SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. |
2bis | Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115 |
3 | Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117 |
4 | Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt. |
3 | An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. |
4 | ...13 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 2 Zweck - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: |
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1 | Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: |
a | Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern; |
b | durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern; |
c | den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern; |
d | wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen; |
e | Öffentlichkeitsarbeit leisten; |
f | ihre Forschungsergebnisse verwerten. |
2 | Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes. |
3 | Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit. |
4 | Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen. |
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1 | Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen. |
2 | Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab. |
3 | Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.7 |
4 | Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.8 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen. |
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1 | Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen. |
2 | Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab. |
3 | Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.7 |
4 | Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.8 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
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1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen: |
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1 | Die ETH verleihen: |
a | Diplome; |
abis | Bachelor- und Mastertitel; |
b | Doktorate; |
c | die Venia legendi. |
2 | Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen. |
3 | Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung - 1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung. |
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1 | Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung. |
2 | Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben - 1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
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1 | Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
2 | Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. |
3 | Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet. |
4 | Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt. |
5 | Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: |
a | bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor; |
b | bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben - 1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
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1 | Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
2 | Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. |
3 | Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet. |
4 | Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt. |
5 | Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: |
a | bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor; |
b | bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben - 1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
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1 | Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
2 | Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. |
3 | Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet. |
4 | Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt. |
5 | Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: |
a | bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor; |
b | bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen - 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
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1 | Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
2 | Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. |
3 | Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: |
a | als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen; |
b | von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; |
c | von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können. |
4 | Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
|
1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen - 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
|
1 | Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
2 | Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. |
3 | Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: |
a | als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen; |
b | von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; |
c | von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können. |
4 | Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen - 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
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1 | Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
2 | Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. |
3 | Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: |
a | als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen; |
b | von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; |
c | von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können. |
4 | Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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a | Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst; |
b | Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst; |
c | Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden; |
d | Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten; |
e | Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird; |
f | Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird; |
g | Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden; |
h | Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen; |
i | Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird; |
j | Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben - 1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
|
1 | Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
2 | Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. |
3 | Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet. |
4 | Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt. |
5 | Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: |
a | bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor; |
b | bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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a | Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst; |
b | Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst; |
c | Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden; |
d | Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten; |
e | Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird; |
f | Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird; |
g | Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden; |
h | Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen; |
i | Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird; |
j | Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst; |
b | Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst; |
c | Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden; |
d | Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten; |
e | Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird; |
f | Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten eine Durchschnittsnote errechnet wird; |
g | Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden; |
h | Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen; |
i | Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird; |
j | Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen - 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
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1 | Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
2 | Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. |
3 | Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: |
a | als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen; |
b | von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; |
c | von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können. |
4 | Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben - 1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
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1 | Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. |
2 | Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. |
3 | Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet. |
4 | Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt. |
5 | Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: |
a | bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor; |
b | bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen - 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
|
1 | Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. |
2 | Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. |
3 | Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: |
a | als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen; |
b | von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; |
c | von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können. |
4 | Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
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1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. |
2bis | Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115 |
3 | Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117 |
4 | Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |