Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-920/2018
Urteil vom19. März 2018
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Besetzung Richter François Badoud,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
A._______, geboren am (...),
Parteien Afghanistan,
vertreten durch Roland Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragte, es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsentscheid sei auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sein Gesuch begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich die Lage in Kabul seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) verschlechtert habe. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan in diesem Urteil grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Referenzurteil des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation seit dem letzten Länderurteil in allen Regionen Afghanistans deutlich verschlechtert habe, weswegen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar zu bezeichnen sei. Aufgrund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren als gegeben erachtetes "tragfähiges Beziehungsnetz" neu beurteilt werden. Bereits anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass seine Mutter und sein jüngerer Bruder in den Iran geflüchtet seien und sein anderer Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Die Wohnung der Familie in Afghanistan sei zwischenzeitlich vermietet worden, und seine Mutter habe seine Schneiderausrüstung verkauft. Auch habe er damals angegeben, zu seinen in Kabul lebenden Cousins keinen Kontakt mehr zu pflegen und lediglich noch mit einem Freund in Kontakt zu stehen. Ein loser Kontakt zu einem Freund stelle jedoch keine besonders begünstigende Voraussetzung im Sinne der neuen Rechtsprechung dar.
C.
Mit vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 111b Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 17. Januar 2018) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würden. Gemäss seinen eigenen Angaben lebe er seit dem Kleinkindalter in Kabul, habe dort die Schule besucht, die Maturität absolviert, zweieinhalb Jahre Computerwissenschaft studiert und als Schneider mit eigenem Geschäft gearbeitet, weswegen er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Die im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor als unglaubhaft zu erachten, womit ebenfalls die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie nicht geglaubt werden könne. Die Behauptungen, die Wohnung sei inzwischen vermietet und seine Schneiderausrüstung verkauft worden, habe der Beschwerdeführer durch nichts belegt. Deshalb sei davon auszugehen, dass sowohl seine Kernfamilie als auch weitere Verwandte wie drei Cousins in Kabul leben würden, er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und seine Familie in Kabul ein Haus besitze, wo der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wohnen könne. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung und Arbeitserfahrung sei es möglich, sich in Kabul mithilfe des dort vorhandenen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Aus diesen Gründen lägen gemäss den Akten klar begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vor, und aus dem Wiedererwägungsgesuch würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen.
E.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm "vollumfänglich" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zwar, es sei ihm Asyl zu gewähren; seine im Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betreffen aber ausschliesslich den Wegweisungsvollzug. Zum beantragten Asyl fehlen hingegen jegliche Ausführungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen hat, als Folge einer festzustellenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei Asyl zu gewähren, und dabei verkannte, dass daraus lediglich die vorläufige Aufnahme einer Person und nicht die Gewährung von Asyl resultieren kann. Den Beschwerdegegenstand bildet im vorliegenden Verfahren demnach ausschliesslich der Wegweisungsvollzugspunkt.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
6.
6.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt B.) vor, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Asylentscheid des SEM vom 29. Mai 2017 derart verschlechtert, dass ihm eine Rückkehr nach Kabul unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten sei. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass der Wegweisungsvollzug nach Kabul aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation grundsätzlich - ohne soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise - als unzumutbar zu bezeichnen sei. Aufgrund der verschlechterten Lage und seines fehlenden Beziehungsnetzes sei ein Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. In seinem Wiedererwägungsgesuch habe er darauf hingewiesen, dass das SEM bei ihm fälschlicherweise von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen sei. In seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid habe das SEM jedoch lediglich knapp argumentiert, dass sich die Asylgründe und ebenfalls der Umstand, dass seine Kernfamilie in den Iran geflohen sei, als unglaubhaft erwiesen hätten. Weiter habe das SEM seinen negativen Asylentscheid damals unter anderem damit begründet, dass auch das Absolvieren eines Universitätsstudiums unglaubhaft sei; in seinem Wiedererwägungsentscheid sei das SEM hingegen im Widerspruch hierzu davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr nach Kabul aufgrund seines Studiums eine Existenz aufbauen. Der Beschwerdeführer halte sich seit ungefähr drei Jahren im Ausland auf, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Wohnung der Familie in dieser kriegszerrütteten Stadt nach all den Jahren einfach so zur Verfügung stehe. Schliesslich sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und habe seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft abgewiesen, weswegen der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das Ermessen missbraucht worden sei.
6.2
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine persönlichen Umstände seien aufgrund des am 13. Oktober 2017 ergangenen Referenzurteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsweise neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. So handelt es sich bei einer neuen Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Zudem wurde mit dem neuen Urteil lediglich eine bereits bestehende Praxis präzisiert und differenziert. Selbst wenn damit eine Praxisänderung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul vorgenommen worden wäre, könnte diese nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (vgl. EMARK 2000/5 E. 3 S. 48 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund stellt das zwischen dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2018 ergangene Referenzurteil D-5800/2016 keinen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. analog Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 262).
6.2.2 Ebenfalls wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender begünstigender Umstände unzumutbar, da er in Kabul über keine oder sehr wenige persönliche Beziehungen verfüge und seine Wohnsituation nicht geregelt sei. Bei diesen persönlichen Umständen handelt es sich um einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Ausführungen ausschliesslich auf bereits im Asylverfahren vorgebrachte Umstände. Eine neue Würdigung von früheren Tatsachen ist im Wiedererwägungsverfahren hingegen nicht möglich (vgl. oben E. 5.2), weswegen von dem im Beschwerdeentscheid des Gerichts (Urteil
D-3652/2017 vom 29. September 2017) festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. In diesem Entscheid hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine Familie (Mutter, Bruder und Cousins), weshalb ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimatstadt vorliege. Weiter erachtete es seine Wohnsituation aufgrund des Hauses seiner Familie, in welches er zurückkehren könne, als gesichert. Mit seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetzwerk sei der Aufbau einer Existenz möglich. Ausführungen darüber, ob seine Kernfamilie tatsächlich aus Kabul weggezogen ist oder ob das Haus seiner Familie vermietet wurde, erübrigen sich demzufolge im vorliegenden Verfahren. Der blosse, in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis, es könne nicht davonausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung nach einer dreijährigen Landesabwesenheit weiterhin zur Verfügung stehe, genügt nicht, um eine widererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts darzutun. Weitere zwischenzeitlich erfolgte Veränderungen seiner persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
6.2.3 Aus den oben aufgeführten Gründen kann vorliegend auch keine Verletzung der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Pflicht zur richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts festgestellt werden. Die Vorinstanz stützte ihre Ausführungen unter Verweis auf das neue Referenzurteil betreffend die Lage in Afghanistan des Bundesverwaltungsgerichts auf die vom Gericht bereits beurteilten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Kabul wie das soziale Netz, seine Ausbildung und Berufserfahrung und die Wohnmöglichkeit. Aus welchem Grund es sich dabei um einen unrichtigen Sachverhalt gehandelt haben soll beziehungsweise welche Abklärungen die Vorinstanz zusätzlich hätte tätigen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine andere Würdigung der Sachumstände als vom Beschwerdeführer gefordert kann jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen. Auch kann weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden, inwiefern die Vor-instanz ihr Ermessen missbraucht haben soll, womit auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Wenn das Vorliegen eines Verfahrensfehlers überhaupt in Betracht kommen würde, wäre allenfalls - und dies macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen, wohl implizit geltend - eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Auch eine solche ist jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu erkennen, da sich die Verfügung - wie bereits festgestellt - sowohl detailliert mit den wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und diese lückenlos aufführt, als auch festhält, dass diese auch vor dem Hintergrund der aktuellsten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, womit die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
6.3
6.3.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass vorliegend als einziger Wiedererwägungsgrund zu prüfen ist, ob eine seit dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts veränderte Sachlage im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorliegt und falls ja, ob diese (unter Annahme derselben persönlichen Situation des Beschwerdeführers wie im Asylverfahren) etwas an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag.
6.3.2 Dabei bleibt unklar, wann diese vorgebrachte Verschlechterung eingetroffen sein soll und ob das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers überhaupt innert Frist, das heisst 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds eingereicht wurde. Allerdings ist das SEM ohnehin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell behandelt. Dem Beschwerdeführer ist aus dieser materiellen Prüfung kein Nachteil erwachsen, weswegen die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs offengelassen werden kann und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem neuen Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - eine generelle Verschlechterung der Lage in Kabul seit dem Urteil BVGE 2011/7 zwar tatsächlich festgestellt hat. Ob sich die Lage jedoch in der (für die im Wiedererwägungsverfahren relevante) Zeitspanne zwischen dem Beschwerdeentscheid des Gerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2018 (erneut) verschlechtert hat und demnach überhaupt eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts darstellt, welche eine erneute Überprüfung des Asylentscheids der Vorinstanz rechtfertigen würde, kann vorliegend offen gelassen werden. Massgeblich ist, dass auch eine allfällige tatsächliche Verschlechterung der Lage in Kabul zum heutigen Zeitpunkt unter Anwendung der aktuell geltenden Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag wie im Beschwerdeentscheid des Gerichts. So sind die Kriterien im neuen Referenzurteil denjenigen in der bisherigen Rechtsprechung festgehaltenen sehr ähnlich. Abgesehen von den deckungsgleichen Voraussetzungen des notwendigen im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung tragfähigen Beziehungsnetzwerks, welches der rückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten muss, präzisiert das neue Referenzurteil, dass ein solches Beziehungsnetzwerk dann nicht vorliegen kann, wenn es sich dabei lediglich um lose Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Mitglieder der Kernfamilie handle, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien (vgl. D-5800/2016 E. 8.4.1). Ausserdem entscheidrelevant ist die Berufserfahrung der rückkehrenden Person. Auch unter Berücksichtigung der präzisierten Kriterien müssen die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul beim Beschwerdeführer unter den im Beschwerdeentscheid festgehaltenen persönlichen Umständen als erfüllt betrachtet werden. So handelt es sich beim Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie, das heisst seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, nicht bloss um einen losen Kontakt, da die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge gemeinsam in einem Haus gelebt hat. Das Haus befindet sich im Eigentum der Familie. Weiter hat der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung mit Matura-Abschluss und wenigen Jahren Hochschulstudium mit der Führung seines Schneidergeschäfts gemäss seinen Aussagen ein "gutes" Einkommen erwirtschaften können (vgl. SEM-Akte A9 F. 75). Die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe vermögen somit zu
keiner anderen Beurteilung wie im Asyl- und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu führen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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