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2E_1/2018 - 2019-10-25 - Staatshaftung - Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2002 und 2003; Schadenersatzbegehren,Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2E 1/2018

Urteil vom 25. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen May Canellas, Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________-B.________,
2. Erben des C.A.________ sel.:,
2.1. A.A.________-B.________,,
2.2. D.A.________,
2.3. E.A.________,
2.4. F.A.________,
2.5. G.A.________,
Kläger,
alle vertreten durch H.________,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement,
Beklagte.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2002 und 2003; Schadenersatzbegehren

Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil 2C 342/2016 vom 23. Dezember 2016).

Sachverhalt:

A.
Der zuletzt in U.________/SO wohnhafte und am 17. Februar 2013 verstorbene C.A.________ (nachfolgend: der Erblasser) investierte in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt Fr. 370'000.-- in Anlagen bei der X.________ GmbH mit Sitz in V.________/GR. Diese schrieb ihm hierfür monatsweise Erträge gut, welche sich der Erblasser nicht auszahlen liess, sondern im Anlagesystem beliess und damit sogleich reinvestierte. Wie sich später herausstellte, unterhielt die X.________ GmbH ein betrügerisches Anlagesystem mit Schneeballcharakter. In seinen Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2002 und 2003 brachte der Erblasser das in der X.________ GmbH angelegte Vermögen und die aus dieser Anlage erlangten Gutschriften von Fr. 134'013.-- nicht zur Deklaration. Von den Erträgen entfielen Fr. 1'484.-- auf die Steuerperiode 2002 und Fr. 132'529.-- auf die Folgeperiode. Das Kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: Steueramt) hatte von diesen Positionen keine Kenntnis. Die Veranlagungsverfügungen, welche die Positionen demnach nicht enthielten, erwuchsen in Rechtskraft. Die X.________ GmbH fiel am 24. März 2005 in Konkurs.

B.
Mit Verfügungen vom 20. November 2006 schritt das Steueramt, das mittlerweile von den Investitionen des Erblassers in die X.________ G mbH erfahren hatte, zur Nacherfassung der Erträge und des Vermögens. Dabei ergaben sich Nachsteuern für die beiden Steuerperioden von insgesamt Fr. 16'717.75 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn) und Fr. 17'420.-- (direkte Bundessteuer), jeweils nebst Verzugszins. Zudem sprach es Hinterziehungsbussen von Fr. 5'443.25 und Fr. 5'684.25 aus. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. März 2016 die Nachsteuerverfügungen vom 20. November 2006. Die Erben gelangten hiergegen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C 342/2016 vom 23. Dezember 2016 (publ. in: ASA 85 S. 505, StE 2017 B 21.1 Nr. 27) ab. Das Bundesgericht erwog hauptsächlich, ein Zins sei unabhängig davon steuerbar, ob er tatsächlich ausbezahlt oder "nur" gutgeschrieben werde. Bevorzuge der Investor die Gutschrift und falle der Vermögensverwalter alsdann in Konkurs, sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob andere Anleger zur Zeit der streitbetroffenen Gutschrift noch Auszahlungen erwirkt hätten. Treffe dies zu, sei
in einem zweiten Schritt zu klären, ob es zur Anfechtung der Auszahlungen und Gutschriften gekommen sei.

C.

C.a. Am 23. Dezember 2017 reichten die Erben bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), ein Schadenersatzbegehren ein. Sie beantragten, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sie im Zusammenhang mit dem Urteil 2C 342/2016 vom 23. Dezember 2016 für "zu Unrecht erhobene Nachsteuern und Verzugszinsen sowie für Gerichts-, Beratungs- und Rechtsvertretungskosten zu entschädigen".

C.b. Das EFD lud das Bundesgericht zur Stellungnahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 rief der Generalsekretär des Bundesgerichts in Erinnerung, dass die Rechtmässigkeit bundesgerichtlicher Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne (Art. 12
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 12  
  Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG). Die Erben hielten in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 am gestellten Begehren fest.

C.c. Der Bundesrat bestritt den geltend gemachten Anspruch und lehnte das Schadenersatzbegehren vom 23. Dezember 2017 mit Schreiben vom 2. März 2018 ab. Er legte dar, dass das streitbetroffene Urteil 2C 342/2016 vom 23. Dezember 2016 am selben Tag in Rechtskraft getreten sei (Art. 61
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 61   Rechtskraft
  Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Sodann sehe Art. 12
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 12  
  Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG vor, dass die Rechtsmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Entsprechend könne dem Begehren nicht gefolgt werden.

D.
Mit Eingabe vom 31. August 2018 erheben die Erben beim Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Sie beantragen, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sie für zu Unrecht erhobene Nachsteuern und Verzugszinsen sowie für Gerichts-, Beratungs- und Rechtsvertretungskosten zu entschädigen. Sie machen einen Schaden von insgesamt Fr. 111'882.20 geltend. Dieser setzt sich aus Nachsteuern (inkl. Verzugszinsen) von Fr. 37'207.20, Gerichtsgebühren von Fr. 4'875.-- sowie Beratungs- und Rechtsvertretungskosten von Fr. 69'800.-- zusammen.
Dem Bundesgericht liegen neben den Rechtsschriften (inkl. Beilagen) der klagenden Erben namentlich die Stellungnahmen des Bundesgerichts vom 24. Januar 2018 und jene des Bundesrats vom 2. März 2018 vor.
Der Abteilungspräsident hat einen Kostenvorschuss verfügt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem Bundesgericht liegt eine gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtete Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG zur Beurteilung vor.

1.2. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Bei diesen Personen handelt es sich um die Mitglieder des Bundesrates und den Bundeskanzler (lit. b), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)

Art. 30   Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
  1.   Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a.   Ausländerrecht;
b. [1]   internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c.   öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),Bildungsrecht,Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,Filmwesen,Tierschutz,Subventionen,Konzessionen und Monopole,öffentliches Beschaffungswesen,Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),Verkehrsbetriebsbewilligungen,Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)Post,Radio und Fernsehen,Gesundheit und Lebensmittelpolizei,öffentliches Arbeitsrecht,Landwirtschaft,Jagd und Fischerei,Lotterie und Glücksspiele,Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,Aussenhandel,freie Berufe.
1.   Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
10.   Verkehrsbetriebsbewilligungen,
11.   Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
12.   Post,
13.   Radio und Fernsehen,
14.   Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
15.   öffentliches Arbeitsrecht,
16.   Landwirtschaft,
17.   Jagd und Fischerei,
18.   Lotterie und Glücksspiele,
19.   Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
2.   Bildungsrecht,
20.   Aussenhandel,
21.   freie Berufe.
3.   Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
4.   Filmwesen,
5.   Tierschutz,
6.   Subventionen,
7.   Konzessionen und Monopole,
8.   öffentliches Beschaffungswesen,
9.   Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
  2.   Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a.   Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV [2]);
b.   Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c.   Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d.   Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e.   Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f.   Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g.   Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h.   Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
  3.   Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [3] (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
[2] SR 101
[3] SR 170.32
BGerR).

1.3. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; Urteil 2E 1/ 2010 / 2E 2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 1 [1]  
  1.   Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] (BGG) angeführt sind.
  2.   Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
BZP). Dementsprechend herrscht auch im Verfahren nach Art. 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG die Dispositionsmaxime bzw. "Verhandlungsmaxime" (Art. 3 Abs. 2
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 3  
  1.   Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
  2.   Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
BZP; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 38 zu Art. 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG). Die Parteien haben ein klar umrissenes Rechtsbegehren zu stellen und die auf Geldleistung lautende Forderung frankenmässig zu beziffern (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Das Erfordernis der präzisen Umschreibung der Geldforderung entfällt (nur), falls der angebliche Schaden sich nicht oder nur schwerlich ziffernmässig nachweisen lässt und zunächst das Beweisverfahren abgewartet werden muss (BGE 112 Ib 334 E. 1 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil 2E 3/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 1).
Die klagenden Erben beziffern die Geldforderung zwar nicht im Rechtsbegehren, aber in der Klagebegründung. Dies ist ausreichend. Der Streitwert erreicht Fr. 111'882.20 (vgl. Sachverhalt, lit. D).

1.4. Die klagenden Erben haben die gesetzlichen Fristen gewahrt (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 20  
  1.   Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2]
  2.   Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3]
  3.   Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4]
 
[1] SR 220
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
und 3
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 20  
  1.   Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2]
  2.   Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3]
  3.   Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4]
 
[1] SR 220
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
VG). Auf ihre Klage ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht verfügt im Klageverfahren nach Art. 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3 S. 269; 129 I 419 E. 1 S. 421; ALAIN WURZBURGER, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/ Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, N. 18 zu Art. 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG; SEILER, a.a.O., N. 10 zu Art. 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG).

2.2.

2.2.1. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren fallen unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1 S. 201 f.; 134 I 331 E. 2.1 S. 332; Urteile 2E 2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1; 2C 84/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 137; Urteile [des EGMR] Herbst gegen Deutschland vom 1. November 2007 [20027/02] § 55; Georgiadis gegen Griechenland vom 29. Mai 1997 [21522/93] § 35). Es ist darüber aufgrund einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 332). Ist das Bundesgericht einzige Gerichtsinstanz, finden diesfalls die Bestimmungen des BZP über die mündliche Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung (Art. 34 f
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 34  
  1.   Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
  2.   Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
. und Art. 66 ff
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 66  
  1.   Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
  2.   Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
  3.   Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
. BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 71  
  Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar.
 
[1] SR 273
BGG) sinngemässe Anwendung.

2.2.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Bezug auf den Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine solche notwendig war (vgl. Urteil [des EGMR] Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; vgl. auch MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 172 zu Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a S. 324, mit Hinweisen; Urteile [des EGMR] Selmani u.a. gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 9. Februar 2017 [67259/14] § 40; Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; Ramos Nunes de Carvalho e S á gegen Portugal vom 21. Juni 2016 [55391/13, 57728/13 und 74041/13] § 95; vgl. auch OLIVIER BIGLER, in: Luc Gonin/Olivier Bigler [Hrsg.], CEDH, Kommentar, 2018, N. 193 zu Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Insbesondere werden Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Effektivität
und Verfahrensbeschleunigung vom Gerichtshof akzeptiert (vgl. Urteile [des EGMR] Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993 [14518/89] § 58; Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; vgl. auch FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 65 zu Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).
Im Übrigen kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn sich bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; 134 I 331 E. 2.1 S. 333; 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.; Urteil 2E 2/2016 vom 23. Juni 2016).

2.2.3. Die klagenden Erben haben keine öffentliche Verhandlung beantragt. Zudem ist im vorliegenden Klageverfahren einzig zu beurteilen, ob die Rechtmässigkeit eines rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens überprüft werden kann. Dies stellt eine reine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung eine öffentliche Verhandlung nichts beitragen würde. Schliesslich ist die vorliegende Klage, wie zu zeigen sein wird, offensichtlich unbegründet und mithin aussichtslos. Mit Blick auf die dargelegte Praxis (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ist eine öffentlich Verhandlung auch nicht von Amtes wegen anzusetzen.

3.
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln.

3.1. Die Erben beanstanden, dass die Beurteilung der vorliegenden Klage der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung aufgetragen sei, also jener Abteilung, die bereits im Nachsteuerpunkt entschieden habe. Dies begründe eine "ganz klare Verletzung der Verfahrensgarantien nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK". Die "hochgradige Befangenheit" der am Urteil 2C 342/2016 beteiligten Gerichtspersonen stehe jeder von Art. 2 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 2   Unabhängigkeit
  1.   Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
  2.   Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG postulierten unabhängigen und nur dem Recht verpflichteten Rechtsprechung entgegen.

3.2. Zutreffend ist, dass es in den Aufgabenbereich der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung fällt, Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)

Art. 30   Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
  1.   Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a.   Ausländerrecht;
b. [1]   internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c.   öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),Bildungsrecht,Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,Filmwesen,Tierschutz,Subventionen,Konzessionen und Monopole,öffentliches Beschaffungswesen,Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),Verkehrsbetriebsbewilligungen,Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)Post,Radio und Fernsehen,Gesundheit und Lebensmittelpolizei,öffentliches Arbeitsrecht,Landwirtschaft,Jagd und Fischerei,Lotterie und Glücksspiele,Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,Aussenhandel,freie Berufe.
1.   Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
10.   Verkehrsbetriebsbewilligungen,
11.   Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
12.   Post,
13.   Radio und Fernsehen,
14.   Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
15.   öffentliches Arbeitsrecht,
16.   Landwirtschaft,
17.   Jagd und Fischerei,
18.   Lotterie und Glücksspiele,
19.   Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
2.   Bildungsrecht,
20.   Aussenhandel,
21.   freie Berufe.
3.   Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
4.   Filmwesen,
5.   Tierschutz,
6.   Subventionen,
7.   Konzessionen und Monopole,
8.   öffentliches Beschaffungswesen,
9.   Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
  2.   Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a.   Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV [2]);
b.   Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c.   Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d.   Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e.   Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f.   Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g.   Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h.   Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
  3.   Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [3] (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
[2] SR 101
[3] SR 170.32
BGerR (vgl. vorne E. 1.2 hiervor). Soweit die Erben aus dem Umstand, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung über ihre seinerzeitige Beschwerde entschieden hat, eine unzulässige Vorbefassung ableiten wollen, ist festzuhalten, dass pauschal begründete Ausstandsgesuche unzulässig sind und es ist darauf, ohne das Verfahren nach Art. 37
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG durchzuführen, nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteil 2C 605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Die Erben beschränken sich im Wesentlichen darauf, den am Urteil 2C 342/2016 beteiligten Gerichtspersonen in appellatorischer Weise strafbares Verhalten (insbesondere Amtsmissbrauch [Art. 312
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB], Betrug [Art. 146
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 146  
  1.   Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]
  3.   Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 Abs. 1 Ziff. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB] sowie "Steuerbetrug im umgekehrten Sinne von Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 186   Steuerbetrug
  1.   Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. [1]
  2.   Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
  3.   Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
DBG und gleichlautenden kantonalen Gesetzesbestimmungen") sowie fehlende Bereitschaft zu einer Praxisänderung vorzuwerfen. Weil das Bundesgericht vorliegend jedoch in einer anderen
Besetzung urteilt, sind die sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben.

4.

4.1. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 3  
  1.   Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
  2.   Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
  3.   Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
  4.   Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Dabei bleibt der Vorbehalt von Art. 12
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 12  
  Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung ( Fiktion) der Rechtmässigkeit (vgl. Urteil 2E 2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; vgl. TOBIAS JAAG, Staatshaftung durch Schädigung durch rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, Mélanges Pierre Moor, 2005, S. 351 ff., 353 [zit.: JAAG, Mélanges Moor]; ders., Staats- und Beamtenhaftung, in: Schindler et al. [Hrsg.], SBVR Bd. I/3, 3. Aufl. 2017, N. 122 [zit.: JAAG, Staats- und Beamtenhaftung]; RETO FELLER, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2006, S. 3 f.; Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes [BBl 1956 I 1393,
insb. 1401 zu Art. 10 E-VG]).

4.2. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142; 126 I 144 E. 2a S. 147; 119 Ib 208 E. 3c S.212, mit Hinweisen; JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, a.a.O., N. 124). Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" oder der "Einmaligkeit des Instanzenzugs", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Responsabilité de l'Etat - un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 113 ff., insb. 128; TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 146
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 146   Staatshaftung
  Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
BV; JAAG, Mélanges Moor, a.a.O., S. 353). Es soll der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei mit andern Worten verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 119 Ib 208 E. 3c S. 212; Urteile 2C 960/2013 / 2C 968/2013 / 2C 973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: RDAF 2016 I 472, ZBl 116/2015 S. 376; ETIENNE POLTIER, La responsabilité de l'Etat pour acte illicite: l'exigence de l'illicéité, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 45 ff., 62).
Fällt somit als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 12  
  Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG abzuweisen (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a S. 147; 119 Ib 208 E. 3c S. 212; 93 I 67 E. 4 S. 74; 91 I 449 E. 2 S. 451; Urteil 2A.377/1991 vom 24. September 1993 E. 3a).

4.3. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes greift in jenen Fällen nicht, in welchen gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (vgl. Urteile 2E 2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; JAAG, Mélanges Moor, a.a.O., S. 354; ders., Staats- und Beamtenhaftung, a.a.O., N. 125 ff.; POLTIER, a.a.O., S. 63 f.; ausführlich dazu FELLER, a.a.O., S. 192 ff.). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK erfüllt, hätte gebracht werden können oder, wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29a [1]   Rechtsweggarantie
  Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).
BV zur Verfügung stand (vgl. Urteil 2E 2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; vgl. auch BGE 126 I 144 E. 3c S. 152 in fine; FELLER, a.a.O., S. 193 f. Zu weiteren seltenen und hier nicht vorliegenden Konstellationen vgl. Urteile 2C 856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4; 2E 1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2).
Schliesslich ist der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren von der Frage der Haftung für Schädigungen durch Verfügungen und Entscheide zu unterscheiden, welche im Rahmen von Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. In solchen Fällen ist eine Staatshaftung nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. So stellt das Verhalten der verfügenden Instanz nur dann eine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne dar, wenn ihr eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. JAAG/HÄNNI, a.a.O., N. 31 zu Art. 146
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 146   Staatshaftung
  Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
BV; JAAG, Mélanges Moor, a.a.O., S. 354; POLTIER, a.a.O., S. 65 ff.).

4.4. Vorliegend konnten die Erben die Verfügungen des Steueramtes vom 20. November 2006 zunächst vor dem Steuergericht des Kantons Solothurn und anschliessend vor Bundesgericht anfechten, wobei beide Instanzen die strittigen Verfügungen bestätigt haben (vgl. Sachverhalt, lit. B). Das Urteil 2C 342/2016 vom 23. Dezember 2016 ist noch gleichentags in Rechtskraft getreten (Art. 61
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 61   Rechtskraft
  Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211). Aufgrund des oben Ausgeführten (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) ist eine inhaltliche Prüfung dieses Urteils im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens ausgeschlossen (vgl. auch Urteil 2E 2/ 2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.3).
Soweit die Erben geltend machen wollen, ihr Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängig und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) sei verletzt worden, weshalb das Überprüfungsverbot nach Art. 12
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 12  
  Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG nicht greife, sind ihre Ausführungen in keiner Weise substantiiert. Insbesondere ist weder die Bestätigung einer langjährigen Praxis durch das Bundesgericht noch der Umstand, dass Vorinstanzen sich möglicherweise an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebunden fühlen, geeignet, eine Verletzung von Verfahrensgarantien zu begründen.
Der Vorwurf des ungenügenden Rechtsschutzes lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass ein Weiterzug des Urteils 2C 342/2016 an den EGMR nach Auffassung der Erben nicht möglich sei: Die landesrechtliche Nichtanfechtbarkeit von bundesgerichtlichen Urteilen und Entscheiden, wie sie in Art. 61
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 61   Rechtskraft
  Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG zum Ausdruck kommt, beruht auf einer bundesgesetzlichen Grundlage, die als solche für das Bundesgericht und alle übrigen rechtsanwendenden Behörden massgeblich ist (Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; BGE 143 II 628 E. 4.2.4 S. 639; 142 II 182 E. 2.4.3 S. 192). Die Rechtskraft von Bundesgerichtsentscheiden kann nicht durch eine übergeordnete Instanz, sondern einzig durch das Bundesgericht selbst im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 121 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) aufgehoben werden. Selbst wenn der EGMR eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichts gutheisst, bedarf es eines Revisionsverfahrens, um die Rechtskraft des betreffenden Entscheids aufzuheben (Art. 122
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 122   Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
  Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [1] (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a. [2]   der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b.   eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c.   die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
 
[1] SR 0.101
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).
BGG; vgl. BGE 143 I 50 E. 1.1 S. 53; 142 I 42 E. 2.1 S. 44; vgl. auch STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 31 f. zu Art. 61
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 61   Rechtskraft
  Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG).

4.5. Als unbegründet erweist sich schliesslich der Einwand der Erben, wonach das Urteil 2C 342/2016 derart fehlerhaft sei, dass es als nichtig bezeichnet werden müsse. Nichtigkeit liegt (nur) vor, wenn der Mangel, welcher der Verfahrenshandlung anhaftet, besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368). Mit dem Urteil 2C 342/2016 hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den betrügerischen Anlagesystemen mit Schneeballcharakter bestätigt. Dass diese Praxis in der Doktrin kritisch gewürdigt wird, ist nicht aussergewöhnlich und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Ebensowenig vermögen die gänzlich unbelegten Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der am Urteil 2C 342/2016 mitwirkenden Gerichtspersonen (vgl. auch E. 3.2 hiervor) die Nichtigkeit dieses Entscheids herbeizuführen.

5.

5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Urteil 2C 342/2016 vom 23. Dezember 2016 formell rechtskräftig ist und daher keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den unterliegenden Klägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 69 Abs. 1
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 69  
  1.   Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG [1]. [2]
  2.   Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
  3.   Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
BZP i.V.m. Art. 65
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 65   Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
  2.   Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
  3.   Sie beträgt in der Regel:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
  4.   Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a.   über Sozialversicherungsleistungen;
b.   über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c.   aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d.   nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1].
  5.   Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
 
[1] SR 151.3
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Klägern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
2E_1/2018 25. Oktober 2019 11. November 2019 Bundesgericht Unpubliziert Staatshaftung

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2002 und 2003; Schadenersatzbegehren,Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016).

Gesetzesregister
BGG 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 2   Unabhängigkeit
  1.   Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
  2.   Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG 37
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 61
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 61   Rechtskraft
  Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG 65
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 65   Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
  2.   Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
  3.   Sie beträgt in der Regel:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
  4.   Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a.   über Sozialversicherungsleistungen;
b.   über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c.   aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d.   nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1].
  5.   Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
 
[1] SR 151.3
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG 71
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 71  
  Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar.
 
[1] SR 273
BGG 120
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 120  
  1.   Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a.   Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b.   zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c. [1]   Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [2].
  2.   Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
  3.   Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP [3].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] SR 170.32
[3] SR 273
BGG 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG 122
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 122   Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
  Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [1] (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a. [2]   der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b.   eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c.   die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
 
[1] SR 0.101
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).
BGerR 30
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)

Art. 30   Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
  1.   Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a.   Ausländerrecht;
b. [1]   internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c.   öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),Bildungsrecht,Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,Filmwesen,Tierschutz,Subventionen,Konzessionen und Monopole,öffentliches Beschaffungswesen,Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),Verkehrsbetriebsbewilligungen,Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)Post,Radio und Fernsehen,Gesundheit und Lebensmittelpolizei,öffentliches Arbeitsrecht,Landwirtschaft,Jagd und Fischerei,Lotterie und Glücksspiele,Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,Aussenhandel,freie Berufe.
1.   Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
10.   Verkehrsbetriebsbewilligungen,
11.   Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
12.   Post,
13.   Radio und Fernsehen,
14.   Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
15.   öffentliches Arbeitsrecht,
16.   Landwirtschaft,
17.   Jagd und Fischerei,
18.   Lotterie und Glücksspiele,
19.   Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
2.   Bildungsrecht,
20.   Aussenhandel,
21.   freie Berufe.
3.   Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
4.   Filmwesen,
5.   Tierschutz,
6.   Subventionen,
7.   Konzessionen und Monopole,
8.   öffentliches Beschaffungswesen,
9.   Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
  2.   Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a.   Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV [2]);
b.   Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c.   Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d.   Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e.   Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f.   Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g.   Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h.   Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
  3.   Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [3] (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
[2] SR 101
[3] SR 170.32
BV 29 a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29a [1]   Rechtsweggarantie
  Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).
BV 30
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV 146
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 146   Staatshaftung
  Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BZP 1
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 1 [1]  
  1.   Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] (BGG) angeführt sind.
  2.   Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
BZP 3
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 3  
  1.   Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
  2.   Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
BZP 34
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 34  
  1.   Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
  2.   Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
BZP 66
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 66  
  1.   Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
  2.   Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
  3.   Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
BZP 69
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 69  
  1.   Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG [1]. [2]
  2.   Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
  3.   Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
DBG 186
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 186   Steuerbetrug
  1.   Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. [1]
  2.   Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
  3.   Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
EMRK 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB 146
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 146  
  1.   Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]
  3.   Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 312
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
VG 3
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 3  
  1.   Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
  2.   Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
  3.   Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
  4.   Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG 12
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 12  
  Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG 20
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 20  
  1.   Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2]
  2.   Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3]
  3.   Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4]
 
[1] SR 220
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BBl
Zeitschrift ASA
RDAF
2016 I 472