Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5414/2021

Urteil vom 19. April 2022

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Trägerverein Tambourenfest Kirchberg 2020,
3422 Kirchberg BE,
Zustelladresse: (...),
Parteien
vertreten durch MLaw Stefanie Brem, Rechtsanwältin,
advok, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Sachverhalt:

A.

Der Trägerverein Tambourenfest Kirchberg 2020 (nachfolgend: Trägerverein) ist ein privatrechtlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und bezweckt gemäss seinen Statuten die Organisation des 24. Zentralschweizerischen Tambouren- und Pfeiferfests in Kirchberg im Kanton Bern.

B.

Die Durchführung dieses Fests war ursprünglich vom 2.-5. Juli 2020 geplant, musste allerdings aufgrund der Corona-Pandemie um zwei Jahre verschoben werden.

Der für die Veranstaltung damals noch unter altem Recht beantragte Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft wurde am 4. Juli 2019 vom Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kanton Bern (BSM) vollumfänglich bewilligt, d.h. inklusive der Überwachung der Unterkünfte und des Instrumentendepots.

C.
Für die Durchführung des neu vom 7.-10. Juli 2022 angesetzten Zentralschweizerischen Tambouren- und Pfeiferfests reichte der Trägerverein am 29. April 2021 dem BSM erneut ein Gesuch um Unterstützung durch den Zivildienst im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft im Umfang von insgesamt 321 Diensttagen ein.

Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 unterstützte die regionale Zivilschutzorganisation Kirchbergplus dieses Gesuch. Gleichentags empfahl auch die Kommission öffentliche Sicherheit des Gemeindeverbands Kirchberg das Gesuch zur Bewilligung.

D.

Das BSM (nachfolgend: Erstinstanz) hiess das Gesuch des Trägervereins mit Verfügung vom 24. Mai 2021 in Bezug auf die beantragten Positionen «Aufbau Festzelt», «Aufbau Festinfrastruktur, Absperrung Parkplätze», «Rückbau Festzelt und Festinfrastruktur» gut. Bezüglich den Positionen «Einrichten und Rückbau Saalbau», «Einrichten Unterkünfte und Wettspielplätze», «Überwachung Unterkünfte», «Rückbau Unterkünfte» wies es dieses jedoch ab.

E.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern hiess die vom Trägerverein am 2. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2021 mit Ausnahme der Position «Überwachung der Unterkünfte» gut. Dies begründete sie insbesondere mit dem fehlenden engen Bezug des Einsatzes zum Zweck und der Ausbildung des Zivilschutzes.

F.
Gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Trägerverein (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei in Bezug auf die nicht bewilligte Position aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft sei vollumfänglich gutzuheissen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Erstinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die im November 2021 von der Zivilschutzorganisation des Gemeindeverbands Kirchberg ihren Zivilschutzangehörigen verschickten Dienstaufgebote bezüglich der vom 7. bis 10. Juli 2022 geplanten Veranstaltung zu widerrufen oder entsprechende Anordnungen zuhanden der Zivilschutzorganisation zu erlassen.

Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die von ihm beantragten Überwachungstätigkeiten die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen. Ausserdem weist er auf die zeitliche Dringlichkeit des Verfahrens hin.

G.

Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, einschliesslich dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme. Ausserdem ersucht sie um Einholen einer Stellungnahme des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS).

H.

H.a Das Bundesverwaltungsgericht fordert das BABS am 14. Februar 2022 auf, als Fachbehörde zur Beschwerde Stellung zu nehmen und sich insbesondere zur Frage der Bewilligungsfähigkeit von Überwachungstätigkeiten im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft sowie der diesbezüglichen Rechtspraxis seit der Gesetzesrevision zu äussern.

H.b Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Antrag vom 17. Februar 2022 heisst das Bundesverwaltungsgericht insoweit gut, als es die Fachbehörde anweist, allfällige einschlägige Genehmigungsentscheide zur Bewilligungspraxis von Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene einzureichen, wenn sie für die Rechtspraxis auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene relevant sein könnten.

I.
Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 führt das BABS (nachfolgend: Fachbehörde) aus, weshalb sie Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft grundsätzlich für bewilligungsfähig erachtet.

J.

Am 28. März 2022 reichen der Beschwerdeführer und am 7. April 2022 die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

1.2 Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. November 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 86
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen - 1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens.
1    In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens.
2    Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem BABS auf dessen Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche, kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wobei der Bereich des Aufgebotswesens ausgenommen ist. Eine zulässige Vorinstanz liegt damit vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.4 Der als privatrechtliche Verein organisierte Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung, ist er sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Demgegenüber ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die seitens des Beschwerdeführers für den Einsatz zugunsten der Gemeinschaft beantragten Positionen «Einrichten und Rückbau der Unterkünfte und des Saalbaus» sowie «Einrichten der Wettspielplätze» wurden im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids bewilligt, weshalb sie nicht mehr strittig sind. Unumstritten sind auch die insgesamt beantragten 321 Diensttage. Streitig und zu prüfen bleibt, ob Erst- und Vorinstanz das Gesuch um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft in Bezug auf die Überwachung der Unterkünfte zu Recht abgewiesen haben.

4.

4.1 Der Zivilschutz kann gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 28 - 1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
1    Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
a  den Schutz und die Rettung der Bevölkerung;
b  die Betreuung schutzsuchender Personen;
c  die Unterstützung der Führungsorgane;
d  die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen;
e  den Schutz der Kulturgüter.
2    Er kann zudem eingesetzt werden für:
a  präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden;
b  Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen;
c  Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
BZG für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden. Über die Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons (Art. 57
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 57 Entscheid - Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden sowie Gesuchsteller oder Gesuchstellerin fest.
Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz [Zivilschutzverordnung, ZSV, SR 520.11]).

4.2 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden (Art. 53 Abs. 3
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 53 Wiederholungskurse - 1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
1    Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
2    Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
3    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.
4    Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
5    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:
a  Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
b  Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
BZG i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 45 Definitionen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
2    Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
3    Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195211 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
a  Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
b  Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.
ZSV). Als Wiederholungskurse dienen sie insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes, wobei Schutzdienstpflichtige nach der Grundausbildung jährlich für 3-21 Diensttage aufgeboten werden (Art. 53 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 53 Wiederholungskurse - 1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
1    Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
2    Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
3    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.
4    Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
5    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:
a  Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
b  Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
BZG). Solche Einsätze müssen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV erfüllen. Nach dieser Bestimmung können Einsätze erbracht werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist, der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient, der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert und, wenn das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.

5.

5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Einsatz zugunsten der Gemeinschaft in Bezug auf die beantragten Überwachungstätigkeiten insbesondere aus, dass der Zivilschutz für den Einsatz bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen ausgebildet ist. Die im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft durchgeführten Arbeiten müssten deshalb einen engen Bezug zu dieser Ausbildung haben. Der Einsatz müsse für Kader und Mannschaften einen klaren Übungszweck erfüllen und es dürften nicht nur «Hilfsarbeiter»- oder «Handlanger»-Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Aufgaben müssten dem Aufgabenspektrum, dem Ausbildungsstand sowie dem Übungsbedarf der eingesetzten Formationen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern bei der Überwachung der Unterkünfte der Festteilnehmenden gerade jene spezifischen Fähigkeiten abgerufen würden oder zum Tragen kämen, die vorgängig im Rahmen der Ausbildung erworben worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der erforderliche Übungszweck erfüllt sei.

5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde insbesondere darauf hin, dass die regionale Zivilschutzorganisation über einen Zug «Betreuung» im Umfang von 45 Personen verfüge. Unter «Betreuung» würden all jene Massnahmen fallen, die bezwecken, Menschen aufzunehmen, zu beherbergen, zu ernähren, zu kleiden und zu pflegen sowie für ihr Wohlergehen zu sorgen. Zu den Aufgaben des Zivilschutzes nach einem Schadenereignis gehörten - nebst dem Einrichten und dem Betrieb von Sammelstellen - insbesondere auch der Aufbau sowie der Betrieb nachgelagerter Betreuungsstellen. Diese Stellen hätten insbesondere für die Durchführung von Ein- und Ausgangskontrollen, die Sorge um das Wohlergehen der Beherbergten, das Gewährleisten der Sicherheit oder die Sicherstellung des Brandschutzes zu sorgen. Es sei nicht naheliegend, weshalb der Zivilschutz zwar beim Einrichten und dem späteren Rückbau der Unterkünfte mithelfen soll, nicht aber während dem Fest selber. Konkret soll er die fraglichen Unterkünfte betreiben, was nebst dem allgemeinen Unterhalt der Anlagen auch die Übernahme gewisser Überwachungsarbeiten bedeute, wie etwa Zugangskontrollen, Aufsicht, Kontrollgänge, Einhaltung Nachtruhe und Sicherstellung der Einhaltung der Brandvorschriften. Solche Arbeiten seien bei den letzten Tambouren- und Pfeiferfesten vom Zivilschutz stets übernommen worden. Aus dem Gesuchformular des Kantons Solothurn gehe hervor, dass einfachere Überwachungsarbeiten auch nach der Totalrevision der bundesrechtlichen Vorgaben weiterhin bewilligungsfähig seien. Die Vorinstanz habe diese Tatsache unberücksichtigt gelassen.

Es sei geradezu willkürlich, wenn die Erst- und die Vorinstanz den erforderlichen Ausbildungszweck nun als nicht erfüllt betrachten würden. Die regionale Zivilschutzorganisation sei für die Übernahme der Arbeiten gewillt und sei dafür auch ohne weiteres in der Lage. Kulturelle Grossanlässe mit überregionaler Strahlkraft wie das Zentralschweizerische Tambouren- und Pfeiferfest würden für den Zivilschutz eine perfekte Trainingssituation für die Simulierung eines Ernstfalles, eines Katastrophenfalles oder einer Notsituation darstellen. Es sei davon auszugehen, dass über tausend Teilnehmende vor Ort sein werden und die Tatsache, dass die Personen in verschiedenen Unterkünften in verschiedenen Dörfern der Region untergebracht würden, zeige auf, dass sich auf Kaderstufe erhebliche Planungs- und Kooperationsaufgaben stellten. Die Unterkünfte könnten zu Übungszwecken wie Betreuungsstellen behandelt werden und die sich stellenden Aufgaben seien mit jenen in einem Ernstfall vergleichbar. Die Würdigung durch die Erst- und Vorinstanz erweise sich als unvollständig, basiere auf falschen Tatsachen und sei sachlich-inhaltlich falsch.

5.3 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen vermöge, inwiefern die strittige Überwachung der Unterkünfte, welche für die Festteilnehmenden in Turnhallen, Schulhäusern, Zivilschutzanlagen und in einer Mehrzweckanlage eingerichtet werde, der regionalen Zivilschutzorganisation das gemeinsame («formationsweise») Üben zivilschutzspezifischer Kompetenzen ermögliche. Vielmehr versuche er mit seinen Ausführungen, die Überwachung der Unterkünfte als eigentliches Betreiben der Unterkünfte darzustellen, welches nebst dem «allgemeinen Unterhalt» der Anlagen insbesondere auch die Übernahme «gewisser Überwachungsarbeiten (z.B. Zugangskontrolle, Aufsicht, Kontrollgänge und Meldedienst, Einhaltung Nachtruhe, Sicherstellung Einhaltung Brandschutzvorschriften usw.)» umfasse. Weder im Gesuch vom 29. April 2021 zuhanden der Erstinstanz noch in den verschiedenen Eingaben an die Vor-instanz habe er jedoch jemals vorgebracht, dass innerhalb des beantragten Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft für die geplante Tätigkeit «Überwachung Unterkünfte» das Überwachen ebendieser Anlagen im engeren Sinne nur eine von verschiedenen anderen Aufgabe darstelle.

Der Vergleich der Betreuung von schutzsuchenden Personen mit der Unterbringung von Festteilnehmenden für die Dauer von zwei Nächten sei weit hergeholt, zumal von einem derart extensiven Verständnis der beantragten Arbeit in den Vorverfahren nie die Rede gewesen sei. Während es bei Schutzsuchenden und Evakuierten wirklich um intensive Betreuung (inkl. psychisch-moralischer Unterstützung, Beschäftigungsprogramme, Verpflegung etc.) gehe, sei bei freiwilligen Festteilnehmenden höchstens eine punktuelle Begleitung mittels Erteilung von benötigten Auskünften bzw. allfälligen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung vonnöten. Dass mit diesen Tätigkeiten ein zivilschutzbezogener Mehrwert in Form einer wirklichkeitsnahen Simulation der Betreuung von Schutzsuchenden im Ernstfall verbunden wäre, sei nicht ersichtlich. Wesentliche Bedeutung komme in diesem Zusammenhang auch dem Umstand zu, dass gemäss Offerte der Zivilschutzorganisation im Gebiet der insgesamt neun Unterkünfte jeweils nur eine oder zwei Angehörige des Zivilschutzes effektiv anwesend sein werden. Es verstehe sich von selbst, dass aufgrund dieses dürftigen Bestands vor Ort die seriöse Wahrnehmung des in der Beschwerde aufgezählten Bündels an Aufgaben im Rahmen einer «Betreibung» der Unterkünfte nicht realistisch erscheine. Gleichzeitig sei auszuschliessen, dass die Überwachung der Unterkünfte in Einer- oder Zweierbesetzung ein koordiniertes, gemeinsames Training der Zivilschutzformation im Sinn der vorerwähnten Zielsetzung überhaupt erlaube. Vor diesem Hintergrund erweise es sich als verfehlt, wenn der Beschwerdeführer suggerieren wolle, das Einrichten und der Rückbau der Unterkünfte seien als Tätigkeiten dermassen stark mit der Überwachung der Unterkünfte verwandt, dass eine unterschiedliche Beurteilung der Voraussetzung sachlich nicht nachvollziehbar sei.

Relevant sei vorliegend sodann, dass im ersten Bewilligungsverfahren die Fachbehörde offenbar gegenüber der Erstinstanz die Haltung vertreten habe, Überwachungstätigkeiten würden nicht (mehr) als Zivilschutzaufgaben anerkannt. Der Beschwerdeführer gehe auf diesen Umstand nicht ein und mache nicht geltend, dass die Fachbehörde seither einen anderen Standpunkt eingenommen habe. Seine Ansicht, die Nichtbewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft für die Überwachung der Unterkünfte stehe «völlig quer in der Landschaft», gehe nicht zuletzt wegen jener gegenteiligen Haltung der Fachbehörde im ersten Bewilligungsverfahren fehl.

5.4 In der Stellungnahme vom 15. März 2022 legt die Fachbehörde dar, weshalb sie Überwachungstätigkeiten im Rahmen eines Einsatzes für die Gemeinschaft grundsätzlich für bewilligungsfähig hält.

Darunter zu zählen seien einfache Überwachungs- oder auch Ordnungstätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse und Befugnisse bzw. eine spezielle Ausbildung erfordern, wie die folgenden:

- Zutrittskontrollen: Überprüfung der Zugangsberechtigung zu nicht öffentlichen Bereichen (z. B. Pressezentrum, OK-Bereich) oder zu Unterkünften;

- Kontrollgänge und Meldedienst: Überwachung des Veranstaltungsgeländes oder von Infrastrukturen (Einrichtungen, Zelte, technische Infrastrukturen), im Bedarfsfall erfolgen Meldungen an die zuständigen Polizei- oder Sicherheitsorgane;

- Aufsicht: Beaufsichtigung von Räumlichkeiten, Unterkünften oder anderen Bereichen, etwa in Bezug auf die Brandmeldung;

- Umsetzung organisatorischer Massnahmen für Teilnehmende, Besuchende oder Gäste des Anlasses: Erteilung von Informationen und Anweisungen (z. B. betreffend Lokalitäten oder Verkehrsmittel), Einweisungen, Lenkung Besucherströme.

Diese Tätigkeiten würden keine polizeilichen Befugnisse bzw. Befugnisse beinhalten, die eine gewisse Autorität im Sinne privater Sicherheitsdienste voraussetzen. Es sei jedoch möglich, dass speziell ausgebildete und in entsprechende Formationen eingeteilte Zivilschutzangehörige Sicherungsaufgaben gemäss Leistungsauftrag der zuständigen Polizeiorgane übernehmen. Überwachungstätigkeiten seien aber nicht erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Angeboten stünden (z. B. Verkauf oder Kontrolle von Eintrittskarten und Parktickets).

Bei der Beurteilung, ob Überwachungstätigkeiten bei einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft möglich bzw. die Voraussetzungen dafür erfüllt seien (Ausbildungsnutzen, Übereinstimmung mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes), sei jeweils der Gesamtkontext eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass die Überwachungstätigkeiten nicht als isolierte Aufgaben, sondern im Zusammenhang mit den anderen Aufgaben des Zivilschutzes im Rahmen des betreffenden Einsatzes wahrgenommen werden sollen, damit insbesondere auch das Zusammenspiel der Formationen und die Führungstätigkeiten der Kader geübt werden könnten. In diesem Sinne könnten Überwachungstätigkeiten einen Teil der vom Zivilschutz wahrgenommenen Aufgaben bei einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft darstellen. Aus diesem Grund müssten die Tätigkeiten des Zivilschutzes bei jedem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft im Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Die Kantone hätten daher einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob die jeweiligen konkreten Tätigkeiten im Kontext eines Einsatzes Sinn machten.

5.5 Im Rahmen der Schlussbemerkungen nimmt der Beschwerdeführer Kenntnis von der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit von Überwachungstätigkeiten und wiederholt im Übrigen seine Standpunkte.

5.6 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen aus, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf den Zivilschutzbereich Betreuung im Hinblick auf eine angebliche Verwandtschaft entsprechender Betreuungsaufgaben mit der Überwachung von Unterkünften der Teilnehmenden eines grösseren Musikfestes nichts Stichhaltiges abzuleiten vermöge. Die im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft grundsätzlich bewilligungsfähigen Überwachungstätigkeiten umfassten nicht all jene Aufgaben, die für das eigentliche Betreiben einer Betreuungsstelle oder eben einer Unterkunft von Festteilnehmenden erforderlich seien.

Vielmehr gehe es dabei lediglich um einfache Überwachungs- oder Ordnungstätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse und Befugnisse bzw. eine spezielle Ausbildung erfordern würden. Dies bedeute, dass die Überwachungstätigkeiten nicht nur von Angehörigen des Zivilschutzes mit der Grundfunktion «Betreuer», sondern auch von solchen ausgeübt werden könnten, die eine andere Grundausbildung genossen haben. Wenn aber mit der Ausübung von Überwachungstätigkeiten ein Ausbildungsnutzen bzw. ein Übungseffekt erzielt werden solle, der in keinem Zusammenhang mit der individuellen Ausbildung der eingesetzten Zivilschutzangehörigen stehe, könne der zivilschutzspezifische Mehrwert ausschliesslich darin gesehen werden, dass die Kader Führungserfahrung sammeln und die Zivilschutzformationen gemeinsam Arbeiten erledigen könnten. Damit vertrete die Fachbehörde im Ergebnis den Standpunkt, dass, sobald das Kader mit seiner Formation praktische Erfahrungen sammeln könne, bereits ein genügender Ausbildungsnutzen dargetan sei, auch wenn der einzelne eingesetzte Zivilschutzangehörige das in der Grundausbildung erworbene Wissen und Können im Rahmen des fraglichen Einsatzes gar nicht anwenden könne. Diese extensive Sichtweise stehe den ursprünglichen Bestrebungen der Fachbehörde, einer gewissen «Verwässerung» des Anwendungsbereichs entgegenzuwirken, entgegen und würde es grundsätzlich erlauben, die Zivilschutzangehörigen für jegliche Tätigkeiten aufzubieten, sofern sie dies als Gruppe und damit geführt tue, was sicherlich nicht Sinn und Zweck des Instituts des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft sein könne. Ein genügender Zusammenhang der Überwachungstätigkeiten mit den anderen Aufgaben im Rahmen des betreffenden Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft, wie er von der Fachbehörde gefordert werde, könne im Übrigen nicht bereits darin erblickt werden, dass die Überwachungsaufgabe sich auf eine Infrastruktur beziehe (hier die Unterkünfte der Festteilnehmenden), deren Einrichtung bzw. Auf- und Rückbau ohne weiteres einer Bewilligung im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft zugänglich sei.

6.

6.1 Nach Art. 28 Abs. 2
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 28 - 1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
1    Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
a  den Schutz und die Rettung der Bevölkerung;
b  die Betreuung schutzsuchender Personen;
c  die Unterstützung der Führungsorgane;
d  die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen;
e  den Schutz der Kulturgüter.
2    Er kann zudem eingesetzt werden für:
a  präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden;
b  Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen;
c  Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
BZG i.V.m. Art. 46 Abs. 1
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV kann der Zivilschutz zugunsten der Gemeinschaft bei einer Veranstaltung eingesetzt werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Kann-Formulierung zeigt, dass der Entscheid über einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene im Entschliessungsermessen der kantonalen Behörde liegt. Dies bedeutet, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, auszuüben hat. Angesichts der eingeschränkten Kognition kann das Bundesverwaltungsgericht in solche Ermessensentscheide nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Eine Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn eine Verwaltungsbehörde das vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessen nicht ausübt oder die zur Wahl stehenden Möglichkeiten von vornherein limitiert, d.h., sich als gebunden erachtet, obwohl ihr das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.2; 2008/43 E. 5.1).

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz hat die beantragten Überwachungstätigkeiten im Rahmen des ansonsten bewilligten Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, diese würden keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes aufweisen, jedenfalls sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dies darzulegen. Im Wesentlichen verneint sie, dass Überwachungstätigkeiten die zur Bewilligung notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 46 Bst. b
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV erfüllen können. Die Fachbehörde kommt demgegenüber zum Schluss, dass es grundsätzlich möglich ist, den Zivilschutz für einfachere Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, wie etwa Zutrittskontrollen und die Beaufsichtigung von Unterkünften, einzusetzen. Aus der nationalen Praxis ergibt sich sodann, dass solche Tätigkeiten bei verschiedenen Veranstaltungen regelmässig bewilligt werden, wobei die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV sowohl auf nationaler als auch kantonaler Ebene zur Anwendung kommen. Auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente, weshalb die beantragten Arbeiten mit dem Zweck des Zivilschutzes übereinstimmen, vermögen überwiegend zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, die Einschätzung der Fachbehörde anzuzweifeln. Zu Recht weist diese auch darauf hin, dass bei der Beurteilung eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft stets der Gesamtkontext zu berücksichtigen ist.

6.2.2 Überwachungstätigkeiten können demnach grundsätzlich mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dienen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV). Aus dem Fachbericht ergibt sich, welche Arbeiten dabei im Einzelnen als bewilligungsfähig angesehen werden können und welche nicht. Nicht bewilligungsfähig sind in der Regel Tätigkeiten, welche polizeiliche Befugnisse bzw. Befugnisse beinhalten, die eine gewisse Autorität im Sinne privater Sicherheitsdienste voraussetzen. Zudem nicht erlaubt sind Überwachungstätigkeiten, wenn sie im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Angeboten stehen, wie beispielsweise der Verkauf von Eintrittskarten oder Parktickets.

Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die in Frage stehende Überwachung der Unterkünfte der Teilnehmenden des Tambouren- und Pfeiferfests solche Tätigkeiten umfasst. Nebst dem allgemeinen Unterhalt der Anlagen fallen gemäss der Umschreibung des Beschwerdeführers vielmehr Arbeiten im Sinne von Zugangskontrollen, Aufsichten, Kontrollgängen und Meldedienst, die Einhaltung der Nachtruhe sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Brandvorschriften darunter (vgl. Beschwerde S. 6). Die Fachbehörde hält nicht nur die Beaufsichtigung des Veranstaltungsgeländes und von Unterkünften, etwa in Bezug auf die Brandmeldung, sondern auch Zutrittskontrollen zu Unterkünften und ähnliche Arbeiten mit dem Sinn und Zweck des Zivilschutzes vereinbar (vgl. Fachbericht S. 2). Die beantragten Arbeiten lassen sich demnach unter die bewilligungsfähigen Überwachungstätigkeiten subsumieren. In dieses Bild passt, dass vergleichbare Tätigkeiten sowohl im vergangenen als auch im laufenden Jahr auf nationaler Ebene bewilligt wurden, so insbesondere bei den Skirennen in Adelboden, Wengen und der Lenzerheide sowie bei der Patrouille des Glaciers. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Tätigkeiten von den beantragten Leistungen am Zentralschweizerischen Tambouren- und Pfeiferfest in grundsätzlicher Art unterscheiden.

Die Erst- und Vorinstanz legen jedenfalls keine Gründe dar, die darauf hinweisen, dass der in der Regel vorliegende Übungs- und Trainingszweck bei der Überwachung von Unterkünften im Fall des geplanten Fests für die regionale Zivilschutzorganisation nicht gegeben ist. Der ursprünglich vollumfänglich bewilligte Einsatz vor zwei Jahren, welcher aufgrund der Corona-Pandemie nicht zustande kam, weist vielmehr daraufhin, dass dieser Zweck vor zwei Jahren noch erfüllt war, wobei sich die Bewilligungsvoraussetzungen durch die Gesetzesrevision nicht wesentlich verändert haben (vgl. Art. 46
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV und Art. 2 der am 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 2008 [aVEZG, AS 2008 2877]). Aus den Akten ergibt sich insbesondere nicht, dass die regionale Zivilschutzorganisation im aktuellen Zeitpunkt andere Übungsbedürfnisse hat oder andere Schwerpunkte setzt als bei der damaligen Beurteilung. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach lediglich eine oder zwei Personen für die Überwachung der Unterkünfte vorgesehen seien, was keine seriöse Wahrnehmung der beantragten Aufgaben zulasse (vgl. Vernehmlassung S. 2), erscheint nicht geeignet, um den Übungszweck der beantragten Tätigkeiten generell in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sich angesichts des Umstandes, dass sich die Unterstützung auf verschiedene Unterkünfte in verschiedenen Gemeinden bezieht, unter anderem auch Koordinationsaufgaben stellen. Zutreffend ist demgegenüber der Hinweis der Vorinstanz, dass eigentliche Betreuungsfunktionen von in den Unterkünften beherbergten Personen, wie etwa deren Verpflegung oder psychisch-moralische Unterstützung, nicht durch die beantragten Überwachungstätigkeiten gedeckt sind (vgl. Schlussbemerkungen S. 1 f.; Vernehmlassung S. 2). Hingegen können die Angehörigen des Zivilschutzdienstes gemäss Fachbericht ohne weiteres als Ansprech- und Auskunftspersonen dienen, indem sie Informationen und Anweisungen erteilen, die Festteilnehmenden an ihre Plätze einweisen oder die Besucherströme lenken (vgl. ebd. S. 2).

6.2.3 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Begründung hauptsächlich auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer habe den notwendigen Bezug der Tätigkeit zum Zivilschutz nicht hinreichend dargelegt. Die Erstinstanz stützte sich bei ihrer Entscheidung sodann insbesondere auf die Annahme, dass die Fachbehörde solche Einsätze unter neuem Recht nicht mehr für bewilligungsfähig halte, was die Vorinstanz nicht anzweifelte (vgl. Vernehmlassung S. 3). Im Fachbericht wurde diese Annahme widerlegt. So wies die Fachbehörde daraufhin, dass sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen liesse, auf weIcher Basis eine entsprechende Aussage gemacht worden sei. Vielmehr seien Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft nach wie vor grundsätzlich möglich und würden von ihr nicht ausgeschlossen (vgl. Fachbericht S. 2). Dies zeigt, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung auf falsche Annahmen gestützt hat. Sie hat zudem nicht aufgezeigt, weshalb der Gesamtkontext darauf schliessen lässt, dass im Fall des Tambouren- und Pfeiferfests die Überwachung der Unterkünfte nicht zu bewilligen ist. Ihre Ausführungen im Rahmen der Schlussbemerkungen ändern an dieser Einschätzung nichts, da sie darin im Wesentlichen weiterhin auf dem Standpunkt verharrt, wonach es den beantragten Überwachungstätigkeiten grundsätzlich am erforderlichen Ausbildungsnutzen bzw. Trainingseffekt fehle.

6.2.4 Indem die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgeht, dass die fraglichen Tätigkeiten die Voraussetzungen von Art. 46 Bst. b
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV per se nicht erfüllen und sie keine einzelfallspezifischen Gründe für das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung darlegt, hat sie das ihr zukommende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeschöpft. Es liegt eine Ermessensunterschreitung bzw. ein qualifizierter Ermessensfehler und damit eine Rechtsverletzung vor. Den Akten sind insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Zivilschutz im Rahmen der an sich bewilligten Unterstützung im Umfang des Dienstaufgebots von 321 Diensttagen nicht auch für die beantragten Überwachungstätigkeiten eingesetzt werden kann. Der Gesamtkontext weist vielmehr darauf hin, dass die Überwachung der Unterkünfte in dem von der Fachbehörde umschriebenen Umfang zu bewilligen gewesen wäre.

6.2.5 Nach dem Gesagten lässt sich schliessen, dass bei den beantragten Überwachungstätigkeiten im Rahmen des Einsatzes der regionalen Zivilschutzorganisation am Tambouren- und Pfeiferfest von einem hinreichenden Bezug zum Zweck und zu den Aufgaben des Zivilschutzes im Sinne von Art. 46 Bst. b
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV auszugehen ist.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Sofern die Sachlage nicht zwingend entweder einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid erfordert, steht der Beschwerdeinstanz bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz könnte ein Rückweisungsentscheid zwar in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer B-2586/2013 vom 14. November 2014 E. 8.1; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 15 ff. zu Art. 61 m.w.H.), für die Erledigung des Verfahrens besteht jedoch eine zeitliche Dringlichkeit und eine Rückweisung in der Sache könnte zu einem prozessualen Leerlauf führen. Da der Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung der zu prüfenden Voraussetzungen hinreichend erstellt ist, drängt sich aus prozessökonomischen Gründen ein reformatorischer Entscheid auf.

7.2

7.2.1 Nachgehend sind deshalb die noch offenen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 46 Bst. a
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
, c und d ZSV zu prüfen.

7.2.2 Die Erst- und die Vorinstanz haben bei der Beurteilung der von ihnen gutgeheissenen Positionen nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann und der grundsätzlich bewilligte Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist (vgl. Art. 46 Bst. a
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV). Auch kamen sie zum Schluss, dass das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient (vgl. Art. 46 Bst. d
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Überwachungstätigkeiten abweichend zu beurteilen sind.

7.2.3 Mit dem Hinweis in der Vernehmlassung auf private Unternehmen und Sicherheitsfirmen stellt die Vorinstanz das Vorliegen von Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV in Frage (vgl. ebd. S. 3), wonach eine Bewilligung eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft private Unternehmen nicht übermässig konkurrenzieren darf. Dabei unterlässt sie es allerdings, näher darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung nicht erfüllt sein soll. Wie bereits festgestellt, umfasst die in Frage stehende Überwachungsarbeit keine Tätigkeiten, welche polizeiliche Befugnisse bzw. Befugnisse beinhalten, die eine gewisse Autorität im Sinne privater Sicherheitsdienste voraussetzen. Insoweit solche Leistungen benötigt werden, haben die Veranstalter auf private Sicherheitsfirmen oder nötigenfalls die Polizei zurückzugreifen. Auch in Bezug auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Angeboten stehen, wie der Verkauf von Eintrittskarten oder Parktickets, darf die Zivilschutzorganisation nicht eingesetzt werden. Auch diesbezüglich haben die Veranstalter andere Lösungen zu finden. Entsprechend sind den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit der beabsichtigten Überwachung der Unterkünfte private Firmen in übermässiger Weise konkurrenziert werden.

7.3 Da die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
ZSV damit nicht nur für die bisher bewilligten Positionen, sondern auch für die beantragte Überwachung der Unterkünfte gegeben sind, ist der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft für das vom 7.-10. Juli 2020 stattfindende Zentralschweizerische Tambouren- und Pfeiferfest vollumfänglich zu bewilligen. Das im Gesuch beantragte Dienstaufgebot von 321 Diensttagen bleibt in diesem Umfang bestehen.

8.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. November 2021 in Bezug auf die Nichtbewilligung der Überwachung der Unterkünfte aufzuheben. Die Erstinstanz ist anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 um Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vollumfänglich zu bewilligen.

9.
Mit dem in der Sache getroffenen Endentscheid ist der Antrag um vorsorgliche Massnahme gegenstandslos geworden.

10.

10.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

10.2 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist diesem zurückzuerstatten.

10.3

10.3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Diese wird für eine anwaltliche Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote werden die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen ersetzt. Es ist vielmehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können. Für die Beurteilung, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. insb. Urteil BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E.2.2, 6.1; Urteil BVGer A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 m.w.H.). Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteil BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 [nicht publiziert in BGE 137 II 199]). Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. insb.
Urteile BVGer A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 m.w.H., A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1).

10.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt als obsiegend. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht mit den Schlussbemerkungen eine Kostennote über insgesamt Fr. 8'075.- ein. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar in der Höhe von Fr. 8'075.- sowie den Auslagen in der Höhe von Fr. 107.-, inklusive der Mehrwertsteuer (7.7%). Der zeitliche Aufwand wurde dabei mit insgesamt 26.55 Stunden beziffert. Die Vertreterin war im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht mandatiert, so dass sie keine Vorkenntnisse des Falles hatte. Ein gewisser Mehraufwand ist sodann durch den Umstand, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021 erst kürzlich vollständig revidiert wurden, erklärbar. Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 15.8 Stunden - inklusive Aktenstudium, Rechtsabklärungen und Besprechungen mit dem Klienten - für das Verfassen der 15-seitigen Beschwerde erscheint allerdings zu hoch. Auch die ausgewiesenen 6.6 Stunden für die Schlussbemerkungen - inklusive Kenntnisnahme der eingegangenen Unterlagen, Telefonat mit dem Klienten, Abschlussarbeiten und Nachbesprechung - sind als überhöht einzuschätzen. Der ausgewiesene Aufwand kann demnach nur teilweise als notwendig anerkannt werden und die eingereichte Kostennote ist zu kürzen. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt und ist dem Beschwerdeführer durch die unterliegende Vorinstanz zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2021 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 um Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vollumfänglich zu bewilligen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Fachbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Einschreiben)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5414/2021
Datum : 19. April 2022
Publiziert : 16. Mai 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bevölkerungs- und Zivilschutz
Gegenstand : Bevölkerungs- und Zivilschutz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZG: 28 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 28 - 1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
1    Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:
a  den Schutz und die Rettung der Bevölkerung;
b  die Betreuung schutzsuchender Personen;
c  die Unterstützung der Führungsorgane;
d  die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen;
e  den Schutz der Kulturgüter.
2    Er kann zudem eingesetzt werden für:
a  präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden;
b  Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen;
c  Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
53 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 53 Wiederholungskurse - 1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
1    Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
2    Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
3    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.
4    Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
5    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:
a  Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
b  Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
86
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen - 1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens.
1    In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens.
2    Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem BABS auf dessen Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZSV: 45 
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 45 Definitionen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
2    Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
3    Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195211 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
a  Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
b  Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.
46 
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 46 Voraussetzungen - 1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
1    Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b  der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c  der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d  das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2    Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
57
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 57 Entscheid - Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden sowie Gesuchsteller oder Gesuchstellerin fest.
BGE Register
131-V-407 • 137-II-199 • 137-V-71
Weitere Urteile ab 2000
2C_343/2010 • 8C_329/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zivilschutz • bundesverwaltungsgericht • veranstalter • ermessen • frage • stelle • verfahrenskosten • frist • infrastruktur • vorsorgliche massnahme • sachverhalt • wissen • weisung • ermessensfehler • bundesgericht • kenntnis • verwandtschaft • zivilgesetzbuch • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2015/2
BVGer
A-1969/2017 • A-5414/2021 • A-5904/2018 • B-2586/2013
AS
AS 2008/2877