Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1071/2015/plo

Urteil vom 19. April 2016

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______,geboren am [...],

Syrien,
Parteien
vertreten durch [...],

Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015

.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (arabisch) beziehungsweise C._______ (kurdisch) im Distrikt Ras al-Ayn (arabisch) beziehungsweise Serê Kanîyê (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah. Beim Rechtsvertreter handelt es sich um den in der Schweiz eingebürgerten Bruder des Beschwerdeführers.

B.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 25. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in der Folge das Asyl zu gewähren. Im Oktober 2012 reiste er mit der Absicht, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz zu ersuchen, aus Syrien in die Türkei aus, kehrte jedoch kurz darauf unverrichteter Dinge wieder zurück. Am 19. November 2012 verliess er Syrien erneut in Richtung Türkei und wurde am 21. November 2012 durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. In der Folge reiste er wieder nach Syrien zurück. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.

C.
Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Familiengehörige von unter anderem in der Schweiz eingebürgerten Personen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 das BFM an, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Möglichkeit der Stellung eines Visumsantrags zu informieren. Dieser Anweisung kam das Bundesamt mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 30. September 2013 nach. Gleichentags wurde ihm durch die schweizerische Vertretung in Istanbul ein entsprechendes Visum ausgestellt, worauf er am 3. Oktober 2013 in die Schweiz einreiste. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die vom 3. Juni 2013 datierende Beschwerde mit Entscheid D-3148/2013 vom 28. November 2013 als gegenstandslos ab.

D.
Am 15. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch. Am 30. Oktober 2013 wurde er durch das BFM summarisch und am 6. Mai 2014 sowie ergänzend am 14. Januar 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen.

E.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der verschiedenen durchgeführten Anhörungen im Wesentlichen folgendermassen: Er habe vom 29. April 2010 bis zum 1. Januar 2012 seinen obligatorischen Wehrdienst in der syrischen Armee geleistet. Dabei habe er schliesslich den Rang eines Leutnants innegehabt und zwanzig Soldaten befehligt. Anfangs des syrischen Aufstands sei seine Einheit in der Stadt Kanaker (Provinz Rif Dimashq) zwischen Damaskus und Dara'a stationiert gewesen. Als die Demonstrationen begonnen hätten, habe das Regime den Befehl gegeben, diese zu verhindern. Er habe viele Menschen gesehen, die ums Leben gekommen seien, und auch seine eigene Einheit habe den Befehl gehabt, auf Leute zu schiessen. Er habe gewusst, dass die Demonstranten zu Recht auf die Strasse gegangen seien. Wegen des Schiessbefehls sei aber auch er gezwungen gewesen, zu schiessen, andernfalls ihm die Verhaftung und die Tötung gedroht hätten. Allerdings habe er selbst nicht gezielt auf die Leute geschossen, weil er niemanden habe töten wollen. Er wisse nicht, ob er mit seiner Schusswaffe Leute getroffen habe. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er in Syrien zweimal wegen psychischer Probleme im Spital gewesen. Er habe mehrere Suizidversuche unternommen und leide noch heute an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er sich in B._______ einer Organisation mit der Bezeichnung "Jugendliche Bewegung der Revolution" angeschlossen, welche mit der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê; Kurdische Einheitspartei in Syrien) zusammenarbeite. Als Mitglied dieser Bewegung und der Yekiti-Partei habe er an Sitzungen teilgenommen und regelmässig Proteste gegen das Regime des Präsidenten al-Assad organisiert. Im Februar 2012 hätten Angehörige des militärischen Nachrichtendiensts im Haus seines Vaters im Dorf D._______ bei B._______ nach ihm gesucht; er habe sich damals aber bereits an unterschiedlichen Orten versteckt gehalten. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in B._______ an Einfluss verloren, und die gesamte umliegende Region werde nun durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) kontrolliert. Indessen kooperiere die PYD mit dem syrischen Regime und verfolge die Mitglieder und Sympathisanten der Yekiti-Partei. Im Dezember 2012 sei nach einer Demonstration ein Tötungsversuch gegen ihn unternommen worden, indem mutmassliche Angehörige der PYD auf ihn geschossen hätten. Er sei jedoch selbst bewaffnet gewesen und habe zurückgeschossen, worauf die Angreifer verschwunden seien. Im Juni 2013 seien anlässlich einer Demonstration gegen die syrische Regierung viele Kundgebungsteilnehmer
durch die Milizen der PYD festgenommen worden. Auch sei das Büro der Yekiti-Partei durch die PYD gestürmt worden, und Mitglieder der Yekiti-Partei seien dabei ermordet worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die syrischen Behörden hätten mit der Einberufung von Reservisten zum Militärdienst begonnen, und er fürchte ein entsprechendes Aufgebot. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel sein syrisches Militärdienstbüchlein, die Kopie eines syrischen Gesetzeserlasses betreffend die Einberufung von Reservisten, verschiedene Medienberichte zur politischen Situation in Syrien sowie ärztliche Zeugnisse in Bezug auf seine psychische Erkrankung zu den Akten.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 5. September 2014 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel die Kopien eines syrischen Haftbefehls und einer weiteren behördlichen Suchanzeige.

G.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Indessen anerkannte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Staatssekretariat gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG damit, aufgrund seiner Beteiligung als Leutnant der syrischen Armee an Einsätzen gegen die Zivilbevölkerung sei der Beschwerdeführer asylunwürdig.

H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Kopien von E-Mails, ein Auszug aus dem Internet sowie ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 3. März 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 18. März 2015 aufgefordert.

J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. März 2015.

K.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 12. März 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

L.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.

N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. Dabei wurde als Beweismittel unter anderem die auszugsweise Kopie eines Asylentscheids des SEM bezüglich eines anderen Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

4.

4.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur syrischen Armee im Rang eines Leutnants an sich sei nicht als verwerflich im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG einzustufen. Jedoch gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er im Rahmen seines Militärdiensts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen verübt habe oder zumindest in starkem Mass an solchen mitbeteiligt gewesen sei. Er habe, wenn auch auf Befehl, anlässlich von Demonstrationen auf teilweise unbewaffnete Personen geschossen. Ausserdem habe er zwanzig Untergebene kommandiert, die ebenfalls den Befehl gehabt hätten, auf Demonstranten zu schiessen und Personen zu verhaften, die friedlich protestiert hätten. Durch diverse Medienberichte sei bekannt, mit welcher Brutalität die syrische Armee zu Beginn der syrischen Revolution in Dara'a und beim Angriff auf die Stadt Kanaker gegen Demonstranten und Zivilisten vorgegangen sei. So seien im Bezirk Dara'a innert weniger Monate nach Beginn der Revolution über 400 Personen bei Militäreinsätzen getötet worden, und viele der dabei verhafteten Demonstranten seien Opfer von Folter geworden oder während der Haft ums Leben gekommen. Indem der Beschwerdeführer auf Demonstranten geschossen habe, habe er in Kauf genommen, Menschen zu töten. Seine Aussage, er wisse nicht, ob er mit seinen Schüssen jemanden getroffen habe, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich somit des Begehens verwerflicher Handlungen im Sinne des Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG schuldig gemacht. Der Ausschluss vom Asyl sei angesichts der Schwere dieser Handlungen im Übrigen auch verhältnismässig. Unter diesem Gesichtspunkt führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, ausschliesslich auf Befehl gehandelt zu haben. Allerdings sei er im vollen Bewusstsein des Unrechts bis zum Januar 2012 im Militärdienst geblieben. Zwar versuche er, dies mit den Konsequenzen zu rechtfertigen, die ihm gedroht hätten. Jedoch gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, inwiefern er tatsächlich versucht habe, sich den betreffenden Handlungen zu entziehen. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich an die geltenden Gesetze halten müssen. Auch wenn bei seinen eigenen Untergebenen eine Befehlsverweigerung nicht vorgekommen sei, habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er hätte sich in einem solchen hypothetischen Fall als Vorgesetzter an die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehalten und einen Fehlbaren festnehmen lassen. Trotz seiner Distanzierungen vom Vorgehen der syrischen Armee sei den Aussagen des Beschwerdeführers somit eine gewisse Regimetreue nicht gänzlich
abzusprechen. Ferner sei auch nicht erkennbar, inwiefern er individuell unter Druck gesetzt worden sei. Vielmehr habe er nach eigenen Aussagen viele Befehle ohne Nachfrage ausgeführt, wobei er sich auf die allgemein gehaltene Befürchtung berufe, eine Befehlsverweigerung wäre als Landesverrat betrachtet worden. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei beim angeblichen Tötungsversuch gegen seine Person im Dezember 2012 bewaffnet gewesen, wobei er nicht gezögert habe, selbst zu schiessen und die Angreifer zu verletzen oder gar zu töten. Auch wenn dieser Vorfall als Notwehr ausgelegt werden könne, zeige er dennoch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Menschenleben aufs Spiel zu setzen. Schliesslich könne eine Verjährung der begangenen Handlungen ausgeschlossen werden, da diese weniger als vier Jahre zurücklägen.

4.2 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, Syrien sei kein Rechtsstaat, und Angehörige der syrischen Armee hätten keinerlei Rechte, nur Pflichten und Befehle, die erfüllt werden müssten. Wer einen Befehl verweigere, werde gnadenlos bestraft und in den meisten Fällen erschossen. Der Beschwerdeführer sei Kurde und stamme aus Nordsyrien, während er seinen Wehrdienst in Dara'a im Süden Syriens habe leisten müssen. Es sei ausgeschlossen gewesen, hier zu desertieren, hätte er doch nirgendwohin fliehen können. Zudem sei es ihm unmöglich gewesen, seine Familienangehörigen in Sicherheit zu bringen, an denen sich die syrischen Behörden im Falle seiner Desertion gerächt hätten. Dies zeige der bekannte Fall des desertierten Oberstleutnants Hussein Harmoush; die syrische Armee habe viele Familienmitglieder umgebracht und die Häuser der Angehörigen mit Bulldozern zerstört. Der Beschwerdeführer habe während seines Militärdiensts niemanden getötet und sich gegenüber den Demonstranten immer korrekt verhalten. Er habe nie gezielt auf Zivilisten geschossen, sondern immer nur Warnschüsse abgegeben. Weiter sei er ein bekannter Aktivist der oppositionellen Yekiti-Partei, und es sei undenkbar, dass er durch diese Partei als Mitglied akzeptiert würde, hätte er auf Seiten des Regimes unschuldige Menschen getötet. Im Rahmen seiner Aktivitäten für die Yekiti-Partei sei er zum eigenen Schutz mit einer Pistole bewaffnet gewesen, nachdem viele Mitglieder umgebracht worden seien. Beim Überfall auf seine Person habe er lediglich in Selbstverteidigung zurückgeschossen, wobei er selbst nur knapp dem Tod entronnen sei.

4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung wies das SEM unter anderem darauf hin, dass die Anwendung von Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG für im Ausland begangene Straftaten keinen förmlichen Beweis erfordere, sondern ein begründeter Verdacht genüge. Die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rechtfertigungsgründe würden nicht erklären, was der Beschwerdeführer unternommen habe, um sich seinen militärischen Aufgaben zu entziehen.

4.4 Mit der Replik machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, in einem anderen Fall eines syrischen Asylsuchenden habe das SEM unter Hinweis auf das sehr grosse Risiko, von Vorgesetzten zur Rechenschaft gezogen und erschossen zu werden, die Desertion eines Soldaten, der gegen Demonstranten eingesetzt worden sei, als realitätsfern bezeichnet. Weiter führte er im Wesentlichen aus, gemäss syrischem Recht sei bei Desertion lebenslange Haft oder die Exekution vorgesehen.

5.

5.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).

5.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f.).

5.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.4, 1999 Nr. 12 E. 5b; vgl. ferner Geoff Gilbert, Current issues in the application of the exclusion clauses, in: Erika Feller/Volker Türk/Frances Nicholson [eds.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, S. 425 [470 f.]).

5.4 Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können.

5.4.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdiensts des Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.

5.4.2 Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer keine detaillierten zeitlichen und örtlichen Angaben dazu, wann und mit Ausnahme einer Attacke auf die Stadt Kanaker wo er mit seiner Einheit im Einzelnen eingesetzt wurde. Aus seinen Aussagen geht aber jedenfalls hervor, dass diese Einsätze im Zeitraum zwischen dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 und seiner Entlassung aus dem aktiven Militärdienst am 1. Januar 2012 erfolgten. Abgesehen vom Angriff auf Kanaker welcher gemäss vorliegenden Berichterstattungen in den frühen Morgenstunden des 27. Juli 2011 erfolgt sein dürfte und in dessen Verlauf zwischen acht und elf Personen getötet und etwa 250 Personen verhaftet wurden (vgl. BBC News, Syria forces kill eight in Kanaker raid, , abgerufen am 15. September 2015) machte er lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass er im besagten Zeitraum seines Militärdiensts unter anderem in der Stadt Dara'a im Einsatz gewesen sei. Dies wurde auch bereits mit dem schriftlichen Asylgesuch an das BFM vom 25. Juni 2012 vorgebracht und im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdeschrift wiederholt.

5.4.3 Während somit präzise zeitliche und örtliche Angaben über die militärischen Einsätze des Beschwerdeführers fehlen, brachte er im Rahmen seiner Befragungen mit einiger Ausführlichkeit vor, welche Funktionen und Aufgaben er im Rahmen seines Militärdiensts in der regulären syrischen Armee zwischen März 2011 und dem 1. Januar 2012 zu erfüllen hatte. Diesbezüglich ist insbesondere auf die ergänzende Anhörung vom 14. Januar 2015 abzustellen. Auf Fragen nach den konkreten Geschehnissen während seines Militärdiensts antwortete er anlässlich dieser Anhörung jeweils wörtlich in der ersten Person Plural, was darauf schliessen lässt, dass er damit seine militärische Einheit meinte, die er als Bataillon [...] der [...]. Division benannte. Im Einzelnen machte er folgende Ausführungen (Protokoll der Anhörung vom 14. Januar 2015, S. 4 6 vgl. auch A6/7 S. 3): Als die Demonstrationen begonnen hätten, habe das Regime den Befehl gegeben, diese zu verhindern. Sein Bataillon habe den Auftrag erhalten, die Stadt zu umstellen und anzugreifen. Vor dem Angriff habe er mehrere Freunde, die in Kanaker gelebt hätten, angerufen und aufgefordert, mit ihren Familien die Stadt zu verlassen. Während des Angriffs auf die Stadt habe er mit eigenen Augen gesehen, wie die Leute umgebracht worden seien und Panzer alles zerstört hätten. Jemand habe ein Plakat hochgehalten und sei deswegen getötet worden. Seine Einheit habe die Aufgabe gehabt, Demonstranten anzugreifen und zu verhaften. Es seien Kontrollpunkte errichtet, Leute seien festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Ob die Verhafteten schuldig oder unschuldig gewesen seien, sei nicht wichtig gewesen; man habe den Leuten Angst einjagen wollen. Er habe viele Menschen gesehen, die ums Leben gekommen seien, und auch seine eigene Einheit habe den Befehl gehabt, auf Leute zu schiessen. Er habe gewusst, dass die Demonstranten zu Recht auf die Strasse gegangen seien. Wegen des Schiessbefehls sei aber auch er gezwungen gewesen, zu schiessen, andernfalls ihm die Verhaftung und die Tötung gedroht hätten. Befehlsverweigerer seien exekutiert worden, indem man sie mit Minen beladen und diese zur Detonation gebracht habe. Allerdings habe er selbst nicht gezielt auf die Leute geschossen, weil er niemanden habe töten wollen. Er wisse nicht, ob er mit seiner Schusswaffe Leute getroffen habe. Unter seinem persönlichen Kommando seien zwanzig Soldaten gestanden. Als Leutnant habe er diese Soldaten geführt, um die Befehle seiner Vorgesetzten auszuführen. Weiter machte er geltend, er habe als Leutnant der syrischen Armee ausschliesslich unter Befehl und in Ausübung seiner militärischen Pflicht gehandelt. Im Falle einer Befehlsverweigerung oder Desertion hätte ihm die Exekution gedroht, und
zudem hätte dies seine Familienangehörigen in Gefahr gebracht, indem sie der Rache der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen wären.

5.4.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er an Einsätzen in grösserer Zahl und in mehreren, wenn auch mit Ausnahme von Kanaker und Dara'a nicht näher benannten Städten beteiligt war. Es ist als notorisch zu bezeichnen und wird auch durch den Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass im fraglichen Zeitraum in der betreffenden Region südlich von Damaskus und insbesondere in der Provinz Dara'a durch die an der Bekämpfung des Aufstands gegen das staatliche Regime beteiligten Sicherheitskräfte (reguläre syrische Armee, Geheimdienste, regimetreue Milizen) massivste Menschenrechtsverletzungen in grosser Zahl begangen wurden (vgl. anstelle vieler Human Rights Watch, "By All Means Necessary". Individual and Command Responsibility for Crimes against Humanity in Syria, Dezember 2011). Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, er habe als Kommandant von zwanzig Soldaten im Range eines Leutnants lediglich die Befehle seiner Vorgesetzten ausgeführt und weitergegeben. Er sei zwar selbst da er unter der Beobachtung durch Vorgesetzte gestanden sei regelmässig gezwungen gewesen, von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen, habe aber nicht direkt auf Menschen gezielt. Jedoch geht aus seinen Vorbringen klar hervor, dass er unmittelbar und als Unteroffizier in kommandierender Funktion an militärischen Einsätzen beteiligt war, die auf die Tötung und/oder Verhaftung von Teilnehmern an Demonstrationen gegen das staatliche Regime hinzielten. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, des Orts seiner Stationierung und seines Dienstgrads sowie unter Berücksichtigung des anzulegenden Beweismassstabs (vgl. E. 5.3) ist festzustellen, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Genannte an militärischen Einsätzen beteiligt war, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen in unbestimmter, aber mutmasslich erheblicher Zahl führten.

5.4.5 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ausschliesslich unter Befehl und in Ausübung seiner militärischen Pflicht gehandelt, stellt sich die weitere Frage, ob sich dies im Sinne einer Rechtfertigung auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuwirken vermag. Dies ist aus unterschiedlicher Perspektive zu verneinen. Dabei ist zunächst aus flüchtlingsrechtlicher Sicht festzuhalten, dass das Handeln auf Befehl (sog. Befehlsnotstand) nach der geltenden Praxis grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die fragliche Tat entbindet. Eine solche Entbindung kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl an sich auch nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. UNHCR, Guidelines on International Protection: Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees [UN-Dok. Nr. HCR/GIP/03/05, 4. September 2003], Ziff. 22). Auch in anderen Bereichen des Völkerrechts ist dieser Grundsatz gleichlautend niedergelegt (siehe Art. 33 Ziff. 1 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; vgl. zum Ganzen auch Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel/Genf/München 2004, S. 200 ff., 213 f., 217 ff.). Des Weiteren erweist sich auch aus Sicht des nationalen Strafrechts, dass mit der militärischen Gehorsamspflicht keine rechtfertigende Wirkung verbunden ist, wenn der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten eine Tat begeht, sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 20 - 1 Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höherrangige, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höherrangige, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.
2    Auch der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war. Das Gericht kann die Strafe mildern.24
des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG; SR 321.0]; hierzu Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 14, N 8). Im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen für die Entbindung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit insofern nicht erfüllt, als sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen der Unrechtmässigkeit seiner militärischen Einsätze bewusst war. So gab er bei seiner Anhörung vom 14. Januar 2015 gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er habe gewusst, dass die Demonstranten zu Recht auf die Strasse gegangen seien. Es sei für das Vorgehen seiner militärischen Einheit aber unwichtig gewesen, ob die Verhafteten schuldig oder unschuldig gewesen seien, denn man habe den Leuten Angst einjagen wollen. Auch geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er die strikte Befolgung der ihm selbst erteilten militärischen Befehle trotz seiner Einsicht durchaus nicht in Frage stellte. Vielmehr führte er diesbezüglich aus, er hätte diese Befehle als
Vorgesetzter gegenüber den unter seinem Kommando stehenden Soldaten mittels der vorgesehenen disziplinarischen Regeln durchgesetzt, hätte sich die entsprechende Notwendigkeit ergeben (vgl. Protokoll der Anhörung vom 14. Januar 2015, S. 5).

5.4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seines Militärdiensts in der syrischen Armee im Zeitraum zwischen März 2011 und dem 1. Januar 2012 zumindest durch entsprechende Tatbeteiligung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG schuldig gemacht. An dieser Einschätzung vermag auch der geltend gemachte Befehlsnotstand nichts zu ändern.

5.4.7 Demgegenüber ist festzustellen, dass sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2012 gegen einen Tötungsversuch seitens bewaffneter Angreifer durch den Einsatz seiner eigenen Schusswaffe zu Wehr setzte, unter dem Gesichtspunkt von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG offensichtlich nichts ableiten lässt. Unter Berücksichtigung der in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz al-Hasakah, damals wie im Übrigen auch heute noch herrschenden Konfliktsituation kann dem Genannten objektiv weder vorgeworfen werden, dass er sich zu seinem Selbstschutz bewaffnete, noch dass er in einer Notwehrsituation von der Schusswaffe Gebrauch machte.

5.5

5.5.1 Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorzuwerfen sind, ist in einem nächsten Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (siehe bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass das Handeln auf Befehl im vorliegenden Fall zwar in Analogie zu den strafrechtlichen Beurteilungsmassstäben keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, der besondere Interessenkonflikt, dem der Befehlsempfänger ausgesetzt ist, jedoch zu einer Strafmilderung führen kann (vgl. Seelmann, a.a.O.; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 48, N 13).

5.5.2 Im vorliegenden Fall sind in erster Linie die Umstände der Tatbegehung und daraus abgeleitet die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden erneuten Delinquenz in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat in glaubhafter Weise vorgebracht, er habe sich ausschliesslich auf Befehl und mithin gegen seinen persönlichen Willen an den militärischen Einsätzen gegen regimekritische Demonstranten beteiligt. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen, eine Befehlsverweigerung beziehungsweise Desertion sei angesichts der drohenden Bestrafung durch Exekution nicht möglich gewesen, zumal er damit auch seine Familienangehörigen der Rache der syrischen Behörden ausgesetzt hätte, als nachvollziehbar zu bezeichnen. In der Tat geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und extralegaler Hinrichtung betroffen sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2, mit entsprechenden Nachweisen). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer, wie er ebenfalls glaubhaft dargelegt hat, gegenüber dem staatlichen syrischen Regime oppositionell eingestellt ist, wobei er bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst am 1. Januar 2012 in seiner Herkunftsregion in der Provinz al-Hasakah an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und sich für die oppositionelle kurdische Yekiti-Partei engagierte. Schliesslich ist ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer, wie durch eine Behandlungsbestätigung der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons Zug vom 24. April 2014 belegt ist, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die nach seinen - nachvollziehbaren Aussagen auf das im syrischen Bürgerkrieg Erlebte zurückzuführen ist, wobei er mehrere Suizidversuche unternommen habe. Angesichts der gesamten Umstände erweist es sich als unverhältnismässig, ihn von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.

6.
Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder nachdem es sich beim Rechtsvertreter um den Bruder des Beschwerdeführers handelt eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachsener Kosten ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 2-7 der Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 werden aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1071/2015
Date : 19. April 2016
Published : 06. Mai 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015


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AsylG: 3  53  105  106  108
BGG: 83
MStG: 20
StGB: 9
VGG: 31  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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