Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D 46/2019
Urteil vom 18. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Besitzesschutz, Nachbarrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2018 (ZVE.2018.44).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die an einem Hang gelegenen Grundstücke GB U.________ Nr. xxx, Parzelle yyy, und Nr. zzz, Parzelle www, sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende, ursprünglich im Eigentum von D.________ stehende Grundstück Nr. yyy verfügt zu Lasten des C.________ gehörenden Grundstücks Nr. www über ein Überbaurecht. Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (im Folgenden als Aufmauerung bezeichnet). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag (vom 30. August 1978) ist der Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy verpflichtet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist " (Ziff. VIII). Ursprünglich befanden sich auf der Terrasse Pflanzentröge, die durchgehend mit dichten, immergrünen Büschen bis 2.5 m Höhe bepflanzt waren. D.________ hatte diese entfernt und durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge ersetzt. Damit verfügte C.________ über keinen Sichtschutz mehr und entstand insofern eine
Gefahr, als kein wesentliches Hindernis die Benützer der oberliegenden Terrasse vor einem Sturz auf die unterliegende Terrasse mehr schützte.
A.b. In der Absicht, selber ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen, liess C.________ in der ersten Hälfte 2014 an der Aussenwand ihres Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinaus ragen. D.________ gelangte darauf an das Bezirksgericht Baden, welches C.________ zunächst superprovisorisch und alsdann provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Sodann setzte das Bezirksgericht D.________ eine Frist von drei Monaten zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens an (Entscheid vom 30. Juni 2015). Dieser kam seiner Verpflichtung nach und beantragte dem Bezirksgericht, C.________ zu verbieten, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen, und sie zu verpflichten, die widerrechtlich installierten Vorrichtungen zu entfernen sowie die Terrasse in deren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zufolge Hängigkeit eines baurechtlichen Verfahrens (vgl. A.c hiernach) sistierte das Bezirksgericht das Verfahren.
A.c. Am 28. September 2015 wandte sich C.________ an den Gemeinderat U.________, welcher mit Verfügung vom 2. November 2015 D.________ verpflichtete, eine den massgeblichen SIA-Normen entsprechende Absturzsicherung zu erstellen, und ihm für die Zwischenzeit die Benützung der Terrasse untersagte. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen die jeweils von D.________ dagegen ergriffenen Rechtsmittel ab (Entscheide vom 12. April 2016 bzw. 7. April 2017). In der Folge ergriff D.________ bauliche Massnahmen. Am 3. Juli 2017 stellte der Gemeinderat U.________ fest, dass die erforderliche Absturzsicherung vollständig und den Normen entsprechend ausgeführt worden sei.
A.d. Am 4. Juli 2017 hob das Bezirksgericht Baden die Verfahrenssistierung auf, führte einen Augenschein sowie eine Hauptverhandlung durch und gab der Klage des D.________ mit Entscheid vom 16. November 2017 vollumfänglich statt. Es hielt fest, weder die Absturzsicherung noch der Sichtschutz seien Prozessthema, sondern die Frage sei zu beurteilen, " wer Besitzer der Gebäudefassade ist, an welcher die grünen Pfosten aus Metall angebracht wurden " und daraus folgend, ob die Klage auf Unterlassung bzw. Beseitigung gutzuheissen sei oder nicht (E. 3 S. 8 f. des Entscheids vom 16. November 2017).
B.
B.a. C.________ wandte sich alsdann mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.
B.b. Am 13. Dezember 2017 und damit zwischen der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils (am 16. November 2017) und dessen Zustellung an die Parteien (am 30. Mai 2018) hat D.________ sein Grundstück an A.A.________ und B.A.________ verkauft. Diese sind in den Prozess eingetreten.
B.c. Das Obergericht hiess die Berufung gut und wies die Klage kostenfällig ab (Entscheid vom 11. Dezember 2018).
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Februar 2019 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem sie beantragen, ihre Klage im Sinne des erstinstanzlichen Entscheids gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. März 2019 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit ihrer fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.2. Die Beschwerdeführer machen Ansprüche aus Besitzesschutz geltend. Eine solche Zivilrechtsstreitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A 453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 III 638). Die Beschwerde unterliegt deshalb grundsätzlich der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Sie machen indes geltend, es stellten sich gleich mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.4. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des behaupteten Mangels einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben kann (Urteil 2D 58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 I 285).
1.5. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Beschwerdeführer vom 26. April 2013 bedeuten soll bzw. welche Schlüsse es daraus ziehe, denn im Kontext ist die Bedeutung des E-Mails klar (vgl. E. 6.1) und die Beschwerdeführer haben diese, wie sich ihren Ausführungen in Ziff. 2.4.6.4 der Beschwerde entnehmen lässt, auch klar erkannt. Das Obergericht hat sich einlässlich mit den ihm rechtlich relevant erscheinenden Fragen befasst und seinen Entscheid ausführlich begründet. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
3.
Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hat eine Klage gemäss Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
|
1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
|
1 | Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
2 | Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. |
3 | Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
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1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
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1 | Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
2 | Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. |
3 | Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
Besitzesstörung nach Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
|
1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
|
1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. |
|
1 | Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. |
2 | Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt. |
Daher zielen die Ausführungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf deren Rechte als Eigentümer oder als Dienstbarkeitsberechtigte, die Rechtmässigkeit des streitgegenständlichen Zustandes oder das Recht an der Sache beziehen (die Nutzung der Aufmauerung werde im Rahmen des ihnen zustehenden und im Grundbuch eingetragenen Überbaurechts gewährt [S. 11 der Beschwerde]; die Aufmauerung sei Bestandteil des Überbaurechts und stehe daher in ihrem Eigentum; der unumstrittene Rechtsgrundsatz des Überbaurechts werde krass verletzt [S. 12]; ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht lege eine klare räumliche und zeitliche Abgrenzung des Nutzungsrechts fest und die Beschwerdeführer könnten "aus dem Recht klagen" [S. 14]; gehe man davon aus, dass die Aufmauerung auf der Terrasse als Bau-Substanz der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei, so ergebe sich im Zusammenhang mit dem Überbaurecht rechtlich zwingend Miteigentum beider Parteien [S. 15]; die Aufmauerung müsse als Bestandteil des Überbaurechts qualifiziert werden; beim Überbaurecht handle es sich um eine Baute, welche in das Grundstück der Beschwerdegegnerin hineinrage [S. 16]; es gehörten sämtliche funktional mit der Terrasse verbundenen Bauteile mit zur
Terrasse als Überbaurecht und die Aufmauerung gehöre zur Rechtssphäre der Beschwerdeführer geschützt durch das Überbaurecht [S. 17]; das im Grundbuch eingetragene Überbaurecht der Beschwerdeführer schliesse die Randmauer mit ein [S. 18]; ein Miteigentum der Beschwerdeführer an der Aussenfassade der Aufmauerung genüge, um ihr Recht auf Besitzesschutz und damit auf Abwehr der geltend gemachten und bewiesenen Störung ihres Mitbesitzes durch die Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen und sich darauf rechtmässig berufen zu können [S. 19]; Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 670 - Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet. |
(vgl. Haab, Zürcher Kommentar, 1933, N. 9 zu Art. 670
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 670 - Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 670 - Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet. |
4.
4.1. Das Zivilgesetzbuch versteht unter Besitz die tatsächliche Gewalt über die Sache (Art. 919
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. |
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1 | Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. |
2 | Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 920 - 1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. |
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1 | Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. |
2 | Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
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1 | Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. |
2 | Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. |
3 | Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz. |
4.2. Die possessorischen Rechtsbehelfe gegen andere Mitbesitzer i.e.S. können nur angerufen werden, wenn damit nicht die Streitigkeit über die Rechtsbeziehung der Mitbesitzenden ausgetragen werden soll (Urteile 5A 8/2010 vom 10. März 2010 E. 4.4.1; 5P.220/2000 vom 6. September 2001 E. 2a). Einzig relevant für die Berufung auf Besitzesschutz unter Mitbesitzern i.e.S. sind die bisherigen tatsächlichen Verhältnisse (Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 2016, N. 70 der Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
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1 | Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
2 | Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 646 - 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. |
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1 | Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. |
2 | Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. |
3 | Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. |
4.3. Besitzesstörung ist jede übermässige (vgl. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
4.4. Als "verbotene" Eigenmacht erscheint nach der herrschenden Lehre jede Beeinträchtigung des Besitzes, die ohne Einwilligung des Besitzers oder Vorliegen einer Erlaubnisnorm des objektiven Rechts erfolgt (Stark/Lindenmann, a.a.O., N. 21 der Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
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1 | Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
2 | Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
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1 | Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
2 | Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
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1 | Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
2 | Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
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1 | Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
2 | Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. |
3 | Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
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1 | Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
2 | Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. |
(auch) nachbarrechtlich zu dulden sind. Geht die Störung aber darüber hinaus, hilft dem Beklagten aufgrund der possessorischen Natur des Verfahrens selbst die Berufung auf eine bestehende Rechtsposition nicht weiter. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, wo der Streit um den Besitz nicht gänzlich vom Rechtsstreit getrennt werden kann (BGE 85 II 275 S. 280). Daher muss bei der Frage, ob die Besitzesstörung übermässig ist, auf einen objektiven Massstab abgestellt werden und nicht auf die zwischen den Parteien möglicherweise vereinbarten Rechte und Pflichten (Fuchs, a.a.O., S. 158 Rz. 229 mit Hinweisen).
5.
Streitig ist zunächst, ob die Parteien Mitbesitzer sind an der Aufmauerung.
5.1. Dazu erwog das Obergericht, die Beschwerdeführer hätten tatsächliche Sachherrschaft über die Aufmauerung am Rand ab Terrassenboden, weil diese ihnen als Begrenzung ihrer Terrasse diene und ohne diese Begrenzung die Terrasse gar nicht genutzt werden könnte. Würde die Beschwerdegegnerin (eigenmächtig) die Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung offenkundig. Andererseits habe aber die Beschwerdegegnerin tatsächliche Sachherrschaft über die Aussenwand der Aufmauerung, denn diese bilde den natürlichen Abschluss der Aussenfassade ihrer Liegenschaft; würden die Beschwerdeführer (eigenmächtig) die Aufmauerung bzw. die Aussenfassade anders gestalten, wäre eine Störung des beschwerdegegnerischen Besitzes ebenso evident. Mithin hätten die Parteien Mitbesitz an der Aufmauerung.
5.2. Die Beschwerdeführer halten diese Schlussfolgerung des Obergerichts für offensichtlich unhaltbar. Die Aufmauerung gehöre weder zur Aussenmauer noch zur Decke der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin. Vielmehr bilde sie "den funktionellen Abschluss der Terrasse". Die Aufmauerung müsse rechtlich als Bestandteil des Überbaurechts im Rahmen einer üblichen Benutzung der Terrasse qualifiziert werden. Wie das Bezirksgericht richtig gefolgert habe, nützten die Beschwerdeführer die über den Terrassenboden ragende Mauer als Mauer/Wand für ihren mit Blähton gefüllten Pflanzentrog allein. Ohne Aufmauerung/Abschluss der Terrasse sei ein Pflanzentrog, wie er vorliegend gebaut sei, gar nicht möglich. Insofern bilde die Aufmauerung die Begrenzung bzw. den Rand des Troges. Ausserdem sei die obere Umrandung der Aufmauerung mit einem Kupferblech rundum abgeschlossen. Daraus ergebe sich, dass auch der obere Teil der Aufmauerung auf der Aussenseite auf jeden Fall zum Abschluss der Terrasse der Beschwerdeführer gehöre und nichts mit der Aussenfassade zu tun haben könne, weder baulich noch funktional. Schliesslich werde die Aussenfassade erst deutlich unterhalb der Aufmauerung von der Beschwerdegegnerin genutzt, und zwar durch eine oberhalb des
Fensters angebrachte Markise, welche erst an dieser Stelle im Funktionsbereich der Beschwerdegegnerin liege. Der in der Rechtssphäre der Beschwerdegegnerin liegende Funktionsbereich der Aussenfassade beginne erst dort zu wirken, wo diese Markise angebracht sei. Oberhalb, d.h. im funktionellen Bereich der Terrasse mit Trogumrandung (Aufmauerung) werde die Aussenfassade in keiner Form durch die Beschwerdegegnerin genutzt. Bezogen auf die Begrenzungsfunktion der Aufmauerung hätten die Beschwerdeführer damit daran alleinigen Besitz.
Sodann halten die Beschwerdeführer die Begründung des Obergerichts für willkürlich, wonach im Falle, dass die Beschwerdeführer den Bereich der Aussenfassade der Aufmauerung eigenmächtig anders gestalteten, den beschwerdegegnerischen Besitz störten. Die Vorinstanz übersehe, dass die Aufmauerung den funktionellen Abschluss der Terrasse bilde und damit auch die Nutzung im Rahmen des ihnen zustehenden und im Grundbuch eingetragenen Überbaurechts als rechtsgültige Dienstbarkeit gewähre. Dies umfasse die Aussenfassade der Terrassenaufmauerung. Dabei verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführer ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben hätten, aber sie hätten das Recht zur Ausübung aller Rechte, die ihnen im Rahmen der üblichen Nutzung der Terrasse zukämen, einschliesslich eben der gesamten Aufmauerung bzw. der Aussenfassade bis dorthin, wo die Begrenzungsfunktion des Troges aufhöre. Somit sei auch die Schlussfolgerung des Obergerichts falsch, wonach die Aussenfassade der Aufmauerung sich als natürlicher Abschluss der Aussenfassade der beschwerdegegnerischen Liegenschaft darstelle. Die Aufmauerung über den Terrassenboden hinaus, der zugleich das Dach der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin bilde, sei einzig dem
Rechtsbestand der Terrasse als im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht geschuldet und impliziere die Nutzung als Abgrenzung des Troges mit dem Blähton. Ohne die Terrassennutzung und das Überbaurecht würde keine Aufmauerung existieren und auch die Aussenfassade örtlich Oberkant Flachdachboden (= heute Terrassenboden) enden. Folglich wäre der natürliche Abschluss der Aussenfassade im Verständnis der Vorinstanz nicht Oberkant Aufmauerung, sondern Oberkant Flachdach zu verorten. Daraus müsse der logische Schluss gezogen werden, dass die Aufmauerung einzig und allein für und wegen der Terrasse und deren Nutzung erstellt worden sei, und die Feststellung, wonach die Aufmauerung als natürlicher Abschluss der Aussenfassade zu qualifizieren sei, erweise sich als willkürlich.
5.3. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Aufmauerung müsse rechtlich als Bestandteil des Überbaurechts im Rahmen einer üblichen Benutzung der Terrasse qualifiziert werden, argumentieren sie aus dem Recht, was im Besitzesstörungsverfahren unzulässig ist (E. 3). Mit ihrer Behauptung, die Aufmauerung gehöre weder zur Aussenmauer noch zur Decke der beschwerdegegnerischen Liegenschaft, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, die Tatsachen aus ihrer eigenen Sicht zu würdigen. Damit lässt sich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dartun (E. 1.4). Soweit sie schliesslich behaupten, ohne die Terrassennutzung und das Überbaurecht würde keine Aufmauerung existieren und die Aussenfassade örtlich Oberkant Flachdachboden (= heute Terrassenboden) enden, tragen sie Tatsachen vor, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben und somit neu, d.h. unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Beschwerdegegnerin betreffe. Auf dieser Basis durfte es ausserdem willkürfrei den Schluss ziehen, die Parteien hätten Mitbesitz an der Aufmauerung.
6.
Ist von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung auszugehen (E. 5.3), kann ein Mitbesitzer gegen einen anderen Mitbesitzer possessorisch vorgehen, wenn die Besitzsphären der Mitbesitzer deutlich abgegrenzt werden können (E. 4.2).
6.1. Das Obergericht erwog, die Besitzsphären der einzelnen Mitbesitzer könnten weder zeitlich noch räumlich eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer einen die Beschwerdegegnerin ausschliessenden Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung, in welcher die streitgegenständlichen Pfosten verankert seien, nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Vielmehr habe sich der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 26. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt gestellt, es sei ihre Mauer und folglich sei sie dafür verantwortlich.
6.2. Die Beschwerdeführer halten dies alles für unzutreffend. Dabei argumentieren sie einerseits aus dem Recht, was unzulässig ist (E. 3), und andererseits werfen sie dem Obergericht vor, ihren Mitbesitz an der Aufmauerung aberkannt zu haben, was offensichtlich nicht zutrifft (vgl. E. 5.3). Sie wenden sich sodann gegen die Erwägung, wonach die Beschwerdeführer einen die Beschwerdegegnerin ausschliessenden Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten. Dabei zitieren sie ausführlich aus ihren im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften, in welchen sie indes ausschliesslich aus dem Recht argumentiert haben oder - unzutreffenderweise - auf Alleinbesitz bzw. auf ihren Mitbesitz Bezug nehmen. Damit gelingt es ihnen aber nicht darzutun, dass die Schlussfolgerung des Obergerichts, sie hätten nicht aufgezeigt, dass sie und nur sie, d.h. unter Ausschluss der Beschwerdegegnerin, die tatsächliche Gewalt über die Aufmauerung hätten, offensichtlich unhaltbar sein soll.
Ausserdem beanstanden die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht die Bezugnahme des Obergerichts auf ein vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer verfasstes E-Mail vom 26. April 2013. Sie behaupten Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, Willkür in der Beweiswürdigung und Beweislastverteilung und nehmen dieses E-Mail zum Anlass, Noven einzureichen. Indes übersehen die Beschwerdeführer vollständig, dass die fragliche Belegstelle nicht entscheidrelevant ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Besitzsphären der Mitbesitzer eindeutig voneinander abgegrenzt werden könnten, hat das Obergericht nämlich hauptsächlich darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführer einen die Beschwerdegegnerin ausschliessenden Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung, in welcher die streitgegenständlichen Pfosten verankert seien, nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten. Der weitere Verweis auf das E-Mail vom 26. April 2013 hatte damit keine den Entscheid tragende Bedeutung. Damit muss sich das Bundesgericht mit den im Zusammenhang mit dieser Belegstelle stehenden Ausführungen nicht auseinandersetzen.
Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer die Schlussfolgerung des Obergerichts, eine klare räumliche Abgrenzung der Besitzsphären mit Bezug auf die Aussenwand der Aufmauerung sei nicht gegeben, nicht als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Folglich ist auch die Weigerung des Obergerichts, den Beschwerdeführern gegen das Anbringen einer Vorrichtung an der Aussenseite der Aufmauerung Besitzesschutz zu gewähren, nicht willkürlich.
7.
Es verbleibt die Frage zu erörtern, ob die über den Terrassenrand bzw. über die Aufmauerung hinaus ragenden vertikalen Pfosten bzw. der beabsichtigte Sichtschutz den Besitz der Beschwerdeführer an der Terrasse stören.
7.1. Das Obergericht erwog, grundsätzlich könne jedermann, der durch Immissionen in seinem Besitz gestört werde, Besitzesschutz geltend machen. In diesem Fall müsse trotz der begrifflich reinen Trennung zwischen Possessorium und Petitorium bei der Beurteilung der Klage aus Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
|
1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
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1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
dichten, immergrünen Büschen von bis zu 2.5 m Höhe bepflanzt waren, die aber vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer entfernt und durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge ersetzt wurden. Die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger hätten sich somit durch die Beseitigung des in Nachachtung einer dienstbarkeitsrechtlichen Verpflichtung erstellten Sichtschutzes gegenüber dem beschwerdegegnerischen Grundstück die nun im vorliegenden Prozess angerufene Aussicht erst verschafft. Damit sei das Beseitigungsbegehren abzuweisen. Was das Unterlassungsbegehren anbelange, hätten die Beschwerdeführer zu beweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin geplante Sichtschutz eine übermässige Immission darstelle. Für diesen Beweis genüge es nicht, in der Klage geltend zu machen, die Beschwerdeführer seien nie über die konkrete bauliche Massnahme unterrichtet worden. Sei diese nicht bekannt, lasse sich die Übermässigkeit der damit verbundenen Immissionen auf das beschwerdeführerische Grundstück von vornherein nicht beurteilen. Damit sei das Unterlassungsbegehren bereits zufolge fehlender Substanziierung einer übermässigen Immission abzuweisen.
7.2. Die Beschwerdeführer wollen die Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
werden.
7.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
scheint die daraus gezogene Folgerung, die immissionsrechtliche Übermässigkeit der nicht bekannten baulichen Massnahmen könne nicht beurteilt werden, ebenfalls nicht offensichtlich unhaltbar zu sein.
8.
Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, vermögen die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, und der Staatsanwaltschaft Baden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten