insofern abzuweisen, als dass er damit begründet wird, das Blockprüfungssystem der ETH sei nicht konform mit der Bologna-Reform.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Dadurch, dass keine Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen erteilt würden, würde gegen die Bologna-Prinzipien verstossen. Das Erteilen von ECTS-Punkten pro bestandener Leistung sei elementar, weil diese sodann von einer anderen Universität angerechnet werden könnten, was die Mobilität fördere.

5.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer habe keine der im Prüfungsblock abgelegten Prüfungen bestanden, weshalb er auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Kreditpunkten habe.

5.3 Die Vorinstanz hält bezüglich dieses Antrags an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2008 fest und stellt nochmals klar, dass sie nicht der Auffassung sei, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erteilung von Punkten pro bestandener Prüfung.

5.4 Wie sich aus der Bologna-Deklaration ergibt, war die Förderung der Mobilität der Studierenden in der Tat ein Ziel der Bologana-Reform. Allerdings schreiben die Bologna-Richtlinien und die präzisierenden Empfehlungen nicht zwingend vor, dass für einzelne Prüfungen Kreditpunkte zu vergeben sind. Die Gestaltung der Leistungskontrollen wird den Hochschulen überlassen (vgl. E. 3.11). Aufgrund von Art. 4 Abs. 1
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AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ werden aber nur für genügende Leistungen Kreditpunkte erteilt, was in diesem Fall heisst, dass die Blockprüfung - welche als eine einzige Leistungskontrolle zu betrachten ist - mit einer Durchschnittsnote von 4 bestanden werden musste. Weder aufgrund der Vorgaben der Bologna-Reform noch ihrer Umsetzung in der AVL ETHZ und dem Studienreglement hat die Beschwerdegegnerin in diesem Fall Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen des Prüfungsblocks zu vergeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben, ist somit abzuweisen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die Formulierung und die Korrektur der Aufgabe 6 der Prüfung "_______" von einem unabhängigen Professor zu beurteilen. Er habe zu Unrecht 0 Punkte für diese Aufgabe erhalten. Es sei zu überprüfen, ob die Fragestellung klar gewesen sei. Als Begründung wird angeführt, in den Übungsserien sei immer angegeben worden, wenn f eine beliebige Funktion sei. Diese Anmerkung habe jedoch in der Klausur gefehlt. Aus diesem Grund habe er f bewusst nicht als beliebige Funktion angesehen, sondern als spezielles f mit den angegebenen Randbedingungen, welche durch u (x, t) definiert seien. Die Berechnung habe er sodann einwandfrei durchgeführt. Zudem sei es unüblich, nur das Endresultat einer mathematischen Aufgabe zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Korrektur das Nichtkönnen des Studierenden viel schwerer gewichtet als die korrekt durchgeführten Berechnungen. Dies widerspreche offensichtlich dem Sinn und Zweck des ETH-Gesetzes, welches darauf abziele, das Können der Studierenden in einer fairen und objektiven Art zu bewerten, weshalb ein Ermessensmissbrauch seitens der Beschwerdegegnerin vorliege.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Punktevergabe die Bewertung der Leistung beinhalte und von der Rechtsmittelinstanz materiell nicht nachgeprüft werden könne und müsse.

6.3 Die Vorinstanz verweist bezüglich dieses Antrags auf ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, in welchem sie festgehalten hatte, dass gemäss Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz die Kognition der Vorinstanz bei Prüfungsergebnissen eingeschränkt sei. Soweit die Beanstandungen des Beschwerdeführers die Punktevergebung betreffen würden, hätten sie nicht den äusseren Ablauf der Bewertung, sondern die eigentliche Bewertung der Examensarbeit selbst zum Gegenstand. Es sei somit lediglich zu prüfen gewesen, ob sich der zuständige Professor bei der Bewertung der Examensleistungen von sachfremden oder sonst offensichtlich unhaltbaren Erwägungen habe leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheine. Vorliegend habe der zuständige Professor mehrmals zum Vorwurf des Beschwerdeführers Stellung genommen. Dabei habe er überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Aufgabenstellung verkannt habe. Die Vergabe von 0 Punkten sei ohne Weiteres nachvollziehbar und es liege kein Ermessensmissbrauch vor.

6.4 Wie bereits in E. 2.2 festgehalten, auferlegt sich das Bundes-verwaltungsgericht bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Voraussetzung ist aber, dass die Stellungnahme der Examinatoren, welche in der Regel im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission erfolgt, die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet und die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2197/2006 vom 24. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie in E. 2.2 festgehalten, hat jedoch im Fall, dass die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig sind oder Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt werden, die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen.

6.5 Vorliegend bezieht sich die Rüge bezüglich der Sprachregelung im Hinblick auf die Funktion f nicht auf einen Verfahrensmangel im Prüfungsablauf, sondern es geht um die Frage, wie die Aufgabenstellung vom Beschwerdeführer verstanden werden musste, was ein Bestandteil der Prüfung ist. Auch die Rüge, das Nichtkönnen des Studierenden sei viel schwerer gewichtet als die korrekt durchgeführten Berechnungen, betrifft nicht einen Verfahrensmangel im Prüfungsablauf. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Stellungnahme der Examinatoren vollständig, nachvollziehbar und einleuchtend ist.

6.6 In diesem Fall sind die Prüfungsfragen und Antworten vom Studienvorsteher fachtechnisch begutachtet und die Aufgabenstellung ist nochmals durch den korrigierenden Assistenten überprüft worden. Der Examinator hat mehrmals zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Im Rahmen dieser Stellungnahmen hat er in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise erläutert, dass die Problemstellung in ähnlicher Form in einem Übungsfall während des Jahres bereits vorgekommen sei. Auch sei den Studenten der Tipp gegeben worden, das Problem könne nicht auf solch einfache Art gelöst werden. Es handle sich bei der in der Prüfung verwendeten Sprache um die Grundsprache der "_______" Prüfung. Das Verstehen dieser mathematischen Sprache sei ein wichtiger Bestandteil der Prüfung.
Der Examinator hat somit vorliegend vollständig und überzeugend dargelegt, weshalb die Aufgabe 6 auf diese Art und Weise korrigiert worden ist. Weder das ETH-Gesetz noch die AVL ETHZ, noch die RSETHZ schränken vorliegend das Ermessen des Examinators dahingehend ein, dass er trotz missverstandener Aufgabenstellung durch den Beschwerdeführer diesem für die Aufgabe 6 mehr als 0 Punkte hätte geben müssen. Es liegt folglich kein Ermessensmissbrauch vor, wenn 0 Punkte für die Aufgabe 6 vergeben worden sind. Der Antrag, es sei die Formulierung und die Korrektur der Aufgabe 6 von einem unabhängigen Professor zu beurteilen, ist demzufolge abzuweisen.

7.
7.1 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Leistungsüberblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) ausgewiesen seien. Er führt dazu aus, die Kreditpunkte seien im korrigierten Leistungsüberblick vom 23. Juli 2008 entgegen der Anordnung der Vorinstanz nicht in der Spalte "Soll", sondern in der Spalte "Ist" einzutragen. Zudem sei Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 zu erteilen, wie dies die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil der Vorinstanz getan habe.

7.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass es bei diesem Leistungsüberblick lediglich um die Information über die Kreditpunkte gehe, welche dem Beschwerdeführer erteilt worden wären, wenn er den Prüfungsblock bestanden hätte, weswegen die Kreditpunkte lediglich in der "Soll"-Kolonne aufzuführen seien.

7.3 Die Vorinstanz bestätigt ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, worin sie ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Information über die abgelegten Prüfungen mitsamt einer Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer im "Soll" des Leistungsüberblicks zur Verfügung gestellt werden müsse.

7.4 Gemäss Art. 39 RSETHZ erhält einen Leistungsüberblick, wer vor dem Erwerb des Bachelor-Diploms vom Bachelor-Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, wobei der Leistungsüberblick sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen aufführt. Aus den Ausführungen in E. 4.3 ist zu folgern, dass Studienleistungen im Rahmen eines Prüfungsblocks nur dann als erbracht gelten, wenn der ganze Prüfungsblock bestanden worden ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Prüfungsblock 1 aber nicht bestanden. Die Kreditpunkte in Bezug auf den Prüfungsblock 1 sind somit nicht in der Spalte "Ist" einzutragen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist diesbezüglich abzulehnen.
Um aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit der Bologna-Reform die Mobilität der Studierenden gefördert werden sollte und dass andere Universitäten Kreditpunkte für jede individuell bestandene Prüfung erteilen und die Anzahl bereits erworbener Kreditpunkte bei der Aufnahme an einer anderen Hochschule eine wesentliche Rolle spielt, hat die Beschwerdegegnerin auch die Information in Bezug auf die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer dieses Prüfungsblocks im "Soll" des Leistungsüberblicks aufzuführen. Es soll dargestellt werden, welche einzelnen Prüfungen genügend waren, für welche aber wegen des Blockprüfungssystems keine Kreditpunkte vergeben werden konnten. Über die Anerkennung dieser Punkte haben dann die anderen Hochschulen zu entscheiden. Im neu zu erstellenden Leistungsüberblick soll sodann Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 erteilt werden.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen solchermassen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, da er nur zu einem ganz kleinen Teil obsiegt, weswegen nicht von der allgemeinen Regel abzuweichen ist (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 800.-- und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die Beschwerdegegnerin einen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen hat, wobei die ECTS-Punkte im Zusammenhang mit dem Prüfungsblock 1 in der Soll-Spalte einzutragen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Verfahrens-Nr. 3807; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5458/2008
Datum : 19. Mai 2009
Publiziert : 27. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2009-33
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Prüfungsergebnis


Gesetzesregister
AVL ETHZ: 2 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst;
b  Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst;
c  Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
d  Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten;
e  Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird;
f  Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird;
g  Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden;
h  Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen;
i  Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird;
j  Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen.
4 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
5 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1    Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2    Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3    Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a  als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b  von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c  von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4    Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
10
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 63a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
1    Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
2    Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3    Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
4    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5    Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.
ETH-Gesetz: 2 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 2 Zweck - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
1    Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
a  Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
b  durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;
c  den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;
d  wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;
e  Öffentlichkeitsarbeit leisten;
f  ihre Forschungsergebnisse verwerten.
2    Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.
3    Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.
4    Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.
3 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
1    Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
2    Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.
3    Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.7
4    Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.8
4 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
1    Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
2    Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.
3    Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.
5 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
19 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
bbis  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
UFG: 5
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1    Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.
2    Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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autonomie • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • not • examinator • frage • ungenügende leistung • eth-beschwerdekommission • wiederholung • weiler • gewicht • ermessen • verfahrenskosten • einwendung • innerhalb • funktion • sachverhalt • replik • vorteil • bundesverfassung
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BVGE
2008/14
BVGer
A-2197/2006 • A-5458/2008 • C-7731/2006
AS
AS 2003/4265
BBl
2002/3484 • 2002/3485