Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 78/00

Urteil vom 18. Dezember 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Parteien
K.________, 1964, Beschwerdeführer,

gegen

Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. Januar 2000)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. September 1998 verpflichtete die Eidgenössische Gesundheitskasse (nachfolgend: Kasse) ihr Mitglied K.________, den Betrag von Fr. 2649.- zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 1996 sowie Betreibungskosten von Fr. 81.60 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang gleichzeitig den in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1998 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Kasse den Betrag von Fr. 2096.10 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 19. März 1998 schulde. In diesem Umfang hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... auf und erteilte der Kasse definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 26. Januar 2000).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ unter Beilage einer Postquittung vom 26. Juli 1996 sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Begründung führt er an, die darin enthaltende Aufstellung der verschiedenen Forderungen und Rückerstattungen stimme insofern nicht, als er bereits am 26. Juli 1996 einen Betrag von Fr. 1824.45 geleistete habe und diese Zahlung im Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Nach seiner Berechnung bestehe eine Restschuld von Fr. 271.65.

Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition (Art. 132 OG) hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a, 100 Ib 355). Letzteres trifft namentlich auf die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Postquittung vom 26. Juli 1996 zu.
2.
Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall massgebenden rechtlichen Grundlagen insbesondere bezüglich den Beitrag an die Transportkosten (Art. 25 Abs. 2 lit. g
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von:74
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a2bis  Pflegefachpersonen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
KVG in Verbindung mit mit Art. 26 Abs. 1
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung
KLV Art. 26 Beitrag an die Transportkosten - 1 Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.
1    Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.
2    Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]), die Kostenübernahme bei Verlegungstransporten (Art. 33 lit. g
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 33 Allgemeine Leistungen - Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission:128
a  die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden;
b  die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
c  die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
d  die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes, die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes;
e  die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest;
f  den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden;
g  den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung;
h  das Verfahren der Bedarfsermittlung;
i  den in Artikel 25a Absätze 1 und 4 des Gesetzes vorgesehenen und nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen.
KVV) und bei Rückführungstransporten (Art. 41 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 41 - 1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1    Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1bis    Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.129
1ter    Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.130
2    Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.131
2bis    Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:
a  Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b  Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
c  Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.132
2ter    Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest.133
3    Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig.134
3bis    Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
a  bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
b  bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.135
4    Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
KVG) sowie die analoge Anwendung von Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG auf die Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen in der Krankenversicherung (BGE 119 V 26 Erw. 7 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 126 V 23 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundsätze die Restforderung der Kasse gegenüber dem Beschwerdeführer für die durch den Spitalaufenthalt entstandenen Kosten neu berechnet, woraus ein Betrag von Fr. 2096.10 resultierte. Die detaillierte Zusammenstellung und Aufteilung der Kosten, auf welche verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden und wird denn von den Parteien zu Recht auch nicht bestritten.
3.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die von ihm bereits am 26. Juli 1996 geleistete Zahlung von Fr. 1824.45 sei nicht berücksichtigt worden. Die Restschuld betrage mithin lediglich Fr. 271.65 (Fr. 2096.10 [Rückforderung gemäss Entscheid] minus Fr. 1824.45). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wie sich auf Grund der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beigebrachten Postquittung ergibt, hatte er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Rechnung vom 24. Mai 1996 im Betrag von Fr. 1824.45 bereits bezahlt und zwar am 26. Juli 1996 auf eine erste Mahnung der Kasse hin. Der genannte Betrag wurde per 30. Juli 1996 verbucht, wie sie mit Vernehmlassung selbst bestätigt. Entsprechend den Abrechnungsunterlagen der Kasse handelt es sich dabei um die seinerzeit in Rechnung gestellten Regatransportkosten von Fr. 1753.35 und die Kostenbeteiligung des Versicherten an den Spitalaufenthalt von Fr. 71.10. Wenn die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung und unter Verweis auf die Abrechnung vom 24. Mai 1996 einwendet, die Zahlung über Fr. 1824.45 sei zwar tatsächlich geleistet worden, aber in einem völlig anderen Zusammenhang, so ist dies nicht nachvollziehbar und vermag in keiner Weise zu überzeugen.
3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer der Kasse somit lediglich noch den Betrag von Fr. 271.65 zu bezahlen. Da nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet werden, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 125 V 276, 119 V 81 Erw. 3a, 113 V 50 mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 260 Erw. 2d, 1987 S. 158; ARV 1988 S. 85 Erw. 5), und hier keine besondern Umstände vorliegen, die eine Erhebung von Verzugszinsen rechtfertigen würden, ist entgegen der Vorinstanz kein Verzugszins zuzusprechen.
3.4 Im angefochtenen Entscheid wurde zwar grundsätzlich richtig erwogen, dass die von der Beklagten geforderten Mahnspesen von Fr. 30.- sowie die Umtriebsspesen von Fr 20.- im konkreten Fall nicht geschuldet sind (BGE 125 V 276; RKUV 1999 Nr. KV 88 S. 440). Es gilt jedoch festzustellen, dass diese Nebenkosten weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. September 1998 noch des Einspracheentscheides vom 27. Oktober 1998 bildeten. Damit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, womit die Vorinstanz zu Unrecht auf diesen Punkt eingetreten ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Was die Betreibungskosten betrifft, hat sie zutreffend erkannt, dass diese verfügungsweise nicht zugesprochen werden können. Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (vgl. auch SZS 2001 S. 568 mit Hinweisen).
4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Der eingeforderte Kostenvorschuss ist somit zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2000 und der Einspracheentscheid der Kasse vom 27. Oktober 1998 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Eidgenössischen Gesundheitskasse Fr. 271.65 zu bezahlen hat.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ wird im Betrag von Fr. 271.65 aufgehoben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : K_78/00
Date : 18. Dezember 2002
Published : 05. Januar 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : -


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KLV: 26
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KVV: 33
OG: 132  134
SchKG: 68
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2001 S.568