Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 872/2018
Urteil vom 18. Dezember 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herrn lic. iur. Piero Flückiger, c/o Flückiger & Corvaglia AG,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2003,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. August 2018 (II 2018 67).
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A.A.________ (geb. 1939) und B.A.________ geb. C.________ (geb. 1943) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SZ. Der Ehemann betätigte sich dort von 1970 bis 1998 als selbständig erwerbender Landwirt. Zu der hier interessierenden Steuerperiode 2003 liessen die Eheleute ihre Steuererklärung 2003/2004 durch Dr. B.________ (nachfolgend: B.________) erstellen. Dieser verwendete die offizielle Software "eTax.schwyz". Die erste Seite der Steuererklärung trug dementsprechend folgenden amtlichen Aufdruck:
"Bei vertraglicher Vertretung bzw. bei Wohnsitz im Ausland ist nebenstehend die vollständige Adresse des Vertreters anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung."
Die Steuerpflichtigen (bzw. B.________) brachten an der dafür vorgesehenen Stelle neben diesem Hinweis folgende Adresse an:
Dr. B.________
Postfach xxx
xxxx V.________
079 yyy yy yy
Die Software "eTax.schwyz" generiert, nachdem die steuerpflichtige Person oder deren Vertretung die Steuererklärung abgeschlossen hat, automatisch zwei Barcodes, die sämtliche erfassten Daten als Strichcode darstellen. Das offizielle Barcode-Blatt enthält neben den beiden Barcodes folgenden Text:
"Diese Steuererklärung (eTax.schwyz) und die Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. (...) Zugleich bevollmächtige (n) ich/wir den im Ausdruck aufgeführten Vertreter, mich/uns in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2003 vor den Steuerbehörden rechtsgültig zu vertreten. Alle steuerlichen Zustellungen (mit Ausnahme der Steuerrechnung) und Rückfragen sind an den Vertreter zu richten."
Die Eheleute fügten auf dem Barcode-Blatt, unmittelbar unterhalb des vorgenannten Textbausteins, ihre eigenhändigen Unterschriften an und datierten sie (bzw. liessen sie datieren) am 17. Mai 2005.
B.
Am 18. Dezember 2006 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ) die Veranlagungsverfügung 2003 und nahm sie darin, soweit hier interessierend, Aufrechnungen von Fr. 186'160.-- vor. Der Versand erfolgte am 30. Januar 2007 und war an B.________ adressiert. Beim Betrag von Fr. 186'160.-- handelte es sich um wiedereingebrachte Abschreibungen auf dem Grundstück U.________-Gbbl.-Nr. zzz. Der Steuerpflichtige hatte dieses, ebenso wie die Grundstücke U.________-Gbbl.-Nr. vvv und www, bis dahin in seinem landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen gehalten, auch wenn er den Hof nicht mehr selber bewirtschaftete. Anlass für den Steueraufschub hatte ein Revers ("Erklärung betreffend Verpachtung eines Geschäfts- bzw. Landwirtschaftsbetriebs") vom 21. Juni 2002/18. Juli 2002 gegeben, worin der schon damals nicht mehr erwerbstätige Steuerpflichtige ausgeführt hatte, die verpachteten Grundstücke blieben Geschäftsvermögen, da eine spätere Rückkehr zur Selbstbewirtschaftung nicht ausgeschlossen sei. Nach Ansicht der KSTV/SZ waren die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Revers in der Steuerperiode 2003 nicht mehr gegeben, weshalb sie die im Revers festgehaltenen Abschreibungen von Fr. 186'160.-- aufrechnete. Für die hier einzig
streitige direkte Bundessteuer ergaben sich infolgedessen ein steuerbares Einkommen von Fr. 236'900.-- und ein Steuerbetreffnis von Fr. 18'971.--.
C.
C.a. B.________ erklärte am 23. Februar 2007 namens und auftrags der Steuerpflichtigen Einsprache, wobei gemäss dem Schreiben eine Orientierungskopie an die Steuerpflichtigen ging ("geht an"). Am 28. Juni 2007 nahm B.________ an der Einspracheverhandlung teil, welcher die Steuerpflichtigen fernblieben. Zuvor und danach ergaben sich zwischen der Veranlagungsbehörde und B.________ intensive Kontakte, die teils brieflich, teils telefonisch und teils per E-Mail geführt wurden. Hier sind einzig die wesentlichen Handlungen zu nennen. Am 8. Januar 2008 ersuchte die KSTV/SZ um weitere Unterlagen. B.________ beantwortete das Ersuchen mit E-Mail vom 28. Januar 2008, wobei er ausführte (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) :
"Für die rund Fr. 19'000.-- konnte kein Beleg mehr gefunden werden. Es handelte sich laut Herr [Steuerpflichtiger] wahrscheinlich um die Restzahlung der Entmistungsanlage."
Alsdann erhob die C.________ GmbH (heute: in Liquidation), deren Alleingesellschafter, Geschäftsführer und nunmehr Liquidator B.________ ist, am 8. Juli 2008 Einsprache gegen den in Aussicht genommenen Überführungswert des Grundstücks U.________-Gbbl.-Nr. zzz. Die Eingabe trug wiederum den Vermerk "geht an" die Steuerpflichtigen. Am 31. Juli 2008 stellte die KSTV/SZ der C.________ GmbH ihre Stellungnahme zu, worauf B.________ am 19. August 2008 zunächst telefonisch und später per E-Mail darum ersuchte, die Einsprache an die Steuerkommission weiterzuleiten.
C.b. Am 20. Januar 2009 orientierte die Veranlagungsbehörde B.________ darüber, dass das Vorverfahren vor dem Abschluss stehe. Gleichzeitig räumte sie den Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen. Die C.________ GmbH verwarf dies am 12. Februar 2009 ("geht an" die Steuerpflichtigen). Am 16. Februar 2009 forderte die KSTV/SZ B.________ per E-Mail auf, eine Vollmacht nachzureichen. B.________ antwortete mit E-Mail vom 19. Februar 2009 mit folgenden Worten (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) :
" Nach Rücksprache mit [dem Steuerpflichtigen] wird keine Vollmacht ausgestellt. Ich werde den Erledigungsvorschlag unterzeichnen. Wie telefonisch besprochen, wird der Fall als Fallbeispiel aber dennoch geprüft."
Die KSTV/SZ hielt am Steueranspruch fest (27. November 2009), was sie B.________ schriftlich mitteilte.
C.c. Weitere Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Veranlagungsverfügung 2003 ergingen erst im Juli 2014. Bis dahin standen die KSTV/SZ und B.________ hinsichtlich der Eheleute A.-C.________ in unvermindert regem Kontakt. So adressierte die KSTV/SZ die Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2004 bis 2014 durchwegs an B.________ bzw. teils an die D.________ AG, deren Aktionär B.________ ebenfalls ist. Was die Steuerperiode 2003 betrifft, wandte die nunmehr mit der Sache befasste Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (StK/VdBSt/SZ) sich mit Schreiben vom 10. Juli 2014 an B.________ und hielt darin im Wesentlichen fest, dass die Aufrechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen auf dem Grundstück U.________-Gbbl.-Nr. zzz im Umfang von Fr. 186'160.-- auch nach erfolgter Überprüfung zu bestätigen sei. Zudem habe sich gezeigt, dass nicht nur diese Parzelle, sondern auch die Grundstücke U.________-Gbbl.-Nr. vvv und www vom Geschäfts- ins Privatvermögen zu überführen seien. Der nachzuerfassende Kapitalgewinn belaufe sich auf Fr. 3'409'465.-- und sei in peiusebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen. Das Privileg von Art. 18 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
Fälle zur Anwendung. Dies führe für die Zwecke der direkten
Bundessteuer zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'470'300.--. und einem Steuerbetreffnis von Fr. 397'934.50. Die Einsprachebehörde setzte den Steuerpflichtigen Frist zur Vernehmlassung und legte ihrem Schreiben einen Veranlagungsvorschlag bei.
C.d. Mit Schreiben vom 23. August 2014 trat nunmehr lic. iur. Piero Flückiger namens und auftrags der Steuerpflichtigen an die Einsprachebehörde heran. Er legitimierte sich durch Vollmacht vom 6. August 2014 und ersuchte um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist. Am 20. Oktober 2014 nahm er zum Schreiben vom 10. Juli 2014 Stellung und brachte er hauptsächlich vor, die Steuerpflichtigen hätten B.________ zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt und auch davon abgesehen, auf Seite 4 des Hauptformulars "die vollständige Adresse des Vertreters anzugeben und die Vollmachtserklärung zu unterzeichnen". Wenn die Veranlagungsbehörde dennoch mit B.________ bzw. der von diesem beherrschten C.________ GmbH korrespondiert habe, so erscheine dies unter dem Gesichtspunkt des Steuergeheimnisses "mehr als fragwürdig". Die Veranlagungsbehörde sei "zu wenig aufmerksam und achtsam" vorgegangen. Die Einsprachebehörde hätte dies bei Einspracheerhebung heilen müssen, zumal diese nicht als "Steuerbehörde" im Sinne des Textbausteins auf dem Hauptformular betrachtet werden dürfe. B.________ habe "im vermeintlichen Interesse der in steuerlichen Belangen unerfahrenen" Steuerpflichtigen gehandelt, ohne diese zuvor um Zustimmung zu ersuchen. Insbesondere sei den
Steuerpflichtigen bis dahin unbekannt gewesen, "dass eine Einsprache auch Nachteile für sie bringen könnte (reformatio in peius) ". In Kenntnis der Rechtslage hätten sie "niemals ihr Einverständnis zur Einspracheerhebung erteilt".
C.e. Die Einsprachebehörde gelangte hierauf mit detailliertem Schreiben vom 26. April 2018 an lic. iur. Piero Flückiger und gleichzeitig mit Orientierungskopie an die Steuerpflichtigen. Sie wies darauf hin, dass sie den Sachverhalt umfassend überprüft habe. Bundessteuerlich ergebe sich nunmehr ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 738'579.-- und ein steuerbares Einkommen von Fr. 762'100.--. Der Einwand, B.________ sei zur Einsprache nicht ermächtigt gewesen, gehe fehl. Gegenteils sei B.________ vor und nach der Einspracheerhebung "nachweislich und mit Kenntnis der Steuerpflichtigen für diese als Rechtsvertreter und Vertreter der Einsprachevertreterin (Gesellschaft) aufgetreten". Eine "formelle schriftliche Vollmacht zum Nachweis eines Vertretungsverhältnisses" sei "nicht zwingend" erforderlich. Auch der Einwand, dass die Einsprache am 14. Mai 2009 zurückgezogen worden sei, treffe nicht zu. Die Steuerpflichtigen hätten nunmehr Gelegenheit, den beigefügten Erledigungsvorschlag bis zum 18. Mai 2018 zu retournieren, worauf ein Einspracheentscheid ergehe.
C.f. Die Steuerpflichtigen erteilten keine Zustimmung. Am 28. Mai 2018 erliess die StK/VdBSt/SZ darauf einen Einspracheentscheid. Darin wies sie die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung ab und setzte sie das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. 762'100.-- und das Steuerbetreffnis auf Fr. 87'247.-- fest.
D.
Die Steuerpflichtigen gelangten, wiederum vertreten durch lic. iur. Piero Flückiger, mit Eingabe vom 28. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, wobei sie um Feststellung der eingetretenen Veranlagungsverjährung ersuchten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 236'900.-- festzusetzen. Mit Entscheid II 2018 67 vom 21. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht erkannte im Wesentlichen, dass die Steuerpflichtigen von den Schreiben des B.________ an die Veranlagungsbehörde, die jeweils mit einem "geht an" versehen gewesen seien, keine Kenntnis erlangt haben wollten, sei unglaubwürdig. Aus den E-Mails vom 28. Januar 2008 und vom 19. Februar 2009 gehe zweifelsfrei hervor, dass B.________ vor Versand der E-Mails mit den Steuerpflichtigen Rücksprache genommen habe. Mit Blick auf die unterzeichnete Steuererklärung sei eine weitere Vollmacht erlässlich gewesen. Wenn die Steuerpflichtigen nunmehr von einer "Vertretungsanmassung" sprächen, so sei dies als reine Schutzbehauptung zu würdigen.
E.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 erheben die Steuerpflichtigen, weiterhin vertreten durch lic. iur. Piero Flückiger, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 236'900.-- bzw. die direkte Bundessteuer auf Fr. 18'971.-- herabzusetzen.
F.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch die direkte Bundessteuer zählt (Art. 128
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar und bundesrechtskonform annehmen durfte, die Steuerpflichtigen seien im Einspracheverfahren zur Steuerperiode 2003 durch B.________ vertraglich vertreten gewesen (Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
|
1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 117 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
2.2.2. Die rechtsgültig vertretene Person hat sich das prozessuale Verhalten der vertretenden Person mithin anrechnen zu lassen (Urteil 2C 651/2017 / 2C 652/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.6; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG [nachfolgend: HK DBG], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
2.2.3. Im Recht der direkten Steuern herrscht indes die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt worden sei (Urteile 2C 709/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2; 2A.451/1996 vom 21. Mai 1997 E. 2a, in: ASA 67 S. 391, RDAF 1999 II 440, StE 1998 B 92.7 Nr. 4; LYDIA MASMEJAN-FEY/ANTOINE BERTHOUD, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand zum LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR LIFD], N. 10 zu Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
2.2.4. Das Gesetz stellt an die direktsteuerliche Vollmacht keine besonderen Formvorschriften (Urteil 2A.82/1996 / 2A.83/1996 vom 8. Mai 1998 E. 3b, in: RDAF 1999 II 543, StR 53/1996 S. 743). Es gilt Formfreiheit. Die steuerpflichtige Person kann ihre Vertretung mündlich oder durch konkludentes Verhalten ermächtigen, wie dies nach Art. 394
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
2.2.5. Erscheint die Bevollmächtigung als unsicher, so kann die Behörde die (angebliche oder mutmassliche) Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 117 Abs. 2
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
ergibt (Urteil 2A.82/1996 / 2A.83/1996 vom 8. Mai 1998 E. 3b, in: RDAF 1999 II 543, StR 53/1996 S. 743). Die erforderliche Eindeutigkeit der Willenserklärung ist auch vor dem Hintergrund des Steuergeheimnisses zu verstehen (Art. 110
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 110 Geheimhaltungspflicht - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
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1 | Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
2 | Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
2.2.6. Der Umfang der vertraglichen Vertretungsbefugnis ergibt sich nach Art. 33 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.
3.1. Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Schluss gelangt, es bestehe "kein Zweifel an der rechtsgenüglichen Bevollmächtigung [von B.________] durch die Steuerpflichtigen zur Erhebung der vorliegend strittigen Einsprache". Die Steuerpflichtigen halten dem hauptsächlich entgegen, die Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2006 bzw. 30. Januar 2007 (Sachverhalt lit. B) sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie hätten B.________ weder kraft einer Erklärung in der Steuererklärung noch sonstwie beauftragt und bevollmächtigt, für sie Einsprache zu erheben. Hierzu wäre ohnehin eine Spezialvollmacht erforderlich gewesen, meinen sie. Eine solche ergebe sich auch nicht aus den individuell-konkreten Umständen, hätten sie von den eigenmächtigen Verfahrensschritten von B.________ doch keine Kenntnis gehabt. B.________ habe einzig über eine "passive Vertretungsbefugnis" verfügt, was die KSTV/SZ offenbar in einem späten Stadium bemerkt und daher eine schriftliche Vollmacht eingefordert habe. Da sie, die Steuerpflichtigen, eine solche verweigert hätten, wäre die StK/VdBSt/SZ richtigerweise verpflichtet gewesen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
3.2.
3.2.1. Die Steuerpflichtigen rügen zunächst, die kantonalen Behörden hätten sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Den Verstoss erblicken sie darin, dass die Vorinstanz (und zuvor schon die StK/VdBSt/SZ) auf die sachbezogenen Beweisanträge - Befragung der Steuerpflichtigen, Einvernahme von B.________ als Zeugen und Einholen eines Amtsberichts zur Frage der Bevollmächtigung - nicht eingetreten sei, obwohl diese zur Klärung der wahren Verhältnisse geführt hätten. Sie bringen sinngemäss vor, mit ihrer offensichtlich unhaltbaren antizipierten Beweiswürdigung verletze die Vorinstanz diesen Anspruch auf Abnahme eines tauglichen und gesetzlich vorgesehenen Beweises für ein rechtserhebliches und streitiges Sachvorbringen.
3.2.2. Wie allgemein bei der Beweiswürdigung (vorne E. 1.4) handelt es sich namentlich auch bei der antizipierten Beweiswürdigung (Urteil 5A 113/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2.1, zur Publ. bestimmt; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 298 f.) um eine Tatfrage (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Entsprechend herrscht vor Bundesgericht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.3.
3.3.1. Die mit hinreichender Begründungsdichte vorgetragenen Ausführungen der Steuerpflichtigen zu Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
3.3.2. Den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.3.3. Ausgangspunkt ist die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt worden sei (vorne E. 2.2.3). Zwischen der Vorinstanz und den Steuerpflichtigen besteht insofern Übereinstimmung, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, wobei die Vorinstanz von einer auf die Steuerperiode bezogenen Generalvollmacht ausgeht, die Steuerpflichtigen aber meinen, die Befugnis beschränke sich auf "passive" Handlungen und erstrecke sich ohnehin nur auf das Veranlagungsverfahren. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Der auf der ersten Seite der Steuererklärung angebrachte amtliche Hinweis spricht in allgemeiner Weise von der "vertraglichen Vertretung", ohne den sachlichen und zeitlichen Umfang der Vertretungsbefugnis zu bezeichnen. Näheres ergibt sich aus dem Textbaustein auf dem Barcode-Blatt. Die Steuerpflichtigen haben im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, das Barcode-Blatt unterzeichnet zu haben, was der Wahrheit aber offensichtlich widerspricht (Sachverhalt, lit. A). Entsprechend dem Textbaustein haben sie vielmehr erklärt, dass sie "den im Ausdruck aufgeführten" Vertreter bevollmächtigten, sie "in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2003 vor den Steuerbehörden rechtsgültig zu vertreten" (Satz 2). Im Anschluss daran spricht Satz 3
davon, dass alle steuerlichen Zustellungen (mit Ausnahme der Steuerrechnung und Rückfragen) an den Vertreter zu richten seien.
3.3.4. Mit Blick auf dieses Gefüge ist es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz von einer umfassenden Vollmacht ausgeht. Satz 3 des Textbausteins kann vernünftigerweise nicht anders denn als beispielhafte Ergänzung von Satz 2 verstanden werden. Kernaussage der auf Seite 1 und auf dem Barcode-Blatt angebrachten Textbausteine ist, dass eine Vertretung eingesetzt wird, an welche sich die "Steuerbehörden" zu richten haben. Dass es sich dabei um eine bloss "passive Ermächtigung" handeln soll, wie die Steuerpflichtigen vorbringen, geht weder aus dem Text hervor noch wäre dies zweckdienlich. So streichen die Steuerpflichtigen in anderem Zusammenhang ausdrücklich ihre Rechtsunkenntnis hervor. Sie haben, möglicherweise auch aus diesem Grund, die Steuererklärung 2003/2004 durch B.________ erstellen lassen, der über ausgewiesene Kenntnisse im Finanzbereich verfügt. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festhält, wirkte B.________ auch in den Steuerperioden 2004 bis 2014 als Vertretung der Steuerpflichtigen. Er vertrat sie insbesondere auch im Bewertungsverfahren (Sachverhalt lit. C.a). Weshalb die Steuerpflichtigen nun gerade die anspruchsvollste Tätigkeit, die "aktiven" Entscheide, selber fällen
möchten, ist nicht ohne Weiteres verständlich. Auf der Hand läge vielmehr, dass B.________ im Aussenverhältnis umfassend ermächtigt ist, soweit er sich im Innenverhältnis mit den Klienten abgesprochen hat.
3.3.5. Praxisgemäss gilt als rechtsgültige Bevollmächtigung (in einem umfassenden Sinn), dass die steuerpflichtige Person in ihrer Steuererklärung eine Vertretung namentlich bezeichnet (vorne E. 2.2.4). Dies schliesst nicht aus, dass die Vollmacht auf die Entgegennahme gewisser Dokumente (mit Ausschluss der Steuerrechnungen) beschränkt wird. Entscheidend ist letztlich immer die "erfolgte Kundgebung" (Art. 33 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.3.6. Dabei dürfen die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall erstellten die Steuerpflichtigen eine schriftliche Vollmacht (kraft Unterzeichnung des Barcode-Blatts und der Nennung von B.________ auf Seite 1 der Steuererklärung), welcher die Behörden umfassenden Charakter zubilligen durften. Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen nicht mit der KSTV/SZ in Kontakt traten, um auf die fehlende Vollmacht hinzuweisen, als B.________ mit Rückfragen an sie gelangt war, konnte die Veranlagungsbehörde darin bestärken, dass die Vollmacht umfassend war. Eine blosse (interne) Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einerseits die vertretene Person keine Kenntnis hat, dass eine andere Person sich als ihre Vertretung ausgibt, sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und anderseits die "vertretende" Person das Verhalten der "vertretenen" Person nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Weiss die vertretene Person, dass sie gegen ihren eigenen Willen vertreten wird, schreitet sie aber gegen die unerbetene Vertretung trotzdem nicht ein, so liegt eine blosse (interne) Duldungsbevollmächtigung vor (BGE 141 III E. 4.1 S. 290 f.).
3.3.7. Dass die Steuerpflichtigen von den Rücksprachen (gemäss E-Mail vom 28. Januar 2008 bzw. 19. Februar 2009) und den Orientierungskopien (Schreiben vom 23. Februar 2007, 8. Juli 2008 und 12. Februar 2009; zu allem Sachverhalt, lit. C.a) nichts wissen wollen, erscheint als wenig glaubwürdig. Letztlich spielt dies aber auch keine entscheidende Rolle, nachdem die im Aussenverhältnis mitgeteilte Vollmacht massgebend ist (Art. 33 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.4.
3.4.1. Die Steuerpflichtigen verweisen auf kantonale Besonderheiten. Diese sind zu prüfen, wobei das Bundesgericht dem rein kantonalen Recht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte nachgeht (vorne E. 1.3), was wiederum zur Rüge- und Begründungsobliegenheit führt (vorne E. 1.4). Im Recht des hier interessierenden Kantons Schwyz findet sich eine Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.4.2. Die KSTV/SZ verwendet hierfür das Formular "Spezialvollmacht gemäss § 39 Abs. 3 VVStG". Der Unterschied zur Generalvollmacht gemäss Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
(angefochtener Entscheid E. 4.2.2).
3.4.3. Die Steuerpflichtigen rufen weiter Art. 135 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 135 Entscheid - 1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
2 | Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der ESTV mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1). |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar. |
3.4.4. Eine weitere Beanstandung betrifft den Umstand, dass die Veranlagungsbehörde B.________ mit E-Mail vom 16. Februar 2009 um eine Vollmacht ersucht hatte (Sachverhalt lit. C.b). Es ist den Steuerpflichtigen darin zuzustimmen, dass dies als Eingeständnis dessen verstanden werden könnte, dass bis dahin keine Vollmacht vorgelegen habe. Nach dem Gesagten erweist sich die Steuererklärung (Seite 1 und Barcode-Blatt) aber als hinreichende (schriftliche) Vollmacht, weshalb der Aufforderung keine eigenständigen Rechtswirkungen zukommt. Es scheint, wie die Vorinstanz vermutet, eher darum gegangen zu sein, das Dossier zuhanden der Einsprachebehörde "formell zu vervollständigen".
3.4.5. Schliesslich verweisen die Steuerpflichtigen auf § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 (VRG/SZ; SRSZ 234.110). Dieser lautet wie folgt: "Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen (Abs. 1). Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde (Abs. 2)." Entgegen § 16 Abs. 1 VRG/SZ kann Art. 117
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4.
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
4.2. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher