Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3503/2016
Urteil vom 19. März 2018
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Besetzung
Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
X._______,
vertreten durchPhilippe Rosat, Rechtsanwalt,
Parteien
Rosat & Cie Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zulassung zur Prüfung für das
Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse; Gleichwertigkeit einer deutschen Ausbildung.
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. April 2016 meldete sich X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse an.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die deutsche Ausbildung des Beschwerdeführers zum Gesellen und Meister im Kälteanlagenbauer-Handwerk der Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz nicht gleichwertig sei (Dispositiv-Ziffer 1). Sie wies sein Gesuch um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse ab (Dispositiv-Ziffer 2).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Tätigkeiten, welche der Beruf des Gesellen bzw. Meisters im Kälteanlagenbauer-Handwerk in Deutschland und der Beruf des Elektroinstallateurs EFZ in der Schweiz umfassten, seien nicht vergleichbar. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers zu derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz sei demnach nicht möglich. Folglich könne er nicht Träger einer Anschlussbewilligung nach Art. 15 der Niederspannungs-Installationsverordnung sein. Er könne auch nicht zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse zugelassen werden, weil das entsprechende Prüfungsreglement des ESTI - mangels einer schweizerischen Berufsausbildung des Beschwerdeführers - nicht anwendbar sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren:
1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.5.2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner als Vorinstanz anzuweisen abzuklären, ob zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers als zertifizierte Elektrofachkraft BGV A3 nach deutschem Recht und Meister sowie Geselle des Kälteanlagenbaus nach deutschem Recht einerseits und der Ausbildung eines schweizerischen Kältemonteurs mit Niederspannungs-Anschlussbewilligung wesentliche Unterschiede bestehen, welche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben können. Falls diese Prüfung ergibt, dass keine solchen wesentlichen Unterschiede bestehen, ist der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer ohne Prüfung die Bewilligung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse gemäss Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
|
1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
2. Für den Fall, dass die Prüfung gemäss Ziffer 1 hiervor wesentliche Unterschiede in der Ausbildung ergeben sollte, ist der Beschwerdegegner anzuweisen abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufspraxis in der Schweiz erlangten Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufwiegen können. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, ist der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer ohne Prüfung die Bewilligung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse zu erteilen.
3. Für den Fall, dass die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch die Berufserfahrung kompensiert werden können, ist der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer zur Eignungsprüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse zuzulassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die ihm verweigerte Zulassung zur Eignungsprüfung stelle eine Verletzung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.09.2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) dar. Darüber hinaus habe er ebenfalls auf der Basis der Richtlinie Anspruch darauf, dass die Vorinstanz abkläre, ob zwischen seiner deutschen Ausbildung als Elektrofachkraft nach BGV A3 sowie Meister des Kälteanlagenbaus einerseits und der Ausbildung eines schweizerischen Kältemonteurs mit Niederspannungs-Anschlussbewilligung andererseits keine wesentlichen, die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Unterschiede bestünden, und ob, falls solche vorlägen, sie auf der Basis des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG durch seine langjährige praktische Berufstätigkeit kompensiert würden. In beiden Fällen stehe ihm - ohne Eignungsprüfung - ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den Anschluss elektrischer Niederspannungserzeugnisse zu.
Sollte diese Prüfung durch die Vorinstanz ergeben, dass für die Sicherheit und Gesundheit relevante Ausbildungsunterschiede bestünden und sie nicht durch die Berufserfahrung ausgeglichen werden könnten, müsse die Vorinstanz ihn zur Eignungsprüfung zulassen und diese durchführen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
E.a Mit Replik vom 16. September 2016 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 2. Juni 2016 fest und beantragt zusätzlich, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. August 2016 sei samt Beilagen vollumfänglich aus den Gerichtsakten zu weisen.
E.b
In der Verfügung vom 28. September 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über den Antrag, die Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen, im Hauptentscheid zu befinden sei.
F.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 28. Oktober 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Hinsichtlich seines prozessualen Antrags, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. August 2016 vollumfänglich aus dem Recht zu weisen, macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die ihr auf 14. Juli 2016 angesetzte Frist zur Vernehmlassung um mehr als einen Monat versäumt und auch kein fristgerechtes Erstreckungsgesuch gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte das so bezeichnete Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 15. August 2016 nicht durch Verfügung vom 16. August 2016 bewilligen dürfen, da es sich materiell um ein Gesuch um Wiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
Allerdings können gemäss Art. 32 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zur angestrebten reglementierten Tätigkeit (Anschliessen elektrischer Erzeugnisse) und zur dazu vorausgesetzten Prüfung (Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
3.1 Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27]) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1). Anwendbar ist vorliegend die ab dem 20. April 2016 - und somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2016 - geltende Fassung. Die ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Neuerungen gelangen währenddessen grundsätzlich noch nicht zur Anwendung, ausser wenn sie zuvor rechtswidrige Bestimmungen aufheben oder ändern würden.
Im 2. Kapitel normiert die NIV die für Installationsarbeiten geltende Bewilligungspflicht. Danach benötigt eine Installationsbewilligung des Inspektorats, wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt (Art. 6). Im Weiteren unterscheidet die Verordnung zwischen der allgemeinen Installationsbewilligung (Art. 7 - 11), den eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 12

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 12 Arten - 1 Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen: |
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1 | Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen: |
a | für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13); |
b | für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14); |
c | für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen (Art. 15); |
2 | Betriebe können gleichzeitig eingeschränkte Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c innehaben, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
|
1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 16 - 1 Folgende Personen benötigen keine Installationsbewilligung für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen: |
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1 | Folgende Personen benötigen keine Installationsbewilligung für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen: |
a | fachkundige Personen nach Artikel 8; |
b | kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1; |
c | Elektroinstallateure EFZ; |
d | Montage-Elektriker EFZ, die befähigt sind, die Erstprüfung durchzuführen.31 |
2 | Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die: |
a | einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden Installationen in von ihnen bewohnten Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen Endstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom installieren; |
b | Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter in von ihnen bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren.32 |
3 | Elektrische Installationen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss dem Eigentümer den Sicherheitsnachweis übergeben. |
Das vorliegende Verfahren ist vor dem Hintergrund der in Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |
Nach Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 21 Prüfungen - 1 Das Inspektorat führt die Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c, 14 Abs. 1 Bst. b und 15 Abs. 3) erforderlich sind. |
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1 | Das Inspektorat führt die Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c, 14 Abs. 1 Bst. b und 15 Abs. 3) erforderlich sind. |
2 | Das UVEK regelt in Zusammenarbeit mit den OdA die Prüfungsanforderungen.37 |
3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung in Deutschland absolviert. Er hat sich zum Gesellen und später zum Meister im Kälteanlagenbauer-Handwerk ausgebildet, wie er mit entsprechenden Urkunden ausweist (Beschwerde-Beilagen 4 u. 5).
Im Rahmen der Meisterprüfungsvorbereitung zum Kälteanlagenbauermeister hat er zudem das Zertifikat als Elektrofachkraft im Sinne der BGV A3 in seinem Tätigkeitsgebiet (Beschwerde-Beilage 3) erworben, wofür er gemäss Zertifikat an der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik im Fach Elektrotechnik geschult wurde und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) sind die von den deutschen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, welche 2014 als Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung ( DGUV-Vorschriften ) zusammengefasst wurden (verfügbar auf der Website des Spitzenverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften [http://publikationen.dguv.de]). Sie sind nach § 15 des Siebten Buchs des deutschen Sozialgesetzbuchs vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.
3.3 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner deutschen Ausbildung über kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder in einem dem Elektromonteur nahestehenden Beruf (Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 8 Fachkundigkeit im Installationsbereich - 1 Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat. |
|
1 | Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat. |
2 | Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» und ein Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufes oder die Maturität und ein Diplom einer eidgenössischen technischen Hochschule oder FH in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; oder |
c | ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten nahe verwandten Berufes besitzt. |
3 | Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) fest. Die sicherheitsrelevanten Kompetenzen gemäss Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sind in jedem Fall zu prüfen. |
4 | Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200319. |
3.4 In diesem Zusammenhang zu beachten ist angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681). Nach Art. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. |
3.5 Die Anschlussbewilligung nach Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |
Die allgemeinen Regelungen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG sind auf alle Berufe anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10; vgl. Urteil des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3.2). In Kapitel II der Richtlinie (Anerkennung der Berufserfahrung) ist vorgesehen, dass für die Aufnahme der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten - sofern sie gemäss den Voraussetzungen nach Art. 17 ausgeübt worden sind - eine Anerkennung der durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen erfolgt (Art. 16 Richtlinie 2005/36/EG). Im Verzeichnis I (Anhang IV) aufgelistet ist - in der Hauptgruppe 37 (elektrotechnische Industrie) - auch die Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen (Gruppe 379) und somit auch die Tätigkeit des Elektroinstallateurs.
Indessen macht vorliegend weder der Beschwerdeführer geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er die betreffende Tätigkeit in elektrischen Installationen (vgl. auch E. 5.5 und E. 6) nach den Erfordernissen von Art. 17 als Selbständiger oder Betriebsleiter ausgeübt hätte und ihm deshalb die Normen des II. Kapitels zur Anerkennung der Berufserfahrung den Zugang zur reglementierten Tätigkeit ermöglichen könnten (vgl. Art. 16 Richtlinie 2005/36/EG). Entsprechend blieb vorliegend unter den Parteien unstreitig, dass grundsätzlich die allgemeinen Anerkennungsregeln (subsidiär) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 10 Bst. a Richtlinie 2005/36/EG).
3.6 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2, 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs auch die Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind.
Der Aufnahmestaat kann indessen nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmassnahmen, mithin ein Anpassungslehrgang oder, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt sich anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vorgeschriebenen Diplom (Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG; zum Ganzen Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6, B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.). Nach eindeutigem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 dient für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteile des BVGer a.a.O.; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89, Slg. 1991 I-2357 Rn. 16).
4.
Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie, die Vorinstanz zur Durchführung des Ausbildungsvergleichs nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG anzuhalten, und - für den Fall, dass ihre Prüfung keine wesentlichen Unterschiede ergibt oder solche durch seine Berufserfahrung kompensiert werden können - sie anzuweisen, ihm ohne Prüfung die Anschlussbewilligung gemäss Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
4.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungsleitungen gemäss Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
4.2 Sie erwägt diesbezüglich, die Tätigkeiten, welche der Beruf Geselle bzw. Meister im Kälteanlagenbauer-Handwerk in Deutschland einerseits und der Beruf Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz andererseits umfassten, seien nicht vergleichbar. Kälteanlagenbauer planten, montierten und warteten Kälteanlagen sowie Klima- und klimatechnische Einrichtungen, von der Kühlraum- und Milchkühlanlage bis zu Kälteeinrichtungen in produktions-, medizin- und labortechnischen Bereichen. Kälteanlagenbaumeister organisierten die Arbeitsabläufe, leiteten Fachkräfte an und seien für die betriebliche Ausbildung verantwortlich. Sie nähmen kaufmännische und verwaltende Aufgaben wahr, berieten Kunden und verhandelten mit Lieferanten, kalkulierten Angebote, planten und überwachten die Auftragsabwicklung und erledigten den betriebsbezogenen Schriftverkehr. Zudem arbeiteten sie selbst praktisch mit und stellten beispielsweise die Steuer- und Regeleinrichtungen von kältetechnischen Anlagen ein.
Demgegenüber erstelle der Elektroinstallateur EFZ insbesondere elektrische Installationen und nehme Anlagen in Betrieb. Er arbeite dabei hauptsächlich nach der technischen Niederspannungs-Installations-Norm (NIN; auch SEV 1000 genannt). Zudem instruiere er Kundinnen und Kunden über die funktionelle Handhabung und den energieeffizienten Einsatz von Energieverbrauchern und Anlagen der Gebäudesystemtechnik, unterhalte elektrische Systeme und behebe Störungen (Art. 1 Bst. a - c der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 27. April 2015, SR 412.101.220.45). Dass der Beschwerdeführer in Deutschland zusätzlich die Qualifikation einer Elektrofachkraft für Tätigkeiten gemäss Durchführungsanweisung zur BGV A3 erlangt habe, führe nicht zur Vergleichbarkeit des Berufs des deutschen Kälteanlagenbaus und demjenigen des eidgenössischen Elektroinstallateur EFZ. Vergleichbar im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG seien nur diejenigen Tätigkeiten, die sowohl nach ihrer Wesensart als auch ihrem Inhalt ähnlich seien, was für die beiden Berufe nicht zutreffe. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers mit derjenigen zum schweizerischen Elektroinstallateur EFZ sei daher nicht möglich. Folglich könne er nicht Träger einer Anschlussbewilligung (Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
Die Vorinstanz gelangte mit anderen Worten zum Schluss, dass es sich nicht um vergleichbare Berufstätigkeiten und nicht um denselben oder diesen Beruf im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG handle, weshalb sie in der Folge davon absah, Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie, namentlich eine Eignungsprüfung (Abs. 1), in Betracht zu ziehen.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zunächst vor, er sei nicht nur Meister des Kälteanlagenbaus, sondern besitze auch die Qualifikation einer Elektrofachkraft für Tätigkeiten gemäss Durchführungsanweisung zur BGV A3. Somit verfüge er über eine Ausbildung, die mit derjenigen des schweizerischen Kältemonteurs mit Anschlussbewilligung vergleichbar sei. Umso mehr gelte dies, als innerhalb der Ausbildung zum Kälteanlagenbauer der Elektrotechnik und Elektronik ein hoher Stellenwert eingeräumt werde. Entsprechend habe er einen Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG. Abzuklären sei, ob sich aus dem Vergleich der Ausbildung als Kälteanlagenbauer sowie Elektrofachkraft im Sinne von BGV A3 und der Ausbildung eines schweizerischen Kältemonteurs mit Niederspannungs-Anschlussbewilligung wesentliche Unterschiede mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit ergäben, ansonsten er ohne Prüfung ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung habe.
4.4 Damit bezieht sich der Beschwerdeführer indessen nicht auf das korrekte Vergleichsobjekt. Was die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation als Bewilligungserfordernis nach Art. 13 Abs. 1

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
|
1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |
Diese halten konkretisierend fest (je S. 2), dass die Nachprüfung der Ausbildungen sich auf die Fächer beziehe, welche für das sichere Erstellen, Ändern und in Stand Stellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen in der Schweiz relevant seien. Diese Fächer seien in der Schweiz auf Stufe Elektroinstallateur EFZ (Lehrabschluss) Regeln der Technik, Elektrotechnik sowie Werkstoffe und Arbeitssicherheit, und hinsichtlich dieser Fächer würden die Ausbildungen hinsichtlich Dauer, Inhalt und Verhältnis von theoretischer und praktischer Ausbildung gegenübergestellt.
4.5 Daraus folgt, dass die Ausbildung des schweizerischen Kältemonteurs mit Anschlussbewilligung, mit welcher der Beschwerdeführer seine Ausbildung als vergleichbar erachtet (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1 u. S. 5), gemäss Art. 13 Abs. 1

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
|
1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
Die eidgenössische Ausbildung zum Kältemonteur wird dagegen das relevante Vergleichsobjekt im Rahmen der später zu klärenden Frage bilden, ob die Vorinstanz die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse gemäss dem anwendbaren Prüfungsreglement richtig angewandt hat (dazu E. 7.3).
5.
5.1 In der Replik hält der Beschwerdeführer nicht mehr an dem in der Beschwerde bemühten Vergleichsobjekt fest, sondern legt seinen weiteren Ausführungen die vorstehend erläuterte Betrachtung (E. 4.4) zu Grunde (vgl. Replik, S. 4 ff.). Indessen macht er geltend, für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG und für die beschränkte Anschlussbewilligung (Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
5.2 Dass die Vorinstanz eine teilweise Zulassung zur reglementierten Tätigkeit gestützt auf einen Teilvergleich der Ausbildungen direkt hätte gewähren müssen und der Beschwerdeführer hierauf Anspruch hat, ergibt sich jedoch nicht aus dem in der NIV verankerten System der vorgesehenen Bewilligungsarten und ihrer Tragweite. Die Anschlussbewilligung gemäss Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |
Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, neu formulierten Fassung von Art. 15 Abs. 2

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
|
1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
Ohne gleichwertige ausländische Ausbildung zu derjenigen des eidgenössischen Elektroinstallateurs sehen also sowohl das alte als auch das neue Verordnungsrecht das Bestehen der Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse als Zugangsvoraussetzung zur reglementierten Tätigkeit vor.
5.3 Wie ausgeführt dient derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt für die Anerkennung der ausländischen Ausbildung, der vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben (E.3.6). Somit beschränkt sich die Prüfung, ob von vergleichbaren Tätigkeiten bzw. demselben Beruf im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG auszugehen ist, nach Art. 13 Abs. 1

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
Mangels einschlägiger Vergleichsgrundlage dringt der Beschwerdeführer somit auch mit seinem Vorbringen nicht durch, wonach seine deutsche Ausbildung und diejenige des eidgenössischen Elektromonteurs - im Teilbereich des Elektroanschlusses von Kühlanlagen - in der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vergleichbar und gleichwertig seien, weshalb ihm direkt die beschränkte Bewilligung für den Elektroanschluss von Kühlanlagen gemäss Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
Absolventen von Ausbildungen, die nur einen teilweisen, beschränkten elektrotechnischen Bezug in ihrem Berufsfeld aufweisen, können dagegen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Wege der vom ESTI durchgeführten Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
|
1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
5.4 Währenddessen führt der Beschwerdeführer selbst aus ( völlig klar ), dass im Sinne einer gesamthaften, sich nicht nur auf Kühlanlagen beschränkenden Gegenüberstellung, die Berufstätigkeiten und die Ausbildung der beiden Berufe nicht vergleichbar seien (Replik, S. 4). Die Parteien gehen somit übereinstimmend davon aus, dass die Ausbildung des deutschen Kühlanlagenbauers (mit Elektrofachkraftzeugnis in seinem Gebiet) nicht vergleichbar sei mit der schweizerischen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ.
Dafür spricht auch, dass es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers als Elektrofachkraft im Sinne der BGV A3 in seinem Tätigkeitsgebiet gemäss Urkunde (Beschwerde-Beilage 3) um ein lediglich auf das Tätigkeitsgebiet des Kälteanlagenbauers beschränktes Zertifikat als Elektrofachkraft im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" (BGV A3 - heute: DGUV Vorschrift 3) handelt. Es diente ausdrücklich zur Vorlage bei der Handwerkskammer für eine Eintragung gemäss § 7a der deutschen Handwerksordnung (HWO; vgl. Beschwerde-Beilage 3). Mit anderen Worten ermöglichte es eine beschränkte Ausübungsberechtigung im Sinne von § 7a HWO, d.h. eine auf den Elektroanschluss von Kühlanlagen beschränkte Bewilligung der Tätigkeit im Elektrogewerbe, wie der Beschwerdeführer eigens ausführt (vgl. Replik, S. 6; Beschwerdebeilage 3 mit Beiblatt). Dagegen verfügt der Beschwerdeführer über kein Diplom als Elektrogeselle oder Elektromeister nach deutschem Recht, welches allenfalls mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur vergleichbar wäre.
Die deutsche Ausbildung des Beschwerdeführers weist somit, auch unter Einbezug des Zertifikats als besagte Elektrofachkraft, von Vornherein nur hinsichtlich eines eng beschränkten Teils (Kühlanlagen) eine gewisse thematische Nähe zur schweizerischen Ausbildung des Elektroinstallateurs auf, lässt sich aber nicht als vergleichbar mit der umfassenden elektronischen Grundbildung des Elektroinstallateurs und den in Art. 3 ff. der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 27. April 2015 (SR 412.101.220.45) festgelegten Anforderungen erachten.
5.5 Die Ausbildung und die Berufstätigkeiten des eidgenössischen Elektroinstallateurs und des deutschen Kühlanlagenbauers (mit Elektrofachkraftzeugnis in seinem Tätigkeitsgebiet) unterscheiden sich somit in ihrer Wesensart, ihrem Inhalt und ihrem Umfang grundlegend. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie nicht als vergleichbar und nicht als dieselben Berufe im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erachtet hat, und in der Folge weder die Gleichwertigkeit anerkannt (vgl. Art. 13) noch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung gebracht hat. Entsprechend beruft sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die in Art. 14 vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie.
Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer über keinen zum schweizerischen Elektroinstallateur EFZ gleichwertigen Abschluss im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
|
1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |
5.6 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine teilweise Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung im Bereich der Kühlanlagen gestützt auf einen Teilvergleich der Ausbildungen verlangt, damit er in diesem begrenzten Bereich einen partiellen Zugang zur reglementierten Tätigkeit im Sinne einer eingeschränkten Anschlussbewilligung erhalte (Replik, S. 3 ff.), so wurde zum einen aus der Sicht des nationalen Rechts bereits erwähnt, dass die Regelung nach Art. 13 Abs. 1

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
5.6.1 Die Frage des nur partiellen Zugangs zu einer reglementierten Berufstätigkeit wurde bislang in der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, soweit ersichtlich, noch nicht aufgegriffen. Doch findet sie sich in der Rechtsprechung des EuGH thematisiert. In dieser Hinsicht ist das (zur Richtlinie 89/48/EWG ergangene) Urteil des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03 Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Slg. 2006 I-801) zu erwähnen. In jenem Fall hatte der Inhaber des italienischen Diploms eines Wasserbauingenieurs Zugang zum Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien beantragt. Dieser umfasste auch Tätigkeiten, die nicht dem Diplom des Antragstellers entsprachen. Zunächst wies der EuGH darauf hin, dass der Wortlaut der Richtlinie die partielle Anerkennung beruflicher Qualifikationen weder ausdrücklich zulasse noch ausdrücklich verbiete (Urteil a.a.O., Rn. 18). Dies trifft auf die hier massgebliche Richtlinie 2005/36/EG gleichermassen zu, während die neuere Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36 und der Verordnung Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 354/132 vom 28.12.2013) die Richtlinie um den Art. 4f ergänzte, der die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ermächtigt, auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit unter bestimmten Bedingungen zu gewähren (vgl. Urteil des EuGH vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 7, 50 f.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Juni 2017 in dieser Sache, Rn. 15 ff.).
Weiter befasste sich der Gerichtshof im Urteil C-330/03 mit der Frage, ob es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, die Möglichkeit eines partiellen Zugangs - beschränkt auf die Ausübung einer oder mehrerer der vom reglementierten Beruf umfassten Tätigkeiten - auszuschliessen. Dabei ging er davon aus, dass die Mitgliedstaaten in Bereichen, in denen Bedingungen des Zugangs zu einem Beruf auf der EU-Ebene nicht harmonisiert sind, befugt bleiben, diese Bedingungen festzulegen, welche sowohl die eigenen Angehörigen als auch diejenigen anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich erfüllen müssten (Rn. 28 f.). Sie hätten ihre Befugnisse jedoch gemäss den vertraglich garantierten Grundfreiheiten auszuüben (Rn. 30 f.). Nationale Massnahmen, welche deren Ausübung behindern oder weniger attraktiv machen könnten, seien praxisgemäss nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssten in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und dürften nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Rn. 30).
Hinsichtlich der letzten beiden Voraussetzungen im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips unterschied der EuGH zwischen den Fällen, die objektiv mit den in der Richtlinie vorgesehenen Mitteln (insbesondere Ausgleichsmassnahmen) gelöst werden können, da der Beruf im Heimatstaat jenem im Aufnahmestaat so ähnlich sei, dass man ihn im Wesentlichen als diesen Beruf im Sinne der Richtlinie bezeichnen könne - und denjenigen Fällen, in denen dies nicht möglich sei, da sie von der Richtlinie insofern nicht erfasst würden, als die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen (wie im beurteilten Fall) so erheblich seien, dass eine vollständige Ausbildung absolviert werden müsste (Rn. 33 f.), die angestrebte Berufstätigkeit sich jedoch von anderen Tätigkeiten des reglementierten Berufs objektiv trennen lasse und somit der Schutz von Verbrauchern und Dienstleistungsempfängern mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könne (Rn. 33 ff.).
Im Ergebnis hält der EuGH fest, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, den partiellen Zugang zu einem Beruf zu versagen, soweit die Lücken in der Ausbildung des Antragstellers durch die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen wirksam geschlossen werden könnten. Dagegen sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, den partiellen Zugang zu verweigern, wenn der Betroffene ihn beantrage und die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich seien, dass in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolviert werden müsste, es sei denn, die Verweigerung des partiellen Zugangs sei durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, die zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet seien und nicht über das dazu Erforderliche hinausgingen (Urteil, a.a.O. Rn. 39; bestätigt im Urteil des EuGH vom 27. Juni 2013 C-575/11, Rn. 16 ff.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-200/08; zum Ganzen Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 48 ff.).
5.6.2 Darüber, ob das Konzept des EuGH zum partiellen Zugang auf das Freizügigkeitsabkommen übertragbar bzw. von der Schweiz zu berücksichtigen ist, bestehen in der Literatur uneinheitliche Äusserungen (vgl. Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG und ihrer möglichen Umsetzung in der Schweiz, 2010, S. 346 f.; Epiney/Mosters/Theuerkauf, Die Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreizügigkeit, SJER 2005/2006, S. 98; Berthoud, a.a.O., S. 81). Es braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, ob und unter welchen Bedingungen die Schweiz allenfalls einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit zu gewähren hätte. Jedenfalls lässt sich im vorliegenden Fall von Vornherein kein solches Gebot aus der Rechtsprechung des EuGH ableiten. Denn wie sich nachfolgend ergibt, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit unzutreffender Begründung nicht zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse nach Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
5.6.3 Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Beschwerdeführer den partiellen Zugang in der Replik (S. 4 a.E.) hinlänglich beantragt hat, hat er doch kein solches Begehren explizit an die Vorinstanz gestellt und zielt das Beschwerde-Begehren des Beschwerdeführers (Ziff. 1), an dem er in seiner Replik (S. 2) vollumfänglich festhält, letztlich ohne formulierte Einschränkung auf die Erteilung der Anschlussbewilligung gemäss Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
5.7 Der Zugang zur reglementierten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer somit weder gestützt auf die verlangte Prüfung, ob seine berufliche Qualifikation im Teilbereich der Kühlanlagen zur Ausbildung des schweizerischen Elektroinstallateurs gleichwertig sei, noch als partieller Zugang gestützt auf das Staatsvertragsrecht zu gewähren, ohne dass er die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse nach Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
5.8 Entsprechend erübrigt sich auch die Klärung der (vorliegend nicht umstrittenen) Frage, ob der Beschwerdeführer - als Arbeitnehmer und als Träger der Anschlussbewilligung gemäss der im öffentlichen Verzeichnis der Installationsbewilligungen (Art. 20

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 20 Verzeichnis der Installationsbewilligungen - 1 Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Installationsbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich. |
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1 | Das Inspektorat führt ein Verzeichnis der Installationsbewilligungen; dieses Verzeichnis ist öffentlich. |
2 | Widerrufene Installationsbewilligungen sind unverzüglich aus dem Verzeichnis zu entfernen. |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
6.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf seine praktische Berufserfahrung beruft, kann er daraus hinsichtlich des Zugangs zur reglementierten Tätigkeit keinen Nutzen ziehen. Zum einen wurde bereits aufgezeigt, dass die beantragten Ausgleichsmassnahmen gemäss Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG nicht greifen. Zum andern macht der Beschwerdeführer zwar geltend, seit dem 1. April 2007 in der Schweiz für mehrere Arbeitgeber als Kältemonteur in der Kältetechnik, teilweise in leitenden Funktionen, tätig gewesen zu sein und somit über Erfahrung im Bereich der Erstellung und des Anschlusses von Kälteanlagen zu verfügen. Dabei habe er als zertifizierte Elektrofachkraft nach BGV A3 auch auf dem Gebiet des Anschlusses elektrischer Niederspannungserzeugnisse Erfahrungen gesammelt (Beschwerde, S. 3 f., 7; Replik, S. 7). Allerdings ist damit noch keine mehrjährige praktische Tätigkeit mit elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgewiesen, wie sie ein Elektroinstallateur (oder ein Angehöriger eines nahestehenden oder gleichwertigen Berufs) ausübt und sie das schweizerische Recht - zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder zum gleichwertigen Abschluss - verlangt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen - 1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
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1 | Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; |
b | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder |
c | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. |
3 | Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen: |
a | Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen; |
b | Änderung der Installation nach einem Bezügerüberstromunterbrecher oder einer Überstrom-Schutzeinrichtung für Endstromkreise; |
c | Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. |
4 | Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass: |
a | die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht; |
b | die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und |
c | die berufsbegleitende fachliche Betreuung der Personen nach Buchstabe a durch eine akkreditierte Inspektionsstelle ununterbrochen gewährleistet ist. |
7.
Damit ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse nach Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
|
1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
7.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer einzig mit der Begründung nicht zur Prüfung zugelassen, dass das Reglement über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse nicht anwendbar sei, da der Beschwerdeführer keine schweizerische Berufsbildung abgeschlossen habe (angefochtene Verfügung, S. 2 und 3).
7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz müsse gemäss dem anwendbaren Staatsvertragsrecht entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung anordnen, sofern ihre Prüfung ergebe, dass allfällige für die Sicherheit und Gesundheit relevanten Ausbildungsunterschiede durch die erworbene Berufserfahrung nicht kompensiert werden könnten. Dabei stehe ihm das Wahlrecht zu, welches er durch seine Anmeldung zur Prüfung bei der Vorinstanz (Beschwerde-Beilage 2) bereits ausgeübt habe. Somit müsse die Vorinstanz verpflichtet werden, ihn zur Prüfung zuzulassen und diese durchzuführen (Beschwerde, S. 8 f.).
Zudem habe er, um seine auf den Anschluss von Kühlanlagen beschränkte Elektrofachkraftbewilligung zu erlangen, eine bedeutend längere Ausbildung in elektrospezifischen Fächern absolviert, als sie von schweizerischen Kühlanlagenbauern verlangt werde, um zur Prüfung für die Anschlussbewilligung nach Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
7.3 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Gesuchsteller mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung von Vornherein nicht zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
Auf der Ebene des nationalen Verordnungsrechts trifft Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
7.3.1 Das alternative Zulassungserfordernis der gleichwertigen Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) wurde mit der Änderung des Prüfungsreglements vom 13. Juli 2017 zwar gestrichen. Grundsätzlich ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes jedoch nach der (materiellen) Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 2.2, B-1571/2015 vom 31. August 2015 E. 2.2; BGE 139 II 263 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 293 f.). Dieser Grundsatz ist hier ebenfalls heranzuziehen. Somit erübrigt es sich zu prüfen, ob die neue Fassung des Reglements vor dem übergeordneten Recht (namentlich dem Diskriminierungsverbot und dem Gleichbehandlungsgebot) standhält.
Jedenfalls kann der Vorinstanz insofern nicht gefolgt werden, als nur Gesuchsteller mit einer eidgenössischen Ausbildung mit elektronischem Bezug im Berufsfeld des Kältemonteurs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1 Ziff. 4 des Reglements), soweit sie alle weiteren Erfordernisse erfüllen, zur Prüfung zugelassen seien, während solche mit einer vergleichbaren ausländischen Berufsqualifikation von der Prüfung kategorisch ausgeschlossen wären. Auch in dieser Hinsicht ist der Zugang zur reglementierten Tätigkeit, der an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist, diskriminierungsfrei zu gewähren. So sind Gesuchsteller mit einer gleichwertigen im Ausland erworbenen Ausbildung sowohl gemäss dem vorliegend noch anwendbaren Prüfungsreglement ( gleichwertige Ausbildung ) als auch nach Massgabe des Staatsvertragsrechts (vgl. Art. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |
Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers als Kälteanlagenbauer bietet sich vorliegend das Fähigkeitszeugnis des schweizerischen Kältemonteurs (Anhang 1 Ziff. 4) - insbesondere in Bezug auf seine elektrotechnischen bzw. für die Anschlussbewilligung relevanten Ausbildungsinhalte - als Vergleichsobjekt an, dürfte es sich dabei doch um ähnliche Berufe handeln.
7.3.2 Ist folglich die deutsche Qualifikation des Beschwerdeführers als Meister im Kälteanlagenbauer-Handwerk mit Zertifikat als Elektrofachkraft im Sinne der BGV A3 in seinem Tätigkeitsgebiet zur erwähnten Ausbildung des schweizerischen Kältemonteurs nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1 Ziff. 4 des altrechtlichen Prüfungsreglements hinsichtlich der bewilligungsrelevanten Inhalte gleichwertig, ist er auch unter denselben Voraussetzungen zur Prüfung und - im Fall des Bestehens - zur reglementierten Tätigkeit zuzulassen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer einzig mangels eidgenössischen Ausbildungsnachweises nicht zur Prüfung zuliess, hat sie somit gegen Art. 15

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
8.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu beurteile, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (Art. 15 Abs. 3

SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 15 Anschlussbewilligung - 1 Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
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1 | Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder |
b | eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben. |
2 | Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen. |
3 | Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss. |
4 | Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.30 |
9.
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
9.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie-gens aufzuerlegen (Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Der Beschwerdeführer dringt zwar mit seiner Beschwerde insoweit nicht durch, als davon abzusehen ist, die Vorinstanz unter vollumfänglicher Aufhebung der Verfügung zu den beantragten Gleichwertigkeitsprüfungen und zur Bewilligungserteilung ohne Eignungsprüfung anzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2). Er obsiegt jedoch insofern, als Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung des Gesuchs um Prüfungszulassung) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur diskriminierungsfreien Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Demgemäss obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte, womit er im ebenso reduzierten Umfang Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen hat. Diese werden, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- entnommen, während der Restbetrag von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
9.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die ihm zuzuerkennende Entschädigung ist daher ermessensweise aufgrund der Akten und des gebotenen Aufwands auf Fr. 2'800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 750.- auferlegtund - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 400.- auszurichten. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular),
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 26. März 2018