Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2E 2/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement,
Beklagte.

Gegenstand
Staatshaftung nach Verantwortlichkeitsgesetz,

Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. September 2012 zweitinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B 666/2012 vom 13. Juni 2013 ab. In der Folge ergingen zahlreiche weitere Urteile des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dieser Verurteilung. Sie betreffen die mehrfach verlangte Neubeurteilung der Strafsache (Revision im Kanton [dazu Urteil 6B 527/2015 vom 2. September 2015] und vor Bundesgericht) und die Nichtanhandnahme und Einstellung von Strafverfahren gegen die Geschädigte und Dritte wegen Verleumdung, Prozessbetrugs, falscher Anschuldigung und angeblicher Freiheitsberaubung, weiter diesbezügliche Ausstandsfragen. Im Ergebnis (auch unter Berücksichtigung des ein Ausstandsbegehren gegen eine Staatsanwältin gutheissenden Urteils 1B 417/2014 vom 20. Mai 2015) blieb es bei der Verurteilung vom 11. September 2012 und der Ablehnung von Strafverfolgungen gestützt auf die Anzeigen von A.________. Eine Übersicht über die verschiedenen Verfahren ergibt sich aus dem Urteil 1B 31/2017 vom 22. März
2017 (dort Sachverhalt lit. B, worauf verwiesen wird), womit eine Beschwerde des Betroffenen abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Gerügt worden war Rechtsverweigerung, beantragt wurden im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener kantonaler Entscheide und die Wiederholung der Verfahren gegen verschiedene Angezeigte. Gegen dieses Urteil erhob A.________ ein Revisionsgesuch, welches das Bundesgericht, gleich wie die damit verbundenen Ausstandsbegehren, abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1F 11/2017 vom 25. April 2017). Auf ein sodann auch gegen dieses Revisionsurteil erhobenes Revisionsgesuch (und das damit verbundene Ausstandsbegehren) trat das Bundesgericht mit Urteil 1F 14/2017 vom 18. Mai 2017 nicht ein, verbunden mit dem Hinweis, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt abgelegt würden.

Aktuell sind zwei weitere Revisionsgesuche hängig (Verfahren 1F 49/2019 betreffend das Urteil 1B 353/2015 vom 22. April 2016 [Akteneinsicht]; Verfahren 6F 35/2019 betreffend das Urteil 6B 666/2012 vom 13. Juni 2013).

1.2. Am 9. Mai 2018, erneuert am 21. Juni 2018, reichte A.________ eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am Urteil 1B 31/2017 beteiligten Gerichtspersonen ein. Mit Schreiben des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 11. Mai 2018 bzw. von dessen Adjunktin vom 29. Juni 2018 wurde ihm geantwortet, dass das Gesetz kein entsprechendes Aufsichts-/Disziplinarverfahren vorsehe. Es ergingen weitere Eingaben an das Bundesgericht, unter anderem eine solche vom 24. September 2018 im Umfang von 64 Seiten unter dem Titel "Dienstaufsichtsbeschwerde" zu zwei Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017 (UE169125-O/U2/PFE und UA170009-O/U2/PFE, die die Abweisung von Beschwerden betreffend Nichtanhandnahme und die Abweisung von Ausstandsgesuchen zum Gegenstand haben). Anfangs Oktober 2018 gingen zwei weitere Eingaben beim Bundesgericht ein, eine davon im Umfang von 96 Seiten. Bereits zuvor, am 25. April 2017 und 31. Mai 2017, hatte A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige unter anderem auch gegen die am Verfahren 1B 31/2017 beteiligten Gerichtspersonen erhoben wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, mehrfacher Begünstigung und Rassismus.

1.3. Am 20. Juni 2019 reichte A.________ beim Bundesgericht zwei Staatshaftungsbegehren ein, die er mit haftungsbegründendem Verhalten der bundesgerichtlichen Gerichtspersonen im Zusammenhang mit den verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren und der Art der Behandlung seiner Vorbringen begründete. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte ihm der Generalsekretär des Bundesgerichts mit, dass die Eingabe (n) den Anforderungen an eine Klage gegen den Bund nicht genügte (n); es liege weder eine Stellungnahme des Eidgenössischen Finanzdepartements vor noch ein Nachweis, dass die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen habe; im Übrigen könne die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden.

1.4. Schon zuvor, am 7. Juni 2019, hatte der Bundesrat ablehnend Stellung zum geltend gemachten Anspruch genommen und hatte das Eidgenössische Finanzdepartement am 4. Juli 2019 unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Stellungnahme erklärt, dass es seinerseits keine weiteren Vorkehrungen treffen werde.

1.5. Mit drei Eingaben an das Bundesgericht vom 12. August 2019 macht A.________ Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund geltend. Die Forderungen stützen sich auf strafbare Handlungen von Bundesrichtern, wobei unter anderem auf die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Bundesanwaltschaft hingewiesen wird. Gefordert wird ein Betrag von Fr. 85'822.--. Dieser setzt sich zusammen aus Honorarforderungen von Privatdetektiven, die der Kläger zum Nachweis der angeblich falschen Anschuldigungen/Falschaussagen und eines "Prozessbetrugs" engagiert hatte, in Höhe von Fr. 25'822.--, behaupteterweise schon adhäsionsweise als Zivilforderung im Strafverfahren eingebracht; aus Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- für massive Rufschädigung; Verteidigungskosten in Höhe von mindestens Fr. 40'000.--. Nicht klar ist, ob der in einer Eingabe vom 20. Juni 2019 detaillierte Betrag von Fr. 24'000.--, auf den in einer der zwei Eingaben vom 12. August 2019 hingewiesen wird, als separate zusätzliche Forderung hinzukommt (Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- für Ehrverletzung/Rufschädigung, Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- und weitere Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- wegen Einschränkung in Bewegungsfreiheit und Berufsausübung) oder im Betrag von
Fr. 85'822.-- aufgeht.

2.
Der Kläger führt in den beiden Eingaben vom 20. Juni 2019 (nicht mehr in denjenigen vom 12. August 2019) unter dem Titel "Ausstand" aus, er verlange von jeder mit dieser Sache befassten Person eine Erklärung, warum diese Person nicht an die Festlegung des Bundesgerichts, sich nicht mit seinen Eingaben zu befassen, gebunden sei; andernfalls liege ein Ausstandsgrund vor (durch eine "Festlegung", die Angelegenheit nicht zu behandeln), den er hiermit geltend mache.

Der Kläger spielt damit wohl auf den Hinweis in E. 4 des Urteils 1F 14/2017 vom 4. September 2017 an, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt würden. Damit wurde klar gestellt, dass das Bundesgericht sich nicht gestützt auf jede Eingabe mit einer bereits mehrfach beurteilten Angelegenheit befassen muss. Dies ändert nichts daran, dass das Bundesgericht jede neue Eingabe prüft und darüber befindet, ob die Vorbringen die Eröffnung eines neuen Verfahrens erlauben oder mindestens eine Beantwortung erfordern. Es ist gestützt auf die entsprechende Ankündigung bloss nicht verpflichtet, bei offensichtlichem Fehlen einer neuen Prozesssituation in der gleichen Angelegenheit immer wieder darüber zu korrespondieren.

Vorliegend wird - wiederum allein im Zusammenhang mit der Gegenstand zahlreicher abgeschlossener bundesgerichtlicher Verfahren bildenden Angelegenheit - nun Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht. Dieser neue Aspekt erlaubt und gebietet ein förmliches Tätigwerden des Bundesgerichts, was durch Eröffnung des vorliegenden Klageverfahrens geschieht. Ob damit (vollumfänglich oder teilweise) auf die Klage einzutreten ist, ist damit noch nicht gesagt.

Raum für eine (weitere) "Erklärung" der am vorliegenden Urteil beteiligten Gerichtspersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung besteht nicht. Es liegen gegen sie keine Ausstandsgründe vor.

3.
Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren betreffen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1 S. 201 f.; 134 I 331 E. 2.1 S. 332 f.; mit weiteren Hinweisen). Es ist darüber aufgrund einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden. Ist das Bundesgericht (wie vorliegend) einzige Gerichtsinstanz, so finden die Bestimmungen über die mündliche Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung gemäss Art. 34
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 34 - 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
1    Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
2    Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
und 35
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 35 - 1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
1    In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
2    Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.
3    Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist.
4    Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben.
sowie Art. 66 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 66 - 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
1    Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
2    Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
3    Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
. BZP (in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG) sinngemäss Anwendung, womit den Anforderungen von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Genüge getan wird. Wenn sich indessen ohne (öffentliche) Verhandlung (en) oder Schriftenwechsel mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist, kann auf solche prozessualen Handlungen verzichtet werden (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.; Urteil 2E 2/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2).

So verhält es sich hier, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Es sind weder ein Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung anzuordnen.

4.

4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Zusätzliche Voraussetzung für die Bezahlung von Genugtuung ist ein Verschulden des Beamten (Art. 6
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG). Die Haftung erstreckt sich auch auf den durch Mitglieder der eidgenössischen Gerichte in Ausübung ihres Amtes zugefügten Schaden (Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit eines Mitglieds der eidgenössischen Gerichte urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG) im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG. Das Schadenersatzbegehren ist dabei dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen, welches es an den Bundesrat weiterleitet, der dazu Stellung nimmt (Art. 20 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
und Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG sowie Art. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz, VoVG; SR 170.321). Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
zweiter Satz VG). Die Klage ist innert weiterer sechs Monate
bei Folge der Verwirkung einzureichen (Art. 20 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG).

4.2. Vorliegend hat der Bundesrat am 7. Juni 2019 zum Anspruch ablehnend Stellung genommen (entgegen der Behauptung des Klägers hat er sich nicht geweigert, Stellung zu nehmen). Zusätzlich hat das Eidgenössische Finanzdepartement am 4. Juli 2019 erklärt, keine Stellungnahme abzugeben. In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 10 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
zweiter Satz und Art. 20 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG für eine Klageerhebung heute erfüllt. Da diese Dokumente in den zwei Eingaben vom 20. Juni 2019 weder erwähnt noch diesen beigelegt waren, lässt sich hingegen nicht beanstanden, dass im Schreiben des Generalsekretariats vom 10. Juli 2019 festgestellt wurde, die Anforderungen an eine Klage seien (zu jenem Zeitpunkt) nicht erfüllt. Da es sich dabei um ein blosses Informationsschreiben und in keiner Weise um eine abschliessende verfahrensmässige oder gar materielle Beurteilung der Streitsache handelte und das Schreiben den Kläger denn auch nicht von weiterem prozessualem Handeln abhielt, war im Übrigen - entgegen seiner Ansicht - der Generalsekretär ohne Weiteres dafür zuständig bzw. bedurfte es hierzu keines richterlichen Tätigwerdens.

5.

5.1. Gemäss Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Diese Bestimmung beruht auf dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142; 126 I 144 E. 2 S. 147 ff.; 119 Ib 208 E. 3c S. 212 f.; je mit Hinweisen). Es soll der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei, die eine ihr nicht genehme Entscheidung erfolglos angefochten oder die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gar nicht benutzt hat, verwehrt sein, nachträglich im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf rechtskräftige Entscheide zurückzukommen. Fällt als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, muss die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens grundsätzlich bereits gestützt auf Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG scheitern (BGE 126 I 144 E, 2a S, 147; neuestens Urteil 2E 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ist nicht absolut. Eine nachträgliche Überprüfung ist ausnahmsweise zuzulassen, wenn es an der Möglichkeit wirksamen primären Rechtsschutzes fehlte, so etwa wenn die Entscheidung, die zur behaupteten Schädigung führte, nicht gerichtlich angefochten werden konnte (vgl. BGE 126 I 144 E. 3c S. 152); zu weiteren Konstellationen siehe Urteil 2E 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Sehr hoch sind die Überprüfungsschranken in Bezug auf rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheide; die Behauptung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit (in materieller oder verfahrensrechtlicher) Hinsicht bildet für sich kein Klagefundament. Im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts allenfalls haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters in Ausübung seiner amtlichen Befugnis setzte einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Vielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden Verletzung einer für die Ausübung der richterlichen Funktion wesentlichen Pflicht, einer Amtspflicht; die Amtspflichten sollen vor
Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht (schon) die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter anzuwenden hat (BGE 118 Ib 163; 112 II 231 E. 4 S. 234 f.; zum Erfordernis einer Amtspflichtverletzung auch Urteil 2E 1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

5.2. A.________ klagt auf Schadenersatz und Genugtuung wegen Schädigungen und Beeinträchtigungen, die auf den zur Verurteilung wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung mündenden Verfahren bzw. auf den diesbezüglichen von ihm angestrengten Strafverfahren gegen Geschädigte und Dritte beruhen sollen. Bis heute liegen elf Beschwerdeentscheide des Bundesgerichts vor, wobei eine Beschwerde (soweit darauf einzutreten war) vollständig (Urteil 1B 417/2014 vom 20. Mai 2015 betreffend Ausstand einer Staatsanwältin), eine andere Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 6B 173/2016 vom 11. April 2017 betreffend Fristwahrung vor dem Obergericht des Kantons Zürich). Die übrigen neun Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es liegen auch zwei Revisionsurteile vor (1F 11/2017 vom 25. April 2017, Abweisung soweit Eintreten: 1F 14/2017 vom 18. Mai 2017, Nichteintreten). Zwei weitere Revisionsverfahren (1F 49/2019 und 6F 35/2019) sind eröffnet worden und noch nicht entschieden.

Das Bundesgericht hat sich mithin in zahlreichen Verfahren mit den Vorbringen und Anliegen des Klägers befasst. Es hat gewisse Rügen materiell behandelt und hat andere Rügen aus prozessrechtlichen Gründen für nicht zulässig erachtet. Es hat dies gestützt auf materiell- und formellrechtliche Rechtsnormen getan. Der Kläger ist zwar mit diesen Urteilen inhaltlich nicht einverstanden; worin es im Rahmen dieser Urteile als solche zu einer Amtspflichtverletzung eines Bundesrichters gekommen sein sollte, bleibt auch im Lichte der Ausführungen des Klägers unerfindlich. Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG steht einer Bundeshaftung auf der Grundlage dieser Urteile absolut entgegen.

5.3. Aus den klägerischen Eingaben vom 20. Juni und 12. August 2019 geht hervor, dass vorab die Nichtbehandlung durch das Bundesgericht einer am 1. September 2017 (beim EJPD) eingereichten Beschwerde gegen die zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UE169125-O/U2/PFE und UA170009-O/U2/PFE vom 4. Juli 2017 als haftungsauslösende Widerrechtlichkeit betrachtet. Ferner behauptet er, das Bundesgericht habe (dabei) Urkunden unterdrückt. Dieser Vorwurf geht über eine Kritik am Inhalt der verschiedenen bundesgerichtlichen Urteile hinaus, und Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG steht dessen Prüfung nicht prinzipiell entgegen.
Ausgangspunkt für das Nichttätigwerden des Bundesgerichts ist der Hinweis in E. 4 des Urteils 1F 14/2017 vom 18. Mai 2017, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt würden. Es wurde vorstehend in E. 2 dargelegt, wie dieser Hinweis zu verstehen ist; es kann darauf verwiesen werden. Die fraglichen Beschlüsse des Obergerichts vom 4. Juli 2017 beschlagen ein weiteres Mal die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nach einer Strafanzeige des Klägers sowie Ausstandsfragen. Das Bundesgericht verzichtete, nach Durchsicht der Eingabe (n), auf deren Beantwortung, wie dies angekündigt worden war. Ob, nachdem der Kläger schliesslich am 24. September 2018, gut ein Jahr nach der dem Bundesgericht nicht bekannten Beschwerdeeinreichung beim EJPD, ein Tätigwerden verlangte und zudem anfangs Oktober 2018 weitere umfangreiche Schreiben von ihm (eines davon umfasste 96 Seiten) eingegangen waren, trotz der Ankündigung im Urteil 1F 14/2017, allenfalls eine formlose Beantwortung seiner Eingabe in Erwägung zu ziehen gewesen wäre (die neuen Eingaben wurden, nach Durchsicht und Prüfung, unbeantwortet abgelegt), ist für die Belange der Staatshaftung unerheblich. Unter Berücksichtigung der
Anzahl, Art und Natur der zahlreichen vom Kläger veranlassten Verfahren und der erwähnten Ankündigung im Revisions-Urteil 2F 14/2017 lässt sich in der Vorgehensweise des Bundesgerichts, d.h. im Verzicht auf ein förmliches Tätigwerden, auch nicht im Ansatz eine Amtspflichtverletzung erblicken. Namentlich sind in diesem Zusammenhang auch keine "Urkunden unterdrückt" worden. Das vom Kläger in dieser Hinsicht speziell hervorgehobene Aktenstück, die "bundesgerichtliche Beschwerde vom 26.1.2017", deren Existenz durch das Bundesgericht verneint worden sein soll, ist erkennbar gerade Grundlage des Verfahrens 1B 31/2017 (siehe dort E. 1.1). Wie das Bundesgericht diese Eingabe gewertet hat, lässt sich angesichts von Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG im Klageverfahren eben nicht überprüfen.

5.4. Der Kläger erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft seiner Strafanzeige gegen Bundesrichter keine Folge gegeben habe. Offenbar sieht er im Vorgehen der Bundesanwaltschaft keine selbstständige Haftungsgrundlage im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren; er strebte offenbar an, nach Eröffnung eines Strafverfahrens dort adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Entsprechende Haftungsansprüche liessen sich aber ohnehin nicht im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG durchsetzen, da der Bundesanwalt nicht zum Kreis der in Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
bis lit. c bis VG aufgezählten Personen gehört.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass schon Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG den Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Klägers entgegenstehen. Es fehlt an einer verantwortlichkeitsrechtlichen Widerrechtlichkeit, sodass es sich erübrigt, die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen.

Soweit auf die (untauglich substanziierte) Klage überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und ist sie abzuweisen.

7.
Die Gerichtskosten sind dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Höhe der Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) richtet sich unter anderem nach der Höhe des Streitwerts und der Art der Prozessführung (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Kläger hat Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 85'822.-- beantragt. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG in Verbindung mit Art. 1 des Tarifs von 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.1) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

Dem Bund wird in Anwendung von Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Kläger, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2E_2/2019
Datum : 18. Dezember 2019
Publiziert : 15. Januar 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung
Gegenstand : Staatshaftung nach Verantwortlichkeitsgesetz


Gesetzesregister
BGG: 10 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 10 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
20 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BZP: 34 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 34 - 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
1    Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
2    Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
35 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 35 - 1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
1    In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
2    Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.
3    Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist.
4    Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben.
66
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 66 - 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
1    Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
2    Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
3    Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
VG: 1 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
3 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
6 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
10 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
12 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
BGE Register
112-II-231 • 118-IB-163 • 119-IB-208 • 122-V-47 • 126-I-144 • 129-I-139 • 134-I-331 • 136-I-279 • 136-II-187
Weitere Urteile ab 2000
1B_31/2017 • 1B_353/2015 • 1B_417/2014 • 1F_11/2017 • 1F_14/2017 • 1F_49/2019 • 2E_1/2013 • 2E_1/2018 • 2E_2/2016 • 2E_2/2019 • 2F_14/2017 • 6B_173/2016 • 6B_527/2015 • 6B_666/2012 • 6F_35/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • genugtuung • schadenersatz • verantwortlichkeitsgesetz • strafanzeige • schaden • bundesrat • verhalten • monat • verurteilung • staatshaftung • gerichtsschreiber • ausstand • schriftenwechsel • falsche anschuldigung • gerichtskosten • sexuelle belästigung • ejpd • entscheid • voraussetzung • verfahrensbeteiligter • richterliche behörde • norm • materielles recht • bundesgesetz über das bundesgericht • verfahren • zahl • strafuntersuchung • gesetzmässigkeit • eidgenossenschaft • willkürverbot • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • schriftstück • rechtsmittel • angabe • abweisung • gerichtsverhandlung • beurteilung • rechtsvorkehr • wiederholung • wiese • streitwert • strafbare handlung • rassismus • busse • frage • nichtigkeit • privatdetektiv • akteneinsicht • fristwahrung • funktion • sachverhalt • strafsache • beklagter • amtsmissbrauch • amtliche tätigkeit • disziplinarverfahren • strafverfolgung • geldstrafe • kreis • maler • einzige instanz • verwirkung • lausanne • verurteilter • treffen
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